Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

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Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

693 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Ezzeddin A

    Hallo, ich bin Asylbewerber in Deutschland. Ich möchte meine Familie aus der Türkei nach Deutschland holen. Ich habe 8 Kinder und eine Frau, die krank ist Medizinische Berichte. Können Sie mir helfen, bevor meine volljährige Tochter heiratet? Ich hoffe auf Ihre Hilfe

  2. Recep

    Hallo,
    ich habe die türkische Staatsbürgerschaft und wohne mietfrei bei mein Vater. die Wohnung ist 90 Quadratmeter groß. ich verdiene 2000€ netto im Hauptberuf und 500€ im minijob. Würde es Probleme bei Visum für meine Frau geben. Verlangt die Ausländerbehörde auch Unterlagen von mein Vater wie zum Beispiel Arbeitsbescheinigung und Einkommensnachweis?

  3. Hala D

    Hallo zusammen,ich bin eine Frau ,die aus Syrien kommt.Meine Frage wir kammen nach Deutschland mit meinem Mann und meinem Sohn das war im 2018 ich habe meinem Sohn mit meiner Schwester nach Deutschland geschickt damals war mein Sohn 9 Jahre alt.2018 sind wir nach Deutschland gekommen.Famielienzusammenführung .ich habe auch einen Sohn hier in Deutschland geboren.Unser Aufenthaltstitel verlangeren immer mit meinem Sohn .Jetzt meine Frage was passiert wenn meine Sohn ,der uns nach Deutschland geholt hat ist 18 Jahre alt wird . Dürfen wir in Deutschland bleiben .Welche Möglichkeit haben wir .Vielen Dank

  4. NOORI

    Sehr geehrte Anwälten
    Danke erstmal für Ihre Informationen, meine Frage ist ob es auch was gegen die Wartezeiten machbar ist.
    ich persönlich warte ich seit über einem Jahre auf einen Termin in Deutschebotschaft in Islamabad für familienzusamenführung .aber leider würde mir noch den Termin für Antragstellung nicht gegeben.
    Mit Freundlichen Grüßen

  5. Dilek t

    Guten Tag
    Wir haben mit für meinen Mann einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und das schon seit April wir haben immer noch keinen Termin bekommen obwohl wir eine Vorabzustimmung haben und ich in einer Risikoschwangerschaft bin. Das türkische Konsulat in Ankara hat gesagt daß es überfordert ist und hat meinem Mann Dan ein Schengen Besucher Visum gegeben. Wir haben alle meine gesundheitlichen Unterlagen dort abgegeben und eine Unterlage das mein Mann in 3 Monaten auf jeden Fall zurück fliegen wird habe ich auch unterschrieben. die Frau im Konsulat hat gesagt daß er sobald er in Deutschland ist sich anmelden soll und dan bei der Ausländer Behörde die Sache mit der Aufenthaltserlaubnis erledigen soll da Mann es von hieraus machen könnte. Dan haben wir die Ausländer Behörde angerufen und die haben uns dann gesagt daß mein Mann sich illegal in Deutschland aufhält und sofort das Land verlassen muss.

  6. Bawa

    Hallo zusammen,
    Als Deutscher will ich meine ausländerin Ehefrau nach Deutschland bringen.ich bin angestellter mit 1500 Euro netto und 450 euro minijob.Wieviel muss ich genau verdienen ?ich bin bisjetzt an drei kinder die Unterhalt verpflichtet.
    Gruß bawa

  7. Fahme

    hallo,
    gibt es ein Anwalt, der sich mit der Sache Familienzusammenführung aus dem JEMEN auskennt.
    Und er soll sich auch mit der Arbeitsweise der deutschen Botschaft in Ägypten auskennt.
    Ich bitte um eine Antwort.
    MFG

  8. Fatima

    Ich bin Arbeitsunfähigkt nur 4stunde ich arbeite und haben von Konzentrat Leistungen ich habe boschnishe Pass meine Mann soll aus Albanien Visum beantragen, können er wisum beckomn ich hab ärztliche Attest

  9. Fatima k

    Ich habe niderlasunhgserlaubnid ich arbeite 4 Stunde und bezieht Jobcenter auf ich bin für Arbeit Unfähig kann meine Ehegatten kommen zu mir eine Visum beantragen becko
    En

  10. Sallam

    hallo,
    ich wurde in Ausland geboren, und lebe ich hier schon lange in Deutschland. Und habe hier studiert s und gearbeitet und schon lange habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit.
    meine Frau hat im September den Antrag für Familienzusammenführung mit allen notwendigen Dokumenten in deutschen Botschaft (Kairo-Ägypten) abgegeben. eine Vorabstimmung habe ich hier von Ausländerbehörde auch bekommen, und sie ist mit dem Antrag abgegeben.
    bis jetzt warten wir über 7 Wochen aber wir haben von der Botschaft keine Rückmeldung erhalten.
    der Ausländerbehörde sagt mir, dass dass der Visumsantrag meiner Ehefrau noch nicht in Behörde vorliegt. Auch eine Ankündigung auf elektronischem Weg gibt es unter den Namen meiner Frau noch nicht.
    meine Frau ist h krank (Eine Bescheinigung vom Arzt liegt vor).
    wie lange muss ich noch warten ?

  11. Azar

    Ich möchte meinen Sohn und seine Frau aus dem Iran nach Österreich einladen, um die Hochzeit meiner Tochter zu feiern. Ich arbeite und habe einen Wohnungsmietvertrag. Ich arbeite 35 Stunden die Woche und verdiene ca. 1300 Euro. Ich habe meinen Sohn seit ca. 9 Jahren nicht gesehen Bitte helfen Sie mir Welche Unterlagen soll ich vorbereiten und wohin soll ich gehen?

  12. Mandy R

    Guten Morgen, mein Mann und ich sind seit August 2020 verheiratet haben vor mehr als 100 Tagen Familiennachzug bei der deutschen Botschaft beantragt. Diese verlangen eine Krankenversicherung. Meine gesetzliche Krankenversicherung greift aber erst wenn mein mann in Deutschland ist. Aber die wollen eine Krankenversicherung haben, so das mein mann bei grenzübertritt versichert ist. Aber die Versicherung muss unbefristet sein. Keine Versicherung versichert jemanden der noch nicht in Deutschland gemeldet ist. Wo finde ich eine Versicherung die meinen Mann versichert. BITTE HELFEN SIE UNS.

    Vielen lieben Dank

  13. Ol

    Ich habe eine frage
    Ich bin Deutsche Stadt Bürger schafft.
    Und möchte man Mann von Russland nach Deutschland holen muss ich arbeiten um sein Unterhalt zu sichern. Troz Deutsche stadtburgerschaft?? Und welche Unterlagen brauchen wir

  14. H Bibi

    Guten Tag

    Ich bin die Frau H Bibi ,hab eine Deutsche Staatsangehörigkeit, bin in der neunten Monat schwanger lebe alleine in mein zwei Zimmer Wohnung

    Mein Ehrmann lebt im Pakistan er hat eine pakistanische Staatsangehörigkeit
    Mein Mann hat die deusche botschaft in islamabad Pakistan
    Ein Termin für Familiezusamenfürhung geholt leider ist der Termin in 1 Jahr wir sind in der warte leiste und mein Mann versucht immer wieder das den Termin früher zu machen aber es klappt nicht
    Ich will das mein mann vor der geburd meines Kind kommt weil ich mich körperlich und seelisch nicht gut geht und will das mein mann mir bei das Kind hilf und habe kein andere Hilfe
    Bitte Hilfe sie mir

    Mit freundlichen Grüßen Bibi H

  15. Alikhil

    Hallo meine Name ist alikhil hikmatyar ich brauche ihre Hilfe ich bin islamisch verheiratet ich habe 4 Kinder meine Familie ist in Afghanistan ich bin seit 2015 in Deutschland und lebe alleine ich gehe neben bei arbeiten und bekomme Hartz 4 ich gehe auch zu einer Deutschkurs mein deutsch ist auch gut
    Sie wissen ja leider ist bei uns ist jetzt Krieg könnten sie mir dabei helfen wie ich meine Familie nach Deutschland holen kann???
    Mit freundlich Grüßen

  16. Roland

    Ich hae im 06.03.2021 in Kamerun geheiratet. was ist erforderlich für eine Famielienzusammenführung. Ich bin Rentner und Aufstocker. Ich werde im Okt. 80 Jahre alt.. Meine Frau Deborah lernt zurzeit Deutsch. ( A1 )

  17. Frau. A. I. S

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin geschieden und ich habe ein Kind, das mit meiner Eltern in Ägypten wohnt. und ich wohne seit 2 Jahre in deutschland, meine Studium absolviert und ich habe eine Arbeit gefunden mit unbefristete Vertrag. Ich hätte gerne mein kind nach Deutschland herbringen, aber mein problem ist, dass der Vater in Saudi Arabien arbeitet, und ich habe mit ihn kein kontakt mehr. Darf ich ohne (vatererschaftanerkennung), also (vatererlaubnis) ,für mein kind eine Familienzusammenführung visum beantragen? Mein Kind ist 5 jahre alt, mit Autismus fesgestellt und meine Eltern sind nicht mehr in der Lage, um ihm sich zu kümmern.

    Um eine schnelle Antwort freue mich sehr
    Mit freundlichen Grüßen

    1. k Sejdin

      guten Tag habe eine Frage bin aus Nord Mazedonien arbeite seit 4 Jahre in München mit Aufenthalt und arbeit Erlaubnis. ich hab alle Unterlagen arbeit Wohnraum Lebensunterhalt und du Ur uns ist Visum frei für Burger. Nord Mazedonien 180 Tage am Jahr frage:
      Habe ich Recht ein Antrag für meine Frau und Tochter Familiennachzug hier in Auslebderböherde München zu beantragen
      bitte danke

  18. Bekteshi

    Ich habe eine frage
    Ich bin Deutsche Stadt Bürger schafft.
    Und möchte man Mann von nordmazedonien nach Deutschland holen muss ich arbeiten um sein Unterhalt zu sichern. Troz Deutsche stadtburgerschaft??

  19. Tolga

    Sehr geehrte Damen und Herrn,
    was ich mal fragen wollte. Ich wurde 2002 Ausgewiesen lebe jetzt in der Türkei habe 2010 geheiratet meine Frau kommt auch aus Deutschland ist türkische Staatbürgerin haben ein Sohn bekommen 2015 aber meine Frau wollte wieder nach Deutschland. Sie ist wieder in Deutschland arbeitet auch hat auch eine Wohnung. Unser Sohn ist auch seit kurzem auch bei ihr. Was müsste ich jetzt tun um auch dort hın zukommen. Meine Sperre ist auch seit diesem jahr abgelaufen. Mit Freundlichen Grüssen Tolga

  20. Lina

    Sehr geehrte

    Ich hoffen das sie Mich helfen können.
    Ich habe ein tochter sie war DA in Deutschland aber sie. Musste wieder nach Ägypten fliegen weil ihre oma sehr krank war und sie hatte nur 6 monate zeit bis sie nach Deutsch wieder kommen können. In dieser 6 monate passierte mit sie ein schwiere unfall und Dann sind die 6 monate vorbei und konnte nicht nach Deutsch kommen und Dann hat sie verheiratet und ein baby bekommen und ihre mann arbeitet so wenig ich hoffe ob sie uns helfen das mein tochter mit ihre kleine famile wieder nach Deutschland kommen können. Ich bittte bitte ihnen das sie Mich helfen können ich bitte ihnen

    Mit sehr freundliche grüße
    Ich hoff das sie uns helfen können
    Danke

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