
Durch Handys und immer kleiner werdende Digitalkameras können wir praktisch jeden Moment unseres Lebens für die Nachwelt festhalten. Mithilfe solcher Bilder rufen wir uns schöne Momente wieder in Erinnerung oder teilen diese mit Familie, Freunden oder Bekannten.
Doch die technischen Möglichkeiten haben auch ihre Schattenseiten. So erleichtern sie ein heimliches und daher unerlaubtes Fotografieren von Personen. Dieses Verhalten stellt allerdings einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist deshalb gemäß Strafrecht strafbar.
Doch welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit unerlaubtes Fotografieren als Straftat gilt? Welche Sanktionen sieht Paragraph 201a Strafgesetzbuch (StGB) in einem solchen Fall vor? Und wie können sich Personen, welche von der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch Fotografieren betroffen sind, wehren? Antworten liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: § 201a StGB
In § 201a StGB geht es um die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
Verstoßen Sie gegen § 201a StGB müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.
Wann handelt es sich um unerlaubtes Fotografieren gemäß StGB?

Das im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 201a aufgeführte Vergehen mit der offiziellen Bezeichnung „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ dient dem Schutz der Privatsphäre. Denn dieser Paragraph untersagt unerlaubte Bildaufnahmen im besonders geschützten Raum – zu dem unter anderem auch das eigene Schlafzimmer zählt.
Gleiches gilt auch für Fotos oder Videos, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Als hilflos gelten dabei auch Personen, welche unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen stehen.
Gemäß § 201a StGB machen sich Personen, welche Fotos von anderen aufnehmen, strafbar, wenn diese unerlaubt hergestellt oder verbreitet werden. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein unerlaubtes Filmen oder Fotografieren von Privatpersonen handelt.
Strafbar ist zudem auch eine Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet – zum Beispiel auf Facebook oder über einen Livestream – wenn diese Handlung bewusst gegen den Willen der abgebildeten Person verstößt.
Welche Sanktionen drohen bei einem Tatvorwurf gemäß Paragraph 201a StGB?
Kann ein strafbares Verhalten im Sinne von § 201a StGB nachgewiesen werden – wurden also unerlaubt Aufnahmen hergestellt oder verbreitet – muss der Täter mit einer Strafe rechnen.
Die Höchststrafe liegt in diesem Fall bei zwei Jahren Freiheitsentzug, wohingegen es sich bei der Mindeststrafe um eine Geldstrafe handelt. Welches Strafmaß dabei im Einzelnen droht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Bei der Strafbemessung fließen zudem weitere Gesichtspunkte – wie vorhandene Vorstrafen oder Reue – ein.
Unerlaubte Fotos von Personen: So können sich Opfer wehren!

Erlangen Sie Kenntnis über eine Rechtsverletzung gemäß § 201a StGB, ist ein Strafantrag zu stellen. Denn bei einer Straftat nach § 201a StGB handelt es sich um Antragsdelikt, welches ansonsten nicht strafrechtlich verfolgt wird.
Aus diesem Grund sollten Sie auch unbedingt Beweise sichern. Bei der Verbreitung und Veröffentlichung im Internet – wie es zum Beispiel bei Cybermobbing der Fall sein kann – eignet sich unter anderem ein Screenshot.
Als Geschädigter können Sie neben einem Strafantrag bei der Polizei bei einem Vergehen nach § 201a StGB auch Ihren Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Dieser besteht nicht nur gegenüber der Person, welche das Foto gemacht bzw. hochgeladen hat, sondern auch gegen den Betreiber einer entsprechenden Internetplattform.
Darüber hinaus können Sie bei einem Vergehen gemäß § 201a StGB auch Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern. Diese Ansprüche können unter anderem vor Gericht durchgesetzt werden. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Eggers, Christian W. (Autor)
- Junglen, Isabell (Autor)
Letzte Aktualisierung am 24.03.2023 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Guten Tag liebes Anwalt-Team,
ich habe eine heikle Frage, im Internet finde ich hierzu keine passenden Aussagen:
Angenommen jemand hält ein Handy oder eine Kamera auf mich um offensichtlich Aufnahmen (Fotos oder Videos) von mir zu machen.
Inwieweit darf ich hier selbst reagieren, damit soweit wie möglich KEINE Aufnahmen von mir gemacht werden? Beispielsweise wenn ich den „Täter“ auffordere, keine Aufnahmen von mir zu machen – darf ich dann mit Gewalt drohen und diese anschließend auch umsetzen und z.B. das Smartphone entwenden/zerstören/die Daten löschen?
Denn wie sonst soll denn gewährleistet werden, dass diese Aufnahmen auch nirgendwo landen? Bis das bei der Polizei landet können Aufnahmen schon auf der ganzen Welt verteilt und vervielfacht werden.
Die Affäre meines Mannes postet Bilder auf Instagram wo sie im Kleidchen in seinem Auto sitzt. Dann machte sie ein Bild als sie ihn zuhause besuchte woraus ersichtlich ist das sie dort zum essen war am gedeckten Tisch. Personen sind nicht drauf aber sie macht das um mich zu verletzten wenn ich es sehe.
Ich habe eine Frage und zwar darf die Lebensgefährtin von meinem Vater obwohl ich wohlgemerkt 21 bin das Zimmer von mir fotografieren oder nicht ?
Hallo,
Ich habe auf Instagram heute gesehen wie manche Seiten sich darauf spezialisieren Fotos von Schuhen auf der Toilette zu machen und hochzuladen (hierbei ist immer nur der Schuh zu sehen und die Person ist nicht identifizierbar).
Nun frage ich mich ist das strafbar?
LG
Ich habe eine Frage zu diesem Thema.
Ist es eben so unerlaubt eine Person von hinten zu Fotografieren ohne das Gesicht zu sehen und ohne das Einverständnis.
Hallo
Ich hab mal eine Frage
Ich habe eine Kamera im Fenster stehen die nachts mein Auto filmt. Das auf einer öffentlichen Straße steht. Die Kamera ist so eingestellt das sie nur Nacht filmt und jeder der vorbeigeht maximal die Beine zu sehen sind. Mach ich mich damit strafbar?