Ampelkoalition will Werbeverbot für Abtreibung abschaffen

Veröffentlichungsdatum: 8. Februar 2022

Letzte Aktualisierung am: 1. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Deutschland. § 219a StGB normiert das Werbeverbot für Abtreibung – und noch weitaus mehr: Ärzte dürfen auch nicht öffentlich über die Methoden informieren, die sie für einen Schwangerschaftsabbruch anwenden. Anderenfalls droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Das soll sich ändern: Die Ampelkoalition möchte die Strafvorschrift ersatzlos streichen. Sachliche Informationen über eine Abtreibung sollen künftig nicht mehr strafbar sein – anpreisende Werbung aber weiterhin verboten bleiben.

Bundesjustizministerium will mehr Rechtssicherheit für Ärzte

Das in § 219a StGB festgeschriebene Werbeverbot zur Abtreibung soll abgeschafft werden.
Das in § 219a StGB festgeschriebene Werbeverbot zur Abtreibung soll abgeschafft werden.

Ärzte müssen aktuell damit rechnen, dass sie strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie öffentlich, beispielsweise auf ihrer Homepage, sachliche Informationen über Ablauf, Methoden und Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs informieren. Denn schon dieses Informieren verstößt gegen das sehr weit gefasste Werbeverbot für Abtreibung. Die Ärzte dürfen auch sonst nicht bekanntgeben, welche Abtreibungsmethoden sie anbieten.

Der neue Bundesjustizminister, Marco Buschmann (FDP), hält diesen Zustand für nicht tragbar und weist auf die schwierige Situation der betroffenen Frauen hin. Er erklärt:

„Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass ausgerechnet Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und damit am besten sachlich informieren können, nach der derzeitigen Rechtslage eine Strafverfolgung befürchten müssen. […]
Sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten über einen Schwangerschaftsabbruch sollen daher nicht länger strafbar sein. So ermöglichen wir ratsuchenden Frauen die bestmögliche Information auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs und geben Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit. Klar ist auch: Anpreisende Werbung bleibt selbstverständlich verboten.“

[Quelle: BMJV, Artikel zur „Aufhebung der Vorschrift des § 219a Strafgesetzbuch“]

Mit dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums soll das Werbeverbot für Abtreibung abgeschafft werden. Am 25. Januar 2022 wurde dieser Entwurf an die Länder und Verbände geschickt, die bis zum 16. Februar 2022 hierzu Stellung nehmen können.

Der ewige Streit um das Werbeverbot für Abtreibung

Die Strafvorschrift des § 219a StGB ist seit langem umstritten – wir stellen die wichtigsten Argumente von Befürwortern und Gegnern des Paragraphen gegenüber:

§ 219a StGB muss endlich abgeschafft werden:

  • § 219a StGB verbietet sachliche Informationen zu einem völlig legalen medizinischen Vorgang. Ärzte dürfen abtreiben, aber nicht sachlich darüber informieren, wie sie dies tun und welche Risiken damit einhergehen.
  • Schwangeren Frauen muss es in ihrer Konfliktsituation möglich sein, sich ungehindert zu informieren. Sie müssen selbstständig entscheiden dürfen.
  • § 219a StGB ist überflüssig. Das ärztliche Standesrecht verbietet bereits Werbung.
  • Das sachliche Informieren über Methoden der Abtreibung gefährdet den Schutz des ungeborenen Lebens nicht. Andere Einrichtungen stellen dieselben Informationen öffentlich zur Verfügung.

Die Abschaffung des § 219a StGB ist falsch:

  • Informationen über Schwangerschaftsabbrüche gibt es genügend im Internet, z. B. bei Netdoktor, Profamilia und auf den Seiten der Krankenkassen.
  • Wird das Werbeverbot für die Abtreibung abgeschafft, so führt dies zu einer Banalisierung des Schwangerschaftsabbruchs – er wäre dann vergleichbar mit Schönheits-Operationen. Es könnte Werbeplakate in der S-Bahn geben und Anzeigen auf Social Media.
  • Ärztliche Geschäftsinteressen dürften bei einem schwerwiegenden Eingriff wie der Abtreibung keine Rolle spielen.
  • Das in § 219a StGB normierte Verbot ist notwendig zum Schutze des ungeborenen Lebens.

Noch ist offen, ob § 219a StGB abgeschafft wird und wie sich die Rechtslage künftig gestaltet, zumal in Karlsruhe bereits zwei Verfassungsbeschwerden anhängig sind. Geklagt hatten zwei Ärztinnen, die wegen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibung zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Insbesondere die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel sorgte deutschlandweit für Diskussionen.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

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