Eltern bringen schwerverletzten Jungen nicht zum Arzt
Regensburg. Obwohl ihr fünfjähriger Sohn schlimme Brandverletzungen erlitten hatte, brachten ihn die Eltern nicht zum Arzt. Nun mussten sie sich wegen schwerer Misshandlung Schutzbefohlener vor dem Landgericht Regensburg verantworten.
Ein am 30.11.2017 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Regensburg, verhängt eine mehrjährige Haftstrafe gegen das Paar, weil sie es unterlassen hatten ihren verletzten Sohn einem Arzt vorzustellen.Im Herbst vergangenen Jahres hatte die Mutter im gemeinsamen Garten aus ungeklärten Gründen mit einem brennenden Benzinkanister hantiert. Ihr Sohn, der zu diesem Zeitpunkt direkt neben ihr stand, soll sich dabei die schweren Brandverletzungen zugezogen haben. Aus Angst vor dem Jugendamt vermieden die Eltern den Arztbesuch, sondern kümmerten sich 4 Tage lang selbst um die Wunden.
Nach Ansicht des Gerichts hat sich das Paar dadurch der schweren Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen schuldig gemacht. Der Mutter wurde darüber hinaus auch fahrlässige Körperverletzung zur Last gelegt, da sie für die Verletzungen ihres Kindes verantwortlich ist.
Der Vater wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Da die Mutter an einer psychischen Erkrankung leidet und nur bedingt steuerungsfähig ist, fiel ihre Strafe milder aus. Sie muss eine Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten antreten.
Die Misshandlung Schutzbefohlener nach §225 StGB
Unter §225 StGB sind besonders schützenswerte Personengruppen eingeordnet, die sich auf Grund ihres Alters (unter 18 Jahre), ihrer Krankheiten oder Gebrechlichkeit nicht selbst gegen Misshandlungen zur Wehr setzen können.
- Der Schutzbefohlene
- untersteht der Fürsorge des Täters
- gehört seinem Haushalt an
- wurde vom Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen
- steht im Dienst- oder Arbeitsverhältnis unter diesem
Doch welche Strafen sieht das Gesetz für die Misshandlung der Schutzbefohlenen vor? Den Tätern droht in diesem Fall keine Geld- sondern eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In minderschweren Fällen kann das Strafmaß auf 3 Monate bis zu 5 Jahren gesenkt werden. Wurde der Schutzbefohlene in Todesgefahr gebracht oder hat erhebliche Gesundheitsschäden davongetragen, hat der Gesetzgeber eine Mindeststrafe von einem Jahr für den Täter vorgesehen.
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