Reiseveranstalter insolvent: Welche Rechte haben Urlauber?

Wichtig: Zur Insolvenz von FTI sowie den Tochterunternehmen dürfen wir keine Rechtsberatung geben. Die wichtigsten Hinweise für Betroffene haben wir aktuell hier in unserer News zum Thema zusammengefasst.

FAQ: Reiseveranstalter insolvent

Was sind Reiseveranstalter?

Laut Reiserecht handelt es sich dabei um Unternehmen, die mindestens zwei Einzelleistungen eines Urlaubs zu einem Gesamtpreis anbieten. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Kombination Flug und Hotel handeln.

Sind Verbraucher abgesichert, wenn ein Reiseveranstalter pleitegeht?

Eigentlich ja, denn die Veranstalter müssen eine entsprechende Versicherung abschließen. Als Nachweis für die bestehende Absicherung dient der Reisesicherungsschein.

Was ist mit meinem Urlaub, wenn das Reisebüro insolvent ist?

Welche Auswirkungen die Pleite eines Reisebüros hat, lesen Sie hier.

Traumurlaub in Gefahr

Geht ein Reiseunternehmen pleite, fürchten Reisende nicht selten, dass sie am Urlaubsort stranden.
Geht ein Reiseunternehmen pleite, fürchten Reisende nicht selten, dass sie am Urlaubsort stranden.

Die Planung von einem Urlaub geht in der Regel mit dem Studium von Reisekatalogen und Online-Angeboten einher. Da werden Hotels und Flugzeiten verglichen und mögliche Inklusivleistungen gegeneinander abgewogen, bis die vermeintlich perfekte Reise steht.

Allerdings können verschiedenste Umstände dem Traumurlaub auch nach der Buchung noch Steine in den Weg legen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Fluggesellschaft pleitegeht oder ein Reiseveranstalter insolvent ist.

Doch bedeutet der Konkurs von einem Reiseveranstalter automatisch auch, dass der gesamte Urlaub ins Wasser fällt? Welche Ansprüche haben Sie, wenn ein Reiseportal von der Pleite bedroht ist? Und was passiert mit Ihrem Geld nach der Insolvenz der Reiseunternehmen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

Was passiert, wenn der Reiseveranstalter insolvent ist?

Geht ein Reiseanbieter in Konkurs sind Pauschalreisen in vielen Fällen abgesichert.
Geht ein Reiseanbieter in Konkurs sind Pauschalreisen in vielen Fällen abgesichert.

Laut einer Auswertung vom Deutschen Reiseverband e.V. gibt es in Deutschland mehr als 2.500 Reiseanbieter. Als Reiseveranstalter gelten Unternehmen, die mindestens zwei Einzelleistungen zu einem Gesamtpreis anbieten. Dabei kann es sich zum Beispiel um Flug und Unterkunft bei einer Pauschalreise handeln.

Geht ein solcher Reiseveranstalter insolvent, kann dies unter Umständen die Urlaubsträume von zahlreichen Kunden zum Platzen bringen. Mögliche Gründe dafür, dass ein Reiseunternehmen in die Pleite geht, können Fehlkalkulationen oder auch Veränderungen am Markt sein.

Allerdings sind die Verbraucher durch das geltende Reiserecht unter bestimmten Umständen vor den weitreichenden Auswirkungen einer Pleite durch den Reiseveranstalter geschützt. Dies gilt insbesondere bei Pauschalreisen, denn in diesem Fall greift eine, in § 651k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definierte, Pflichtversicherung. Diese sichert sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung von Reiseleistungen ab.

Als Nachweis für einen bestehenden Versicherungsschutz für den Fall, dass ein Reiseunternehmen insolvent geht, dient dabei der sogenannte Reisesicherungsschein. Seit 1994 besteht die Verpflichtung, ein solches Dokument bei jeder Pauschalreise mitzuliefern. Beim Sicherungsschein handelt es sich um die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 90/314/EWG, Art. 7.

Ist Ihr Reiseveranstalter insolvent, besteht durch einen gültigen Sicherungsschein ein Zahlungsanspruch. So können Sie in der Regel von der zuständigen Insolvenzversicherung die Kosten für einen Rückflug und zusätzliche Übernachtungen zurückverlangen.

Bietet ein Sicherungsschein grundsätzlich Schutz vor der Insolvenz vom Reiseveranstalter?

Nur ein originaler Sicherungsschein bietet Sicherheit, wenn der Reiseanbieter insolvent geht.
Nur ein originaler Sicherungsschein bietet Sicherheit, wenn der Reiseanbieter insolvent geht.

In jeder Branche gibt es schwarze Schafe, die sich zulasten ihrer Kunden bereichern wollen. Reiseunternehmen stellen da keine Ausnahme dar. So sind bereits Fälle bekannt, in denen statt gültiger Sicherungsscheine – als Absicherung, wenn der Reiseveranstalter insolvent geht – nur Fälschungen ausgestellt wurden.

Daher ist es sinnvoll, Zahlungen erst dann zu leisten, wenn Sie im Besitz des originalen Sicherungsscheines sind. Sind Sie sich unsicher, ob der Reiseanbieter bei einer Pleite auch wirklich versichert ist, lässt sich der bestehende Versicherungsschutz in der Regel mithilfe eines Anrufs bei der angegebenen Versicherung bzw. Bank überprüfen.

Achten Sie unbedingt darauf, dass es sich bei dem Sicherungsschein um ein Original handelt. Kopien oder Faxe sichern nämlich keinerlei Ansprüche, wenn der Reiseveranstalter pleite ist. Sie sollten zudem überprüfen, ob auf dem Druckstück auch ein Gültigkeitsdatum vermerkt ist, welches den Zeitraum Ihrer Reise umfasst.

Wichtig! Bei der Absicherungspflicht von Pauschalreisen räumt der Gesetzgeber verschiedene Ausnahmen ein. So ist ein Reisesicherungsschein zum Beispiel nicht notwendig, wenn es sich um Tagesfahrten handelt oder der Reisepreis bei maximal 75 Euro liegt. In diesem Fall sind Sie, wenn Ihrem Urlaubsanbieter eine Pleite droht, nicht abgesichert.

Reiseveranstalter pleite – was nun?

Ist der Reiseveranstalter insolvent, müssen Sie ggf. Ihre Reise abbrechen.
Ist der Reiseveranstalter insolvent, müssen Sie ggf. Ihre Reise abbrechen.

Die meisten Anbieter von Pauschalreisen sind durch die Pflichtversicherung für den Fall von Konkurs und Zahlungsunfähigkeit abgesichert. Erfahren Sie noch vor dem Reisebeginn, dass der Reiseveranstalter insolvent ist, erstattet der Versicherer in der Regel den Reisepreis bzw. eine bereits geleistete Anzahlung.

Kommt es während Ihres Urlaubs zur Pleite des Reiseveranstalters, erstattet die Insolvenzversicherung die Kosten für einen ggf. längeren Aufenthalt im Urlaubsland und die Rückbeförderung. Ansprüche auf eine Reisepreisminderung aufgrund von bestehenden Mängeln können Sie in diesem Fall allerdings nicht mehr geltend machen.

Außerdem gilt: Geht ein Reiseveranstalter insolvent, sind Urlauber auf Geheiß des Versicherers dazu verpflichtet, die Reise abzubrechen und die Heimreise anzutreten. Entscheiden Sie sich stattdessen dazu, den Urlaub wie geplant fortzusetzen, verwirken Sie dadurch Ihren Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise. Diese Ausgaben müssen Sie dann also aus eigener Tasche bezahlen.

War der Veranstalter trotz der gesetzlichen Verpflichtung nicht versichert, fließt der gezahlte Reisepreis in die Insolvenzmasse. In diesem Fall entscheidet der Insolvenzverwalter, ob die Reise durch einen anderen Anbieter durchgeführt wird oder ob nur Ansprüche auf eine Rückzahlung bestehen. Bei letzterem stehen die Chancen allerdings in den meisten Fällen schlecht, da die Ansprüche anderer Gläubiger Vorrang haben.

Bestehen Ansprüche, wenn das Reisebüro Konkurs anmeldet?

Die Insolvenz von einem Reisebüro kann zu Problemen mit dem Veranstalter führen.
Die Insolvenz von einem Reisebüro kann zu Problemen mit dem Veranstalter führen.

Es ist ein verhältnismäßig seltenes Ereignis, dass ein Reiseveranstalter insolvent geht. Im Vergleich dazu müssen deutlich mehr Reisebüros Konkurs anmelden. Tritt dieses Szenario ein, bietet auch der Reisesicherungsschein keinen Schutz.

Haben Sie den Reisepreis an das Reisebüro überwiesen, kann durch die Insolvenz das Problem bestehen, dass der eigentliche Veranstalter diese Zahlung nicht erhalten hat. Der Urlaub ist somit effektiv nicht bezahlt.

Können Sie allerdings anhand von Zahlungsbelegen nachweisen, dass Sie die Überweisung an das Reisebüro veranlasst haben, sind Sie laut geltendem Recht so gestellt, als ob der Reisepreis beim Veranstalter angekommen ist. Dieser ist somit zur Durchführung der Reise verpflichtet und muss sich mit seinen Forderungen ans Reisebüro bzw. den Insolvenzverwalter wenden.

Unabhängig davon, ob Ihr Reisebüro oder der Reiseveranstalter insolvent gegangen sind, sollten Sie Ihre Ansprüche gründlich prüfen und die nächsten Schritte sorgsam planen. Erkundigen Sie sich insbesondere bei den zuständigen Kundenhotlines und Insolvenzverwaltern, was im konkreten Fall auf Sie zukommt.
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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40 Gedanken zu „Reiseveranstalter insolvent: Welche Rechte haben Urlauber?

  1. Lily

    Hallo,

    wie verhält sich das bei Hotelbuchungen? Bucher Reisen hat jetzt auch Insolvenz angemeldet. Wir haben die Zahlung schon per Überweisung für das Hotel gemacht.
    Können wir das Geld auch ohne Versicherungsschein zurückbekommen?

  2. Anne

    Guten Morgen.

    Wir haben eine Pauschalreise gebucht bei bucher Reisen und bei uns sollte es am 07.10. los gehen. Uns wurde gesagt, das die Reise storniert ist, aber wir haben festgestellt, das die Flüge noch bestehen ( da sie bezahlt sind), nur das Hotel nicht? Wir sind jetzt unsicher, ob wir die Reise antreten können und das Hotel neu buchen?

    LG Anne

  3. erika k

    also liege ich richtig, dass Restzahlungen von den Reiseveranstaltern nicht mehr abgebucht werden dürfen. Hab ein email auch an Öger Tours gesendet und Widerspruch eingelegt gegen die Abbuchung, jedoch auch darauf hingewiesen, dass ich den Restbetrag überweise, sobald ich weiß. dass die Reise stattfindet.
    Meine Frage stimmt meine Vermutung.

  4. Hauck

    Hallo haben eine Mexioreise über Neckermann gebucht. Abflugdatum sollte der 25.11 sein.

    Jetzt wurden ja alle Reisen bis 31.10 storniert aus insolvenzrechtlichen Gründen.

    Wie sieht das aus was schreibt das Insolvenzrecht vor?

  5. Gabriele

    Hallo
    Ich habe über Neckermann online eine Reise gebucht, zur Anzahlung kam es nicht, da zeitgleich die Insolvenz bekannt wurde.
    Ich habe keine Zahlung getätigt, aber Neckermann vertröstet seine Kunde mit verschiedenen Wartezeiten bis zu 1.11.19 – nicht tragbar finde ich.
    Normalerweise müsste ich am 2.11 die Restzahlung tätigen, da meine Reise am 2.12 starten würde.
    Ich sehe es als vertragsbruch gegenüber dem Kunden, da zahlungsunfähig durch Insolvenz und ungewisses vertrösten von Datum zu Datum kann doch nicht rechtens sein oder?
    Inwieweit kann ich finanziell haftbar gemacht werden und habe ich indem Sonderfall Insolvenz nicht das Recht auf außerordentliche Kündigung der Reisebuchung?

  6. Evelyn

    Hallo,
    ich habe eine Pauschalreise bei Thomas Cook/Neckermann gebucht. Diese können wir auf Grund der Insolvenz nicht antreten. Reisebeginn sollte der 7. Oktober sein. Da die Kundengeldabsicherung von 110 Mio. Euro ja offensichtlich nicht ausreichen wird, den Reisepreis in voller Höhe erstattet zu bekommen, gibt es hier einen Erfolg auf Klage um den vollen Reisepreis erstatte zu bekommen? Wenn ja, wie kann ich weiter verfahren? Nutzt mir hier meine Rechtsschutzversicherung?
    Mit freundlichen Grüßen
    Evelyn

  7. Marita P

    Habe auch bei Thomas Cook gebucht. Allerdings keine Pauschalreise, sondern nur zwei Hotels für Jan 2020, Flüge direkt bei der Airline . Demzufolge: Anzahlung in Sand gesetzt. Ok! Kein Fall für die Insolvenzversicherung.
    Möchte nun die Hotels kostenfrei stornieren, da noch genug Zeit und die Hotels auf Anfrage mir bestätigt haben, dass die Buchung nicht mehr gültig ist. Möchte so schnell wie möglich woanders buchen. Das jedoch verwehrt der Veranstalter seinen Kunden mit der Begründung: „Stornierungen sind aus rechtlichen Gründen nicht möglich“. Obwohl TC das derzeit praktiziert, bis zum 31. Oktober alle Reisen storniert hat. Was sagt der Rechtsexperte zu diesem ungleichen Verfahren, Antwort wäre toll, Danke
    mit freundlichen Grüßen

  8. Nadine

    Guten Tag,

    Danke für Ihre ausführliche Informationen. Können Sie mir sagen, ob ich jetzt eine neue Reise buchen kann. Es wird gesagt, dass man das nicht darf. Aber laut Auskunft des Hotels wurden alle Zimmer storniert und wieder freigegeben. Wie sollen in diesem Fall noch nach dem 13.10 Verpflichtungen eingehalten werden? Wir fliegen eigentlich an 15.10
    Lb Grüße

  9. Kohl, M.

    „Einfache Rechtsfrage“ :
    Bei der Thomas Cook Pleite reicht das Sicherungsvolumen der Kundengeldabsicherer
    (112 Mio €) nicht aus, um alle Forderungen der geschädigten zu decken. Bleibt der Anspruch an den Reiseveranstalter im Rahmen dessen Insolvenzabwicklung dem Grunde nach weiter bestehen, sodaß der Anspruch auf Rückzahlung -wenn auch in der Höhe von der Entschädigung abhängig- gegenüber dem Veranstalter gesondert geltend gemacht werden muß.

  10. Mona

    Hallo,
    Wir haben bei Bucher Öger tours eine Pauschalreise gebucht, bestätigt wurde sie. Anzahlung wurde noch nicht eingefordert. Das Unternehmen ist ja vorerst insolvent, besteht diese Buchung jetzt noch?

  11. Nicole F.

    Hallo,
    wir haben einen Urlaub über Neckermann gebucht und würden am 04.10. für zwei Wochen nach Fuerteventura fliegen. Nun hat die deutsche Thomas Cook auch Insolvenz beantragt. Wir haben den Schaden der Versicherung gemeldet und würden nun gerne auf eigene Kosten eine Ersatzreise buchen. Unser Reisebüro sagte uns allerdings, dass wir warten müssen bis wir eine Absage unserer Reise erhalten und sie dann definitiv nicht stattfindet.
    Besteht in diesem Fall überhaupt noch die Möglichkeit, dass die Reise wie geplant stattfinden kann? Oder können wir etwas anderes buchen?

    Wir möchten gerne Gewissheit haben und würden uns deshalb über eine schnelle Antwort freuen.

    Danke und Gruß
    Nicole

  12. J. Mayer

    Guten Tag,

    wir haben genau 24h vor Bekanntgabe der Insolvenz gebucht und bisher KEINE Anzahlung geleistet. Zu diesem Fall konnte ich bisher in den Artikeln nichts finden. Eine Reisebestätigung inklusive Versicherungsschein gibt es, Versicherungsschein allerdings ohne spezifische Nennung eines Gültigkeitsdatums.

    1a) Müssen wir die Anzahlung (noch) leisten?
    1b) Um diese dann über den Versicherungsschein zurückzufordern?
    2) Kann man aufgrund von Insolvenz kostenfrei eine Reise stornieren oder müssen wir jetzt warten bis es weitere Informationen gibt?

    Vielen Dank für die Rückmeldung

  13. Christian

    Guten Morgen

    Ich habe eine Reise bei Bucher Reisen gebucht.

    Anzahlung geleistet,der Flug soll mit Condor Stattfinden.

    Abflugdatum 01.06.2020

    Rückflug 08.06.2020

    wie sieht es da aus,kann ich die Anzahlung wieder bekommen.

    Bin durch die Nachrichten ziemlich verunsichert.

    Gruß Christian

    1. anwalt.org

      Hallo Christian,

      diesbezüglich müssen Sie sich an die zuständige Versicherung (Informationen sollten auf dem Versicherungsschein vermerkt sein) bzw. den Insolvenzverwalter wenden und etwaige Ansprüche anmelden. Wir können nicht beurteilen, was in Ihrem Fall bereits geleistet wurde. Da wir keine Rechtsberatung anbieten können, sollten Sie sich für eine solche an einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. H. Karin

    Wir haben bei Thomas Cook für November einen Hotelaufenthalt in Köln gebucht und ein Anzahlung gemacht. Die Restzahlung wäre Anfang Oktober fällig. Laut Rückfrage im Hotel liegt die Buchung vor, eine Zahlung ist bisher nicht erfolgt. Wir möchten die Buchung aufrecht erhalten, notfalls vor Ort bezahlen. Thomas Cook ist nicht erreichbar. Müssen wir die Restzahlung an Thomas Cook trotzdem leisten? Eine Versicherung besteht nach unserer Meinung nicht.

    1. anwalt.org

      Hallo H. Karin,

      üblicherweise sind Restzahlungen bei einer Insolvenz nicht mehr zu leisten. Es ist abzusehen, dass Zahlungen nun in die Insolvenzmasse fließen und nicht an das entsprechende Hotel. Klären Sie am besten direkt mit dem Hotel ab, ob eine direkte Buchung und Zahlung vor Ort in Ihrem Fall möglich ist. Wenden Sie sich in Bezug auf die geleistete Anzahlung auch an die zuständige Versicherung und melden Sie die Ansprüche dort an. Eine ausführliche rechtliche Beratung könne wir nicht anbieten. Ist dies gewünscht, kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Nicole l.

        Guten Tag,
        Ich Klinke mich mal mit einer Frage kurz ein… Unseren Kunden sollten eigentlich schon am 30.8 die Restzahlung von Thomas Cook abgebucht werden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Reise wurde nun vom Veranstalter storniert. Könnte es nun rein theoretisch passieren das ihm der Restbetrag sich noch abgebucht wird ? Vielen herzlichen Dank

  15. Michael B.

    Wir haben eine Reise über Neckermann gebucht, die im Dez. 2019 stattfinden soll. Eine Anzahlung wurde bereits getätigt, die Restzahlung ist im November fällig.
    Sollte Neckermann ebenfalls in die Insolvenz gehen, wie verhält es sich mit der Restzahlung? Sind wir nach wie vor verpflichtet, diese zu leisten oder erlischt diese Forderung ab dem Zeitpunkt der Insolvenz?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    1. anwalt.org

      Hallo Michael B.,

      diesbezüglich sollten Sie sich direkt an den Reiseveranstalter bzw. die zuständige Versicherung wenden. Informationen, wie Anzahlungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens gehandhabt werden, liegen uns hier nicht vor. Weitere Zahlungen sollten bei einer Insolvenz in der Regel nicht mehr zu leisten sein. Eine rechtliche Beratung diesbezüglich, können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. N.Friedrich

    Hallo,

    ich habe eine Frage: Ist ein Online Reiseportal gleich zustellen mit einem Reisebüro?
    Wenn ja, hätte ich Anspruch auf Ausführung meiner Reise, selbst wenn Thomas Cook Pleite ist oder? Wie kann man herausbekommen ob meine geleisteten Zahlung auch an die Fluggesellschaft und das Hotel gegangen sind? Gezahlt habe ich schon Mitte Juni und Fliegen würden wir am 09.10.2019

    1. anwalt.org

      Hallo N.Friedrich,

      kontaktieren Sie am besten das Reiseportal, die Fluglinie und das Hotel um weitere Informationen zu erhalten. Wir können nicht einschätzen, welche Zahlungen geflossen sind und ob die Reise stattfinden wird. Etwaige Informationen diesbezüglich stehen uns nicht zur Verfügung.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Elfi

    Hallo, wir haben bei Bucher Reisen einen Pauschalurlaub ab dem 06.10. gebucht und auch kompl. bezahlt. Alle Internetportale, Thomas Cook – Bucher Reisen usw. sind geschlossen
    An wen muss man sich wenden ob die Reise statt findet oder um das gezahlte Geld zurück zu bekommen?
    Grüße
    Elfi

    1. anwalt.org

      Hallo Elfi,

      hier ist der Veranstalter bzw. auch die Versicherung, die den Versicherungsschein ausgestellt hat, der Ansprechpartner. Wenn ein Insolvenzverwalter bekant ist, sollte dieser kontaktiert werden. Weitere Informationen wie Kontaktieren des Veranstalters möglich ist, liegen uns nicht vor.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Petra E.

    Hallo wir wollten am 29.9 nach Kreta mit Neckermenn und Condor reisen fliegen.Was mache ich denn jetzt.Wo wende ich Mich jetzt hin.
    Petra E.

    1. anwalt.org

      Hallo Petra E.,

      wenden Sie sich zunächst an den Reiseveranstalter und die Fluglinie. Finden Sie heraus, ob die Reise stattfindet und ob sie versichert war. In diesem Fall sollte die Versicherung eintreten. Die wichtigen Informationen kann Ihnen hier derzeit nur der betreffende Veranstalter geben.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Heidi

    Ich habe einen Reusegutschein in Höhe von 400 Euro und nun hat das Reisebüro einfach geschlossen. Seit Monaten wohl schon. Was kann ich tun?

  20. P. werner

    Guten Tag,
    Wir haben über Neckermann online eine Pauschalreise nach Mallorca ab Friedrichshafen
    Mit germania gebucht die ja jetzt insolvent ist, wäre im Juli.
    Die haben uns jetzt einen flug ab Stuttgart alternativ angeboten, was für uns nicht in Frage kommt, das haben wir denen auch geschrieben. Wenn dann nur ab Friedrichshafen in einen anderem Zeitfeld , einpaar Tage Spielraum oder wir stornieren!
    Heute kam die Nachricht das es ab Friedrichshafen kein non Stop flug gibt und umbuchungen oder Stornierung kostenpflichtig sind.

    Meine Frage: muss ich die Stornierung bezahlen, wurde mit masterkarte bezahlt

    MfG
    Werner p.

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