Wichtig: Zur Insolvenz von Thomas Cook und sowie den Tochterunternehmen dürfen wir keine Rechtsberatung geben. Die wichtigsten Hinweise für Betroffene haben wir aktuell hier in unserer News zum Thema zusammengefasst.
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FAQ: Reiseveranstalter insolvent
Laut Reiserecht handelt es sich dabei um Unternehmen, die mindestens zwei Einzelleistungen eines Urlaubs zu einem Gesamtpreis anbieten. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Kombination Flug und Hotel handeln.
Eigentlich ja, denn die Veranstalter müssen eine entsprechende Versicherung abschließen. Als Nachweis für die bestehende Absicherung dient der Reisesicherungsschein.
Welche Auswirkungen die Pleite eines Reisebüros hat, lesen Sie hier.
Traumurlaub in Gefahr

Die Planung von einem Urlaub geht in der Regel mit dem Studium von Reisekatalogen und Online-Angeboten einher. Da werden Hotels und Flugzeiten verglichen und mögliche Inklusivleistungen gegeneinander abgewogen, bis die vermeintlich perfekte Reise steht.
Allerdings können verschiedenste Umstände dem Traumurlaub auch nach der Buchung noch Steine in den Weg legen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Fluggesellschaft pleitegeht oder ein Reiseveranstalter insolvent ist.
Doch bedeutet der Konkurs von einem Reiseveranstalter automatisch auch, dass der gesamte Urlaub ins Wasser fällt? Welche Ansprüche haben Sie, wenn ein Reiseportal von der Pleite bedroht ist? Und was passiert mit Ihrem Geld nach der Insolvenz der Reiseunternehmen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Was passiert, wenn der Reiseveranstalter insolvent ist?

Laut einer Auswertung vom Deutschen Reiseverband e.V. gibt es in Deutschland mehr als 2.500 Reiseanbieter. Als Reiseveranstalter gelten Unternehmen, die mindestens zwei Einzelleistungen zu einem Gesamtpreis anbieten. Dabei kann es sich zum Beispiel um Flug und Unterkunft bei einer Pauschalreise handeln.
Geht ein solcher Reiseveranstalter insolvent, kann dies unter Umständen die Urlaubsträume von zahlreichen Kunden zum Platzen bringen. Mögliche Gründe dafür, dass ein Reiseunternehmen in die Pleite geht, können Fehlkalkulationen oder auch Veränderungen am Markt sein.
Allerdings sind die Verbraucher durch das geltende Reiserecht unter bestimmten Umständen vor den weitreichenden Auswirkungen einer Pleite durch den Reiseveranstalter geschützt. Dies gilt insbesondere bei Pauschalreisen, denn in diesem Fall greift eine, in § 651k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definierte, Pflichtversicherung. Diese sichert sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung von Reiseleistungen ab.
Als Nachweis für einen bestehenden Versicherungsschutz für den Fall, dass ein Reiseunternehmen insolvent geht, dient dabei der sogenannte Reisesicherungsschein. Seit 1994 besteht die Verpflichtung, ein solches Dokument bei jeder Pauschalreise mitzuliefern. Beim Sicherungsschein handelt es sich um die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 90/314/EWG, Art. 7.
Bietet ein Sicherungsschein grundsätzlich Schutz vor der Insolvenz vom Reiseveranstalter?

In jeder Branche gibt es schwarze Schafe, die sich zulasten ihrer Kunden bereichern wollen. Reiseunternehmen stellen da keine Ausnahme dar. So sind bereits Fälle bekannt, in denen statt gültiger Sicherungsscheine – als Absicherung, wenn der Reiseveranstalter insolvent geht – nur Fälschungen ausgestellt wurden.
Daher ist es sinnvoll, Zahlungen erst dann zu leisten, wenn Sie im Besitz des originalen Sicherungsscheines sind. Sind Sie sich unsicher, ob der Reiseanbieter bei einer Pleite auch wirklich versichert ist, lässt sich der bestehende Versicherungsschutz in der Regel mithilfe eines Anrufs bei der angegebenen Versicherung bzw. Bank überprüfen.
Achten Sie unbedingt darauf, dass es sich bei dem Sicherungsschein um ein Original handelt. Kopien oder Faxe sichern nämlich keinerlei Ansprüche, wenn der Reiseveranstalter pleite ist. Sie sollten zudem überprüfen, ob auf dem Druckstück auch ein Gültigkeitsdatum vermerkt ist, welches den Zeitraum Ihrer Reise umfasst.
Reiseveranstalter pleite – was nun?

Die meisten Anbieter von Pauschalreisen sind durch die Pflichtversicherung für den Fall von Konkurs und Zahlungsunfähigkeit abgesichert. Erfahren Sie noch vor dem Reisebeginn, dass der Reiseveranstalter insolvent ist, erstattet der Versicherer in der Regel den Reisepreis bzw. eine bereits geleistete Anzahlung.
Kommt es während Ihres Urlaubs zur Pleite des Reiseveranstalters, erstattet die Insolvenzversicherung die Kosten für einen ggf. längeren Aufenthalt im Urlaubsland und die Rückbeförderung. Ansprüche auf eine Reisepreisminderung aufgrund von bestehenden Mängeln können Sie in diesem Fall allerdings nicht mehr geltend machen.
Außerdem gilt: Geht ein Reiseveranstalter insolvent, sind Urlauber auf Geheiß des Versicherers dazu verpflichtet, die Reise abzubrechen und die Heimreise anzutreten. Entscheiden Sie sich stattdessen dazu, den Urlaub wie geplant fortzusetzen, verwirken Sie dadurch Ihren Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise. Diese Ausgaben müssen Sie dann also aus eigener Tasche bezahlen.
Bestehen Ansprüche, wenn das Reisebüro Konkurs anmeldet?

Es ist ein verhältnismäßig seltenes Ereignis, dass ein Reiseveranstalter insolvent geht. Im Vergleich dazu müssen deutlich mehr Reisebüros Konkurs anmelden. Tritt dieses Szenario ein, bietet auch der Reisesicherungsschein keinen Schutz.
Haben Sie den Reisepreis an das Reisebüro überwiesen, kann durch die Insolvenz das Problem bestehen, dass der eigentliche Veranstalter diese Zahlung nicht erhalten hat. Der Urlaub ist somit effektiv nicht bezahlt.
Können Sie allerdings anhand von Zahlungsbelegen nachweisen, dass Sie die Überweisung an das Reisebüro veranlasst haben, sind Sie laut geltendem Recht so gestellt, als ob der Reisepreis beim Veranstalter angekommen ist. Dieser ist somit zur Durchführung der Reise verpflichtet und muss sich mit seinen Forderungen ans Reisebüro bzw. den Insolvenzverwalter wenden.
Betrifft : Pauschalreise mit Sicherungsschein
Guten Morgen,wir haben am 14.05.2020, aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters , alle Unterlagen, inklusive des Sicherungsscheins, online per PDF bei dem zuständigen Versicherer eingereicht.Leider erhielten wir bis heute immer nur auf Nachfrage die telefonische Auskunft, dass der Vorgang bearbeitet wird.Eine schriftliche Bestätigung erhielten wir nicht.Wie sollen wir uns verhalten?Weiter warten oder alles in Papierform per Einschreiben hinsenden?
Danke und Gruß Axel