Coronavirus: Erlaubt das Reiserecht kostenlose Stornierungen?

Veröffentlichungsdatum: 13. März 2020

Letzte Aktualisierung am: 1. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Deutschland. Die USA verhängte am 12. März 2020 aufgrund der Verbreitung des Coronavirus ein 30-tägiges Einreiseverbot für Bürger aus der Europäischen Union und auch andere Länder verschärfen ihre Einreisebedingungen. Anhand der aktuellen Entwicklungen zeigt sich, dass das Coronavirus das Reiserecht vor neue, noch nie dagewesene Herausforderungen stellt.

Welche Regelungen gelten für Pauschalreisen?

Kann ich wegen dem Coronavirus laut Reiserecht meinen Urlaub stornieren?
Kann ich wegen dem Coronavirus laut Reiserecht meinen Urlaub stornieren?

Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 versetzt die gesamte Welt in Aufruhr und hinterlässt bei allen Wirtschaftszweigen seine Spuren. Stark betroffen ist unter anderem die Tourismusbranche, denn viele Menschen machen sich Sorgen, ob der Antritt einer gebuchten Reise aktuell noch eine so gute Idee ist. Doch welche Regelungen gelten für Stornierungen und Rückerstattungen aufgrund des Coronavirus gemäß Reiserecht?

Bei Pauschalreisen – also wenn zum Beispiel Hotel und Flug als Paket gebucht wurden – gilt grundsätzlich, dass der Reiseveranstalter für die Durchführung des Urlaubs Sorge tragen muss. Entfällt dieser aufgrund von geänderten Einreisebestimmungen wegen des Coronavirus, ist laut Reiserecht der Veranstalter zur Erstattung des Reisepreises oder einer Umbuchung verpflichtet.

Schwieriger gestaltet sich allerdings der Fall, wenn Urlauber von sich aus eine Reise stornieren wollen. Denn ein kostenloser Reiserücktritt ist in der Regel nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich. In § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es dazu:

Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Ob der Coronavirus laut Reiserecht als außergewöhnlicher Umstand gilt, ist bislang nicht geklärt. Üblicherweise fallen unter diese Bezeichnung vor allem Naturkatastrophen und Bürgerkriege. Die reine Angst vor einer möglichen Ansteckung reicht in der Regel aber nicht aus, um kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten.

Denn grundsätzlich besteht das Risiko am Virus zu erkranken zum aktuellen Zeitpunkt ebenso in Deutschland. So gibt das Auswärtige Amt aktuell auch nur für einzelne, ausgewählte Regionen Reisewarnungen heraus.

Wer dennoch nicht mehr verreisen möchte, sollte sich an seinen Reiseveranstalter wenden und auf dessen Kulanz hoffen bzw. versuchen, mit diesem eine gütliche Einigung zu finden.

Welche Vorschriften existieren für Individualreisen?

Einreiseverbot wegen dem Coronavirus: Laut Reiserecht wird auch bei Individualreisen der Ticketpreis erstattet.
Einreiseverbot wegen dem Coronavirus: Laut Reiserecht wird auch bei Individualreisen der Ticketpreis erstattet.

Buchen Urlauber Hotel und Flug getrennt, handelt es sich um eine sogenannte Individualreise, für die teilweise andere Vorschriften gelten. So unterliegen die Buchungen nicht selten den jeweiligen nationalen Gesetzen des Urlaubsortes. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn dabei ein deutschsprachiges Portal genutzt wurde. In diesem Fall greift das deutsche Recht.

Welche Bedingungen bei einer Stornierung wegen dem Coronavirus laut Reiserecht gelten, ist daher individuell zu prüfen. Unter Umständen müssen Sie auf die Kulanz der Hotelbetreiber hoffen.

Gute Karten haben Individualreisende in der Regel bei Flügen. Denn besteht ein Einreiseverbot, ist die Airline nicht in der Lage, die Passagiere ans Ziel zu befördern. Zudem verhängen die jeweiligen Länder in solchen Fällen Strafen, weshalb die Fluggesellschaften die geschlossenen Verträge rückabwickeln und die Ticketpreise erstatten.

Wichtig! Eine Reiserücktrittsversicherung hilft bei einer allgemeinen Sorge wegen des Coronavirus in der Regel nicht. Denn diese deckt ausschließlich Erkrankungen des Reisenden ab. Sind Sie nicht selbst infiziert, springt diese also meist nicht ein.

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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8 Gedanken zu „Coronavirus: Erlaubt das Reiserecht kostenlose Stornierungen?

  1. Lisbeth

    Gut zu wissen, dass eine Reiserücktrittsversicherung bei einer allgemeinen Sorge wegen des Coronavirus in der Regel nicht hilft. Allerdings kann ein Rechtsanwalt helfen, wenn die Reise in ein Risikogebiet geführt hätte. Dieser sollte sich allerdings im Reiserecht auskennen.

  2. Ronja Oden

    Gut zu wissen, dass bei Pauschalreisen grundsätzlich gilt, dass der Reiseveranstalter für die Durchführung des Urlaubs Sorge tragen muss. Ich werde einer Freundin raten sich einen Rechtsanwalt zu suchen. Sie hat bisher ihr Geld nicht wiederbekommen.

  3. Silvia B

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Wir sind eine Gruppe aus Österreich und hatten für Mai für die Oberammergauer Passionsspiele Packages gebucht (Eintrittskarten, Unterkunft, Mittagessen). Wg. Covid-19 wurden die Spiele auf 2022 verschoben.
    Entspricht es dem deutschen Recht, dass die Organisation bei Stornierung (und nicht Umbuchung auf 2022) die Vorverkaufsgebühr einbehalten darf?
    Ich hoffe, Sie können uns diesbezüglich Auskunft geben.
    Vielen Dank und liebe Grüße aus Österreich!

  4. Peter

    Wir haben bei Travel Netto eine Reise nach Polen vom 15.-20. 4. 2020 gebucht. Auf Grund der Reisewarnung und Einreisestopp wegen dem Coronavirus habe ich unsere Reise am 17.3. Schriftlich per Einschreiben mit Rückantwort gekündigt. In der Kündigung steht klar das ich wegen der Corona Umstände meine Reise storniere, und mein gesamtes Geld zurück fordere. Im Moment ist noch bis 14. 4. Einreisestopp in Polen. Da mir es zu lange dauerte und der Rückschein immer noch nicht da war, rannte mir die Zeit davon da meine Reise immer näher kam und somit die Stornokosten steigen. Habe dann noch einmal per Mail storniert. Bin aber der Meinung das dadurch meine schriftliche Kündigung nicht aufgehoben wird. Nun muss ich 50% Storno bezahlen. Meine Recherche ergab das mein Einschreibebrief mit Rückantwort am 20.4. in Polen war aber nicht zugestellt werden konnte .Seit dem 24.4. liegt der Brief zur Abholung bereit .Der Empfänger wurde verständigt. Das Reisebüro behauptet immer noch Sie haben keinen Brief von mir erhalten. Ich muss die 50% bezahlen. Habe nun einen Antrag bei der Post auf Nachforschung meines Briefes gestellt. Ich fühle mich über den Tisch gezogen. Hätte der Brief gezählt wären es nur 30% Stornogebühren gewesen. Bekomme ich wenn zum 15.4. -20.4. immer noch außergewöhnliche Umstände vorliegen meine Stornogebühren sowieso zurück.?

  5. Jan

    Guten Tag,

    ich habe von Nicole einen Artikel über den Reisesicherungsschein gelesen.

    Hierzu habe ich eine kurze Frage. Gibt es eine Empfehlung an wen ich mich wenden kann oder können Sie mir diese knapp beantworten?

    Wenn ein Reiseveranstalter in der Vergangenheit über mehrere Jahre Reisen nachweislich ohne Sicherungsschein angeboten hat, darf er im Nachhinein belangt werden für das Nichtvorhandensein dieses Scheins zu welchem er verpflichtet ist?

  6. Gabriel

    Hallo bin Österreicher . die Lufthansa sagt den Flug ab . und will aber nicht das Geld zurückzahlen. Sie können die Dienstleistung nicht erbringen. oder Leisten. Also ich mein die Lufthansa kommt ihren Teil des Vertrags nicht nach.

    warum können sie sagen nein sie müssen umbuchen. auf welchen Tag bitte . und außer dem ich wollte an einer Bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort.

    also wüsste nicht das Lufthansa Zeitreisen anbieten kann .Kleiner Spaß am Rande.

    habe ich Anspruch auf die Rückerstattung der Tickets?

    mein Rechtsberater sagt Ja.

    aber was sagt die Deutsche Rechtsprechung.

    weil es ist ja der umstand das die Leistung nicht erbracht wirrt.

    wenn ich Auto kaufe und bekomm kein Auto .dann ist das ja schwerer Mangel der Wahre . ich hab ja was materielles gekauft. oder was reales . die sichere Erwartung der Dienstleistung wurde nicht erfüllt.

    danke was ist ihre Meinung danke das ihr versucht meine frage zu verstehen und zu beantworten.

    1. Rudolf

      Wir haben eine Kreuzfahrt gebucht.Die Reise war so geplant.Vom 10.03.-14.03.20 ein Hotel auf Varadero.Am 14.03.20 sollten wir an Bord der MS Deutschland gehen. Am 15.03.20 sollte unsere Kreuzfahrt von Kuba nach Las Palmas beginnen.Unser Rückflug nach Deutschland sollte am 02.04.20sein.Es sollten auch mehrere Inseln in der Karibik besucht werden.Nachdem wir nach Havanna gefahren wurden wurde uns gesagt,daß das Schiff ohne Passagiere nach Deutschland zurück fährt..Wir haben dann vom 15.03.-24.03.20 wieder auf Varadero verbracht.
      Die Reise war also neun Tage kürzer als geplant.Unser Reiseveranstalter ist der Meinung das wir keine Reiseminderung geltend machen können.Da sind wir nich der Meinung.Der Veranstalter hat sich zwar um die Übernachtung und den Rückflug gekümmert,aber die Kreuz fahrt ,die ja der Grund der Reise war,hat ja gar nicht stattgefunden.Ist es nicht Aufgabe des Veranstalters sich mit der Reederei in Verbindung zu setzen damit wir einen Ausgleich für die entgangenen Urlaubstage und Erlebnisse bekommen.

  7. Ursula F-K

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ist jetzt der Fall eingetreten, dass unmittelbare unvermeidbare Situationen auch in Deutschland auftreten, die eine gebuchte Ferienwohnung storniern lassen müssen , verbunden mit der Rückzahlung der Miete ?
    Herzlichen Dank und freundliche Grüße
    Ursula F-K

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