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Sexualstrafrecht – Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches

Sexualstrafrecht: Im StGB findet sich eine Reihe verschiedener Straftatbestände.
Sexualstrafrecht: Im StGB findet sich eine Reihe verschiedener Straftatbestände.

Das Sexualstrafrecht umfasst all jene Straftatbestände, die einen Bezug zur Sexualität haben. Vordergründig dient es dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung.

Im folgenden Artikel wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über das Sexualstrafrecht geben. Welchen gesetzlichen Regelungen unterliegt es nach deutschem Recht? Welche Straftatbestände kennt das StGB und welche rechtlichen Sanktionen erwarten einen Sexualstraftäter im Falle einer gerichtlichen Verurteilung?

Ratgeber über die einzelnen Tatbestände des Sexualstrafrechts finden Sie hier:

  • Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • Exhibitionistische Handlungen
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • Kinderpornographie
  • Sexueller Missbrauch
  • Sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung
  • Zuhälterei
  • Zwangsprostitution

Inhalt

  • 1 Gerichtsverfahren im Sexualstrafrecht
  • 2 Sexualstrafrecht – Gesetzliche Grundlagen
    • 2.1 Reform im Sexualstrafrecht – eine deutliche Verschärfung
    • 2.2 Verjährung im Sexualstrafrecht
      • 2.2.1 Das Sexualstrafrecht und die Altersgrenzen

Gerichtsverfahren im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht ist ein besonders sensibles Feld, weswegen Gerichtsverfahren hier oftmals von besonderen Schwierigkeiten geprägt sind. Neben zumeist großen psychischen Belastungen für Opfer und Angehörige herrscht im Bereich Sexualstrafrecht in der Regel ein großer Aufruhr und immenser Druck von außen.

Steht jemand wegen eines Sexualdeliktes (wie beispielsweise der Vergewaltigung) vor Gericht, reagieren die Medien wie auch die Öffentlichkeit im Regelfall mit großer Empörung. Häufig werden die Betroffenen regelrecht an den Pranger gestellt. Dies wiederum birgt das Risiko voreiliger Schlussfolgerungen, Vorverurteilungen sowie – teilweise auch ungerechtfertigter – Stigmatisierungen von Beschuldigten bzw. Angeklagten.

Gut zu wissen: Sobald das Hauptverfahren eingeleitet wird, spricht man vom Angeklagten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezeichnet man den Betroffenen als Beschuldigten.

In kaum einem anderen Bereich haben verurteilte Straftäter zudem größere Schwierigkeiten, sich später wieder zu resozialisieren und in die Gesellschaft einzugliedern wie in diesem. Dies gilt leider auch immer wieder für Fälle von Fehlurteilen oder gar Freisprüchen.

Sexualstrafrecht – Gesetzliche Grundlagen

Im StGB ist das Sexualstrafrecht im 13.Abschnitt geregelt.
Im StGB ist das Sexualstrafrecht im 13. Abschnitt geregelt.

Das Sexualstrafrecht ist in Deutschland ausschließlich im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) geregelt, genauer gesagt im 13. Abschnitt, welcher die Paragraphen 174 bis 184 g umfasst. Es gibt mithin keine spezialgesetzlichen Regelungen.

Das Sexualstrafrecht kennt eine Reihe unterschiedlicher Straftatbestände, von denen einige als Verbrechen, andere wiederum als Vergehen ausgestaltet sind.

Verbrechen sind Tatbestände, die in ihrem Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden.

Welche Sanktion im Falle einer Verurteilung verhängt werden, hängt also ganz davon ab, welches Delikt einschlägig ist.

Wohl am bekanntesten ist der Straftatbestand der Vergewaltigung, welcher gesetzlich in § 177 StGB verankert ist. Doch auch neben der Vergewaltigung definiert das Gesetz verschiedene weitere Tatbestände wie den der sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauches, der Zuhälterei und vielen weiteren.

Entgegen dem weitläufigen Sprachgebrauch ist sexuelle Belästigung kein im StGB verankerter eigenständiger Straftatbestand. Je nach Einzelfall kann die einschlägige Handlung als Beleidigung nach § 185 StGB qualifiziert werden.

Einige Tatbestände aus dem Bereich Sexualstrafrecht sind dem Jugendschutz zuzuordnen. Hierunter zählen der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) sowie eine Vielzahl weiterer Delikte.

Reform im Sexualstrafrecht – eine deutliche Verschärfung

Einer Änderung der Gesetzeslage zufolge gilt nunmehr der Grundsatz „Nein heißt nein.“
Einer Änderung der Gesetzeslage zufolge gilt nunmehr der Grundsatz „Nein heißt nein.“

In jüngster Zeit gab es Änderungen im Sexualstrafrecht. Eine Reform, über die der Bundestag am 7. Juli 2016 entschieden hatte, hatte dabei für einige Diskussionen gesorgt.

Die Änderungen, welche unser deutsches Sexualstrafrecht nunmehr umfasst, folgen dem umstrittenen Grundsatz „Nein heißt nein.“ Künftig zählt es danach bereits als Vergewaltigung, wenn sich ein Täter, selbst ohne Gewaltanwendung oder -androhung, über den erkennbaren Willen seines Opfers hinwegsetzt. Der Gesetzgeber hat damit eine deutliche Verschärfung im Sexualstrafrecht beschlossen.

Verjährung im Sexualstrafrecht

Straftaten aus dem Bereich Sexualstrafrecht unterliegen der Verjährung.

Unterschieden wird stets zwischen den Begriffen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung. Ersteres bedeutet, dass eine Tat nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr behördlich verfolgt werden darf. Die Vollstreckungsverjährung wiederum legt fest, dass ein gerichtliches Urteil nach einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden kann.

Wann eine Tat verjährt, hängt stets davon ab, welche Strafe jeweils im Höchstmaß vorgesehen ist.

Im Sexualstrafrecht besteht überdies die Besonderheit, dass sich bei einigen Delikten die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 30. Lebensjahres in Gang setzt. Dies gilt beispielsweise für den § 174 StGB, in dem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen geregelt ist oder für den Tatbestand des sexuellen Missbrauches von Kindern nach § 176 StGB.

Das Sexualstrafrecht und die Altersgrenzen

An oberster Stelle steht im Sexualstrafrecht das Rechtsgut der individuellen sexuellen Selbstbestimmung.
An oberster Stelle steht im Sexualstrafrecht das Rechtsgut der individuellen sexuellen Selbstbestimmung.

Eine einheitliche Altersgrenze, nach der sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen erlaubt sind, gibt es nach deutschem Recht nicht. Vielmehr gelten hier nach den jeweiligen Umständen unterschiedliche Altersgrenzen.

Zusammengefasst, ergibt sich für die jeweiligen Altersgrenzen folgendes:

Sexuelle Handlungen von Personen, die strafmündig, also selbst über 14 Jahre sind, mit einem Kind unter 14 Jahren sind generell strafbar und zwar gleich ob die Handlungen altersüblich oder einvernehmlich waren. Sexuelle Handlungen mit leiblichen Kindern, egal welchen Alters sind immer strafbar.

Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind nur dann strafbar wenn man

  • mit dem Jugendlichen in einem Ausbildungs-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis steht,
  • dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung bezahlt,
  • eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt,
  • die sexuelle Unreife des Jugendlichen ausnutzt und Strafantrag von den Eltern gestellt wird.

Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren sind nur dann strafbar, wenn man

  • mit dem Jugendlichen in einem Ausbildungs- Erziehungs- und Betreuungsverhältnis steht,
  • dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung bezahlt,
  • eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt,
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