Im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) werden steuerrechtliche Regeln zur Verschiebung großer Vermögen unter Personen aufgestellt. Während eine Erbschaft nach dem Tod des Vermögenden anfällt, bezeichnet eine Schenkung nach Paragraph 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) „[e]ine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert.“ Dabei ist entscheidend, dass sich beide Parteien darüber einig sind, dass diese Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt.
Dass Schenkungen laut Gesetz weitgehend wie Erbschaften besteuert werden, hat vor allem den Hintergrund, dass andernfalls große steuerrechtliche Lücken entstünden, durch welche die Erbschaftssteuer womöglich gänzlich umgangen werden könnte.
Wie aber wird die Schenkungssteuer ermittelt? Welche Freibeträge werden gewährt und gibt es doch „Schlupflöcher“, die es ermöglichen, steuerfrei eine größere Schenkung zu machen? Wir fassen alle wichtigen Informationen zusammen und beantworten diese und andere Fragen zur Schenkungssteuer.
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Inhalt
FAQ: Schenkungssteuer
Eine Schenkung von Immobilien oder anderen Sachgegenständen mit hohem Wert darf in Deutschland nicht ohne die Abgabe einer Schenkungssteuer erfolgen.
Die Höhe der Schenkungssteuer muss stets individuell ermittelt werden. Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, wie hoch diese ausfallen wird.
Es gibt zum Beispiel für Schenkungen an Kinder einen Freibetrag. Hier können Sie mehr dazu lesen.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer?
Freilich ist diese Frage besonders drängend für Menschen, die in absehbarer Zeit höhere Geldbeträge oder Immobilien als Schenkung erhalten sollen oder verschenken wollen. Auch Erben und Erblasser befassen sich mit der Schenkungssteuer. Deren Höhe hängt vom Verwandschaftsgrad der Beteiligten ab. Aus diesem ergibt sich die Steuerklasse der Beschenkten, wobei Steuerklasse I mit den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen bedacht wird, während Steuerklasse III die ungünstigsten Voraussetzungen hat, um eine teure aber steuerfreie Schenkung zu erhalten.
Die Steuerklassen werden in Paragraph 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) festgelegt. Im Folgenden befassen wir uns genauer mit den Klassen des Erbrechts und welche Konditionen sie für die Beschenkten mit sich bringen.
Steuersatz und Freibetrag bei Schenkung
Um die Schenkungssteuer zu berechnen, wird also zunächst betrachtet, in welchem Verhältnis der Beschenkte zum Schenkenden steht. Ehegatten, Kinder und Enkel fallen dabei unter Steuerklasse I, wodurch für diese Personen ein besonders niedriger Steuersatz fällig wird. Außerdem werden ihnen vergleichsweise hohe Freibeträge zugestanden.
Unter Steuerklasse II fallen Eltern und Voreltern, sowie Geschwister und angeheiratete Eltern und Kinder. Auch geschiedene Ehepartner oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft gehören zu dieser Klasse.
In die dritte Steuerklasse rutschen alle übrigen Personen wie Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins aber auch unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner. Ihnen wird die höchste Steuerlast bei geringsten Freibeträgen auferlegt.
Folgend zwei Tabellen: die erste fasst zusammen, welche Freibeträge für die einzelnen Steuerklassen existieren. Dabei handelt es sich um die in der Reform von 2009 festgelegten Werte. In der zweiten Tabelle finden Sie die Steuersätze, welche ebenfalls auf dem neuesten Stand sind.
Schenkungssteuerklasse | Freibetrag |
---|---|
Steuerklasse I (Ehegatten) | 500.000 € |
Steuerklasse I (Kinder und Kindeskinder, deren Eltern verstorben sind) | 400.000 € |
Steuerklasse I (Enkel) | 200.000 € |
Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern und Voreltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten) | 20.000 € |
Steuerklasse III (alle übrigen Erben, auch nichtverheiratete Partner) | 20.000 € |
Die oben aufgeführten Freibeträge werden in Paragraph 16 ErbStG festgelegt.
Der Steuerfreibetrag einer Schenkung kann alle 10 Jahre erneut geltend gemacht werden. Im Todesfall des Schenkers wird die Erbschaftssteuer auf das nun anfallende Erbe für den Beschenkten unter Berücksichtigung der Schenkung errechnet. Das bedeutet, dass die Schenkungssteuer den Freibetrag der Erbschaftssteuer gewissermaßen „aufbraucht“.
Dabei wird der Freibetrag mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Todesfall aufgestockt. Sollte zwischen der Zuwendung und Tod des Vermögenden nur ein Jahr liegen, so wird der Freibetrag zu hundert Prozent angerechnet. Nach zwei Jahren werden noch neunzig Prozent berücksichtigt und so fort. Auf diese Weise steht dem Beschenkten zehn Jahre nach der Schenkung wieder der komplette Freibetrag zu.
Erst, wenn die Zuwendung einen höheren Wert hat, als es der Schenkungsfreibetrag zulässt, fällt Schenkungssteuer an. Dieser zu versteuernde Anteil der Schenkung wird – abhängig von dessen Wert – zu unterschiedlichen Steuersätzen versteuert. Diese sind wieder abhängig von der Steuerklasse des Beschenkten:
Wert des steuerpflichtigen Erbes bis einschließlich | Steuersatz in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Nach der Reform von 2009 galten bis 2010 für die zweite Steuerklasse dieselben ungünstigen Steuersätze wie für die Steuerklasse III bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Seit einer neuerlichen Anpassung gelten die oben angeführten Prozentsätze zur Festlegung der Schenkungssteuer.
Steuerklasse I
Die Personen in der ersten Steuerklasse haben zunächst die günstigen Steuersätze gemeinsam. Die Freibeträge unterscheiden sich dagegen erheblich voneinander. Während Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sich gegenseitig Schenkungen im Wert von bis zu 500.000 Euro machen können, ohne das Steuern anfielen, sind Kinder berechtigt, Geschenke im Wert von 400.000 Euro anzunehmen, bevor sie Schenkungssteuer zahlen müssen. Auch adoptierte Kinder oder Kinder von Ehepartnern (Stiefkinder) erhalten diesen Freibetrag. Außerdem können Kindeskinder 400.000 Euro Freibetrag geltend machen, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Enkel sind dann den eigenen Kindern gewissermaßen steuerrechtlich gleichgestellt.
Kindern steht der Freibetrag von 400.000 Euro zweimal zu. Denn dieser Betrag bezieht sich jeweils auf ein Elternteil. Dies gilt sowohl für die Erbschafts- als auch für die Schenkungssteuer.
Im Vergleich zur Erbschaftssteuer gibt es in dieser Steuerklasse im Schenkungsfall wichtige Anpassungen, die letztlich steuerrechtliche Nachteile für bestimmte Personengruppen beinhalten.
Zum einen kann bei einer Schenkung kein Versorgungsfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser wird im Erbschaftsfall berücksichtigt, wenn Ehegatten (sowie eingetragene Lebenspartener) und Kinder keine weiteren Versorgungsleistungen (wie etwa Witwen -oder Waisenrente) geltend machen können.
Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner beträgt dieser Freibetrag im Erbschaftsfall 256.000 Euro. Kindern wird – abhängig von Ihrem Alter – ein Betrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro zugestanden.
Zum anderen rutschen Eltern und Großeltern (sowie weitere Voreltern) im Falle einer Schenkung in die zweite Steuerklasse. Während ihnen im Erbschaftsfall ein Freibetrag von 100.000 Euro sowie vergünstigte Steuersätze zustehen, wird ihnen bei der Schenkungssteuer nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zugestanden. Auch müssen sie höhere Abgaben leisten.
Steuerklasse II
Soll die Schenkungssteuer für Geschwister, deren Kinder, angeheiratete Eltern bzw. Geschwister sowie geschiedene Ehegatten ermittelt werden, ist ein Blick auf die zweite Steuerklasse angebracht. Wie oben dargelegt, fallen auch Eltern und Voreltern in diese Steuerklasse, insofern nicht Erbschafts- sondern Schenkungssteuer anfällt.
Personen dieser Schenkungssteuerklasse können nur einen Freibetrag von 20.000 Euro für sich beanspruchen. Dieser Betrag wurde zwar mit der Reform von 2009 leicht angehoben (zuvor galt ein Freibetrag von 10.300 Euro), allerdings gelten seitdem auch erhöhte Steuersätze für die Schenkungssteuer.
Die folgende Tabelle verdeutlicht die Veränderungen der Steuersätze für die Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 2009 für Personen der zweiten Steuerklasse. Dabei wird im Übrigen auch deutlich, dass sich mit der Reform auch die zu versteuernden Vermögen verändert haben. Sie wurden im Wesentlichen aufgerundet.
Zu versteuerndes Vermögen nach Abzug des Freibetrages | vor 2009 | 2009 | seit 2010 |
---|---|---|---|
52.000 € (vor 2009) 75.000 € (seit 2009) | 12 % | 30 % | 15 % |
256.000 € (vor 2009) 300.000 € (seit 2009) | 17 % | 30 % | 20 % |
512.000 € (vor 2009) 600.000 € (seit 2009) | 22 % | 30 % | 25 % |
5.113.000 € (vor 2009) 6.000.000 € (seit 2009) | 27 % | 30 % | 30 % |
12.783.000 € (vor 2009) 13.000.000 € (seit 2009) | 32 % | 50 % | 35 % |
25.565.000 € (vor 2009) 26.000.000 € (seit 2009) | 37 % | 50 % | 40 % |
höhere Beträge | 40 % | 50 % | 43 % |
Steuerklasse III
Ebenfalls 20.000 Euro beträgt der Freibetrag für alle weiteren Beschenkten. Bei höheren Beträgen, die etwa an Onkel, Tanten, Freunde oder auch unverheiratete Partner gehen, fällt eine besonders hohe Schenkungssteuer an. Sie müssen dreißig Prozent des übrigen Schenkungsbetrages abgeben. Ab einem zu versteuernden Vermögen von 6.000.000 Euro sind sogar fünfzig Prozent fällig.
Durch die Reform des Gesetzes zur Erbschafts- und Schenkungssteuer von 2009 wurde der Freibetrag für die dritte Steuerklasse bedeutend angehoben: von 5.200 Euro auf 20.000 Euro.
Doch auch in diesem Fall bedeutete die Reform eine Verschlechterung in Hinsicht auf die Steuersätze. Folgende Tabelle macht dies deutlich:
Zu versteuerndes Vermögen nach Abzug des Freibetrages | vor 2009 | seit 2009 |
---|---|---|
52.000 € (vor 2009) 75.000 € (seit 2009) | 17 % | 30 % |
256.000 € (vor 2009) 300.000 € (seit 2009) | 23 % | 30 % |
512.000 € (vor 2009) 600.000 € (seit 2009) | 29 % | 30 % |
5.113.000 € (vor 2009) 6.000.000 € (seit 2009) | 35 % | 30 % |
12.783.000 € (vor 2009) 13.000.000 € (seit 2009) | 41 % | 50 % |
25.565.000 € (vor 2009) 26.000.000 € (seit 2009) | 47 % | 50 % |
höhere Beträge | 50 % | 50 % |
Die Schenkung muss dem Finanzamt angezeigt werden
Um die Schenkungssteuer anwenden zu können, muss das zuständige Finanzamt natürlich von einer Schenkung in Kenntnis gesetzt werden. Die Pflicht zur Anzeige der Schenkung kommt dabei sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker zu.
In Paragraph 30 des ErbStG wird festgelegt, dass „[j]eder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb“ innerhalb von drei Monaten anzuzeigen ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, da sich Schenkugen im Laufe von zehn Jahren zu beträchtlichen Summen anhäufen können.
Daraus ergäbe sich theoretisch, dass jedes Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk beim Finanzamt gemeldet werden muss. Allerdings wird dies im Allgemeinen als undurchführbar und nicht angemessen angesehen, weshalb in der Regel nur Geschenke von höherem Wert anmeldepflichtig sind. Dabei kann an dieser Stelle kein bestimmter Wert genannt werden, ab welchem das Finanzamt über die Schenkung in Kenntnis gesetzt werden müsste.
Bei Geschenken, die einen hohen Wert aufweisen, sollte prinzipiell das Finanzamt informiert werden. Ob letztlich eine Erklärung zur Schenkungssteuer abgegeben werden muss, entscheidet das Amt dann aufgrund der geltenden Rechtslage.
Es ist auch einzelfallabhänig, ob bei Nichtanzeige eines größeren Geschenkes von vorsätzlicher Steuerhinterziehung durch Im-Dunkeln-Lassen des Finanzamtes auszugehen ist. Sollte ein Gericht jedoch zu dem Schluss kommen, dass der Beschenkte mutwillig Steuerhinterziehung begangen hat, kann dies mit hohen Geldstrafen und sogar Freiheitsentzug geahndet werden.
Bei notariell beglaubigten Schenkungen oder wenn ein deutsches Gericht oder ein Konsulat die Schenkung begleitet, besteht keine Anzeigepflicht. Denn auch diese Stellen sind zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet.
In einer Mitteilung an das zuständige Finanzamt sollten folgende Angaben gemacht werden:
- Personendaten des Schenkenden und des Beschenkten
- Persönliches Verhältnis dieser Beteiligten – Verwandschaft, Schwägerschaft oder Diesnstverhältnis
- Gegenstand des Geschenkes
- Wert des Geschenkes
- Auflistung relevanter Zuwendungen des Schenkers in der Vergangenheit – Was wurde verschenkt? Welchen Wert hatte die Zuwendung? Wann kam es dazu?
Die anfallende Schenkungssteuer sollte daraufhin vom Beschenkten selbst errechnet und in ein entsprechendes Formular eingetragen und dem Finanzamt vorgelegt werden. Die Vordrucke der Finanzämter unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern in Details voneinander, da die Einnahmen aus der Erb- und Schenkungssteuer laut Gesetz in die Kassen der Länder fließen.
Es ist angemessen, gerade bei Sachgeschenken deren Wert genau ermitteln zu lassen, um dem Finanzamt möglichst exakte Zahlen dazu liefern zu können. So verhindern Sie, dass die Behörde zu hohe Beträge ansetzt, um die Höhe der Schenkungssteuer zu berechnen.
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Schenkungssteuer bei Immobilien
Das Verschenken von Immobilien unterscheidet sich in einiger Hinsicht zum Vererben derselben. Ehegatten werden hier im Vergleich abermals begünstigt, während die Vorzüge der Kinder beschnitten werden. Zunächst wollen wir darstellen, wie es sich verhält, wenn Häuser oder Wohnungen vererbt werden, bevor wir zu den Besonderheiten der Schenkungssteuer in diesem Bereich kommen.
Immobilien können steuerfrei vererbt werden
Zunächst ist wieder zu betrachten, an welche Personen eine Immobilie vererbt wird. Denn erhebliche Vorteile ergeben sich für Ehegatten (beziehungsweise eingetragene Lebenspartner) und Kinder. Diese Personen der ersten Steuerklasse können Immobilien erben, ohne dafür Steuern entrichten zu müssen. Voraussetzung ist, dass
- die Immobilie bis zum Erbfall vom Erblasser selbst bewohnt wird.
- die Immobilie nach Erbantritt für mindestens zehn Jahre vom Erben bewohnt wird.
- der Wohnraum der Immobilie nicht größer ist als 200 qm (nur bei erbenden Kindern – bei erbenden Ehegatten sind die Ausmaße der Wohnfläche unerheblich).
Sollte die Immobilie vor Ablauf dieser Zehn-Jahresfrist verkauft oder vermietet werden, so fällt nachträglich eine Erbschaftssteuer an. Dabei wird der Wert zugrunde gelegt, den das Objekt bei der Erbschaft hatte. Für alle weitere Erben wird das Haus oder die Wohnung wie Kapitalvermögen behandelt und entsprechend versteuert.
Bei vermieteten Immobilien fallen nur neunzig Prozent Erbschafts- oder Schenkungssteuer an: es wird ein sogenannter Bewertungsabschlag von zehn Prozent gewährt.
Vorteile für Ehegatten bei Schenkung einer Immobilie
Bei Zuwendungen unter Ehegatten gibt es einen entscheidenden Vorteil, wenn die Schenkung ein Haus oder eine Wohnung betrifft. Denn die Immobilie muss in dem Fall nicht für zehn Jahre bewohnt werden, um steuerfrei zu bleiben.
Selbst eine große Millionärsvilla kann unter Ehegatten verschenkt und praktisch sofort wieder verkauft werden, ohne dass eine Schenkungssteuer anfiele. Allerdings raten Rechtsanwälte und Steuerberater zur Einhaltung einer gewissen „Schamfrist“, um sich nicht dem Verdacht der Steuerumgehung auszusetzen. Auf diese Weise kann jedoch potentiell hohes Barvermögen auf dem Umweg von Immobilienkäufen und -verkäufen von einem Ehepartner zum anderen transferiert werden, ohne dass die entsprechenden Freibeträge beansprucht würden.
Kindern kommt diese besondere Regelung der Schenkungssteuer nicht zugute. Ihnen wird im Gegenteil sogar die Steuervergünstigung genommen, wenn sie die Immobilie selbst nutzen. Ein Haus oder eine Wohnung kann von den eigenen Kindern also nicht ohne Anrechnung auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer entgegengenommen werden.
Die Schenkungssteuer für ein Grundstück wird voll erhoben, wenn sich darauf keine Immobilie befindet.
Eigenabsicherung durch Rechtevorbehalt
Wenn Sie beabsichtigen, durch frühe Schenkungen die Freibeträge Ihrer Begünstigten zu nutzen, sollten Sie jedoch darauf achten, nicht sämtliche Vorzüge einer eigenen Immobilie zu verlieren.
Zwar kann das Kind vom Freibetrag der Schenkungssteuer profitieren, wenn Sie ihm eine Immobilie überlassen. Sie selbst gehen bei einer einfachen Schenkung jedoch jedes Recht verlustig, das Haus oder die Wohnung weiterhin ohne Einwilliung des neuen Eigentümers zu nutzen. Dies kann etwa bei einem unvorhergesehenen Zerwürfnis schwere Nachteile für Sie mit sich bringen.
Deshalb sollte in einer notariell beglaubigten Schenkungsurkunde ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch für den Schenker festgelegt werden.
Nießbrauch – Verschenken und doch vom Besitz profitieren
Das Recht auf Nießbrauch kann durch eine Grundbucheintragung garantiert werden. Hierdurch behält der Schenker Privilegien wie das Recht, die Immobilie zu bewohnen oder von deren Vermietung zu profitieren. Das Recht gilt auch bei Weiterverkauf der Immobilie.
Gerade die potentiellen Mieteinnahmen können im Alter entscheidend sein, wenn dadurch im Pflegefall entsprechende Kosten gedeckt werden können.
Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird außerdem steuerlich berücksichtigt, was die Last der Schenkungssteuer für den Beschenkten verringert. Soll etwa das eigene Kind beschenkt werden, so kann das vorbehaltene Nießbrauchrecht den Wert der Immobilie unter Umständen weit genug senken, um den Freibetrag von 400.000 Euro nicht mehr zu übersteigen, wodurch folglich keine Schenkungssteuer anfiele.
Wohnrecht – Lebenslange Garantie auf Wohnraum
Die Garantie eines einfachen Wohnrechts kann ebenfalls vertraglich festgelegt werden. Mieteinahmen kommen in dem Fall allein dem Beschenkten zugute. Ein Wohnrecht kann ebenfalls beim Verkauf der Immobilie durch den Beschenkten bestehen bleiben. Auch wird durch ein vorbehaltenes Wohnrecht gleichermaßen der Verkaufswert gesenkt, wodurch oben genannte Steuervergünstigungen entstehen.
Gestaltungsmöglichkeiten der Schenkungssteuer
Folgend werden zwei Fälle betrachtet, die beispielhaft demonstrieren sollen, wie die Freibeträge bei der Schenkungssteuer legal genutzt werden können, um die Beschenkten vor hohen Abgaben zu schützen. Zum einen wird die Möglichkeit beleuchtet, durch Übertragung an den Ehepartner das eigene Kind steuerfrei zu beschenken. Zum anderen wird ein ähnlicher Fall konstruiert, bei dem die Übertragung an das eigene Kind dessen Ehepartner profitieren lässt.
In beiden Fällen muss ein vorsätzlicher Missbrauch jedoch ausgeschlossen sein, da das Finanzamt anderenfalls nachträglich doch hohe Steuern verlangen kann.
Freibetrag der Schenkungssteuer für Kinder nutzen
Kindern steht bei der Erb- und Schenkungssteuer ein Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil zu. Dieser Wert gilt auch für Immobilien, die im Falle einer Erbschaft nicht vom Kind selbst bewohnt werden. Bei einer Schenkung wird immer eine Steuer angesetzt und der entsprechende Freibetrag herangezogen.
Beispiel: Eine Mutter ist im Besitz einer Wohnung im Wert von 800.000 Euro, in welcher sie bisher mit ihrem Ehemann gewohnt hat. Sie will diese Immobilie ihrem Sohn schenken, um fortan auf einer sonnigen Südseeinsel ihren Lebensabend zu verbringen.
Bei einer einfachen Schenkung der Mutter an den Sohn fiele für diesen eine Schenkungssteuer an. Nach Abzug des Freibetrages (400.000 Euro) müssten folglich 400.000 Euro Kapitalwert versteuert werden. Der Steuersatz beliefe sich auf fünfzehn Prozent: das Finanzamt würde 60.000 Euro Schenkungssteuer verlangen.
Überlässt die Mutter nun allerdings die Hälfte der Wohnung ihrem Ehemann, welcher ebenfalls der Vater des Sohnes ist, so geschieht dies völlig ohne steuerliche Einschränkungen, da selbstbewohnte Immobilien unter Ehegatten frei verschenkt werden können.
Nun kann der Sohn je zur Hälfte von der Mutter und vom Vater mit der Wohnung beschenkt werden. So fällt für ihn keine Schenkungssteuer an, da ihm je Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zustehen. Allerdings würden ihm diese Schenkungen im Todesfall eines Elternteils in den nächsten zehn Jahren anteilig angerechnet werden.
Freibetrag eines Schwiegerkindes schonen
Wenn im obigen Fall nicht nur der Sohn sondern auch dessen Ehefrau oder eingetragener Lebenspartner beschenkt werden soll, gestaltet sich die Sache für diese Person besonders schwierig.
Denn für Schwiegerkinder gilt lediglich ein Freibtrag von 20.000 Euro. Bei einer Schenkung im Wert von 400.000 Euro (im Beispiel die Hälfte des Wertes der zu verschenkenden Wohnung) müssen entsprechend 380.000 Euro versteuert werden. Bei einem Steuersatz von derzeit zwanzig Prozent käme auf das Schwiegerkind eine Steuerlast von 76.000 Euro zu.
Das Finanzamt stellt derlei Forderung in der Regel ungeachtet der Liquidität des Beschenkten, sodass ein Geschenk dieses Ausmaßes mehr als Last denn als Erleichterung angesehen werden kann.
Ein Ausweg wäre es, dem Sohn zunächst die Wohnung wie oben beschrieben zu schenken. Er müsste keine Schenkungssteuer entrichten (jedoch seinen Freibetrag gänzlich aufbrauchen). Nach Annahme der Zuwendung überlässt der Sohn seinerseits die Hälfte der Wohnung seiner Ehefrau, welche ihm gegenüber die bestmögliche Steuerklasse einnimmt. Somit fiele für sie ebenfalls keine Schenkungssteuer an.
Es ist in einem solchen Fall bereits zu einer Grundsatzentscheidung durch den Bundesfinanzfhof (BFH) gekommen: Eine Mutter übertrug ihre Eigentumswohnung sowie Anteile an weiteren Grundstücken an ihren Sohn. Noch am selben Tag überließ dieser in einer notariell beglaubigten Urkunde die Hälfte seines neuen Eigentums an seine Ehefrau.
Das zuständige Finanzamt sah darin eine sogenannte „Kettenschankung“, die es als versuchten Steuerbetrug wertete. Es wandte sich mit hohen Steuerforderungen an die Ehefrau des zuerst beschenkten Sohnes. Daraufhin klagte diese und erhielt Recht.
Im Urteil vom 18.07.2013, Aktenzeichen II R 37/11 begründete der BFH seine Entscheidung zugunsten der Ehefrau damit, dass der Sohn mit dem Geschenk seiner Mutter verfahren könne, wie ihm beliebt. Es steht dem Finanzamt demnach nicht zu, zu unterstellen, dass das Geschenk von vornherein beiden Ehegatten zugedacht gewesen sei.
Eltern, die ihrem Kind eine Zuwendung zukommen lassen, müssen in der Schenkungsurkunde also unbedingt davon absehen, es zur Bedingung zu machen, dass das Kind Teile der Zuwendung einer dritten Person weiter verschenkt. Denn dadurch kann der Tatbestand der „Kettenschenkung“ bewiesen werden. Eine Steuerumgehung auf diesem Weg wird sich kein Finanzamt gefallen lassen.
Schenkung von Wertanlagen statt Barvermögen
Die Schenkungssteuer kann auch umgangen werden, indem statt eines Barvermögens eine Wertanlage von öffentlichem Interesse verschenkt und für mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird. Hierzu zählen insbesondere Kunstwerke. Der Schenker kann also ein entsprechendes Werk kaufen und verschenken. Der Beschenkte bleibt von der Steuer befreit, insofern
- das Objekt im Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter oder Archive aufgeführt wird oder
- er das Werk unter Einhaltung der Denkmalschutzbestimmungen für mindestens zehn Jahre einer öffentlichen Forschungseinrichtung zur Verfügung stellt.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Koch, Irmelind R. (Autor)
- Heil, Michael (Autor)
Letzte Aktualisierung am 12.10.2024 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Guten Tag,
ich habe gelesen, dass, wenn ich nach einer Schenkung 10 Jahre in der Immobilie lebe, die Schenkungssteuer entfällt. Stimmt das, und ist es möglich die Steuer erst bei Beendigung der Eigennutzung innerhalb der 10 Jahre zu zahlen oder werden mir die Steuern später wieder gutgeschrieben? Außerdem frage ich mich, ob es möglich ist die Wohnung zu Teilen unterzuvermieten und ggf. AirBNB und andere Kurzzeitvermietungsservices zu nutzen.
Vielen Dank
Vielen Dank für diesen Beitrag zur Schenkungssteuer. Es stimmt, dass man vor seinem Ableben sein Geld per Schenkungsvertrag weitergeben sollte, da dies steuerliche Vorteile hat. Ich denke, es ergibt Sinn, dort einen Rechtsanwalt in die Vertragsabwicklung mit einzubeziehen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vermitteln Sie auch Kontakte zu Rechtsanwaelten, um eine individuelle Sachlage zu erlaeutern?
Herzlichen Dank,
Judith
Muss ich für eine Wohnfläche von 160qm Schenkungssteuer zahlen bei eingetragenem Wohnrecht
Sehr geehrte Damen und. Herren,
Kann man den nichtverbrauchten Freibetrag von 400.000€
(Kinderfreibetrag) innerhalb von 10 Jahren auf den anderen
Elternteil übertragen?
Mit freundlichen Grüßen
Paul
Sehr gut aufbereiteter Beitrag! Eine Frage zum Thema Adoption beschäftigt mich. Im Rahmen einer Erwachsenenadoption (schwache Adoption) werden die Kinder des Adoptieren somit zu Enkelkindern der Adoptiveltern. Haben diese Abkömmlinge des adoptierten Kindes dann alle 10 Jahre jeweils 200.000 EUR Freibetrag, egal ob es sich um eine Schenkung handelt oder um eine Erbschaft? Vielen Dank für eine Antwort.
Was passiert wenn ich die Schenkungssteuer nicht zahlen kann?
KAn jene über eine Ratenzahlung getilgt werden oder werden z B mein wohnraum gezwungen zu veräußern etc
Ich weiß bereits, dass man bei einem größeren Geschenk wie beispielsweise einem Auto oder einem Haus einen Schenkungsvertrag erstellen sollte. Ich wusste aber nicht, dass man für Schenkungen gegebenenfalls auch Steuern zu zahlen hat. Gut zu wissen, dass um die Schenkungssteuer zu berechnen, zunächst betrachtet wird, in welchem Verhältnis der Beschenkte zum Schenkenden steht.
Ich habe eine Frage zur Schenkung im Todesfall.
Im April 2013 haben meine beiden Eltern mir eine Schenkung in Höhe von 72.250,00 Euro gemacht. Mein Vater ist nun im Juli 2020 gestorben, also noch vor Ablauf der 10 Jahresfrist bzgl. Freibetrag. Somit wird ja nun auch die Schenkung bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt.
Wird die Schenkung meines Vaters nun voll oder anteilig der schon verstrichenen Zeit seit Schenkung angerechnet?
Wenn Zweiteres stimmt, würde das dann bedeuten, dass bei dem Anteil der Schenkung meines Vaters (72.250,00 Euro / 2 = 36.125,00 Euro) nach 7 Jahren (2013-2020) der Freibetrag nur auf 40% der Schenkung (14.450,00 Euro) angerechnet wird?
Vielen Dank im Voraus.
Interessant, dass Schenkungsverträge aufgesetzt werden, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass diese Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt. Ich wusste gar nicht, dass Schenkungen so wie Erbschaften besteuert werden. Allerdings ist das sicherlich nur bei größeren Dingen der Fall und nicht bei beispielsweise einer Kaffeemaschine.
Guten Abend :)
Ich habe eine grundsätzliche Frage, für welche ich in Ihrem Artikel keine präzise Antwort verstanden habe:
Person X hatte vor 30 Jahren (1990) eine alte Doppelhaushälfte (80 qm Wohnfläche / Baujahr 1960) von den verstorbenen Eltern geerbt.
Die Doppelhaushälfte wurde bis heute nicht vermietet, weil dessen baulicher Zustand (alte Heizung, keine Isolierfenster und keine Hausisolierung).
Das leibliche Kind Y von Person X besitzt nun ein eigenes Einkommen, so dass es in der Lage wäre die Doppelhaushälfte komplett zu sanieren und die Investitionen dazu zu einem späteren Zeitpunkt mittels Vermietung zu kompensieren.
Eine Gutachtung hatte 2019 einen Wert von 200.000 € für das Haus inkl. Land (5,6a)
angesetzt.
Um das Haus zum Vermieten zu sanieren, werden Kosten von 100.000€ veranschlagt.
FRAGE:
Unterliegt das Kind Y durch eine Vermietung unter 10 Jahre Selbstnutzung einer Schenkungssteuer bei Ausnutzung der Freigrenze von 400.000€ ?
Würde mich über eine Einschätzung sehr freuen!
Hallo Victor,
wenden Sie sich für ein rechtliche Beratung an einen Steuerberater oder einen Steuerfachanwalt. Wir bieten eine solche nicht an.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
Ich habe vor knapp 6 1/2 Jahren ein Grundstück mit einer renovierungsbedürftigen Immobilie mit ca. 70 qm von meiner Mutter geerbt. Zunächst hat meine Mutter die Immobilie noch selbst bewohnt, dann ist sie zu uns gezogen und wir haben das Haus vermietet an Verwandtschaft. Nun möchten wir das Grundstück aber gern verkaufen, in Einverständnis mit meiner Mutter (Niesbrauch noch eingtragen, soll dann gelöscht werden). Welche Steuer würde dann für uns fällig? Und würde diese dann auf die Verkaufssumme angerechnet oder den Verkehrswert?
Vielen Dank!
Mein Ehemann und sein Bruder haben von Ihrer Mutter eine Doppelhaushälfte, Baujahr 1955, renovierungsbedürftig, Wohnfläche 85m² und Grundstückgröße 240m². Mein Ehemann und mein Schwager möchten die Immobilie an unseren Sohn und Lebenspartnerin verkaufen für 180.000,00. Fällt auf diese Verkaufssumme eine Steuer an und wenn ja wie hoch. Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Gisela P.
Hallo Gisela P.,
bei einem Verkauf fällt in der Regel keine Schenkungssteuer an, da es sich nicht um eine Schenkung handelt. Allerdings können andere Steuern anfallen, wenn der Verkäufer nicht selbst im Haus gewohnt hat oder wohnt. Hier kann eine Spekulationssteuer fällig werden, wenn das Haus noch keine 10 Jahre im Besitz des Verkäufers ist. Wie hoch diese ausfallen wird, hängt dann vom Wertzuwachs und vom persönlichen Einkommenssteuersatz ab.
Für eine ausführliche rechtliche Beratung sollten Sie einen Notar oder Anwalt kontaktieren. Wir können dies nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
mein Bruder ist verstorben und die Frau meines Bruders (nicht eingetragener Lebenspartner) hat Ihr sein Vermögen vererbt. Sie überlegt nun ihrem Sohn (rechtlich anerkannter Sohn meines Bruders) alles zu vermachen, indem sie vom Erben zurücktritt.
Das Vermögen umfasst eine Immobilie und sonstiges Vermögen.
Besteht die Möglichkeit mit ihrem Sohn ein Abfindung in Form eines „lebenslangen Nutzungsrecht“ an der Immobilie zu vereinbaren und welche steuerlichen Konsequenzen hätte diese Schenkung für sie?
MfG
Achim
Guten Tag,
mich würde brennend interessieren, wann die Schenkungssteuer fällig wird.
Wenn man z.B. ein Haus geschenkt bekommt, welches aber mit einem „Nießbrauch“ belastet ist, wäre der Beschenkte ja „nur“ Eigentümer, aber noch nicht Besitzer. Fällt die Steuer dann erst mit Übergang in den Besitz an?
Mit freundlichen Grüße
Jonas
Hallo,
ich habe eine Gewerbeimmobilie für 50.000 € von einer fremden Firma gekauft. Jetzt will das FA Schenkungssteuer haben, weil es der Meinung ist, die Immobilie wäre 220.000 € Wert. Ist das so korrekt?
Hallo, Ihre folgende Aussage hat mich jetzt verwirrt: „Sollte zwischen der Zuwendung und Tod des Vermögenden nur ein Jahr liegen, so wird der Freibetrag zu hundert Prozent angerechnet. Nach zwei Jahren werden noch neunzig Prozent berücksichtigt und so fort. Auf diese Weise steht dem Beschenkten zehn Jahre nach der Schenkung wieder der komplette Freibetrag zu.“
Ich war bisher der Meinung, dass ein einmal in Anspruch genommener Schenkungs-Freibetrag tatsächlich für 10 Jahre „weg“ ist. Ihre Aussage klingt nun so, als hätte ich als Beschenkter z.B. nach 5 Jahren wieder Anspruch auf 50% des Freibetrags.
Mir ist bekannt, dass bei einem Erbfall innerhalb von 10 Jahren nach einer Schenkung die verschenkte Summe anteilig dem Nachlass zugerechnet wird, mir ist aber nicht bekannt, dass ein Beschenkter innerhalb dieser 10 Jahre erneut anteilig einen Freibetrag nutzen könnte. Habe ich da was missverstanden?
Guten Abend, ich möchte freundlicherweise um eine Auskunft bitten. Folgender Sachverhalt : Ich bin 72 Jahre, Verwitwert und beziehe Rentenbezüge von insg. ca. 640,–
Nun möchte mir eine Bekannte eine kleine Eigentumswohnung mittels Schenkung
überlassen. Die Wohnung wurde vor ca. 7. Jahren für 27,000,– erworben und ist derzeitig noch vermeitet, könnte aber auch selbst einziehen. Wie hoch beläuft sich die Schenkungssteuer die für mich anfällt un d muss der Beschenkte auch Steuern entrichten.
Für eine Antwort wäre ich Ihen sehr dankbar und bedanke mich im voraus bei Ihnen für Ihre Bemühung.
Hallo Hans – J. K.,
für die Berechnung der Schenkungssteuer können Sie den Rechern, der oben im Artikel zu finden ist, verwenden. Darüber hinaus können Ihnen die Tabellen im Text ebenfalls weiterhelfen. Zahlen muss in der Regel der Empfänger der Schenkung. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich von einem Steuerberater unterstützen lassen.
Ihr Team von anwalt.org