Das Sexualstrafrecht ist im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) geregelt. Es trägt die Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ und umfasst neben den Tatbeständen der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs und einigen anderen Delikten auch das der Zuhälterei.
Doch was genau hat es mit dem Delikt auf sich? Was heißt Zuhälter? Wo ist der Tatbestand im Strafgesetzbuch gesetzlich verankert und welche Strafe hat ein Täter zu erwarten, der sich der Zuhälterei schuldig gemacht hat?
Im folgenden Ratgeber sind wir diesen und weiteren Fragen auf den Grund gegangen und haben einige wichtige Informationen für Sie zur Übersicht zusammengefasst.
Inhalt
FAQ: Zuhälterei
Hier können Sie nachlesen, wie die Begriffe Zuhälterei und Zuhälter in Deutschland definiert sind.
Für eine Zuhälterei wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
Einige Fakten zum historischen Hintergrund der Zuhälterei, können Sie hier nachlesen.
Was bedeutet der Begriff „Zuhälter“?
Zunächst sollen in diesem Abschnitt die Begrifflichkeiten geklärt werden und somit die Frage „Was ist ein Zuhälter?“
Als Zuhälter bezeichnet man jemanden, der eine andere Person ausbeutet, welche wiederum der Prostitution nachgeht. Ebenso fällt das Erteilen von Weisungen oder aber das Überwachen von Personen, die der Prostitutionsausübung nachgehen (Prostituierte), unter den Begriff der Zuhälterei.
In der Regel tritt die Person, die der Prostitution nachgeht, einen beträchtlichen Anteil ihrer Einnahmen an den jeweiligen Zuhälter ab. Dieser wiederum vermittelt aktiv Kontakte, die die sexuellen Dienste in Anspruch nehmen.
Nicht selten geraten Prostituierte gegenüber ihren Zuhältern in eine Art Abhängigkeitsverhältnis, sei es aus Furcht oder infolge von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit.
Gesetzliche Regelung und Tathandlung der Zuhälterei
Gesetzlich verankert ist die Zuhälterei in § 181a StGB. Wie eingangs erwähnt, ist sie somit Teil des Sexualstrafrechts in Deutschland.
Der Paragraph sieht verschiedene Tathandlungen vor, die jeweils in den Absätzen 1 und 2 des § 181a StGB festgelegt sind. Im Einzelnen sind diese Handlungen wie folgt definiert:
Gemäß § 181a Absatz 1 Nr.1 macht sich zunächst der Zuhälterei strafbar, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet.
Als Ausbeutung wird ein Handeln bezeichnet, welches darauf gerichtet ist, einen anderen durch den Einsatz eines entsprechenden Druckmittels zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Als Druckmittel kommen beispielsweise Einschüchterung, die Anwendung oder Androhung von Gewalt, Erpressung oder Freiheitsentziehung in Betracht.
Nach § 181a Absatz 1 Nr.2 StGB wird darüber hinaus – als weitere Tatvariante – bestraft, wer seines eigenen Vermögensvorteils wegen einen anderen entweder
- bei der Ausübung der Prostitution überwacht,
- Ort, Zeit, Ausmaß oder sonstige Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder
- Maßnahmen trifft, die einen anderen davon abhalten, die Prostitution aufzugeben.
Im Hinblick auf die zuvor genannten Handlungen muss der Täter dann zusätzlich noch eine Beziehung zu der Person unterhalten, die über den bloßen Einzelfall hinausgeht. Erforderlich ist mithin eine gewisse Kontinuität. Wer die zuvor geschilderten Handlungen lediglich einmalig begeht, macht sich folglich nicht wegen Zuhälterei strafbar.
In § 181a Absatz 2 Strafgesetzbuch ist festgelegt, dass sich derjenige wegen Zuhälterei strafbar macht, der die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Ausübung der Prostitution eines anderen durch die Vermittlung sexueller Kontakte begünstigt. Wer also ein darauf gerichtetes Gewerbe unterhält, erfüllt die Tatvariante nach Absatz 2.
§ 181a Absatz 3 StGB wiederum macht deutlich, dass Zuhälterei auch innerhalb der Ehe mit Strafe bedroht ist. Wer eine der zuvor genannten Handlungen seinem Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber vornimmt, wird ebenfalls als Zuhälter bestraft.
Welche Strafe droht bei Zuhälterei?
Das Strafmaß der Zuhälterei ist davon abhängig, welche der genannten Tatvarianten einschlägig ist. So wird ein Täter wegen Zuhälterei im Sinne des § 181a Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Norm ist, anders als beispielsweise die Vergewaltigung, als Vergehen ausgestaltet.
In Abgrenzung zu einem Vergehen sieht ein Verbrechen einen Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Liegt das Mindeststrafmaß darunter, ist das Delikt als Vergehen zu bezeichnen.
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder aber mit einer Geldstrafe muss ein Täter rechnen, der sich der Zuhälterei im Sinne des § 181a Absatz 2 StGB schuldig gemacht hat.
Historischer Hintergrund
Die Zuhälterei wurde 1990 im Deutschen Kaiserreich zum Teil des Strafgesetzbuches. Durch die sogenannte „Lex Heinze“ wurde der Paragraph 181a Teil des Strafgesetzbuches.
Zur damaligen Zeit war der Täter, also der Zuhälter, stets eine männliche Person, wohingegen die Prostitution durch eine Frau verübt wurde. Der heutige Straftatbestand differenziert nicht mehr nach Geschlechtern. Wegen Zuhälterei kann sich demnach auch eine Frau strafbar machen – Prostitution kann auf der anderen Seite auch durch einen Mann betrieben werden.
Nach der damaligen Gesetzeslage war der Tatbestand der Zuhälterei außerdem als Verbrechen ausgestaltet für den Fall, dass es sich bei der Prostituierten um die Ehefrau des Täters handelte oder Bedrohung bzw. Gewalt im Spiel war. Der Strafrahmen betrug in dem Fall nach damaligem Recht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
Fazit
Zuhälterei ist keineswegs ein Kavaliersdelikt. Hier drohen empfindliche Strafen. Im Vordergrund steht, wie bei den meisten Straftatbeständen innerhalb des Sexualstrafrechts, der Schutz des Rechtsgutes der individuellen sexuellen Selbstbestimmung.
Straftaten, die im Zusammenhang mit Zuhälterei stehen, sollten unbedingt zur Anzeige gebracht werden. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Sie hierbei unterstützen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Auch wer wegen Zuhälterei angeklagt oder angezeigt wurde, sollte sich durch einen Anwalt beraten lassen.
Wie lange danach kann man noch jemanden wegen zuhältetrei anzeigen, zb wenn es die ehefrau betraff die dazu gedrängt oder unter panik mache beeinflusst wurde, dem nachzugehen. Dieses dann auch macht und eigentlich ausgebeutet wird,weil sie nichts von dem Geld gesehen hatte.
Hallo M. H.,
der Tatbestand der Zuhälterei verjährt in der Regel nach fünf Jahren. Diese beginnt üblicherweise ab dem Zeitpunkt, ab dem die Situation beendet wurde. Wenden Sie sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise am besten an einen Anwalt vor Ort.
Ihr Team von anwalt.org
Wenn eine Person eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution unterstützt… Er schaltet die Anzeigen, er übernimmt den E-Mail-Verkehr und die Telefonate und bekleidet die ausübende Person zu den Terminen und kommuniziert dann auch dolmetschend mit den Freiern…, ohne finanziell anteilig beteiligt zu sein… Ist das strafbar?
Hallo Wolf,
Aussagen zur Strafbarkeit konkreter Handlungen kann nur ein Rechtsanwalt tätigen.
Ihr Team von anwalt.org