Stalkender Nachbar muss die Umzugskosten seiner Opfer bezahlen

News von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 1. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Karlsruhe. Stalking ist nicht nur strafbar, sondern kann für den Täter auch sehr teuer werden. Diese Erfahrung musste nun ein Mann machen, der seinen Nachbarn nachstellte und diese immer wieder bedrohte. Das betroffene Ehepaar entschloss sich umzuziehen, um sich der ständigen Schikane und Bedrohung zu entziehen. Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in diesem Fall entschieden, dass ein stalkender Nachbar für die Umzugskosten seiner Stalkingopfer aufkommen muss (Urteil vom 5.11.2021, Az.: 10 U 6/20).

Schadensersatzklage über circa 113.000 Euro scheiterte in erster Instanz

Ein stalkender Nachbar muss die Umzugskosten seiner Opfer bezahlen. So hat das OLG Karlsruhe entschieden.
Ein stalkender Nachbar muss die Umzugskosten seiner Opfer bezahlen. So hat das OLG Karlsruhe entschieden.

Nachdem ein Ehepaar in sein neues Haus eingezogen war, begann ein Nachbar, diese zu schikanieren. Er beobachtete sie ständig von seinem Fenster aus, klopfte nachts gegen die Hauswand der Familie, beleidigte und bedrohte sie und verfolgte den Ehemann einmal sogar mit einem Beil. Zwar konnte dieser fliehen, doch der Stalker schlug mit dem Beil auf die Autos des Paares ein.

Schließlich zog das Ehepaar zunächst in eine Mietwohnung und kaufte sich später ein anderes Eigenheim. Anschließend erhoben sie Schadensersatzklage. Ihr stalkender Nachbar sollte die Umzugskosten erstatten sowie folgende Nebenkosten für den Hauskauf:

  • Grundstückserwerbssteuer
  • Notarkosten
  • Mindererlös
  • Maklerprovision für die Veräußerung des verlassenen Hauses

Insgesamt machte das Paar Kosten in Höhe von etwa 113.000 Euro geltend, scheiterte damit aber in erster Instanz vor dem Landgericht Mannheim.

Geltend gemachter Schaden muss unter den Schutzzweck der Strafnorm fallen

Zwar muss ein Stalker die Umzugskosten seiner Nachbarn bezahlen, nicht aber die Maklerprovision für den Hausverkauf.
Zwar muss ein Stalker die Umzugskosten seiner Nachbarn bezahlen, nicht aber die Maklerprovision für den Hausverkauf.

Das Ehepaar ging daraufhin in Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, welches dem Paar 44.000 Euro zusprach. Demnach muss ein stalkender Nachbar für die Umzugskosten seiner Stalkingopfer aufkommen.

Das OLG begründete sein Urteil wie folgt:

  • Der Nachbar des Ehepaars hat sich nach § 238 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Nachstellung und wegen Bedrohung laut § 241 StGB strafbar gemacht. Diese beiden Strafnormen sind zeitgleich Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Das klagende Ehepaar kann aufgrund der Verletzung dieser Schutzgesetze zivilrechtlich Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen.
  • Allerdings erfasst dieser Schadensersatzanspruch nur diejenigen Schäden, die vom sogenannten Schutzzweck der Strafnorm erfasst werden. Dies trifft nur auf diejenigen Kosten zu, die die Stalkingopfer aufbringen müssen, um ihr persönliches Sicherheitsgefühl wiederherzustellen.

Aus diesem Grund muss ein stalkender Nachbar nur die Umzugskosten sowie die Nebenkosten des Hauskaufs bezahlen. Die Wertminderung und die Maklerprovision stellen hingegen nur einen sogenannten Vermögensfolgeschaden dar, der nicht unter den Schutzzweck der Strafnormen fällt, sodass die Klage des Ehepaares insoweit keinen Erfolg hat.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

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