Inhalt
FAQ: Tierschutzgesetz
Dieses soll vor allem eine artgerechte Tierhaltung sicherstellen. Gleichzeitig werden aber auch wirtschaftliche Interessen berücksichtigt, weshalb ein vollumfassender Tierschutz nur schwer möglich ist.
Ja, laut Gesetz sind Tierversuche zulässig. Allerdings müssen diese auf das notwendige Minimum reduziert werden.
Abhängig vom Tatvorwurf kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handeln. Werden Wirbeltiere beispielsweise ohne vernünftigen Grund getötet, kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen.
Tierschutz per Gesetz regeln
Auch im Jahr 2017 leiden Tiere in vielen Ländern der Welt, mitunter auch in Süd- und Osteuropa. So kommt es millionenfach zu Tötungen sowie Misshandlungen. Dabei ist es vielen Tieren nicht einmal vergönnt, den Schutz eines Eigenheims zu genießen. Anders sieht es in Deutschland aus. Denn das 2006 neu geschaffene Tierschutzgesetz, kurz TierSchG (Teil des agrarspezifischen Verwaltungsrecht) soll das Leben und Wohlbefinden aller Tiere bewahren.
Doch wie genau schützt das Tierschutzgesetz Hunde, Katzen und andere Tierarten? Welche Verbote hat der Gesetzgeber zum Zweck des Tierschutzes aufgestellt? Droht beim Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, beispielsweise durch das Töten von Tieren, eine ernstzunehmende Strafe? Der vorliegende Ratgeber hält die Antworten auf diese Fragen parat. Nicht zuletzt beleuchtet er auch kritische Stimmen, die meinen, dass Tieren mit dem bestehenden Gesetz noch nicht genug geholfen wird.
Pflichten und Verbote durch das Tierschutzgesetz in Deutschland
Das Tierschutzgesetz existiert strenggenommen bereits seit Juli 1972, wurde jedoch überarbeitet und ist im Mai 2006 in einer neuen Fassung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber findet in § 1 TierSchG klare Worte und definiert das Ziel des heutigen Gesetzes. Darin heißt es:
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes soll dabei mit verschiedenen Verboten und Pflichten durchgesetzt werden. Zuallererst spricht das TierSchG Halter und Betreuer von Tieren an.
Diese sind nach Paragraph 2 nicht nur dazu verpflichtet, Tiere entsprechend ihrer Art angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.
Sie dürfen darüber hinaus eine artgemäße Bewegung nicht auf eine Art und Weise einschränken, so dass den betroffenen Tieren Schmerzen oder Schäden anderer Art zugefügt werden. Dazu müssen Tierhalter über die Kenntnisse verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Ernährung, Pflege und Unterbringung von tierischen Lebewesen artgerecht durchzuführen.
Problematisch beim Schutz von Tieren: Tierversuche
Das Tierschutzgesetz, dass in Deutschland aktuell gilt, beschäftigt sich auch mit der kontroversen Thematik „Tierversuche“. Geht es darum, dass Tiere bzw. ihre Organe sowie ihr Gewebe in experimentellen Versuchen genutzt werden sollen, sind die Vorschriften von § 7 TierSchG zu beachten. Darin heißt es unter anderem, dass Tierversuche „auf das unerlässliche Maß zu beschränken“ sind. Dabei ist auf folgende Faktoren zu achten:
- Schmerz, Leid und Schäden, die bei den tierischen Lebewesen auftreten
- Die Anzahl der für Versuche genutzten Tiere
- Die artspezifischen Fähigkeiten der Geschöpfe, welche unter Versuchseinwirkungen leiden können
Gerade die Formulierung, Versuche auf das unerlässliche Maß zu beschränken, steht häufig in der Kritik. Viele Kritiker merken an, dass auch beim aktuellen Tierschutzgesetz viele Versuchsansätze zulässig seien, unabhängig von der Genehmigungspflicht, die vom Gesetzgeber aufgestellt wird.
Dabei sei es eine reine Formsache, Versuche an Tieren genehmigt zu bekommen. Diesbezüglich ist es nicht uninteressant, auf die Liste des Gesetzes zu schauen, welche die erlaubten Versuchszwecke nennt. Dazu gehören mitunter:
- Grundlagenforschung: Experimente sind hier nicht zweckgerichtet, sondern dienen dem reinen Erkenntnisgewinn.
- Forschung mit dem Zweck der Vorbeugung, Behandlung und Erkennung von Krankheiten und Beschwerden
- Aus- und Fortbildung: Diese Versuche dürfen nur in wissenschaftlichen Einrichtungen, Krankenhäusern oder mit Bezug auf die Ausbildung für Heil- bzw. Heilhilfsberufe erfolgen.
- Wirksamkeitsforschung für Produkte gegen tierische Schädlinge
Es zeigt sich, dass das Spektrum der möglichen Tierversuche trotz der Vorgaben im Tierschutzgesetz in der Theorie eher groß ausfällt. Und genau daran stören sich die Tierschützer, die das Gesetz kritisieren.
Ahndung und Vollzug
Kritik muss sich das Tierschutzgesetz nicht nur in Bezug auf Tierversuche gefallen lassen. Auch der Vollzug wird in seiner Wirkung teilweise angezweifelt. Zuständig sind in diesem Fall die einzelnen Bundesländer bzw. die Landesbehörden. Diese sind durch das Gesetz befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung der vorhandenen Regelungen zu ergreifen.
Auf diese Weise können die zuständigen Behörden beispielsweise zur Verbesserung der Tierhaltung beitragen und die Fortnahme vernachlässigter Tiere in die Wege leiten. Manche Landesregierungen veröffentlichen darüber hinaus Tierschutzberichte. Darin wird die Entwicklung des Tierschutzes im jeweiligen Land dargestellt. Interessierte können diese Berichte nicht selten über die Internetseiten der einzelnen Landesregierungen einsehen.
Laut den Kritikern des Gesetzes sind Strafen, wie sie beispielsweise Paragraph 17 im Tierschutzgesetz benennt, jedoch sinnlos, wenn sie kaum zur Anwendung kommen. So seien viele Tierrechte unvollständig und zu auslegungsbedürftig, um den Schutz von Tieren wirklich zu fördern. Höhnisch wird das Gesetz deshalb auch als „Tiernutzgesetz“ bezeichnet.
Es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz bezüglich der Tierhaltung in Zukunft noch angepasst wird und ob sich die kritischen Stimmen eines Tages legen. So fordern Tierschützer seit langer Zeit ein Schenkelbrandverbot für Pferde. Dieses war geplant, wurde jedoch erst einmal gestrichen. Auch die Kastration von Ferkeln ohne Betäubung ist voraussichtlich bis 2019 noch erlaubt.
Bildnachweis Header: der_chris87 – © Fotolia.com
Tierschutz „Gesetz“
Veterinärämter mussen sich bei gemeldeten Verstößen auf Wochen vorher beim „Peiniger“ anmelden. Dieser weiß um die Möglichkeit, zu manipulieren.
Das Amt braucht die Befugnis, unangemeldet auf Anzeigen reagieren zu können!!!!
Diesbezüglich ist das Gesetz zu ändern, sonst bleibt es nur Papier, auf dem es steht.
Die Transporte müssen aufhören die vom Ausland kommen und die armen Tiere stundenlang ohne Wasser im Sommer aushalten müssen…. Was sind das für Menschen wo so was machen….. Auch das schlachten wo die Tiere nicht richtig beteubt werden wo ist der tierschutz… Hundetranzporte welpenhandel hobbyzüchter das gehört verboten sofort….tierschutzgesetz??????? Wo…….
6 in der Wohnung am Dorfrand gehaltene Hauskatzen haben tagsüber freien Auslauf und durchstöbern somit naturgemäß angrenzende Regionen (Wiesen, Gehölze, Felder und Wald). Dadurch wird vor allem die Vogelwelt gestört. Tierschutzgesetz?
Katzen sind natürliche Bestandteile in der Nahrungskette und haben ein Recht darauf in der Natur zu leben, da sie weder Menschen noch andere Tierarten bedrohen, sondern ihren natürlichen Verhaltensweisen und Jagdinstinkten nachkommen.
Bescheidenerweise bin ich sehr froh über die repektvollen Änderungen und abschreckenden Strafen. 🐞😳
weserfischerfängt pro Woche ca,15kg Aale.Diese werden aber nicht sachgemäß und Artgerecht geschlachtet sonder erst in Salz bzw,in Sägemehl erstickt,um dann ausgenommen zuwerden.Ist so etwas zulässig?
Betreff: Kückenabschlachtung bzw.Vergasung.
wer gibt dem Menschen das Recht dieses grausame Ritual zu vollziehen……
Tierschutz……………………………………………..kannste vergessen
Fast schon „lustig“ .
Wenn keinem Tier unter Schmerzen Verhaltensweisen antrainiert werden dürfen , wieso dürfen Reiter dann Pferde mit Hilfszügeln zusammenquetschen , „Rollkur“ verabreichen , mit Metall im Maul Verletzungen verursachen oder Pferde mit Sporen u.Gerten tracktieren !?!
Wieso dürfen Hundebesitzer Stachel-o.Elektrohalsbänder benutzen und Schlachttransporteure Elektrokeulen beim Verladen !?!