Asylrecht, Ausländerrecht, Migration – Recht auf Zuflucht für Verfolgte

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 22. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 21 Minuten

Update vom 20.12.2023: Die EU-Staaten haben sich auf strengere Vorschriften im Asylrecht geeinigt. Welche Änderungen es nach dem Willen von EU-Kommission und -Parlament künftig geben soll, erfahren Sie in unserer News „EU-Asylrechtsreform: Das Asylrecht wird verschärft“.

Das Asylgesetz regelt in Deutschland wer unter welchen Umständen Asyl erhält.
Das Asylgesetz regelt in Deutschland wer unter welchen Umständen Asyl erhält.

FAQ: Asylrecht

Wer kann das Asylrecht in Anspruch nehmen?

Das Asylrecht ist verfassungsrechtlich verankert. Nach Art. 16a Grundgesetz (GG) können politisch Verfolgte in Deutschland Asyl beanspruchen.

Aus welchen Gründen können politisch Verfolgte Asyl beanspruchen?

Als politisch verfolgt gelten Menschen, die wegen ihrer Religion, Nationalität, Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sind. In der Regel muss die Verfolgung mithilfe staatlicher Mittel erfolgen. Eine rein strafrechtliche Verfolgung reicht in aller Regel nicht aus. Auch humanitäre Gründe können dazu führen, dass Asyl gewährt wird.

Was beinhaltet das Recht auf Asyl?

Das Asylrecht beinhaltet neben dem Aufenthaltsrecht die Chance und Möglichkeit sich persönlich und beruflich zu entfalten. Dieses Aufenthaltsrecht ist allerdings nicht mit der Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln. Welche Rechte das Asylrecht beinhaltet, erfahren Sie hier.

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Asyl: Zuflucht für Geflüchtete

In Deutschland wird zwischen Asylrecht und Ausländerrecht bzw. Migrationsrecht unterschieden
In Deutschland wird zwischen Asylrecht und Ausländerrecht bzw. Migrationsrecht unterschieden.

Das Recht auf Asyl beschäftigt die Menschheit bereits seit Hunderten von Jahren. Denn nahezu seitdem wir denken können, flüchten Menschen aus religiösen, politischen, rassischen, kulturellen oder anderen Gründen wie z.B. der sexuellen Orientierung und müssen ihre Heimat verlassen. Sie werden verfolgt, ge-oder verjagt und suchen Zuflucht an einem sicheren Aufenthaltsort.

Im Jahr 1920 wurde der Völkerbund geschlossen. Er legte den Grundstein für die Überzeugung, dass es in der Verantwortung der internationalen Gemeinschaft läge, Flüchtlingen Schutz zu gewähren und nach Lösungen für ihre Probleme zu suchen. Der Norweger Fridtjof Nansen erhielt als erster Flüchtlingskommissar des Völkerbundes 1922 den Friedensnobelpreis. Als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes formte sich nach dem Zweiten Weltkrieg die Organisation der Vereinten Nationen – kurz die UNO – die United Nations Organization.

Die United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) führt in einer Statistik Zahlen über Flüchtlinge weltweit – Tendenz steigend. Übrigens gibt es auch intern Vertriebene, die aus diversen Gründen gewaltsam dazu gebracht wurden, ihre rechtmäßige Heimat zu verlassen. Im Gegensatz zu den „klassischen“ Flüchtlingen bleiben diese „internally displaced people“ – kurz IDPS – bei ihrer Flucht im eigenen Land und überschreiten überhaupt keine Staatsgrenzen.

Was beschreiben also Asylrecht, Ausländerrecht und Migrationsrecht genau? Welche Rechte haben Asylbewerber in Deutschland, wie ist das Asylverfahren geregelt und wer entscheidet anhand welcher Kriterien, ob jemand eine Aufenthaltsgenehmigung erhält oder nicht? Antworten dazu und mehr zu diesem Rechtsgebiet finden Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Wichtige Ratgeber zum Thema „Asylverfahren und Aufenthalt“

Neuerungen im Asylrecht bis 2021

Der Gesetzgeber ändert oder passt Gesetze in der Regel dann an, wenn es die Situation erfordert oder Gesetzeslücken geschlossen werden sollen. So auch beim Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht für Migranten. In den letzten Jahren wurden neue Regelungen geschaffen, Paragraphen erweitert oder ganze Gesetze neu verabschiedet. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen im Asylrecht:

  • Neuregelung des Familiennachzugs bei subsidiärem Schutz § 36a AufenthG: In Kraft seit 01.08.2018, neuer Paragraph bezüglich des Nachzugs zu Personen mit subsidiärem Schutz und bezüglich der Definition von „humanitäre Entscheidung“ für einen solchen Nachzug
  • Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung: In Kraft seit 01.01.2020, Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung wurden verändert, 30-monatige Beschäftigungsduldung für Asylbewerber und Geduldete, die bis 01.08.2018 eingereist sind, wurde neu geschaffen
  • Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): In Kraft seit 01.03.2020, Regelungen für die Arbeitsaufnahmen durch Migranten, Asylbewerber und Geduldete
  • Im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) Änderungen der BeschV und der AufenthV: dauerhafter Wegfall der Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten bei der Arbeitssuche gemäß § 32 Abs. 1 BeschV, Wegfall der Positivliste der Arbeitsagentur
  • Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters: In Kraft ab 15.07.2021 bzw. 01.11.2021, Erweiterung des Registers über Personendaten und Fotos hinaus, Hinterlegung von Bescheiden der Behörden und Gerichte
  • Neuer Abschiebungshafttatbestand nach § 62c AufenthG: In Kraft seit 04.12.2020, Einführung der ergänzenden Vorbereitungshaft für Personen, die gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen und von denen eine erhebliche Gefahr für andere oder die innere Sicherheit ausgeht

Wichtige Gesetzesänderungen im Jahr 2017

Im Mai und Juni 2017 wurden einige Gesetzesänderungen beschlossen, die zum 29.07.2017 in Kraft traten. Nachfolgend findet sich eine Übersicht zu den wichtigsten Änderungen:

  • Verpflichtung zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (§ 47 Abs. 1b AsylG): Die Bundesländer können künftig alle Asylsuchenden verpflichten, für bis zu 24 Monate in der (Erst)Aufnahmeeinrichtung des Landes zu bleiben. Dies gilt, solange das Asylverfahren (beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ) läuft, sowie für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“.
  • Verbot der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a BGB und § 85a AufenthG): Hintergrund dieser Änderung ist die Diskussion um Fälle, in denen Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Mutter anerkennen. Dies wird nun genau geprüft und bei Verdacht auf eine missbräuchliche Anwendung unterbunden.
  • Verpflichtung des Jugendamtes zur Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII): Jugendämter, die unbegleitete Minderjährige in Obhut nehmen, werden durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch VIII verpflichtet, für das Kind oder den Jugendlichen unverzüglich Asyl zu beantragen. Das Verfahren wird dann mit dem Jugendamt abgestimmt.
  • Abschiebungen ohne vorherige Ankündigung bei Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (§ 60a Abs. 5 Satz 5 AufenthG): Bei Personen, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufgehalten haben, bedarf eine Abschiebung einer Ankündigung. Für Personen mit einer Duldung, die vorsätzlich falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit machen, muss dies nicht geschehen.
  • „Residenzpflicht“ für Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (§ 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG): solche Personen unterliegen einer räumlichen Beschränkung für den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde und dürfen diesen nur mit behördlicher Genehmigung verlassen.
  • „Elektronische Fußfesseln“ für „Gefährder“ (§ 56a AufenthG): Die Maßnahme muss von einem Gericht angeordnet werden und ist auf Personen beschränkt, gegen die bereits aus Gründen der inneren Sicherheit eine „räumliche Beschränkung“ („Residenzpflicht“), eine Wohnortauflage oder ein Kontaktverbot verhängt wurde (§ 56 Abs. 2–4 AufenthG)

Was ist Asylrecht?

Das Asylrecht – oder auch Flüchtlingsrecht genannt – hat sich im aktuellen Zeitgeschehen zu einem besonderen Themenkomplex entwickelt. Inbesondere die Vereinten Nationen setzen sich für die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und ihrer Grundfreiheiten ein – egal welche Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit ein Mensch hat.

In der Allgemeinen Erklärung zu den Menschenrechten, ist in Artikel 14 Folgendes bestimmt:

Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Doch was ist und bedeutet „Asyl“ eigentlich? Der Begriff „Asyl“ stammt laut Definition aus dem Griechischen und hat verschiedene Bedeutungen. „Asylon“ heißt so viel wie „Freistatt“ oder „Ort der Sicherheit“. „Asylos“ heißt wiederum „unverletzlich“, „sicher“ oder „unberaubt“. Asyl ist daher die Bezeichnung für einen Zufluchtsort für verfolgte Personen oder auch ein Heim, in dem eine Person Schutz vor Gefahren und Verfolgung findet.

Daher ist das Asylrecht in Deutschland das bestimmende Rechtsgebiet im Zusammenhang mit schutzsuchenden Personen, die aus anderen Ländern fliehen. Es beinhaltet Normen und Vorschriften, die mit dem Asyl zusammenhängen. Dazu gehören im Speziellen unter anderem:

  • die Aufnahme von Verfolgten,
  • die Abschiebung dieser,
  • sowie die Einbürgerung als letzter Schritt.

Menschenrechtsverletzungen sind der wohl häufigste Grund dafür, dass Menschen flüchten müssen. Die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 beschreibt in Artikel 1, welche Personen als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dazu zählt jede Person, die

aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Das deutsche Grundgesetz bietet ein Recht auf Asyl
Das deutsche Grundgesetz bietet ein Recht auf Asyl

Als Grundlage für das Asylrecht gilt das Grundgesetz (GG). In diesem ist bestimmt, dass jedem politisch Verfolgten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Asyl in Deutschland gewährt werden kann.

Dieses Recht ist zudem auch gerichtlich durchsetzbar. So findet sich vor allem in Art. 16a GG die Regelung, dass politisch Verfolgte stets ein Asylrecht genießen. Darüber hinaus ist auch bestimmt, welche Personen als Flüchtlinge anerkannt werden.

Als Flüchtling gilt jeder, der keinen Schutz von seinem Heimatland erfahren kann und aufgrund seiner

  • Religion,
  • Nationalität,
  • „Rasse“,
  • Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
  • seiner politischen Überzeugung

unter einer Verfolgung zu leiden hat, die Leib und Leben oder seine persönliche Freiheit einschränken. Das Grundgesetz kennt beim Asyl aber auch Ausnahmen. Demzufolge genießt kein Asylrecht, wer aus einem EU-Land einreist oder aber aus einem als sicher eingestuftem Drittland. Ob und wann ein solcher Drittstaat als sicher einzustufen ist, entscheiden Bundestag und Bundesrat.

Dennoch unterscheidet sich das Asylrecht des GG in Deutschland grundlegend von dem anderer Staaten. So verhält sich das GG eher neutral und schließt beim Flüchtlingsbegriff – ebenso wie die Genfer Flüchtlingskonvention – Personen vom Schutz aus, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere nichtpolitische Schwerstverbrechen begangen haben. Solche Handlungen laufen den Grundsätzen und Zielen der UNO nämlich zuwider.

Asyl: Ein rechtliche Definition ist im Grundgesetz verankert.
Asyl: Ein rechtliche Definition ist im Grundgesetz verankert.

Laut dem deutschen Grundgesetz gilt die Annahme, dass ein Ausländer nicht in einem Staat verfolgt wird, wenn die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die politischen Verhältnisse in der Form als gegeben erscheinen, dass sie keine unmenschlichen Bestrafungen und Erniedrigungen bereithalten. Der Asylbewerber muss in Deutschland dann nachweisen, dass dem nicht so ist.

Als Nachweis für politische Verfolgung sehen die deutschen Gerichte die Zielsetzung einer Verfolgung als wichtig an. Diese muss nämlich politisch bestimmt sein und erfolgt in der Regel mithilfe staatlicher Mittel.

Zudem schützt die Asylpolitik in Deutschland nicht vor den allgemeinen Nachteilen eines Bürgers, die er wegen in seinem Heimatland herrschender etwaiger wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Gegebenheiten zu ertragen hat. Zur Begründung eines Asylrechts reichen daher Hungersnöte, Naturkatastrophen, Revolutionen, Bürgerkriege oder andere kriegsähnliche Zustände nicht aus. Somit gelten Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel tatsächlich nicht als Asylbewerber, da für sie die besonderen Bestimmungen vom Ausländerrecht greifen. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zwischen Asylrecht und Ausländerrecht.

Arten von Migration im Asylrecht

Grundsätzlich können drei bis vier große Arten von Migranten unterschieden werden.Unter „Arten“ oder auch „Formen“ sind die Gründe für die Migration zu verstehen. Daher gibt es

  • Familiennachzug – Ist bereits ein Familienmitglied dauerhaft aufgrund eines guten Jobs im Ausland wohnhaft und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis, dann können häufig Ehegatten und minderjährige Kinder nachziehen
  • Arbeitsmigration bzw. Bildungsmigration – Umzug in ein anderes Land aufgrund einer neuen Erwerbstätigkeit, weil es im eigenen Land keine oder nur schlecht bezahlte Tätigkeiten gibt; vor allem hochqualifizierte Arbeiter finden in ihrer Heimat oft keine adäquate Beschäftigung; ähnlich verhält es sich mit Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • Fluchtmigration – Sind im Heimatland Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu befürchten, gibt es Kriege oder Beeinträchtigungen aufgrund der politischen Ansichten oder der Religion, dann flüchten viele Menschen aus ihren Heimatländern und bitten um Asyl
  • Irreguläre bzw. illegale Migration – leider erfolgt diese Form der Migration oft durch Menschenhandel oder Menschenschmuggel; nicht in jedem Fall handelt es sich hierbei aber um Kriminelle, in der Regel verstoßen sie lediglich gegen Einreise-, Aufenthalts- oder Arbeitsbestimmungen

Europäisches Asylrecht: Weitere Regelungen für Schutzbedürftige

Das Asylrecht in der EU befindet sich in der Entwicklung zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem.
Das Asylrecht in der EU befindet sich in der Entwicklung zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem.

Auch das Asylrecht in der EU bietet eine Art Grundrecht auf Asyl für bestimmte Personengruppen in besonderen Situationen, in denen ihre Freiheit und ihr Leben aufgrund menschenrechtsverletzender Vorgänge in ihrem Heimatland bedroht sind. An dieser Stelle greift wieder die Genfer Flüchtlingskonvention.

Seit 2003 sind auf europäischer Ebene bereits zahlreiche Rechtsakte erlassen worden, die grundlegende Bestimmungen im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsschutzes in Europa beinhalten. Die EU steht hierbei insbesondere für Solidarität innerhalb der Gemeinschaft.

In Zukunft soll ein sogenanntes Gemeinsames Europäisches Asylsystem entstehen – das GEAS. Dieses System befindet sich bereits in Entwicklung und ist angesichts der derzeitigen Flüchtlingskrise zur Notwendigkeit geworden. Mit dem sogenannten Dublin-III-Verfahren (Beschreibung weiter unten im Text) ist bereits ein erster Schritt in Richtung eines gemeinsamen Asylverfahrens getan worden. Der Schutzstatus soll vereinheitlicht werden und die gesamte EU soll dafür ihren Beitrag leisten. In der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen fand die GEAS ihren Ursprung – Freizügigkeit und Sicherheit für alle Menschen sind damit geschaffen worden.

Mittlerweile (Stand 2021) besitzt das gemeinsame Asylrecht in der EU fünf Rechtsinstrumente:

  • Aufnahmerichtlinie
  • Anerkennungsrichtlinie
  • Asylverfahrensrichtlinie
  • Dublin-III-Verordnung
  • Eurodac-Verordnung

Die Europäische Gemeinschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, hohe Schutzstandards zu schaffen, die mit einem gerechten und effizienten Asylverfahren erreicht werden sollen. Egal, in welchem Mitgliedsstaat ein Asylsuchender aufgenommen wird, seine Behandlung soll gleichwertig sein und Missbrauch dadurch verhindert werden.

Weitere Gesetze und Rechtsverordnungen, die für das Asylrecht relevant sind

Wie erwähnt, findet das Asylrecht seine Begründung im deutschen Grundgesetz. Mit der Zeit wurden jedoch weitere verschiedene Gesetze geschaffen, die das Recht auf Asyl in Deutschland noch spezieller reglementieren und somit Rechtsproblematiken lösen sollen. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die das Asylrecht betreffen, haben wir in den nachfolgenden Kapiteln zusammengefasst.

Zuwanderungsgesetz und Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsrecht in Deutschland und der EU ist per Gesetz festgelegt.
Das Aufenthaltsrecht in Deutschland und der EU ist per Gesetz festgelegt.

Das Zuwanderungsgesetz trat 2005 in Kraft. Es nennt sich im vollen Umfang: „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“.

Dieses Gesetz ist Bestandteil des Ausländerrechts. Innerhalb des Zuwanderungsgesetzes hat das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) große Relevanz, denn durch dieses werden folgende Dinge reglementiert:

  • Aufenthalt
  • Familienzusammenführung
  • Ausweisung und letztendliche Abschiebung
  • Abschiebehaft
  • Partizipationsrechte und –pflichten

Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde 2005 das frühere Ausländergesetz außer Kraft gesetzt. Das heutige Aufenthaltsgesetz – kurz AufenthG – bestimmt sogenannte Aufenthaltstitel. Ein Ausländer benötigt einen solchen Titel, um nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten zu dürfen:

  • Aufenthaltserlaubnis (befristet): Diese ist zum Beispiel für Selbstständige gedacht, die im Inland Kapital erwirtschaften und Arbeitsplätze schaffen. Auch für die Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium können ausländische Mitbürger für ein Jahr eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
  • Blaue Karte EU (befristet bis zu vier Jahre): Hierbei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für Fachkräfte, also Akademiker. Sie betrifft auch Angehörige von Nicht-EU-Staaten. Dafür muss entweder ein abgeschlossener Hochschulabschluss vorliegen oder ein Arbeitsvertrag mit einem 2013 dafür bestimmten Mindestbruttogehalt von 46.400 Euro im Jahr (Stand 2017).
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt (unbefristet): Ist eine Niederlassungsgenehmigung entsprechend einer EG-Richtlinie. Diesen Titel können Ausländern aus Drittstaaten erhalten, die einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat vorweisen können. Das Weiterwandern in ein anderes EU-Land ist gestattet.
  • Niederlassungserlaubnis (unbefristet): Diese steht zum Beispiel beruflich hochqualifizierten Personen zu, die für einen längeren Aufenthalt nach Deutschland kommen. Die Niederlassungserlaubnis bekommt nur, wer seit mindestens 21 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen erfüllt: Dazu zählt das eigenständige Sichern seines eigenen Lebensunterhalts und dessen seiner Familie. Zudem muss der Antragssteller ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen können und keinerlei Vorstrafen begangen haben.
  • Visum (befristet): Visumspflichtig sind alle jene Ausländer, die Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten sind. Staatsangehörige der EU benötigen natürlich kein Visum. Bei einem Aufenthalt von 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von je 180 Tagen brauchen Besucher allerdings auch kein Visum. Darüber hinaus, ist ein Visum zu beantragen.

Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, hat auch das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – vorausgesetzt, der Aufenthaltstitel erlaubt das Arbeiten für den Flüchtling ausdrücklich oder aber es ist in der AufenthG bestimmt. Zur Förderung der Integration, vereinfachen manche Vereine die Aufnahme von Flüchtlingen – etwa in Form von Ermäßigungen der Beiträge oder der Erlaubnis zur Teilnahme an Aktivitäten, welche normalerweise Vereinsmitgliedern vorbehalten sind.

Asylgesetz: Was genau ist das?

Die Familienzusammenführung ist im Asylrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen
Die Familienzusammenführung ist im Asylrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen

Das Asylgesetz in Deutschland enthält alle wichtigen Regelungen für das Asylverfahren, das weiter unten im entsprechenden Abschnitt genauere Erläuterung findet. Vor dem 24.10.2015 war es dementsprechend als das Asylverfahrensgesetz bekannt. Doch im Zuge der akuten Flüchtlingssituation musste die Bundesregierung eine schnelle Entscheidung treffen: Ein neues Asylgesetz musste her.

Mit dem Artikelgesetz, das sich „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ nennt, wurden diverse Änderungen beschlossen, die insbesondere das Asylverfahren reformierten. Diese Neuerungen gab es unter anderem:

  • Beschleunigung des Asylverfahrens
  • Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten
  • Verweildauer in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurde von drei auf sechs Monate angehoben
  • Asylbewerbern mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung ist es nun erlaubt, andere Bewerber medizinisch zu versorgen, wenn ein Mangel vorherrscht – die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes
  • Erleichterung der Errichtung von Unterkünften
  • Mehr Flexibilität der Länder bei der Zusammenarbeit in Sachen Flüchtlingsverteilung
  • Ausweitung der Maßnahmen zur besseren Integration (insbesondere für den Arbeitsmarkt)

Deutsch für Asylbewerber

Deutsch für Asylbewerber: Einige Integrationskurse sind Pflicht.
Deutsch für Asylbewerber: Einige Integrationskurse sind Pflicht.

Ein großes Problem zwischen In- und Ausländern ist häufig die Kommunikation und Verständigung. Mithilfe eines Integrationskurses sollen ausländische Mitmenschen vor allem deutsche Sprachkenntnisse erwerben. Dieser spezielle Kurs wurde 2005 eingeführt und durch die „Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler“ – kurz Integrationskursverordnung reglementiert.

Dabei unterscheidet das Aufenthaltsgesetz zwischen der Pflicht und der Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Integrationskurs. Der Kurs besteht aus mindestens 660 Stunden, kann aber auch bis zu 960 Stunden dauern. In diesem werden wichtige alltägliche Dinge behandelt, wie zum Beispiel Arbeit und Beruf, Einkaufen, Gesundheit, Wohnen, Kindererziehung oder Medien und soziale Kontakte.

In einigen Fällen belaufen sich die Kosten für den Integrationskurs auf etwas über 1.000 Euro. Spätaussiedler dürfen den Kurs einmalig kostenlos besuchen. Auch Bezieher von ALG II und Sozialhilfe können sich von den Kosten befreien lassen.

Neben den staatlichen Angeboten greifen einige Geflüchete und Asylbewerber ebenfalls auf die Hilfe von Vereinen und Hilfsorganisationen zurück, welche beispielsweise relevante Informationen und Hilfestellungen zusammenfassen, um die Integration zu erleichtern.

Asylbewerberleistungsgesetz: Finanzielle Unterstützung

Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wird der Grundbedarf eines Asylbewerbers gesichert. Hier hinein fällt die Gewährung von Sozialhilfe für Asylbewerber. Diese Gewährung ist allerdings oftmals auf Unterbringung und Sachleistungen beschränkt. Leben Asylbewerber außerhalb von Erstaufnahme-Einrichtungen, sind auch Geldleistungen möglich. Doch grundsätzlich erhalten Asylsuchende in Deutschland dadurch alles, was sie zum täglich Leben benötigen.

Leistungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind:

  • Asylbewerber
  • Ausreisepflichtige, die beispielsweise eine Duldung besitzen
  • andere Ausländer, welche einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland haben

Zu den Leistungen zählen unter anderem:

  • Ernährung und Unterkunft sowie Heizung, Gesundheits- und Körperpflegemaßnahmen
  • Kleidung
  • Gebrauchsgüter im Haushalt
  • Medizinische Leistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft
  • Taschengeld für alltägliche persönliche Bedürfnisse
  • in bestimmten Fällen weitere Leistungen im Einzelfall

Auch der Erhalt einer Grundrente wird durch das Gesetz geregelt, ebenso wie etwaige Geldleistungen, die sich an den Bedarfssätzen der für ALG II und die Sozialhilfe zuständigen Verordnung orientieren. Diese Leistungen sind allerdings geringer, als jene, die einem deutschen Staatsbürger zustehen.

Rechtsgebiete, die das Asylrecht berühren

Ein Integrationskurs soll dem Asylbewerber das Ankommen in Deutschland erleichtern
Ein Integrationskurs soll dem Asylbewerber das Ankommen in Deutschland erleichtern

Asylrecht und Ausländerrecht bzw. Migrationsrecht sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Im nachfolgenden Kapitel erfahren Sie daher mehr über das Ausländerrecht, das auch als Fremdenrecht oder neuerdings auch als Migrationsrecht bekannt ist.

Zudem finden Sie weitere Informationen zu anderen Rechtsgebieten, die im Zusammenhang mit dem Asylrecht stehen.

Ausländerrecht, Fremdenrecht und Migrationsrecht

Das Ausländerrecht bestimmt die Rechte der Ausländer in Deutschland. Dabei ist jeder Mensch in einem Land als Ausländer zu bezeichnen, wenn er nicht Inländer ist. Wenn also die jeweilige Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, als ihr derzeitiges Aufenthaltsland, dann ist sie ein Ausländer in diesem Land.

Das Ausländerrecht berührt drei wichtige Rechtsgebiete in Deutschland:

  • Privatrecht: Für Ausländer gelten die Regeln des internationalen Privatrechts. In bestimmten Fällen ist daher das Heimatland des Ausländers maßgeblich, zum Beispiel beim Personenstand, der Geschäftsfähigkeit, beim Ehe- und Erbrecht. In Sachen Zivilprozess gilt das Recht des Gerichtsortes.
  • Sozialrecht: Ausländer unterliegen der Sozialversicherungspflicht in Deutschland; unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Hier greift nämlich das Territorialitätsprinzip.
  • Staatsrecht: Ausländer unterliegen einer politischen, beruflichen und sozialen Beschränkung, wenn sie weder eine deutsche Staatsangehörigkeit, noch einen Satus als Flüchtling oder Vertriebener besitzen oder aber Ehegatte oder Abkömmling einer Person sind, die Aufnahme im Gebiet des damaligen Deutschen Reiches gefunden hatte (Stand vom 31.12.1937). Ausländer besitzen also andere eingeschränktere Rechte als ein deutscher Staatsbürger. Das Grundrecht gewährt ihnen allerdings diverse Grundfreiheiten, bis auf etwa die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Freizügigkeit und die der Berufsfreiheit.

Im Übrigen sind laut Art. 116 GG alle früheren deutschen Staatsangehörigen sowie ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit verloren hatten.

Übrigens: Dadurch, dass die Begrifflichkeit „Ausländerrecht“ mit der Zeit – ebenfalls wie „Ausländer“ an sich – eine höchst negative Konnotation mit sich trägt, wird das Ausländerrecht mittlerweile zunehmend nur noch als Aufenthaltsrecht oder Migrationsrecht bezeichnet.  Vermutlich hat sich auch genau deshalb die Bundesrechtanwaltskammer (BRAK) dazu entschieden bei der Verfügung des neuen Fachanwaltstitels den Anhang „für Migrationsrecht“ zu wählen. Dieser wird nun unter dem Titel Fachanwalts für Migrationsrecht geführt.

Völkerrecht

Auch im Völkerrecht ist das Asylrecht ein wichtiger Punkt.
Auch im Völkerrecht ist das Asylrecht ein wichtiger Punkt.

Das Völkerrecht beschreibt eine Rechtsordnung, die als Sammlung aller rechtlichen Normen zu sehen ist, welche die Beziehungen der Staaten untereinander sowie die der internationalen Organisationen regelt.

Daher wird das Völkerrecht auch manchmal als internationales Recht bezeichnet. Es kann im Gegensatz zu anderen Rechtgebieten nicht von nur einer zentralen Gewalt durchgesetzt werden, denn benötigt dafür die Anerkennung anderer Staaten.

Damit ein solches internationales Recht entstehen kann, benötigt es Verträge und Abkommen oder Pakte. Diese Verträge beschäftigen sich dann unter anderem mit dem diplomatischen Austausch, der Beschränkung kriegerischer Handlungen, mit Fragen des internationalen Handels oder aber mit der Schlichtung von Streitigkeiten. Beispiele für völkerrechtliche Verträge sind:

  • UN-Charta
  • Menschenrechtserklärung der UNO (Vereinten Nationen)
  • Abkommen des Europarates

Das Völkerrecht unterscheidet daher zwischen zwei Arten von Asyl:

  • Territoriales Asyl: Gewährung von Zuflucht auf dem eigenen Territorium bzw. im Gebiet des Aufenthaltslandes
  • Diplomatisches Asyl: Wird auch als extraterritoriales Asyl bezeichnet; sie bezeichnet die Aufnahme verfolgter Personen zum Zwecke des Asyls im Bereich einer Auslandsvertretung, also in einer Botschaft oder in einem Konsulat.

Bleiberecht

Besteht bereits seit acht Jahren ein Aufenthaltsrecht, kann sich dieses in ein Bleiberecht umwandeln
Besteht bereits seit acht Jahren ein Aufenthaltsrecht, kann sich dieses in ein Bleiberecht umwandeln

Das Bleiberecht ist kein Rechtsgebiet im eigentlichen Sinn. Es ist im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht und der Duldung ausländischer Personen zu sehen und kann vielmehr als Recht zum dauerhaften Bleiben beschrieben werden.

2015 entschied die Bundesregierung, ein Bleiberecht zu erteilen, wenn eine Person einen achtjährigen Aufenthalt  in Deutschland vorweisen kann. Bei Familien kann das Bleiberecht nun bereits schon nach sechs Jahren ausgesprochen werden.

Ein Ausländer erhält eine Duldung, wenn sein Asylantrag abgelehnt wurde, er allerdings nicht abgeschoben werden kann. Doch warum kann keine Abschiebung stattfinden? Das kann vorkommen, wenn der Innenminister einen Abschiebestopp verhängt oder die Identitätspapiere des Betroffenen fehlen. In der Regel gilt eine Duldung maximal sechs Monate.

Der Status kann jedoch bei Weiterbestehen der Voraussetzungen immer wieder verlängert werden. Das ist problematisch, weil geduldete Personen dem dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen. Darüber hinaus sind Inhaber einer Duldung oft an die Residenzpflicht gebunden – nicht zu verwechseln mit einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte. Sie dürfen sich also nur in ihrem Bundesland aufhalten.

Normalerweise besteht nach 18 Monaten Duldungszeit ein Soll-Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 AufenthG). Dies aber nur, wenn die Ausreise durch den Betroffenen unverschuldet verhindert bleibt.

Was wird durch das Asylrecht genau geregelt?

Das Asylrecht regelt die verschiedenen grundlegenden Abläufe und Rechtsgegebenheiten, die für Asylbewerber von Bedeutung sind. Alle Problematiken dafür sind in den oben bereits beschriebenen Gesetzen und Rechtsgebieten reglementiert. Doch einzelne wichtige Verfahren im Asylrecht werden für Sie an dieser Stelle noch einmal genauer erläutert.

Asylverfahren

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die wichtige Aufgabe, Asylanträge zu prüfen und so das Asylverfahren durchzuführen. Dieses ist als solches im Aufenthaltsgesetz (siehe oben) bzw. vielmehr im Asylgesetz (früher Asylverfahrensgesetz) geregelt.

Das Asylverfahren besteht in Deutschland aus vielen Einzelschritten:

  • Erstmalige Äußerung eines Asylsuchenden, Asyl im Bundesgebiet zu erlangen: Dafür muss er oder sie sich an eine Erstaufnahmestelle wenden. Das kann eine Grenzbehörde sein, eine Ausländer- oder Sicherheitsbehörde oder aber eine Aufnahmeeinrichtung.
  • Nun erfolgt die sogenannte EASY auf alle Bundesländer. Damit ist die Erstverteilung der Asylbegehrenden gemeint
  • Ist der Asylbewerber einem Bundesland zugewiesen worden, dann muss er sich bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung melden.
  • Erst jetzt stellt der Betroffene einen persönlichen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes
  • Der Asylantrag wird daraufhin im sogenannten Dublinverfahren geprüft
  • Auch die deutschen Zuständigkeiten prüfen den Asylantrag im weiteren Verlauf des Asylverfahrens
  • Im Anschluss folgt noch eine Anhörung des Antragstellers auf Asyl
  • Das nationale Asylverfahren hält nun diverse Sachentscheidungs­möglichkeiten für den Asylbewerber bereit, die zunächst beurteilen, ob er überhaupt eine Asylberechtigung besitzt. Dementsprechend wird auch seine Schutzbedürftigkeit eingestuft. Letztlich kann dann erst die Entscheidung von einer Zuerkennung über eine Ablehnung gefällt werden. Daraufhin wird erst bestimmt, ob es zu einer Abschiebung kommt, ob dem Asylbewerber ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, ein Bleiberecht oder er ausreisepflichtig Wird diese Entscheidung nicht akzeptiert, dann kann er verschiedene Rechtsmittel zum Widerspruch anwenden.

Ein Asylbewerber hat in Deutschland übrigens schon vor seiner Anerkennung als politisch Verfolgter ein grundsätzliches Bleiberecht. Dieses dauert so lange, wie das Asylverfahren läuft.

Das Dublin-Verfahren (seit 2014 Dublin-III-Verfahren) prüft den zuständigen Staat als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sowie auch Island, Schweiz, Norwegen und Lichtenstein, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Das hat zum einen zum Ziel, dass der Asylbewerber eine Garantie für die Durchführung seines Asylverfahrens erhält und zum anderen soll hiermit verhindert werden, dass der Bewerber mehr als ein Verfahren im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedsstaaten durchführen lässt.

Für das Asylverfahren muss ein persönlicher Asylantrag gestellt werden
Für das Asylverfahren muss ein persönlicher Asylantrag gestellt werden

Im Rahmen des Asylverfahrens wird mitunter auch eine sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Diese dient häufig zur Identitätsfeststellung. Es werden dementsprechend Daten der Person erhoben. Dazu gehören Name, Wohnort, Alter, Körpergröße- und -gewicht oder besondere körperliche Merkmale, wie etwa Tätowierungen. Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung wird jedoch nach § 49 AufenthG nur durchgeführt, wenn der Betroffene unerlaubt nach Deutschland reiste, er einen gefälschten Pass bei sich trug, ein nationales Visum beantragen möchte oder abgeschoben werden soll.

Werden beim Asylverfahren Flüchtlinge als Asylberechtigte nach Art. 16a GG im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, dann erhalten sie zunächst ein befristetes Aufenthaltsrecht. Bevor sie allerdings eine dauerhafte und somit unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, muss es zu einer Prüfung der statusbegründeten Umstände des Herkunftslandes kommen.

Drittstaatenregelung

Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, kann sich eine Person nicht auf ihr Asylrecht berufen, die aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Grund dafür ist, dass in diesen Regionen der Schutz der Menschenrechte Kraft der Grundgesetzlichkeit feststeht und festliegt. Ein Asylgesuch ist also nicht notwendig.

In unserem europäischen Raum ohne Binnengrenzen wird allerdings einem jeden Asylsuchenden die Chance auf eine faire Prüfung seines Asylgesuchs gegeben, weil in der EU der Grundgedanke nach einem einheitlichen Schutz von Flüchtlingen vorherrscht. Außerdem soll eine unkontrollierte Weiterwanderung verhindert werden. Deshalb erhält der Asylbewerber ein rechtsstaatliches Asylverfahren im ersten Aufnahmeland.

Allerdings beinhaltet das Asylrecht kein Recht darauf, frei wählen zu dürfen, wo sein künftiger Aufenthaltsort sein wird. Stattdessen bietet es vielmehr einen Schutz davor, in das Verfolgerland zurückreisen zu müssen.

Als sichere Drittstaaten gelten alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere europäische Staaten, die sicherstellen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Menschenrechtskonvention eingehalten werden.

Dies bedeutet de facto, dass der Gesetzgeber in Deutschland in der Regel das Recht besitzt, eine Person sofort zurückzuweisen oder abzuschieben, wenn festgestellt wird, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist.

Sicherer Herkunftsstaat

Sicherer Drittstaat ist nicht gleich sicheres Herkunftsland. Das Herkunftsland kann nämlich auch ein nichteuropäischer Staat sein, wie Syrien, Namibia, Indien oder Australien. Per Gesetz können so Staaten bestimmt werden, die gewährleisten, dass Bürger weder politisch verfolgt, noch an ihnen unmenschliche oder erniedrigende Bestrafungen oder andere Behandlungen ausgeübt werden.

Anhand eines höchst umfangreichen Kriterienkatalog wird daher geprüft, ob es sich um ein sicheres Herkunftsland handelt. Hierhinein zählt auch die sogenannte Anerkennungsquote der Asylbewerber in den vergangenen Jahren sowie

  • die derzeitige und allgemeine politische Lage,
  • die Stabilität des Landes und
  • die Achtung der Menschenrechte.

Mit der Anerkennungsquote für Asylbewerber sind die nationalen Asylzahlen gemeint, die die Entwicklung der Asylanträge in Deutschland aufzeigen. Der Bundesrat muss übrigens seine Zustimmung geben, wenn  ein Land dementsprechend eingereiht wird.

Ein Asylantrag wird in Deutschland daher abgelehnt und als unbegründet deklariert, wenn der Bewerber aus einem offensichtlich sicheren Herkunftsland kommt. Anders fällt das Urteil jedoch aus, wenn er entsprechende Tatsachen und Beweise vorbringen kann, die das Gegenteil beweisen und ihm eine politische Verfolgung durch das Heimatland droht.

Flughafenregelung

Zwischen 1991 und 1993 stiegen die illegalen Einreisen auf dem Luftweg. Daher hat sich die Bestimmung durchgesetzt, dass das Asylverfahren noch vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen ist, wenn die Person aus einem sicheren Herkunftsland über einen Flughafen einreist.

Im Asylrecht wurden sogenannte sichere Drittstaaten und sichere Heimatländer festgelegt
Im Asylrecht wurden sogenannte sichere Drittstaaten und sichere Heimatländer festgelegt

Das ist auch möglich, wenn sich eine Chance zur Unterbringung auf dem Flughafengelände bietet. Tatsächlich dürfen sich Asylbewerber bis zu 19 Tage lang nach der Antragsstellung auf einem Flughafen – besser gesagt im Transitbereich – aufhalten und auch dorthin für die Zeit des Asylverfahrens verwiesen werden.

Die Einreise kann dem Asylsuchenden dann verweigert werden, wenn die Außenstelle des Bundesamtes am Flughafen den Antrag als unbegründet ablehnt. Möchte der Ausländer dennoch einreisen, dann kann er seinen Asylantrag an das zuständige Verwaltungsgericht weiterreichen. Lehnt auch dieses den Asylantrag ab, erfolgt die Ausweisung des Bewerbers.

Das Asylverfahren wird hier auch als Flughafenverfahren bezeichnet, da es direkt bei der Grenzbehörde und Außenstelle des Bundesamtes stattfindet. Im Normalfall hat das Bundesamt dann zwei Tage Zeit über den Antrag zu entscheiden. Andernfalls wird dem Asylbewerber die Einreise gestattet.

Ausweisung und Abschiebung

Eine Ausweisung beendet den Aufenthalt eines ausländischen Mitbürgers in Deutschland – meist gegen seinen Willen.

Abschiebung und Ausweisung sind im Asylrecht grundsätzlich zu unterscheiden
Abschiebung und Ausweisung sind im Asylrecht grundsätzlich zu unterscheiden

Ausweisung ist jedoch nicht gleich Abschiebung. Wenn eine Person ausgewiesen werden soll, dann ist sie noch lange nicht abgeschoben. Ein Asylbewerber bekommt in der Regel einen Bescheid, wenn zum Beispiel feststeht, dass sein Aufenthaltsrecht ausgelaufen ist oder der Asylantrag in Deutschland Ablehnung findet. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Bei einer begangenen Straftat erfolgt daher eine sogenannte zwingende Ausweisung – der Straftäter muss das Land verlassen.

Doch mit einer Ausweisung hat der Betroffene noch lange nicht das Land verlassen. Nicht jeder reist sogleich freiwillig wieder ab. Erst, wenn eine Ausweisung vollzogen wird, handelt es sich um eine Abschiebung. Das bedeutet wiederum, dass der Ausländer mithilfe polizeilicher Zwangsmittel außer Landes geschafft wird.

Doch einer Abschiebung können auch Hindernisse in den Weg gelegt werden. So darf niemand abgeschoben werden, dessen Leben oder Freiheit aufgrund rassischer, religiöser oder ähnlicher Gründe bedroht sind. Hintergrund dessen ist, dass der deutsche Staat keine Betroffenen ohne Aufenthaltsrecht an seine Verfolger ausliefern möchte. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, in welches Land ein Asylsuchender abgeschoben wird.

Erhält eine Person in Deutschland eine Anordnung zur Ausweisung und reist nicht freiwillig aus und/oder wird abgeschoben, dann geht damit eine Einreisesperre einher. Der Betroffene darf somit das Bundesbiet nicht erneut betreten, bereisen oder sich dort aufhalten. Diese Einreisesperre bzw. das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist häufig befristet (§ 11 AufenthG). Die Frist beginnt, wenn der Betroffene ausgereist ist. In der Regel dauert die Frist maximal fünf Jahre an. Es sind maximal zehn Jahre, wenn die Person aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Bei Kriegsverbrechen oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird keine Befristung angesetzt.

Außerdem existiert noch die Zurückweisung. Eine Person kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einreise nicht erbringt.

Unter gewissen Umständen kann auch eine sogenannte Abschiebungs- oder Abschiebehaft drohen. Diese Maßnahme ist jedoch nach § 62 AufenthG zu vermeiden, wenn auch ein milderes Mittel ausreichend angewandt werden kann. Eine Abschiebehaft – auch Sicherungshaft – ist zum Beispiel zulässig, wenn:

  • der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise ausreisepflichtig ist
  • die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen
  • der Ausländer nicht zum angekündigten Termin am angegebenen Ort der Abschiebung erschien

Diesbezüglich wurde von der Bundesregierung neue gesetzliche Regelungen erlassen. So kann eine Abschiebungshaft gegen sogennante „Gefährder“ angeordnet werden. Wichtig für diese Regelung sind hier § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG sowie § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG.

In § 2 Abs. 14 ist hierzu Folgendes definiert:

(3b) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein: […]von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus […]

Familiennachzug und Ehegattennachzug

Im Sinne der Familienzusammenführung besteht im Bundesgebiet nach §27 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch auf einen Nachzug der Familie mit Aufenthaltserlaubnis. Um die familiäre Lebensgemeinschaft als solches zu wahren ist ein Familiennachzug des Ehegatten und der minderjährigen Flüchtlingskinder gestattet, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört:

  • Dass der jeweilige Familienangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels ist,
  • die Familie über ausreichend Wohnraum verfügt und
  • dass der Lebensunterhalt der Familie abgesichert ist.
Im Asylrecht sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug definiert.
Im Asylrecht sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug definiert.

Für eine Familienzusammenführung müssen der Ehepartner und die minderjährigen Kinder in der deutschen Botschaft des jeweiligen Heimatlandes einen Aufenthaltstitel beantragen. In Deutschland angekommen, bedarf es einer Anmeldung aller Personen beim zuständigen Einwohnermeldeamt.

Im Übrigen erhalten Familienmitglieder mit einem Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzuges auch die Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Ein Familiennachzug ist nicht gestattet, wenn nach § 27 AufenthG die Ehe nur zu diesem Zweck geschlossen wurde oder einer der Ehegatten zum Eingang der Eheschließung gezwungen wurde.

Beim Ehegattennachzug ist es zudem unumgänglich, dass beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachzuziehende Ehepartner elementare Deutschkenntnisse nach- bzw. vorweisen kann, bevor er einreist. Selbiges trifft für minderjährige Kinder bei Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Diese Maßnahme dient dem Interesse der besseren Integration.

Ratgeber zu Themen im Zusammenhang mit Asyl und Geflüchteten

Quellen und weiterführende Links

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Asylrecht, Ausländerrecht, Migration – Recht auf Zuflucht für Verfolgte
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

76 Gedanken zu „Asylrecht, Ausländerrecht, Migration – Recht auf Zuflucht für Verfolgte

  1. Barbosa P

    Guten Morgen

    Herr Anwalt, den ich suche, bitte helfen Sie mir, einen Brief von BESCHEID in Deutschland Über Asyl zu lösen. auch. Wie viel soll ich Ihnen bezahlen? Bitte. Ich schätze Ihre Antwort vielen Dank

  2. Juan

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe die folgende Frage an Sie bitte: wenn man Student ist und anerkannter Asyl ( 3 jährige Aufenthalt hat, seine Einkommen beträgt ca.1300 € monatlich (850 € von Bafög und 450 € von Minijob). darf man dann seine Frau nach Deutschland durch Familienzusammenführung holen?? oder wie kann man sie nach Deutschland holen?? Betrachten Sie Bafög als Soziale Hilfe ?? Ich hoffe, dass Sie mir bald antworten könnten.

    ich bedanke mich im Voraus und verbleibe,

    mit freundlichen Grüßen
    JY

    1. Roland

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      nun bin ich seit fast anderthalb Jahren mit einer thailändischen Frau verheiratet, aber das Ausländeramt droht mit Konsequenzen, wenn sie nicht den Deutsch B1 Test vorweisen kann. Ich muss dazu sagen, dass meine Frau schon nach paar Monaten nach dem sie zu mir nach Deutschland zog einen Job hatte und deshalb keine Zeit für einen Integrationskurs blieb. Den A1 hat sie aber in Thailand gemacht und beherrscht inzwischen auch schon recht gut die deutsche Sprache. Benötigt sie den B1 um nicht abgeschoben zu werden ? Oder ist dies nur für die Einbürgerung notwendig ? Was passiert wenn sie NIE den B1 Test macht bzw. nicht besteht ?

      Mit freundlichem Gruß
      Roland

  3. Ferdiant

    Herr anwalt ich bin ein albaner und ich habe von mai 2015 bis juni2016 in deutschland gelebt als asylbewerber und ich bin agbeschoben,ich brauch ein führungzeunge haben wie kann ich denn kriegen ?

  4. Moussa

    Hallo Anwalt.org Team,

    Ich hoffe, ich werde hier eine Antwort bekommen

    Ich lebe seit 2010 in Deutschland…
    Ich hatte erst eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Studiums, vor 2 Monaten habe ich eine Aufenthaltsgenehmigung (subsidärer Schutz) bekommen

    Besteht die Möglichkeit, mich einbürgern zu lassen ?
    In der Ausländerbehörde meinen Sie nein..
    Die Voraussetzungen, die auf der Webseite der Ausländerbehörde stehen, erfülle ich alle

    Was meinen Sie ? Gäbe es evtl. einen Weg?

    Mit freundlichen Grüßen,
    W.Moussa

  5. Mohammad

    sehr geharrte Damen und Herren,

    ich habe ein subsidiäre Schutz seit 2016 bekommen und ich werde am 20.2.2020 zum Nächsten mal verlängern. ich wollte fragen was würde ich bekommen und ob ich ein richt auf ein Deutsch-pass habe. Da ich keine Syrische pass beantragen will. ich habe schon B2 deutschsprachlich Niveau und ich arbeite zurzeit bei einem Bäcker .
    ich warte auf ihre antwort.

    Miz freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Mohammad,
      das dürfen wir leider nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich an eine Flüchtlingsberatungsstelle bei Ihnen vor Ort oder an einen Anwalt für Asylrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. Ali I

      Sehr geehrte Damen und Herren ,
      ich bin Ali Imad , seit 4 Jahren lebe ich in Deutschland und habe eine Duldung! . Meine Frage ist kann man mit Duldung in einem anderen Bundesland arbeiten? Und was bedeutet länderübergreifende Umverteilungsantrag für , die die Duldung haban? Die Zweite Frage ist, was bedeutet wohnsitznahme verpflichtet? Und was bedeutet die Abmeldung in einer sogenannten Wohnsitznahme?
      Bitte beantworten Sie meine Fragen!
      Vielen Dank
      Mit freundlichen Grüßen
      Ali

  6. Nadir A.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ein Cousin von mir hat zusammen mit seiner Frau in Thailand beim UNO Asyl beantragt und ist auch annerkannt worden. Sie warten jetzt seit 6 Jahren dass sie nach Europa geschickt werden, aber bis jetzt nichts geschehen. Sein Gesundheitszustand ist auch sehr kritisch, arbeitserlaubnis haben sie auch nicht. Ihnen wurde gesagt dass deren Prozess nach Europa könnte beschldunigt werden, wenn sie jemanden hätte, der z.B von Drutschland aus sie einlädt, sie würde qusi als annerkannte Asylant hier einreisen.
    Ich verstehe das nicht wie man das machen könnte und ob es überhaupt möglich ist.
    Können Sie bitte dazu nähere Informationen geben und vieleicht auch einen Anwalt nennen, der mit solchen Fällen vertraut ist. Die Kosten dafür übernehme ich hier in Deutschland.
    Bitte um Hilfe
    Mit freundlichen Grüssen
    Nadir A.

  7. Jamila

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Freund ist Algerier und kam in 2013 als Flüchtling nach Deutschland. 2016 bekam er einen befristeten Aufenthaltstitel der nun in April.2019 abgelaufen ist. Weil er straffällig wurde und eine Verhandlung abgewartet werden musste, hat er im Oktober 2017 eine Fiktionsbescheinigung für drei Monate erhalten, die bis zur Entscheidung als fortbestehender Aufenthaltstitel gilt. Da er einige Anzeigen wegen Diebstahl und Körperverletzungen hatte und Geldstrafen zu zahlen hatte und später dann im März 2018 ein Haftbefehl gegen ihm vorlag, wollte er nicht zur ausländerbehörde um diesen zu verlängern. Im Mai kam er dann für 6 Monate in Haft auch da hat er sich immer noch nicht um seine Papiere kümmern wollen.
    Nun ist alles ungültig und er obdachlos. Seinen Reisepass hat er verloren. Er besitzt nur noch die abgelaufene Fiktionsbescheinigung.
    Besteht die Gefahr, dass er bei einer Polizeikontrolle, mitgenommen wird und dann abgeschoben wird, da er sich nicht frühzeitig um die Papiere gekümmert hat und er von 2014 bis 2018 straffällig war?

    Ich bitte um eine schnelle Rückantwort

    Grüße

  8. Qin

    hallo,

    ich bin 25 Jahre alt, und ich bin in China geboren. aber ich habe keine chinesische Nationalität, weil meine Eltern 2. Kinder nicht haben durften. Die chinesische Botschaft kann meine Identität auch nicht beweisen.

    ist es noch möglich, dass ich statt einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis als Flüchlinge oder Staatenlos bekomme?

    Viele Grüße,
    Qin

    1. anwalt.org

      Hallo Qin,

      das können wir leider nicht beurteilen. Liegen keine Dokumente zur Klärung der Identität vor, kann ein Asylverfahren problematisch sein. Zudem müssen Sie die Voraussetzung für Asyl erfüllen. Lassen Sie sich am besten bei einer Flüchtlingshilfeorganinsation beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Raimond

    Hallo,
    ich habe wegen Einbürgerung einen Antrag gestellt. Wir sind Flüchtlingen nach Deutschland gekommen.Wir sind seit 6 Jahre hier.Ich studiere und meine Frau macht Ausbildung.Wir haben Niveau B2 .Wir kriegen keine Sozialhilfe. Ausländer sagt jetzt in Nürnberg nach 7 Jahre .Ich möchte wissen,ob wie Regel in Nürnberg ist? Ich denke ,dass Flüchtlinge nach 6 Jahre einen Antrag stellen kann?Oder in Nürnberg andere Regel?

  10. Y.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Freund von mir ist am 14.08.2015 als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen und ist ungefähr 1 Jahr ohne ein Gericht für das Asyl geblieben.
    Die Situation seiner Familie in seinem Heimatlan ist schief gegangen und er hat Deutschland dafür illegal nach Türkei im Jahr 2016 verlassen und könnte nicht wieder nach Deutschland zurückkehren.
    Ich möchte mich darüber informieren,ob er nach Deutschland kommen darf.

    Mit freundlichen Grüßen
    Y.

  11. Monika

    Hallo

    Es geht um einen Sprachkurs ohne anschließend Studium
    Mein Bekannter Syrer wohnhaft seid April 2017 In Ägypten.
    Er möchte in Deutschland, einen Sprachkurs absolvieren.
    Dauer 3 Monate mit eilt. Verlängerung.
    Daraufhin habe ich das Ausländeramt in meiner Heimatstadt
    angerufen. Es könnte mir diesbezüglich niemand konkrete
    Angaben geben. Mir wurde nur gesagt ich brauche eine Verpflichtungserklärung.
    Des weiteren sollte ich mich an die Deutsche Botschaft in Kairo wenden.
    Können Sie mir bitte weiterhelfen, welche Unterlagen noch benötigt werden.

    Vielen Dank

    Lg

    M.H.

    1. anwalt.org

      Hallo Monika,

      in der Regel benötigt Ihr Bekannter ein Visum für den Aufenthalt in Deutschland. Dies muss er bei der Botschaft in Kairo beantragen. Online kann auf der Seite der Botschaft eingesehen werden, welche Unterlagen einzureichen sind. Üblicherweise sind Passdokumente, Nachweise für die Ausbildung/Sprachkurse und die Verpflichtungserklärung einzureichen.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. esmi

    Hi.Wir sind in DEUTSCHLAND gekommen seit 3 JAHRE in ASYL.Jetz dürfen wir hier bleiben noch 2 Jahre wegen eine AUSBILDUNG dass mein Mann macht(Examinierter Altenpfleger).wir haben auch einen SOHN und der geht im Kindergarten jetz( am August).Ich will auch eine Ausbildung machen.So meine FRAGE ist : Haben wir Chance eine richtige Aufenthaltstitel kriegen wegen Integration?Bevor wir mit das Ausbildung fertig sind?
    wir kommen aus ALBANIEN und wir haben Angst dass wir abgeschoben werden,obwohl mein Mann ene AUSBILDUNG macht.

    1. anwalt.org

      Hallo esmi,

      das können wir nicht beurteilen, denn diese Entscheidung obliegt der zuständigen Behörde. Diese entscheidet, ob Ihre Bemühungen ausreichend und die Voraussetzungen gegeben sind, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Ausländerbehörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. R

    Hallo,
    meine Einbürgerung erfüllt am 01.2019.Ich möchte wissen,ob ich ab September beantragen kann?

    1. anwalt.org

      Hallo R.,

      in der Regel können Sie erst dann einen Antrag stellen, wenn Sie die geforderte Zeit in Deutschland bereits verbracht haben. Informieren Sie sich am besten bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. R

        danke für die Beantwort.
        Von wann rechnent Auslandramt die Zeit?
        von Aufenthalterlaubnis oder von Asylbewerber Zeit?

        1. anwalt.org

          Hallo R,

          in der Regel wird der für den Zeitraum erste Tag des ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland herangezogen. Die zuständigen Einbürgerungsbehörde kann Ihnen hier sicherlich weiterhelfen.

          Ihr Team von anwalt.org

  14. Saw

    Dear Mr/Mrs
    My name is Saw , nationalty Senegalese , I’m refugee 2 years leaving in Germany, now my asylums has been rejected, I’m holding tolerance which mean I have to leave the country, my girlfriend is German, and now she’s pregnancy for me , so I’m totally confused I realy don’t know what too do , because I don’t wanted to leave the country whiles she’s carrying my child , my questing here is do I have any chance to ally stay in in Germany? I mean too apply resident permit ?
    Sincerely saw

    1. anwalt.org

      Hello Saw,

      as we cannot provide legal advice we ask you to contact a lawyer. We can’t judge the situation or give any information whether there is a way for you to stay. You have to clear this with the responsible authorities. Therefore the support of a lawyer ist recommended.

      Your team at anwalt.org

  15. Ramin K

    Hallo,
    ich heiße Ramin, ich komme aus Afghanistan und ich bin fast vor 3 jahren mit einem Studenten Visum nach Deutschland gekommen. Ich habe Deutsche Sprache bis B2 Niveau gelernt und habe ich auch das Studienkolleg Absolviert.
    Aber leider Im Dezember 2017 musste ich wegen eigene Probleme einen Asylantrag stellen und es ist leider abgelehnt. Die Klage habe ich schon gegen die Entscheidung bei Verwaltungsgericht Frankfurt eingereicht. Aber dafür muss ich vielleicht mindestens 6 bis 12 Monate warten.
    Ich arbeite auch als Sicherheitsmitarbeiter seit 24 monate und habe ich die Ganze zeit Steuern und Rentenversicherung auch bezahlt.
    Mein Visum zum zweck des Studiums läuft im Juni 2018 ab und danach bekomme ich viellicht eine Aufelnthaltsgestattung.
    Meine Fragen sind wie folgendes:
    1. Verliere ich meine derzeitige Arbeitserlaubnis wenn ich eine Aufenthaltsgestattung bekomme oder nicht? Wenn ja, dann wann soll ich für eine Neue beantragen, damit ich meinen Job nich verliere?
    2. Gibt es irgenwelche Regeln damit ich mit meiner Arbeitserfahrung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum zweck Arbeit bekommen kann oder mit eine Aufenthaltsgestattung ohne Begrenzung arbeite kann?

    Ich würde mich sehr freuen wenn Sie sich um mein Fragen kümmern können.

    LG
    Ramin

    1. anwalt.org

      Hallo Ramin K.,

      wir können nicht beurteilen, ob Sie Ihre Arbeitserlaubnis behalten. Die Änderung Ihres Aufenthaltsstatuses kann durchaus auch die Arbeitserlaubnis beeinflussen. In diesem Fall sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde informieren oder dies mit einem Anwalt abklären. Auch ob für Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten möglich ist, können wir nicht beurteilen. Diese Entscheiden obliegt der Behörde. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt für Asylrecht zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Selma

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielleicht können Sie mir schnell und unkompliziert weiterhelfen. Ein Bekannter von mir ist vor 3,5 Jahren über die Balkanroute von Syrien nach Deutschland eingereist. Er hat hier mittlerweile eine Ausbildungsstelle, spricht gut Deutsch und hat vor allem eine Deutsche geheiratet und mit ihr ein Kind. Nun hat er letzte Woche eine Abschiebung nach Bulgarien bekommen, da er dort damals seine Fingerabdrücke abgeben musste.
    Was kann man machen, um dieser Abschiebung zu entgehen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    S. W.

    1. anwalt.org

      Hallo Selma,

      in diesem Fall sollten Sie sich rechtliche Hilfe bei einer Flüchtlingshilfestelle oder bei einem Abwalt für Asylrecht holen. Wir können eine solche nicht anbieten. Es ist uns nicht möglich zu beurteilen, welche Faktoren bei ihm eine Abschiebung verhindern könnten.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Thomas K.

    Hallo Team-Anwalt.org,
    Wir = mein Partner (Marokkaner) und ich (Deutscher)
    Mein Partner lebt seit November 2016 in Deutschland, hier hat er im Dezember. 2016 einen Asylantrag gestellt, den er am 19.01.2017 anerkannt bekommen hat.
    Wir haben seit 06.Januar.2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
    Jetzt nach einem Jahr, möchte mein Partner das Aysl ändern, in ein Familienvisum!?
    Laut seinen Informationen, muss er oder auch wir dazu nur zur Ausländerbehörde und dort einen Antrag unterschreiben!?
    Geht das so einfach?
    Im Voraus vielen Dank! :-)

    1. anwalt.org

      Hallo Thomas K.,

      am besten klären Sie das direkt mit der zuständigen Behörde. Wir können nicht beurteilen, welche individuellen Faktoren oder Umstände den Antrag beeinflussen können. Zudem ist auch zu klären, für welche Familienmitglieder eine Familienvisum zulässig ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Amy

    Hallo , was passiert wenn jemand Widerspruch gegen den abgelehnten Asylbescheid einlegt, und in dieser Zeit illegal nach Deutschland einreist? Ist es sinnvoll sofort Asyl zu beantragen oder nicht? er möchte bei seiner Freundin leben und beide hoffen auf eine Schwangerschaft um zusammenbleiben zu können.Oder wäre es sinnvoller das Asylverfahren in Österreich abzuwarten..lg

    1. anwalt.org

      Hallo Amy,

      eine illegale Eineise stellt eine Straftat dar und wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Abschiebung geahndet. Hat der Betreffende einen Antrag in einem anderen Land gestellt und muss aufgrund des Widerspruchs weiterhin auf die Beendigung des Antragsverfahrens warten, kann eine Ausreise den Abbruch dessen und die endgültige Ablehnung bedeuten. Das Verfahren sollte abgewartet werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. S.G.

    Hallo,
    Ich bitte füer ein schnelles Antwort.
    Ich bin hochkualifiziert; aus albanien, in 8 July 2015 asygefragt, 03 September asylbeantragt:. Asyl is offensichtlich unbegründet. Die Klage meines Kind geht weiter. Ich habe eine promotion gewonen in Mechanic Fakultät.
    Ich habe aber kein Arbeitserlaubnis und kein Aufenthalterlaubnis.
    Auslanderbehorde jetzt drückt fest mir ein Vorabzustimmung zu geben und nach Albanien zu schicken und da ein Visum beantragen als die enzige Lösung! Sie wollen mich meines Kind Klage zurück zu nehmen und zusammen mit mein Kind und Mann ausreisen.
    Da hätte ich ein paar Fragen:
    – Welche Möglichkeit habe ich ein Aufenthalterlaubnis und Arbeiterlaubnis, ohne Ausreise, in Deutschland zu bekomen?
    – Gibt mir Vorabzustimmung Garantie?
    – Was mit §11 Aufentg über 10 Monate Verbot?
    – Wenn ich mein Visum bekomme, kann mein Mann und Kind sofort mit mir nach Deutschland reisen oder sollen sie 3 Monate in Albanien bleiben?

    Vielen Dank fuer Ihre Hilfe

    1. anwalt.org

      Hallo S.G.,

      in diesem besonderen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Asylrecht wenden. Dieser kann Sie bezüglich Ihrer Aufenthaltserlaubnis unterstützen und beraten. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und die Sachlage daher auch nicht beurteilen.

      Bezüglich Ihrer Familie müssten Sie, wenn Sie ein Visum erhalten, einen Antrag auf Familiennachzug stellen sowie dies passenden Visa beantragen. Eine Einreise ist ohne Familiennachzug dann als Tourist nur für maximal 90 Tag zulässig.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Ali

    Hallo
    Mein name ist ahmad und ich wohne in hamburg..mein frage ist mein vater kommt in deutchland als asylbewerber und ihr wohne in stuttgart..ist das möglich mein vater wohn mit mir in hamburg.?

    1. anwalt.org

      Hallo Ali,

      diese Entscheidung obliegt der zuständigen Ausländerbehörde. Diese kann entscheiden, ob eine Wohnsitzauflage besteht und ob diese aufgehoben werden kann. In diesem Fall sollten Sie das direkt mit der Behörde klären.

      Ihr Team von anwalt.org

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