Im deutschen Strafrecht sind die unterschiedlichsten Delikte geregelt. Sie unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht, so nicht zuletzt in ihren jeweiligen Tathandlungen, in dem zu schützenden Rechtsgut sowie hinsichtlich der zu verhängenden Strafen. Straftat ist also nicht gleich Straftat.
In unserem Ratgeber soll der Tatbestand der Bedrohung näher betrachtet werden. Wo ist er im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) normiert? Welche Handlung gilt laut Definition als Bedrohung im Sinne des Gesetzes? Welches Strafmaß sieht die Bedrohung vor? Wann verjährt die Tat in Deutschland und was macht die Polizei, wenn man bedroht wird? Lesen Sie hier alles Wissenswerte rund um das Thema.
Inhalt
FAQ: Bedrohung
Hier können Sie nachlesen, wie eine Bedrohung in Paragraph 241 Strafgesetzbuch definiert wird.
Gemäß Strafgesetzbuch wird eine Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Hier können Sie nachlesen, was Sie tun können, wenn Sie das Opfer einer Bedrohung sind.
Bedrohung: Regelung gemäß StGB
Im StGB ist die Bedrohung zunächst in Paragraph 241 gesetzlich verankert. Sie ist Teil des 18. Abschnitts des Strafgesetzbuches. Im Gesetz heißt es:
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Die Bedrohung ist ein sogenanntes Gefährdungsdelikt. Hiermit ist ein Deliktstypus gemeint, bei dem nicht ein Rechtsgut verletzt sein muss, sondern bei dem die bloße Verursachung einer Gefahr bereits mit Strafe bedroht ist. Neben der Bedrohung sind unter anderem auch die Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder die Verleumdung im Sinne von § 187 StGB Gefährdungsdelikte.
Differenziert wird zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten. Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wird aufgrund eines bestimmten Verhaltens eine Gefährdung vermutet. Die Bedrohung nach § 241 StGB ist ein derartiges abstraktes Gefährdungsdelikt.
Im Gegensatz dazu erfordert das konkrete Gefährdungsdelikt eine tatsächliche Gefährdung eines Rechtsgutes. Beispielhaft sei an dieser Stelle der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315b StGB genannt. Wer hier eine der gesetzlich festgelegten Tathandlungen begeht, jedoch weder eine andere Person noch eine fremde Sachen von bedeutsamem Wert konkret bedroht ist, macht sich nicht strafbar.
Bedrohung: Welche Strafe droht?
Gemäß deutschem Strafrecht sieht die Bedrohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Tatbestand ist somit als Vergehen ausgestaltet. Begrifflich gilt es ein solches stets von einem Verbrechen abzugrenzen. Unter letzterem ist ein Delikt zu verstehen, welches in seinem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher bedroht wird.
Zu den Verbrechen zählen mitunter die Tatbestände Raub (§ 249 StGB), Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB). Hier muss ein Täter mindestens für ein Jahr hinter Gitter.
Ein Vergehen ist hingegen ein Delikt, das auch eine mildere Bestrafung vorsieht. Hier kann eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Neben der Bedrohung kennt das StGB eine Vielzahl weiterer Vergehen. Beispielhaft seien die Tatbestände des Diebstahls (§ 242 StGB), der Unterschlagung (§ 246 StGB) oder der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) genannt. Auch hier muss ein Straftäter nicht zwingend für ein Jahr oder mehr ins Gefängnis.
Paragraph 241 StGB: Tathandlung der Bedrohung
Bis zum April 2021 galt: Damit sich ein Täter wegen Bedrohung im Sinne des § 241 StGB strafbar machte, musste er einer anderen Person in Aussicht stellen, dieser gegenüber oder aber gegenüber einer ihr nahestehenden Person ein Verbrechen zu verüben. Seit einer Neufassung von § 241 StGB ist die Androhung eines Verbrechens nicht mehr notwendig.
Als nahestehend im Sinne der Bedrohung nach § 241 StGB gelten Angehörige des Bedrohten oder aber Personen, zu denen dieser eine längere, persönliche Beziehung pflegt, welche ähnlich intensiv ist wie die eines Angehörigenverhältnisses. Hierzu zählen mitunter Lebensgemeinschaften oder sogar enge Freundschaften.
An dieser Stelle ist abermals eine Differenzierung der Begriffe „Verbrechen und Vergehen“ vonnöten. Wer damit droht, eine andere Person zu töten, macht sich wegen Bedrohung strafbar. Das In-Aussicht-Stellen einer Ohrfeige hingegen ist von der Regelung des § 241 StGB nicht umfasst.
Nach Absatz 2 des § 241 StGB ist ferner selbst die Vortäuschung darüber, dass die Verwirklichung eines Verbrechens bevorstehe, mit Strafe bedroht. Das Strafmaß entspricht dabei demselben wie in Absatz 1. Bei dieser Tatvariante darf das angekündigte Verbrechen objektiv nicht bevorstehen.
Eine Bedrohung kann nicht nur in einer ausdrücklichen Art und Weise, sondern zudem auch konkludent erfolgen. Der Begriff „konkludent“ meint ein Handeln in schlüssiger Form, mit welcher der Täter eben jenes In-Aussicht-Stellen zum Ausdruck bringt. Somit ist nicht nur die verbale Bedrohung strafbar sondern auch die durch ein entsprechend schlüssiges Handeln wie beispielsweise das Vorhalten einer Waffe oder Ähnliches.
Eine Bedrohung muss ferner nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgen. Möglich ist eine solche auch in geschriebener Form oder aber per Anruf. Denkbar ist somit auch eine Anzeige wegen einer Bedrohung am Telefon oder per SMS.
Schließlich kann jedermann Opfer einer Bedrohung werden. Die Tat richtet sich nicht etwa gegen bestimmte Personen oder Personengruppen. Strafbar macht sich demgemäß auch, wer zum Beispiel die Polizei bedroht.
Wann verjährt die Bedrohung laut Strafrecht?
Straftaten sind in der Regel nicht zeitlich grenzenlos verfolgbar. Selbst rechtskräftig verhängte Strafen können nicht bis in alle Ewigkeit vollstreckt werden. Insoweit unterscheiden sich die Begriffe „Verfolgungsverjährung“ und „Vollstreckungsverjährung“ voneinander.
Ersteres meint, dass nach einer bestimmten Zeit ein Delikt nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. Stößt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft erst nach dem entsprechenden Fristablauf auf eine „heiße Spur“, die eine Person als Täter verdächtig macht, sind ihr insoweit die Hände gebunden. Doch wie lange ist die Frist bei der Straftat der Bedrohung?
Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick in § 78 StGB. Entscheidend ist bei der Fristberechnung zur Verfolgungsverjährung stets das Höchstmaß einer zu verhängenden Strafe. Für Bedrohungen liegt dieses bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Höher kann die Tat nicht bestraft werden.
Gemäß § 78a StGB beginnt die Frist zu laufen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat bzw. ab dem Eintritt, zu dem der tatbestandliche Erfolg eintritt.
Die Frist zur Vollstreckungsverjährung ist gesetzlich in § 79 StGB geregelt. Hiermit ist gemeint, dass ein rechtskräftig verhängtes Urteil nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr vollstreckt werden kann. Wird also jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, doch die Strafe wird nie vollstreckt, kann dies nach dem Ablauf der jeweiligen Frist zur Vollstreckungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden. Der Täter ist insoweit „aus dem Schneider“.
Wie lange die Frist bei der Bedrohung ist, richtet sich abermals nach dem Höchstmaß der zu verhängenden Strafe, die laut § 241 StGB bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Einschlägig ist demgemäß § 79 Absatz 3 Nummer 4 StGB, woraus sich eine fünfjährige Frist zur Vollstreckungsverjährung für den im StGB in § 241 normierten Tatbestand der Bedrohung ergibt.
Anzeige wegen Bedrohung: Was passiert nun?
Viele Betroffene stellen sich die Frage, was passiert, wenn eine Bedrohung zur Anzeige gebracht wird. Entgegen dem Irrglauben vieler, ist im Rahmen der Bedrohung kein Strafantrag vonnöten. Im Gegensatz zur Strafanzeige, die sich als bloße Mitteilung eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalts definiert, ist unter einem Strafantrag das ernstliche Verlangen einer Person zu verstehen, dass ein anderer wegen einer Tat strafrechtlich verfolgt wird. Bei sogenannten Antragsdelikten kann eine Strafverfolgung in der Regel nicht ohne einen entsprechenden Antrag aufgenommen werden (mit Ausnahme sogenannter relativer Antragsdelikte). Hingegen ist die Bedrohung kein Antragsdelikt.
Doch was bringt nun eine Anzeige wegen Bedrohung an Folgen mit sich? Grundsätzlich gilt im Strafprozessrecht Folgendes: Sobald die Ermittlungsbehörde (Polizei oder Staatsanwaltschaft) von einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt und ein sogenannter Anfangsverdacht besteht, ist sie gezwungen, von Amts wegen eine entsprechende Ermittlung einzuleiten. Dies gilt für alle sogenannten Offizialdelikte. Hierunter fallen alle Verbrechen sowie die Vielzahl an Vergehen. Auch die Bedrohung ist ein Offizialdelikt in vorstehendem Sinne. Der erste Verfahrensabschnitt, in dem die Behörden ihre Ermittlungen aufnehmen und durchführen, wird als Ermittlungsverfahren bezeichnet.
Hierbei überprüfen die Behörden nicht nur alle be-, sondern auch sämtliche entlastenden Umstände. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb auch als „objektivste Behörde der Welt“ bezeichnet.
Sofern die Staatsanwaltschaft am Ende eines Ermittlungsverfahrens, wegen Bedrohung oder wegen einer anderen Straftat, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Anfangsverdacht zu einem sogenannten hinreichenden Tatverdacht verdichtet, erhebt sie öffentliche Anklage beim jeweils zuständigen Gericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren gegen den Beschuldigten ein.
Im Strafprozessrecht gelten verschiedene Verdachtsstufen. Die schwächste Form bildet hierbei der bereits erwähnte Anfangsverdacht. Er besteht, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen. Hinreichender Tatverdacht ist hingegen dann gegeben, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach der derzeitigen Aktenlage wahrscheinlich ist.
Gelangt das Gericht in dem sich anschließenden Zwischenverfahren zu dem Schluss, dass an dem Vorwurf der Bedrohung was dran ist, eröffnet es die Hauptverhandlung. Der Beschuldigte wird in diesem Verfahrensabschnitt als Angeklagter bezeichnet.
Ich werde bedroht: Was nun?
Was tun, wenn man bedroht wird? Sollte stets eine Anzeige erstattet werden? Generell sollte in Situationen, in denen Sie zum Opfer einer Straftat wurden, der Notruf gewählt werden. In der Regel sind Betroffene erst einmal „durch den Wind“ und außerstande, ihre Gedanken zu ordnen. Die Polizei ist diesbezüglich besonders geschult und weiß, wie vorzugehen ist. Eine Strafanzeige empfiehlt sich in jedem Fall. Wird die Polizei über den Vorfall nicht in Kenntnis gesetzt, kann sie nicht ermitteln und der Täter kommt womöglich ungestraft davon.
Anwaltlicher Rat ist auch für Opfer einer Bedrohung hilfreich. Die Bedrohung durch einen Nachbarn, einen Bekannten oder eine sonstige Person ist keineswegs auf die leichte Schulter zu nehmen. Immerhin handelt es sich bei der Bedrohung um eine Straftat. Unter Umständen können mit einer entsprechenden anwaltlichen Unterstützung noch Ersatzansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden, je nach Situation.
Was tun bei einer Anzeige wegen Bedrohung?
Neben der Opferseite soll zum Thema Drohung zudem die Seite eines Tatverdächtigen betrachtet werden. Eine Bedrohung geht oft einher mit den Tatbeständen der Nötigung sowie der Beleidigung. Was also tun im Falle einer Anzeige wegen Bedrohung und Beleidigung?
Wenn Sie eine Anzeige wegen Nötigung, Beleidigung und/oder Bedrohung am Hals haben, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht zu konsultieren.
Dieser weiß, wie am besten vorzugehen ist und welche die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie ist. Ihr Anwalt kann sodann Akteneinsicht für Sie beantragen. Hierdurch lassen sich relevante Erkenntnisse hinsichtlich des Ermittlungsstandes gewinnen.
Wer sich einem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt stellt, läuft im schlechtesten Fall Gefahr, unbedachte und voreilige Aussagen zu tätigen. Hiermit kann sich ein Beschuldigter bzw. Angeklagter oft mehr schaden, als ihm lieb ist. Eine entsprechende Absprache ist hier also Gold wert.
Wenn Sie in Deutschland wegen Bedrohung oder wegen einer anderen Straftat angezeigt wurden, müssen Sie sich nicht zwangsläufig an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Es gibt zahlreiche im Strafrecht versierte Anwälte, die Sie auch ohne entsprechenden Fachanwaltstitel verteidigen können.
Bedrohung gemäß StGB: Beispiele gerichtlicher Entscheidungen
Der folgenden Tabelle können Sie Beispiele gerichtlicher Verurteilungen wegen Bedrohung entnehmen.
Tathandlung | Strafe | Gericht, Jahr, Az. |
---|---|---|
Jugendlicher gegenüber seiner Erzieherin im Rahmen eines Wutausbruchs: „Ich schlag' dich tot!“ | Freispruch | AG Rudolstadt, 2012, 355 Js 15271/12 – 1 Ds |
Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und Beleidigung | Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten | LG Hamburg, 2012, 628 KLs – 17/11 |
Hallo,
in meiner Ausarbeitung im Rahmen meiner Ausbildung (PVB) bin ich laut Ihrem Beitrag zum § 241 StGB auf ein Missverständnis gestoßen. Grundsätzlich ist dieser ein Offizialdelikt, in Abs. 5 heisst es aber: die geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend der angedrohten Tat anzuwenden. Sprich, wenn ich jetzt den § 223 als angedrohte Tat habe, dann wäre es ja ein Antragsdelikt. Kann ich dann den Abs. 5 als Qualifizierungstatbestand sehen?
Vielen Dank im Voraus.
hallo ich habe Mal eine Frage:
ist es eine Bedrohung, wenn mein Chef gleichzeitig auch Ausbilder bei einem Fehler den ich gemacht habe sagt: wenn du das nochmal machst gibst was auf die Finger
lg
Hallo
kann ich jemden anzeigen der im streit mit seiner freundin mein handy kaputt machte obwohl ich es ihr gab und damit rechnen müsste wenn das wenn sie ihn betrügen tut das schief geht wenn er das handy finden tut
Das doch dein Eigentum ; wen das dir wer kaputt macht absichtlich würde ich das zur anzeige schreiten …aber das problem wen der zbs. nix hat kan der dir auch nix ersetzen…dan läufst du ins leere, aber anzeige wegen Sachbeschädigung solltest du tun.
Hallo,
Ich habe zu meiner Freundin geschrieben, dass ich vorbei kommen werde bzw das Karma das schon regeln wird. Das war aber nicht so gemeint, ich wollt einfach mit ihr reden & den Streit klären. Nun sagt, sie dass ich sie bedroht hätte, stimmt das?
Ist es eine Drohung wenn Nachbar sagt laut ruft halt die Fresse sonst Hau ich dir eine auf die Fresse?
Nein
Guten Tag
Ich habe gerade wirklich Angst um mein Leben. Es geht darum ich soll jemanden den Grldbeutel geklaut haben und ihn mit Ko Tropfen abgefüllt haben. Ich hatte mich für ein Sexdate mit ihm getroffen. Seither erzählt er diese Geschichte herum so das mich schon mehrere Personen kontaktiert haben auch mit mitteillung das er das über mich erzählt. Gestern hat mir ein Bekannter folgende Whatsapp geschrieben
Hey Peter ich bins sahid wir kennen uns .Ich hab schlechte Sachen von dir gehört du hast dich mit guten freund am 01 .08 getroffen bei ihm und hast ihn mit g abgefüllt und anschließend beklagt du hast sein portmone mit 70€ seine Karten ausweiss und chems im Wert von 60€ und Adidas Schuhe und noch Kleinigkeiten im Wert von ca 100€ .Das ist echt unter aller sau .So ich gebe dir morgen bis 12Uhr Zeit die Sachen bei mir vorbei zu bringen in Marzahn. Solltest du das nicht machen ich weiss wo du wohnst und ich werde dich besuchen kommen aber nicht alleine und dann wirst du bluten das verspreche ich dir 100% ich hoffe du hast mich verstanden Bastard wenn ich mit dir fertig bin wirst du dich im Spiegel nicht wider erkennen ok also deine zeit läuft bis morgen 12Uhr !!!!!LG Sahid!
Die Namen habe ich geändert
Ich würde sowas nie tun
Es kamen noch andre Nachrichten das er genug russen kennt die für 50 euro einem die finger abschneiden und für 100 noch mehr
Ich weis gerade nicht mehr was ich tun soll ich leide seitdem unter panikataken
Hallo ich habe eine Anzeige wegen Bedrohung bekommen. Das einzige was ich getan habe war dem „Geschädigten“ per WhatsApp geschrieben zu haben “ Warte ab, ich habe viele Cousins in deiner Nähe“ daraufhin hab ich geschrieben „oder ne die machen sich die Hände nicht an dir dreckig“. Er sagt dann in einer Sprachnnachricht „Ich werde dich Anzeigen und deinen Job wirst du auch verlieren“. Ich habe das nicht angezeigt weil das für mich Kindergarten ist. Was soll ich jetzt tun? Ich will das das ganze schnell über die Bühne läuft.
Meine freundin hat von ihrem fast ex-mann eine whatsapp bekommen wo drin steht wenn ich (neuer Lebensgefährte) deren Tochter noch mals schlage mit der faust würden ich nicht mehr heile nach Hause kommen buw würden mehrere leute vorbei kommen.p.s. schlag natürlich nicht die kinder dafür liebe ich sie halt und wir selbst gerade ein Baby bekommen haben. Was soll ich zwecks dieser Drohung tun anzeigen oder eher nix tun.
hallo
frage ?
meine nachbar hat mich neben polizei bedrohen dass er mich schneiden meine hande weq..?? wass sol man machen noch neben anzeige ??
Ich gelte als Psychisch Krank obwohl Gesund. Nun habe ich mal mit Tischbein herumgeschlagen auf den Boden herum vor den Pflegern.Gelogen ist das das ich das Tischbein nachwarf in derer Richtung. Das Tischbein ist mir nur aus den verschwitzen Händen gerutscht so das es die Pflegekraft aufgenommen hat.
Nun kommt Psychogutachter um nach Schuldfähigkeit zu entscheiden nach stgb 20,21 oder gar Paragraph 63.Inwieweit werde ich bestraft? Steht ja schon fest laut StGB.