FAQ: Aufenthaltstitel
Der Begriff Aufenthaltstitel gilt im Asylrecht als Oberbegriff für jede Art von Aufenthaltserlaubnis. Mit einem Aufenthaltstitel sind Personen berechtigt, sich in Deutschland entweder befristet oder unbefristet lang aufzuhalten.
Gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gibt es sieben Aufenthaltstitel in Deutschland. Zu diesen zählen neben den üblichen Visa auch die Blaue Karte sowie die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte. Aber auch eine Niederlassungserlaubnis ist eine Art des Aufenthaltstitels. Mehr zu den Formen erfahren Sie hier.
Die Gültigkeit hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. So sind gemäß AufenthG einige befristet und können zwischen einem und fünf Jahren gültig sein. Andere werden unbefristet ausgestellt und sind somit dauerhaft gültig.
Weiterführende Ratgeber zum Aufenthaltstitel
Inhalt
Was ist ein Aufenthaltstitel?
Im Ausländer- und Asylrecht bezeichnet ein Aufenthaltstitel die Berechtigung, sich in einem Land aufzuhalten. Der Titel umfasst alle dafür notwendigen Dokumente sowie die eigentliche Erlaubnis durch die entsprechende Behörde. Innerhalb der Europäischen Union werden Aufenthaltstitel für Angehörige von Drittstaaten ausgestellt, die sich in einem der Mitgliedsstaaten aufhalten, sich dort niederlassen oder Asyl beantragen wollen.
Für Bürger der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz ist in der Regel keine Aufenthaltstitel notwendig, wenn sie sich innerhalb der EU oder des EWR-Raums bewegen. In Deutschland wird der Begriff administrativ von Behörden verwendet und stellt als Oberbegriff die verschiedenen Formen der Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland dar.
Die rechtliche Grundlage bildet § 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). In diesem sind die verschiedenen Arten der Aufenthaltstitel in Deutschland definiert. Grundsätzlich gilt zunächst:
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist […]
Gemäß diesen Bestimmungen zählen folgende Genehmigungen als Aufenthaltstitel:
- Visa (befristet)
- Aufenthaltserlaubnis (befristet)
- Blaue Karte der EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte (alle befristet)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet)
Ein solcher Aufenthaltstitel wird dann durch die entsprechenden Dokumente dargestellt. Zu diesen gehören unter anderem alle Bescheinigungen, die ein Daueraufenthaltsrecht nachweisen, die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sowie auch die Fiktionsbescheinigung, die Duldung oder die Grenzübertrittsbescheinigung.
Achtung: Die Dokumente der Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte können als elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Das bedeutet jedoch nur, dass die Dokumente ein Speichermedium in Form eines Chips besitzen. Der Begriff „elektronischer Aufenthaltstitel“ (eAT) ist eine Bezeichnung für das entsprechende Dokument und stellt an sich keinen Rechtsbegriff oder einen eigentlichen Aufenthaltstitel dar.
Das bedeutet, Inhaber eines solchen müssen das Dokument haben und mitführen, um ihren Aufenthaltsstatus nachweisen zu können. Zudem gilt der eAT als Ausweisersatz, wenn Personen keinen Pass oder Passersatz besitzen. Das Dokument ist also immer mitzuführen, um der Ausweis- bzw. Passpflicht in Deutschland nachzukommen. Das bedeutet auch, dass ein Aufenthaltstitel ohne Pass gültig sein kann.
Während der Antrag auf einen Aufenthaltstitel läuft, kann die Ausländerbehörde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung als Aufenthaltstitel ausstellen. Eine solche dient als Nachweis eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes. Der vorläufige Aufenthaltstitel muss allerdings schon bestehen, damit die Bescheinigung ausgestellt werden kann. Sie gilt im Zeitraum der Prüfung durch die Behörde.
Aufenthaltstitel: Ist eine Arbeitserlaubnis eingeschlossen?
Eine Arbeitserlaubnis ist im Aufenthaltstitel nicht automatisch enthalten. Je nach Form des Titels gelten bestimmte Bedingungen und Beschränkungen. Ob ein Titel zu einer Arbeitsaufnahme berechtigt, muss in den Bestimmungen zu diesem definiert sein.
In § 4a AufenthG ist dies wie folgt festgehalten:
Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis […]
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Je nachdem, was für eine Aufenthaltstitel Sie beantragen wollen bzw. müssen, sind unterschiedliche Vorgehensweisen notwendig. Das Visum für die Einreise nach Deutschland ist bei den deutschen Auslandsvertretungen wie Botschaften und Konsulate zu beantragen.
Sind Sie bereits in Deutschland, läuft die Beantragung weiterer Aufenthaltstitel über die jeweiligen Ausländerbehörden vor Ort. Diese sind dann auch zuständig, wenn Sie einen befristeten Aufenthaltstitel verlängern müssen. Informieren Sie sich vorab, ob Sie einen Termin vereinbaren müssen oder Ihr Anliegen während der regulären Öffnungszeiten vorbringen können.
Sowohl beim ersten Antrag als auch bei der Verlängerung von einem Aufenthaltstitel prüfen die Behörden, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen bzw. weiterhin bestehen. Welche Chancen auf einen Aufenthaltstitel bestehen, ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Zudem haben die Bundesländer gemäß § 23a AufenthG einige Freiheiten darüber zu entscheiden, ob eine Härtefallregelung Anwendung findet und die Erteilung auch dann erfolgen kann, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum Termin müssen Sie in der Regel folgende Unterlagen mitbringen:
- Pass bzw. Passersatz
- vorhandener Aufenthaltstitel (Visum etc.)
- biometrisches Passbild
- Nachweise übe Lebensunterhalt
- Nachweis einer Krankenversicherung
- Mietvertrag und Meldebescheinigung
- Je nach Aufenthaltstitel Nachweise für das Erfüllen der Voraussetzungen (z. B. Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung)
Ob weitere Unterlagen oder Formulare eingereicht werden müssen, hängt von den regionalen Vorgaben und der Art des beantragten Aufenthaltstitels ab. Antragsteller müssen sich vor Ort informieren, welche Dokumente genau notwendig sind.
Ausstellung des Aufenthaltstitels
Der Aufenthaltstitel wird in Deutschland in Form einer Scheckkarte ausgestellt und sieht dem Personalausweis ähnlich. Auf der Vorderseite des Dokuments sind das Passbild, Name, Geschlecht, Nationalität, Geburtsdatum sowie die Art des Aufenthaltstitels, und wenn nötig, dessen Ablaufdatum vermerkt. Zudem sind Anmerkungen, die Unterschrift des Inhabers sowie die dem Aufenthaltstitel zugeordnete Nummer vermerkt.
Auf der Rückseite sind dann Augenfarbe, Größe, Adresse, Ausstellungsdatum und ausstellenden Behörde sowie ein Hinweis auf das Zusatzblatt aufgeführt. Gehen mit dem Titel Nebenbestimmungen oder Auflagen einher, sind diese auf dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel vermerkt. Inhaber müssen dieses dann mit dem eigentlichen Titel immer mitführen.
Die Ausstellung der Karte kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Antragsteller sollten bei einer Verlängerung daher darauf achten, dass sie eine solche rechtzeitig vor dem Ablauf veranlassen.
Ist der Aufenthaltstitel abgelaufen und wird keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, kann das schwerwiegende Folgen haben. Gemäß § 95 AufenthG kann das als Straftat gelten und Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Unter Umständen handelt es sich jedoch „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro möglich sein.
Aufenthaltstitel verloren oder gestohlen: Was tun?
Haben Sie Ihre Aufenthaltstitel-Karte verloren oder wurde das Dokument gestohlen, müssen Sie dies umgehend der zuständigen Ausländerbehörde melden und den Diebstahl bei der Polizei anzeigen. Die Meldung bei der Ausländerbehörde kann in der Regel persönlich, per Telefon oder per E-Mail sowie schriftlich erfolgen.
Handelt es sich um elektronische Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion und war diese aktiviert, müssen Sie diese sperren lassen, um einen Missbrauch der Daten zu verhindern. Dies kann über die bundesweite Sperr-Hotline 116 116 durchgeführt werden. Diese ist 24 Stunden erreichbar.
Für das Sperren ist das Sperrkennwort notwendig, das mit dem eAT ausgehändigt wurde. Ist die Sperrung erfolgt, muss dies ebenfalls der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Ist das Kennwort nicht mehr vorhanden, müssen Sie die Sperrung persönlich bei der Ausländerbehörde veranlassen.
Kosten für einen Aufenthaltstitel
Ein Aufenthaltstitel ist mit Kosten verbunden. Für die Bearbeitung des Antrags sowie für die Ausstellung des Dokuments als eAT fallen Gebühren an. Je nach Art des Aufenthaltstitels unterscheiden sich die Kosten, teils erheblich. Auch regionale Unterschiede beeinflussen die Gebühren.
Derzeit ist durchschnittlich mit folgenden Kosten bei einem Erstantrag oder einer Verlängerung zu rechnen:
- befristete Aufenthaltserlaubnis: 93 bis 100 Euro für Erwachsene, die Hälfte für Minderjährige
- unbefristete Aufenthaltserlaubnis: 113 und 147 Euro für Erwachsene, 55 Euro für Minderjährige
- ICT-Karte: 70 bis 80 Euro
- Änderung des Titels aufgrund veränderter Voraussetzungen: 98 Euro
Von den Gebühren ausgenommen sind anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, Personen mit subsidiärem Schutz, Resettlement-Flüchtlinge; Schüler, Studenten und Lehrer im Rahmen von Ausbildungs-, Studien- oder Forschungsreisen sowie Personen, die Leistung nach SGB Buch XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.