Deutsches Kaufrecht – was Verbraucher wissen sollten

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was genau regelt das Kaufrecht?
Was genau regelt das Kaufrecht?

FAQ: Kaufrecht im BGB

Was genau regelt das Kaufrecht?

Dieses zum Zivilrecht gehörende Rechtsgebiet regelt unter anderem, welche vertraglichen Pflichten Käufer und Verkäufer haben und welche Ansprüche jemand geltend machen kann, wenn die gekaufte Ware von Anfang an mangelhaft oder defekt war.

Was ist eigentlich ein Rechtsmangel?

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Eigentumsrechte des Verkäufers durch andere Rechte beschränkt sind, z. B. durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht. Ist der Verkäufer gar kein Eigentümer, so sieht die herrschende juristische Meinung darin keinen Rechtsmangel, sondern einen Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrags. Beispiele für Sachmängel finden Sie übrigens in diesem Abschnitt.

Welche Rechte habe ich als Käufer einer mangelhaften Ware?

Das Kaufrecht sieht verschiedene Ansprüche vor, insbesondere das Recht auf Nacherfüllung. Näheres erfahren Sie hier.

Vertragsschluss im Kaufrecht: Die wichtigsten Regeln

Nach dem Vertrags- und Kaufrecht bedarf der Hauskauf eines schriftlichen Vertrags.
Nach dem Vertrags- und Kaufrecht bedarf der Hauskauf eines schriftlichen Vertrags.

Wohl die wenigsten Menschen denken darüber nach, dass sie einen Kaufvertrag abschließen, wenn sie zum Bäcker oder in die Kaufhalle gehen. Dafür reicht es beispielsweise aus, dass der Bäcker oder Kassierer die gewünschte Ware auf den Tresen legt, der Kunde diese annimmt und dafür den Kaufpreis übergibt. Juristen nennen dies Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten.

Bei solch alltäglichen Geschäften ist der Kaufvertrag kaum der Rede wert. Es gibt aber auch durchaus Situationen, in denen dem Kaufrecht besondere Bedeutung zukommt. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen einen Laptop, gehen nach Hause, wollen das Gerät hochfahren – und nichts passiert. Der Computer hat einen Defekt. In solchen und ähnlichen Fällen lohnt es sich zu wissen, welche Rechte und Pflichten Käufer und Verkäufer haben. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

§ 433 BGB regelt im Kaufrecht, welche vertragstypischen Pflichten beide Seiten eingehen:

„(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache anzunehmen.“

Hat der Händler die Ware gerade nicht auf Lager, so kann er mit seinem Kunden vereinbaren, dass dieser die Sache später abholt oder dass der Verkäufer sie liefert. Letzterer haftet übrigens laut Kaufrecht für die Einhaltung des Übergabetermins.

Gewährleistung im Kaufrecht: Rücktritt, Kaufpreisminderung und Nacherfüllung

Ein wichtiger Bestandteil im Kaufrecht ist das Gewährleistungsrecht.
Ein wichtiger Bestandteil im Kaufrecht ist das Gewährleistungsrecht.

Die Ware darf laut § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB weder Rechtsmängel noch Sachmängel aufweisen. Ein Sachmangel liegt z. B. vor, wenn:

  • der erwähnte Laptop nicht einwandfrei hochfährt oder aufgrund eines Defekts immer wieder „abstürzt
  • der vermeintliche Neuwagen gravierende Kratzer im Lack aufweist
  • die gekaufte Hose Schwächen im Stoff aufweist, sodass dieser nach kurzer Zeit reißt
  • Bedienungsanleitungen oder Handbücher unvollständig sind oder ganz fehlen

In derartigen Situationen kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte ausüben. Im Kaufrecht sind dies:

  • Nacherfüllung durch Reparatur der mangelhaften Sache oder Ersatzlieferung eines mangelfreien Produkts
  • Minderung des Kaufpreises
  • Rücktritt vom Kaufvertrag

Achtung! Wichtiger Hinweis zum Ausschluss der Gewährleistung

Die im Folgenden beschriebenen Gewährleistungsrechte aus dem Kaufrecht können ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn kein Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmen als Verkäufer vorliegt.

Ist der Verkäufer hingegen eine Privatperson, darf er die Mängelhaftung komplett ausschließen. Er haftet dann nur, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt.

Unternehmer, die einem anderen Unternehmen etwas verkaufen, können die Gewährleistung im Rahmen der kaufrechtlichen Vorgaben einschränken, aber nicht gänzlich und pauschal ausschließen.

Recht auf Nacherfüllung bei einem Sachmangel: Ersatz oder Reparatur

Anwalt für Kaufrecht: Wer ein Grundstück kauft, sollte sich juristisch beraten lassen.
Anwalt für Kaufrecht: Wer ein Grundstück kauft, sollte sich juristisch beraten lassen.

Der Käufer hat zunächst die Wahl zwischen Ersatz oder Reparatur. Das heißt, laut Kaufrecht entscheidet er allein, ob das mangelhafte Produkt repariert werden oder ob der Händler einen Ersatz liefern soll. Der Verkäufer muss diesem Wunsch nachkommen und darf sich nicht darüber hinwegsetzen, indem er beispielsweise …

  • ein Ersatzgerät liefert, obwohl der Kunde eine Reparatur verlangt
  • den Austausch des mangelhaften gegen ein neues Produkt verweigern, weil es für ihn günstiger wäre, die Sache zu reparieren
  • auf die Nachbesserung in Form einer Reparatur beharren, wenn der Mangel dadurch langfristig nicht behoben werden kann

Nehmen wir einmal an, in unserem ersten Beispielfall vom defekten Laptop entscheiden Sie sich für eine Reparatur. Der Händler kommt Ihrem Wunsch nach, doch das Gerät funktioniert danach immer noch nicht. Auch für solche Fälle sieht das Kaufrecht eine Regelung vor.

Danach muss der Käufer höchstens zwei Nachbesserungsversuche dulden, bei komplizierten technischen Waren wie einem Computer laut Rechtsprechung allerhöchstens drei. Doch spätestens danach ist Schluss. Dann kann der Käufer weitere Gewährleistungsrechte geltend machen.

In bestimmten Fällen ist mitunter sogar nur ein einziger Nachbesserungsversuch zumutbar, etwa wenn ..

  • der Käufer die Kaufsache dringend benötigt
  • eine Reparatur beim Hersteller erforderlich wäre und das Gerät erst dorthin geschickt werden müsste
  • es sich um ein technisch unkompliziertes Produkt wie einen Toaster handelt
  • sich beim ersten Versuch der Nachbesserung herausstellt, dass der Verkäufer unzuverlässig ist

Laut Kaufrecht muss der Verkäufer für die durch die Nacherfüllung entstehenden Transport-, Reparatur- und Materialkosten aufkommen. Er kann die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Rücktritt im Kaufrecht und die Minderung des Kaufpreises

Kaufrecht: Die Wandlung bezeichnete bis 2002 die Rückgängigmachung eines Kaufvertrags. Sie entspricht dem aufgrund eines Mangels erklärten Rücktritt.
Kaufrecht: Die Wandlung bezeichnete bis 2002 die Rückgängigmachung eines Kaufvertrags. Sie entspricht dem aufgrund eines Mangels erklärten Rücktritt.

Scheitert die soeben erläuterte Nacherfüllung, kann der Käufer zwischen einer Minderung des Kaufpreises und dem Rücktritt vom Vertrag wählen: Im ersten Fall richtet sich die Preisreduzierung nach dem Umfang des Mangels. Im zweiten Fall muss der Käufer die mangelhafte Kaufsache zurückgeben und erhält dafür den gesamten Kaufpreis zurück. Auf dieses Geld kann er auch dann bestehen, wenn ihm der Händler stattdessen einen Gutschein anbietet.

Nur bei völlig unerheblichen Mängeln darf sich der Käufer nicht auf sein Rücktrittsrecht berufen, sondern muss sich mit einer Preisminderung zufriedengeben.

Regeln zum Schadensersatz im Kaufrecht

Es gibt noch einen weiteren Gewährleistungsanspruch im Kaufrecht: den Schadensersatz. Wenn der Verkäufer den Mangel selbst zu vertreten hat, ist er dem Käufer gegenüber mitunter schadensersatzpflichtig.

Ein klassisches Beispiel ist der Gebrauchtwagenkauf. Täuscht der Händler den Autokäufer über den Kilometerstand des Fahrzeugs und gibt etwa 50.000 km statt der tatsächlich gefahrenen 95.000 km an, so ist sein Verschulden nicht mehr von der Hand zu weisen.

Er muss dem Gebrauchtwagenkäufer den Kaufpreis zurückzahlen und ihm außerdem folgenden Schaden ersetzen:

  • Gebühren für die An- und Abmeldung des Kfz
  • Fahrtkosten, z. B. für den Weg zur Zulassungsbehörde
  • Kosten des Gutachters, der den wirklichen Kilometerstand ermittelt hat

Ein wichtiger Unterschied im Kaufrecht: Garantie und Gewährleistung

Kaufrecht: Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Händlers oder Herstellers.
Kaufrecht: Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Händlers oder Herstellers.

All die vorbenannten Rechte der Gewährleistung stehen Ihnen per Gesetz zu, sobald eine Kaufsache mangelhaft ist. Das heißt, der Händler ist verpflichtet, diese Ansprüche zu erfüllen. Genau das ist der Unterschied zur Garantie. Letztere räumt der Händler oder der Hersteller seinem (End-)Kunden freiwillig ein.

Der Händler darf seinem Kunden die Gewährleistung nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, dass dieser sich zuerst an den Hersteller als Garantiegeber wenden muss. Denn dazu sind Verbraucher laut Kaufrecht nicht verpflichtet.

In der folgenden Übersicht stellen wir die Unterschiede zwischen einer Garantie und der Gewährleistung gegenüber:

Gewährleistung

  • Händler ist gesetzlich verpflichtet, die Sache mangelfrei an den Käufer zu übergeben
  • Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte sind im Kaufrecht ausdrücklich geregelt
  • Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel nach zwei Jahren  
  • keine Haftung des Händlers für Defekte, die sein Kunde selbst verschuldet hat

Garantie

  • freiwilliges Versprechen des Händlers oder Herstellers über Beschaffenheit und Lebensdauer eines Produkts
  • Voraussetzungen für die Garantie legt der Garantiegeber selbst fest
  • auch die Garantiedauer bestimmt der Garantiegeber 
  • ob sich der Käufer auf eine Garantie berufen kann, hängt von den jeweiligen Garantiebedingungen ab

Überblick zur Verjährung im Kaufrecht

Die Verjährung betrifft auch Mängelansprüche im Kaufrecht.
Die Verjährung betrifft auch Mängelansprüche im Kaufrecht.

Auch im Kaufrecht gilt die Verjährung. Das heißt insbesondere, dass Käufer ihre Gewährleistungsrechte nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend machen können. Diesbezüglich gelten insbesondere folgende Regelungen:

  • Die benannten Ansprüche des kaufenden Kunden bestehen für zwei Jahre – ab dem Erhalt der Ware (Übergabe oder Lieferung).
  • Bei Gebrauchtwaren darf der Händler diese Verjährungsfrist auf ein Jahr herabsetzen.

Für den Fall, dass der Händler behauptet, die Sache sei mangelfrei gewesen und erst durch den Käufer beschädigt worden, gilt im Kaufrecht Folgendes:

Innerhalb der ersten 6 Monate nach der Warenübergabe gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Sache schon zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war. In dieser Zeit muss der Käufer nicht beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Dieser Grundsatz geht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zurück.

Das heißt im Umkehrschluss, dass der Verkäufer während der ersten 6 Monate nachweisen muss, dass der Defekt aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Käufers hervorgerufen wurde.

Nach diesen 6 Monaten liegt die Beweislast beim Kunden: Er muss nachweisen können, dass die Sache seit der Übergabe defekt bzw. mangelhaft war.

Sollte sich ein Händler weigern, Ihre Ansprüche zu erfüllen oder sind Sie unsicher, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen, können Sie sich entweder an einen Rechtsanwalt für Kaufrecht wenden oder sich von der Verbraucherzentrale beraten lassen.

Quellen und weiterführende Links

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Deutsches Kaufrecht – was Verbraucher wissen sollten
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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

3 Gedanken zu „Deutsches Kaufrecht – was Verbraucher wissen sollten

  1. Robert B

    wenn ich als Privatperson etwas verkaufe darf ich dann sagen das ich nach dem kauf des Produkts die Ware nicht mehr zurück nehme oder muss ich diese zurück nehmen und dem Käufer das Geld zurück zahlen?

  2. Mario

    Mir war nicht klar, dass die gesetzliche Vermutung gilt, dass die gekaufte Sache innerhalb der erste 6 Monate schon zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war. Ich bin im Begriff, mir ein Objekt zu kaufen, wofür ich mir einen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer erstellen lassen möchte. Am besten werde ich dafür einen kompetenten Notar für Kaufverträge aufsuchen.

  3. Maria

    Gut zu wissen, dass der Händler bei Gebrauchtwaren die Verjährungsfrist auf ein Jahr herabsetzen darf. Da ich von einem Verkäufer ein teures Objekt gekauft habe, welches überhaupt nicht wie beschrieben geliefert wurde, möchte ich mir fachliche Hilfe holen. Hoffentlich finde ich zeitnah einen kompetenten Rechtsanwalt für Kaufrecht.

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