Jedermannsrecht

jedermannsrecht
In Deutschland versteht man unter „Jedermannsrecht“ die vorläufige Festnahme durch Jedermann.

FAQ: Jedermannsrecht

Was ist das Jedermannsrecht?

Das Jedermannsrecht besagt, dass jeder Mensch einen anderen vorläufig „festnehmen“ kann, sofern dieser bei einer Straftat ertappt wird.

Was ist die Grundlage für das Jedermannsrecht in Deutschland?

Grundlage für das Jedermannsrecht ist § 127 der StPO. Hier lesen Sie, was der Gesetzestext konkret besagt.

Das Jedermannsrecht regelt im ursprünglichen Sinne in den nordischen Ländern das gültige Gewohnheitsrecht in Bezug auf die Nutzung der Wildnis. Dieses sogenannte Jedermannsrecht regelt den Umgang mit der Natur, den Fischen, Feuer und Abfällen.


In Deutschland versteht man unter „Jedermannsrecht“ allerdings die vorläufige Festnahme durch Jedermann, welches in der Strafprozessordnung festgehalten wird.

Jedermannsrecht: § 127 StPO – vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. (Quelle: § 127 StPO)

Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 der StPO (Jedermannsrecht) gestattet es jedermann, auch Minderjährigen, eine Person festzunehmen. Allerdings ist diese Festnahme an bestimmte Voraussetzungen und Bestimmungen geknüpft, welche im Folgenden erklärt werden.

Jedermannsrecht in Deutschland

Jedermannsrecht in Deutschland: Der Festgenommene darf nur solange wie nötig festgehalten werden und muss der Polizei übergeben werden.
Jedermannsrecht in Deutschland: Der Festgenommene darf nur solange wie nötig festgehalten werden und muss der Polizei übergeben werden.
  • Täter muss bei frischer Tat angetroffen werden

Um die Jedermann-Festnahme nach Paragraph 127 StPO auszuüben, muss der Täter auf frischer Tat ertappt werden. Als „frisch“ gilt in diesem Zusammenhang, dass die aktuelle Situation in einem zeitlichen und/oder räumlichen Zusammenhang stehen muss. Der Täter muss also noch am Tatort oder in unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Darüber hinaus muss die Straftat auch begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht reicht bei Anwendung der Jedermannsrechte nicht aus.

Übt eine Person im Sinne des Jedermannsrechts eine irrtümliche Festnahme aus, ist der Tatbestand des Erlaubnistatbestandsirrtums erfüllt. In diesem Rahmen kann eine Ermittlung wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsentzug drohen.

  • Fluchtgefahr

Ein Verdächtiger darf nur festgenommen werden, wenn Fluchtgefahr besteht.

  • keine Identitätsfeststellung möglich

Darüber hinaus muss eine Verweigerung der Identitätsfeststellung vorliegen. Ist eine Identitätsfeststellung wegen eines Fehlen des Ausweises oder Aggressivität des vermeintlichen Täters nicht möglich, darf eine Festnahme erfolgen.

Ist der Täter also namentlich bekannt, darf er nur festgenommen werden, wenn eine Entziehung von den Strafverfolgungsbehörden droht.

  • Verhältnismäßigkeitsprinzip

Bei einer Jedermannsrecht-Festnahme gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Begeht er eine verhältnismäßig geringe Tat, so darf er keine erhebliche Verletzung davon tragen. Das Festnamerecht nach § 127 StPO darf also nicht mit allen Mitteln durchgesetzt werden.

  • Einsatz von Notwehr

Greift der Täter an und übt Gewalt aus, darf im Sinne der Notwehr darauf reagiert werden. Der Täter darf sich nicht auf dieses Recht berufen, um sich der Festnahem zu widersetzen. Die Notwehr ist sowohl im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie im StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Im Zusammenhang mit dem Jedermannsrecht steht das StGB:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(Quelle:§ 32 StGB)

Dieser Paragraph besagt, dass Notwehr als Verteidigung zu sehen ist, um einen Angriff abzuwehren. Allerdings gilt auch hier das Verhältnismäßigkeitsprinzip. In diesem Sinne ist auch streng zwischen dem Notwehrrecht und dem Festnahmerecht zu unterscheiden. Wehrt sich der Verdächtige nicht gegen die Festnahme, darf auch keine Gewalt gegen ihn eingesetzt werden. In diesem Rahmen greift das Notwehrgesetz nicht.

  • Der Grund der Festnahme ist mitzuteilen

Dem Festgenommenen ist der Grund der Festnahme bekannt zu geben.

Die Jedermann-Festnahme unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Bestimmungen, welche beachtet werden müssen.

Jedermannsrechte im Sicherheitsdienst und anderen Berufsgruppen

Häufig berufen sich Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste und weitere Berufsgruppen auf das Festnahmerecht. Zu beobachten ist dies beispielsweise bei Mitarbeitern von Behörden ohne Polizeibefugnis oder Mitarbeitern von Polizeibehörden außerhalb ihrer Zuständigkeit.

Jedermann-Grundrechte

Jedermann-Festnahmerecht: Notwehr darf angewendet werden, wenn sich der Täter gegen die vorläufige Festnahme massiv wehrt.
Jedermann-Festnahmerecht: Notwehr darf angewendet werden, wenn sich der Täter gegen die vorläufige Festnahme massiv wehrt.

Grundrechte nehmen den Menschen gegenüber dem Staat in Schutz. Im Grundrecht wird zwischen zwei Formen des Grundrechts unterschieden.

  • Jedermann-Grundrechte (Menschenrechte)
  • Deutschengrundrechte

Träger des Jedermann-Grundrechts ist jeder Mensch, unabhängig von Staatbürgerschaft, Religion oder Geschlecht. Es ist ein subjektives Recht und geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet sind.

Die Deutschengrundrechte (Staatsbürgerrechte, Deutschrechte) stehen ausschließlich Deutschen zu. Dies liegt an dem Bezug zur demokratischen Willensbildung dieser Rechte. Träger dieses Rechts ist jeder mit deutscher Staatsbürgerschaft oder Statusdeutsche.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

49 Gedanken zu „Jedermannsrecht

  1. Norbert R

    Was darf man machen, wenn der Täter irgendwann später angetroffen wird?

  2. Monika

    Es bleibt die Frage ungeklärt, ob das Jedermannsrecht auch gegenüber (Polizei-) Beamten greift.
    Ich habe schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht und möchte KONKRET wissen, ob dieses Recht auch gegen diese greift, auch wenn ich weiß, dass es schwierig wird, den Nachweis über Recht gegenüber (Polizei-) Beamten durchzusetzen.

  3. Yann

    Sehr geehrtes Antwalt.org Team,

    ich wende mich an Sie, um eine Frage zur rechtlichen Situation bezüglich der „Fixierung durch andere Mittel“ zu klären.

    Angenommen, ein Täter leistet mit Gewalt Widerstand gegen eine Fixierung. Gibt es dann rechtliche Bestimmungen oder Grenzen, die den Einsatz von Mitteln wie einem Tuch, Seil oder Kabelbinder zur Fixierung erlauben? Des Weiteren interessiert mich, ob eine Fixierung an beispielsweise einer Straßenlaterne in irgendeiner Weise zulässig wäre.
    Es könnte ja die Möglichkeit bestehen, dass solche Maßnahmen für einen Zivilisten nicht gestattet sind.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Yann

  4. Riccardo S.

    Hallo liebes Anwalt.org Team,
    Vor zwei Tagen wurde ein Freund mit einer Waffe bedroht, es wurde die Polizei hinzugezogen nach Anruf bis zum eintreffen der Polizei sind 45 min vergangen. Nun haben wir als Nachbarn uns zusammengeschlossen um unsere Familien und unser gut zu schützen. Da die drei Personen rumanischer Herkunft sich des mehrfachen Diebstahls, Einbruch und Bedrohung mit einer Waffe bis hin zur Mord Drohung. Aber das Ding ist gestern wurden die Personen wieder gesehen aber Leiter kommt keine Polizei obwohl von drei verschiedenen Personen angerufen worden ist. Da habe ich heute die Ansprechpartner gefragt ob die mir mit helfen können das ich die Personen Intention feststellen kann und der Polizei mitteilen kann nur leider kommt von den Ansprechpartnern auch nichts da sie sich darauf berufen der Polizei alles mitgeteilt zu haben. Was können wir noch machen zum einen kommt keine Streife raus.

  5. Axel D.

    Hallo,
    In Ihren Artikel zu §127 StPO hat sich ein Fehler eingeschlichen. Dort heißt es Freiheitsstrafe anstatt Freiheitsentzug / Freiheitsberaubung.
    Einkopiert:
    „Übt eine Person im Sinne des Jedermannsrechts eine irrtümliche Festnahme aus, ist der Tatbestand des Erlaubnistatbestandsirrtums erfüllt. In diesem Rahmen kann eine Ermittlung wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsstrafe drohen.“

    Das Wort Freiheitsstrafe ergibt in diesem Zusammenhang wenig Sinn.

    Mit freundlichen Grüßen
    Axel D

    1. anwalt.org

      Hallo Axel D.,

      vielen Dank für den Hinweis. Der Text wurde entsprechend angepasst.

      Ihr Team von anwalt.org

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