§ 269 StGB: Die Fälschung beweiserheblicher Daten

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 21. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 269 StGB eingeführt.
Zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 269 StGB eingeführt.

Vermutlich hat jeder schon einmal eine sogenannte Phishing-Mail in seinem elektronischen Postfach gehabt. Mit solchen gefälschten Mails versuchen Internetkriminelle an die Bank- bzw. Kontodaten der Opfer zu kommen, indem sie vortäuschen, es handle sich um Mitteilungen des zuständigen Kreditinstituts.

Solche Mails sind nicht nur lästig und ärgerlich, sondern sie können vor allem auch eines sein: strafbar. Möglich ist hier nämlich die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. in diesem Fall § 269 StGB, der die Fälschung beweiserheblicher Daten unter Strafe stellt.

Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was § 269 StGB konkret besagt und wann ein solcher Fall von Computerkriminalität vorliegt.

FAQ: § 269 StGB

Welchen Straftatbestand definiert § 269 StGB?

In § 269 StGB sind die Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung von Urkunden beschrieben.

Welche Strafe droht gemäß § 269 StGB?

Gemäß § 269 StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

Was sind typische Straftaten gemäß § 269 StGB?

Eine Liste der üblichen Straften gemäß § 269 StGB, finden Sie hier.

§ 269 StGB als Tatbestand der Urkundendelikte

§ 269 StGB gehört im Strafrecht zur Kategorie der Urkundendelikte, deren Grundform die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist. Diese Delikte sollen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden gewährleisten. Eine wirkliche Beeinträchtigung muss gar nicht erst eintreten, damit § 269 StGB erfüllt wird und sich der Täter strafbar macht. Es genügt die abstrakte Gefährdung, die durch die entsprechende Fälschungshandlung hervorgerufen wird.

Alle den Urkundendelikten zugeordneten Straftatbestände orientieren sich an dem gesetzlich bestimmten Urkundenbegriff.

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt.

§ 269 StGB: Was ist eine Fälschung beweiserheblicher Daten?

Die Manipulation von Scheckkarten ist eine Form der Computerkriminalität nach § 269 StGB.
Die Manipulation von Scheckkarten ist eine Form der Computerkriminalität nach § 269 StGB.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität wurde 1986 im StGB der Paragraph 269 eingeführt. Diese Bestimmung sollte die Lücke schließen, die der Urkundenbegriff mit den Jahren öffnete.

Nach herrschender Meinung setzt eine Urkunde ein optisches Verständnis des Inhalts voraus, was bei Daten in aller Regel so nicht gegeben ist.

Doch mit § 269 StGB ist nun auch dieser Bereich geschützt, der ursprünglich auf nicht internetbasierte Daten Anwendung fand. Bei der strong>massiven Zunahme an Internetkriminalität heutzutage trägt der Paragraph auch den gestiegenen bzw. erweiterten Sicherheitsbedürfnissen der aktuellen Zeitumstände Rechnung.

Per Gesetz steht es nun unter Strafe zur Täuschung im Rechtsverkehr:

  • Daten zu speichern, also codierbare Informationen zu erfassen oder aufzubewahren
  • zu verändern, gemeint ist die inhaltliche Umgestaltung
  • gespeicherte oder veränderte beweiserhebliche Daten zu gebrauchen
Daten sind sämtliche codierbare Informationen.

Wirken Daten nur als technische Aufzeichnungen, dann gelten sie nicht als Gedankenerklärung im Sinne einer Urkunde, sodass § 269 StGB bei solchen falschen Daten nicht angewandt werden kann. Der Aussteller ist üblicherweise die Person, die der Erklärung rechtlich zugeordnet werden kann.

Typische Begehungsformen

Die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.
Die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.

Charakteristisch für dieses Urkundendelikt sind die folgenden strafbaren Handlungen:

  • Manipulation von Guthabenkarten (z.B. Telefonkarte)
  • gefälschte Mails (sogenannte Phishing-Mails)
  • Übertragung von Daten für codierte Automatencheckkarten auf Blankette
  • Hinterlegung eigener Kontodaten in fremden eBay-Accounts

Wer den § 269 StGB erfüllt, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

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§ 269 StGB: Die Fälschung beweiserheblicher Daten
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

4 Gedanken zu „§ 269 StGB: Die Fälschung beweiserheblicher Daten

  1. AdinaI

    Was ist wenn man an ein Amt eine email geschrieben hat, und die Adresse ein Schreibfehler enthält, was einem erst später aufgefallen ist und die email die man als Beweis gemeint hat abzuschicken nie angekommen ist?

  2. itamar

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Guten Tag,

    Zum Beispiel: (Ändert oder subtrahiert ein Beamter die in einem Gesetz enthaltenen Informationen, um einer anderen Person Schaden zuzufügen. Wird dies auch als Straftat angesehen?)

    Wenn die Antwort Nein lautet, wie lautet das Gesetz zu diesem Beispiel, das ich vorgestellt habe?

    Mit freundlichen grüßen
    Itamar

  3. angela h.

    Unter welchen § im Strafrecht befindet sich die Verfälschung von Inventarlisten von Kunstgegenstände ? Diese Handlung verfälscht den Wert so wie auch den Aufenthalts Ort eines Kunstgegenstandes.
    ,

    1. anwalt.org

      Hallo angela h.,

      eine rechtliche Beratung oder Beurteilung dürfen wir nicht anbieten. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann Sie bezüglich der Rechtslage beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

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