Urteil: Widerrufsrecht auch für Arzneimittel gültig

Veröffentlichungsdatum: 6. April 2018

Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2019

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Karlsruhe. Nach einem Rechtsstreit zwischen einer Online-Versandapotheke und dem Bundesverband Verbraucherzentrale (VZBV) entscheidet das Oberlandesgericht, dass das Widerrufsrecht bei Online Bestellungen auch für Arzneimittel gilt.

Was sagt das Verbraucherrecht zum Widerrufsrecht für Arzneimittel?

Das Widerrufsrecht für Arzneimittel gilt auch, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen das ausschließen.

Das Widerrufsrecht für Arzneimittel gilt auch, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen das ausschließen.

Das Verbraucherrecht legt grundsätzlich fest, dass Verbraucher, die Ware über einen Versandhandel bestellen, ein Widerrufsrecht haben. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch BGB §355 haben sie in der Regel 14 Tage Zeit, um die Waren zurückzugeben.

Das grundsätzliche Problem beim Widerrufsrecht für Arzneimittel ist, dass diese nach einer Retoure nicht mehr in den erneuten Versand gehen können, sprich sie dürfen nicht noch einmal an andere Konsumenten verkauft werden.

Das gilt auch, wenn die Medikamentenverpackung vom Verbraucher nicht geöffnet wurde. Das Unternehmen muss in diesem Fall für den entstandenen Schaden aufkommen. Die Online-Apotheke Apovia stützte sich hierbei darauf, dass in niedergelassenen Apotheken Medikamente auch nicht umgetauscht werden können.

Sie argumentierte außerdem, dass Arzneimittel mit schnell verderblichen Waren gleichzusetzen sind. Einmal versandt, seien die Arzneimittel als verdorben anzusehen. Vor allem Lebensmittel gelten als schnell verderblich und werden deshalb mit Hinblick auf das Widerrufsrecht anders behandelt. Das Widerrufsrecht gilt nämlich nicht für:

Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (BGB § 312g)

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Das Gericht entschied, dass das Widerrufsrecht für Arzneimittel gilt, auch wenn ein erneuter Versand ausgeschlossen ist.

Das Gericht entschied, dass das Widerrufsrecht für Arzneimittel gilt, auch wenn ein erneuter Versand ausgeschlossen ist.

Der Rechtsstreit zwischen der Versandapotheke und dem VZBV entbrannte, weil die besagte Apotheke in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt hatte, dass apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente vom Widerruf ausgeschlossen sind.

Das Gericht entschied, dass Medikamente nicht als schnell verderbliche Waren gelten und der Vergleich mit Lebensmitteln unzutreffend ist.

Eine Retoure ist deshalb rechtens, auch wenn die Online-Apotheke somit auf den Kosten sitzen bleibt. Der Verbraucherschutz muss weiterhin im Vordergrund stehen und das Widerrufsrecht auch für Arzneimittel gelten.

Stellen Sie also fest, dass Sie ein falsches Medikament geliefert bekommen haben, können Sie dieses im Zuge der gesetzlichen Widerrufsregelung zurückschicken. Versandapotheken können dies übrigens auch nicht durch Geschäftsbedingungen verhindern, die einen Widerruf ausschließen.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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