Das deutsche Strafrecht normiert eine Vielzahl verschiedener Straftatbestände. Diese unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht. So sind die jeweils geschützten Rechtsgüter unterschiedliche, ebenso die festgesetzten Tathandlungen und nicht zuletzt auch das Strafmaß.
In dem folgenden Ratgeber widmen wir uns dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung und sämtlichen Fragen rund um das Thema.
Was bedeutet fahrlässige Körperverletzung? Welche Definition liegt dem Begriff zugrunde? Wo ist das Delikt gesetzlich verankert? Welche Strafe sieht die fahrlässige Körperverletzung vor? Welches Schema liegt der Prüfung des Deliktes zugrunde? Diese und weitere Fragen beantworten wir im Folgenden für Sie.
Inhalt
FAQ: Fahrlässige Körperverletzung
Unser Beispiel zeigt Ihnen, wann eine fahrlässige Körperverletzung gemäß Strafrecht gegeben ist.
Fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verfolgungsverjährung für fahrlässige Körperverletzung beträgt fünf Jahre.
Kurz & Knapp im Video: Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
Was ist fahrlässige Körperverletzung?
Fahrlässige Körperverletzung ist zunächst ein Straftatbestand im deutschen Strafgesetzbuch (kurz: StGB). Dort ist das Delikt in § 229 gesetzlich verankert.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das hierbei geschützte Rechtsgut ist das der körperlichen Unversehrtheit einer Person.
Insbesondere bei Unfällen im Straßenverkehr wird der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung häufig geprüft.
Im deutschen Strafrecht ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn, das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe.
Dies ergibt sich aus § 15 StGB. So ist beispielsweise eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar, da das Strafgesetzbuch diesen Tatbestand nicht kennt.
Bei der Körperverletzung wird grundsätzlich zwischen verschiedenen Straftatbeständen differenziert. Das Strafgesetzbuch kennt
- die „einfache“ Körperverletzung (§ 223 StGB),
- die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
- die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
- die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und
- die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).
Allen Tatbeständen ist der Begriff der „Körperverletzung“ gemein. Es erscheint demnach zweckmäßig, diesen zunächst kurz zu erläutern, bevor wir uns den spezifischen Besonderheiten des Tatbestandes „fahrlässige Körperverletzung“ widmen.
Unter einer („einfachen“) Körperverletzung ist zunächst die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person zu verstehen.
Eine körperliche Misshandlung ist wiederum jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden einer Person nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Wer also eine andere Person schlägt und diese dadurch Schmerzen erleidet, hat eine körperliche Misshandlung begangen.
Eine Gesundheitsschädigung wiederum ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Ein pathologischer Zustand ist ein vom Normalzustand abweichender, der im Regelfall medizinische/ärztliche Versorgung bedarf. Hierunter fallen beispielsweise Blutergüsse, Wunden, Kratzer, Beulen und ähnliches.
Ein weiterer zentraler Begriff des Deliktes „fahrlässige Körperverletzung“ ist der der Fahrlässigkeit. Diesbezüglich sieht das Strafgesetzbuch keine Definition vor.
Sowohl die herrschende Meinung in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung lehnen sich stark an die zivilrechtliche Definition an, welche die Fahrlässigkeit als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestimmt. Wesentliche Bestandteile sind demnach die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung sowie deren Erkennbarkeit.
Wer fahrlässig handelt, will nicht bewusst gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen. Der Vorwurf liegt hier vielmehr darin begründet, dass der Täter bei der Anspannung aller geistigen Kräfte hätte erkennen können, dass sein Handeln ein bestimmtes Gefahrenpotential birgt.
Wer also beispielsweise beim Autofahren nicht auf die Straße schaut, sondern aufs Handy und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine andere Person verletzt wird, will zwar nicht gegen das geltende Recht verstoßen. Vorzuwerfen ist einem Täter hier aber, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl er hätte erkennen können, dass sein Handeln gefährlich ist.
Fahrlässige Körperverletzung: Welche Strafe droht?
Das Strafmaß, das die fahrlässige Körperverletzung vorsieht, liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Die fahrlässige Körperverletzung ist mithin als Vergehen ausgestaltet.
Wie hoch die Strafe für die fahrlässige Körperverletzung im konkreten Einzelfall dann tatsächlich ausfällt, bestimmt sich nach den individuellen Umständen des Falles.
Zu berücksichtigen ist dabei der Tathergang sowie die Persönlichkeit und Historie des jeweiligen Täters.
Ist er vorbestraft? Zeigt er Reue oder beharrt er darauf, Recht zu haben? Wie schwer sind die Verletzungen beim Opfer und hat dieses vielleicht einen bestimmten Beitrag zur Tat geleistet?
All jene Aspekte werden bei der Urteilsfindung durch einen Richter in die Erwägungen mit einbezogen. Dies gilt übrigens nicht nur für die fahrlässige Körperverletzung, sondern für jedes in Rede stehende Delikt im Strafprozess.
Bei einem Ersttäter wird in der Regel eine fahrlässige Körperverletzung mit einer Geldstrafe geahndet.
Schema: Wie wird fahrlässige Körperverletzung geprüft?
Jedem Straftatbestand liegt ein Schema zugrunde, anhand dessen zu prüfen ist, ob sich ein Täter strafbar gemacht hat oder nicht. Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann eine Strafbarkeit angenommen werden.
Für die fahrlässige Körperverletzung sieht das Schema wie folgt aus:
I. Tatbestand
- Erfolgsverursachung:
- Tatbestandlicher Erfolg eingetreten: Eine andere Person wurde körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt.
- Tathandlung: Der Täter muss eine entsprechende Tathandlung vorgenommen haben.
- Kausalität zwischen Taterfolg und Tathandlung: Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Die Handlung des Täters muss also ursächlich sein für den Erfolgseintritt
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts: Der Kausalverlauf und der Erfolgseintritt liegen nicht völlig außerhalb dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist.
- Objektive Zurechnung
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Dieses Merkmal wäre zu verneinen, wenn der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre.
- Schutzzweckzusammenhang: Die Norm, gegen die verstoßen wurde, muss gerade den Zweck verfolgen, Erfolge wie den eingetretenen zu vermeiden.
II. Rechtswidrigkeit der Tat: Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (wie zum Beispiel Notwehr oder rechtfertigende Einwilligung)
III. Schuld:
- Schuldfähigkeit des Täters: Wer zum Beispiel unter vierzehn Jahren ist, ist gemäß § 19 StGB nicht schuldfähig. Ein Kind kann mithin keine fahrlässige Körperverletzung begehen (und auch kein anderes Delikt). Ebenfalls nicht schuldfähig sind Personen, die eine seelische Störung im Sinne des § 20 StGB haben.
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, sorgfältig zu handeln und zudem die wesentlichen Folgen seines Handelns abzusehen.
- keine sonstigen Entschuldigungsgründe: Bei solchen wird der Unrechtsgehalt eines Handelns so weit herabgesetzt, dass er nicht mehr als strafwürdig gilt. Ein Beispiel hierfür ist der entschuldigende Notstand im Sinne des § 35 StGB oder die sogenannte „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“.
Fahrlässige Körperverletzung anhand eines Beispiels
Zum Verständnis des Tatbestandes soll die fahrlässige Körperverletzung an folgendem Fall veranschaulicht werden.
Herr X fährt mit seinem Pkw durch die Innenstadt.
Da er in Gedanken versunken ist, übersieht er, dass die vor ihm befindliche Ampel gerade auf rot gesprungen ist. Anstatt zu bremsen überfährt er die Ampel und kollidiert dabei mit einem Fußgänger, der sich aufgrund des Aufpralles den rechten Arm bricht.
Zwar wollte Herr X den Fußgänger nicht verletzen, dennoch sind die Voraussetzungen für eine fahrlässige Körperverletzung erfüllt.
Der Fußgänger ist verletzt. Die Tathandlung des Herrn X besteht in dem Überfahren der roten Ampel. Diese Handlung ist auch kausal für den Erfolgseintritt. Schließlich handelte der Täter auch fahrlässig, denn er hat in vorwerfbarer Weise eine Sorgfaltspflicht verletzt. Ein gewissenhafter und besonnener Autofahrer hätte auf die Lichtzeichen der Ampelanlage geachtet.
Dass hierdurch Personen zu Schaden kommen können, lag völlig im Rahmen dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung gestellt werden kann. Dem Herrn X war dies auch nach seinen individuellen und persönlichen Fähigkeiten möglich, zu erkennen.
Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist vorliegend zu bejahen.
Fahrlässige Körperverletzung durch einen Hundebiss?
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass ein Hundebiss durch einen nicht angeleinten Hund als fahrlässige Körperverletzung des Hundehalters ausgelegt wird.
Von Belang sind hierbei die Rasse des Hundes, sein Alter, die bisherige Führung des Tieres sowie die Frage, ob dieses sich bisweilen als gutartig erwiesen hat oder aber bereits in der Vergangenheit wegen aggressiven Gebärdens auffällig wurde. Eine Rolle spielt auch, ob und inwieweit der Hund folgsam ist, sich von seinem Herrchen leiten lässt und inwiefern er auf dessen Anweisungen hört und wie er für Gewöhnlich im Umgang mit anderen Menschen reagiert.
Auch von Relevanz ist die Frage, zu der persönlichen Erfahrung, der Geschicklichkeit und dem Umgang des Hundehalters in Bezug auf das jeweilige Tier. Erst die Berücksichtigung all jener Aspekte lassen im Einzelfall einen Rückschluss darauf zu, ob eine fahrlässige Körperverletzung durch einen Hund begangen wurde oder nicht.
Ob dem Hundehalter also ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf seinen Vierbeiner gemacht werden kann, ist nicht pauschal zu beantworten.
Gibt es fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge?
Insbesondere im Internet kursiert die Frage, ob es den Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge gibt.
Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ist gesetzlich in § 227 StGB normiert. Das Gesetz gibt im Grunde die Antwort auf die Frage: Denn in § 227 Absatz 1 StGB heiß es:
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Auch existiert eine schwere fahrlässigen Körperverletzung bzw. eine fahrlässige schwere Körperverletzung nicht. Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation zum Grundtatbestand. Voraussetzung einer schweren Körperverletzung ist, dass der Täter zunächst die Körperverletzung vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat und zusätzlich eine der im Gesetz festgelegten schweren Verletzungsfolgen eintritt.
Auch eine fahrlässige gefährliche Körperverletzung kennt das Gesetz nicht.
Gibt es versuchte fahrlässige Körperverletzung?
Grundsätzlich können Straftatbestände auch versucht werden.
Eine Strafbarkeit wegen einer Versuchstat kommt bei einem Vergehen immer dann in Betracht, wenn das Gesetz die Strafbarkeit des Versuchs normiert. Ein Verbrechen ist hingegen immer im Versuch strafbar.
Auch in Bezug auf die Frage zur Existenz des Tatbestandes einer versuchten fahrlässigen Körperverletzung kursieren im Netz verschiedene Meinungen.
Einen derartigen Tatbestand gibt es nicht. Grundsätzlich kann ein Fahrlässigkeitsdelikt niemals im Versuch existieren. Dies ergibt sich bereits aus logischen Erwägungen. Denn bei einer Versuchstat will und versucht der Täter ja gerade, einen bestimmten Tatbestand zu erfüllen. Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt hingegen hat der Täter keinen Vorsatz. Er will gar nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen.
Des Weiteren sieht das Gesetz auch keine Versuchstat für die fahrlässige Körperverletzung vor. Da diese jedoch ein Vergehen ist, wäre eine gesetzliche Regelung vonnöten.
Strafantrag: Voraussetzung für fahrlässige Körperverletzung?
Grundsätzlich ist für die fahrlässige Körperverletzung ein Strafantrag vonnöten. Die fahrlässige Körperverletzung ist mithin ein sogenanntes Antragsdelikt. Bei dieser Art von Delikten findet eine Strafverfolgung nicht statt ohne einen entsprechenden Strafantrag. Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt. Bei diesem wird eine Tat stets von Amts wegen verfolgt.
Das Erfordernis eines Strafantrages für die fahrlässige Körperverletzung ergibt sich aus
§ 230 Absatz 1 StGB. Darin heißt es:
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. […]
Das Gesetz gibt vor, dass es für die fahrlässige Körperverletzung auch eine Ausnahme von besagtem Antragserfordernis gibt, nämlich dann, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung“ vorliegt.
Insofern ist die fahrlässige Körperverletzung ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Dieses ist vom absoluten Antragsdelikt zu unterscheiden, bei dem das Strafantragserfordernis eben nicht durch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung umgangen werden kann.
Für den Strafantrag gilt eine Frist von drei Monaten, die mit dem Ablauf des Tages zu laufen beginnt, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Dies besagt § 77b StGB und gilt nicht nur für die fahrlässige Körperverletzung sondern für jedes Antragsdelikt.
Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens kann ein Strafantrag gemäß § 77d Absatz 1 Satz 1 StGB auch zurückgenommen werden. Eine erneute Antragstellung ist dann aber ausgeschlossen (§ 77d Absatz 1 Satz 3 StGB).
Verjährung: Fahrlässige Körperverletzung ist nicht unbegrenzt verfolgbar
Wie jeder Straftatbestand unterliegt auch die fahrlässige Körperverletzung der Verjährung. Doch wie lange sind diese Verjährungsfristen überhaupt?
Generell ist bei der Verjährung stets zwischen der sogenannten Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu differenzieren.
Bei der Verfolgungsverjährung ist ab dem Verstreichen eines bestimmten Zeitraumes eine Strafverfolgung von Behördenseite aus nicht mehr möglich.
Die Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt. Wie lang die jeweilige Frist zur Verfolgungsverjährung ist, bemisst sich gemäß Absatz 3 der Norm nach dem Höchstmaß des in Rede stehenden Straftatbestandes.
Da das Höchstmaß für fahrlässige Körperverletzung bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren liegt, kommt hier § 78 Absatz 3 Nr. 4 zum Tragen.
Darin heißt es, dass die Frist zur Verfolgungsverjährung fünf Jahre beträgt, wenn eine Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist.
Die Frist zur Verfolgungsverjährung beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat. Gemäß Satz 2 der Norm gilt etwas anderes für sogenannte Erfolgsdelikte. Gehört zu einer Tat ein sogenannter Taterfolg, wie beispielsweise bei Mord oder Totschlag der Tod einer anderen Person, so beginnt die Frist zu laufen, wenn der Erfolg eingetreten ist.
Die Vollstreckungsverjährung hingegen verhindert, dass eine Strafe mit Ablauf einer bestimmten Frist vollstreckt werden kann. Gesetzlich normiert ist die Vollstreckungsverjährung in § 79 StGB. Bezüglich der Frage, wie lang die Frist zur Vollstreckungsverjährung für die fahrlässige Körperverletzung beträgt, ist ein Blick in § 79 Absatz 3 StGB zu werfen. Auch hierbei ist wiederum das jeweilige Höchstmaß eines Strafrahmens von Belang.
Da dieses bei der fahrlässigen Körperverletzung eine Freiheitstrafe von drei Jahren vorsieht, ist § 79 Absatz 3 Nr. 3 StGB einschlägig. Der Paragraph besagt, dass die Frist zur Vollstreckungsverjährung zehn Jahre beträgt bei Tatbeständen, die in ihrem Höchstmaßen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren beträgt.
Zu laufen beginnt die Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 Absatz 6 StGB mit der Rechtskraft der Entscheidung. Wenn also jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Strafe nach zehn Jahren nicht vollstreckt wurde, ist dies auch nicht mehr möglich.
Was tun bei einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung?
Wer eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung am Hals hat, der sollte dies keineswegs auf die leichte Schulter nehmen. Aufgrund des hohen Strafrahmens (immerhin drohen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe), empfiehlt es sich im Falle einer Anzeige umgehend einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Insbesondere hier ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden.
Dieser kennt die Gesetzesmaterie bestens und ist zudem auch mit der aktuellen Rechtsprechung der Obergerichte zum Thema „fahrlässige Körperverletzung“ vertraut.
Im Idealfall wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Ihrer Wahl, noch bevor Sie vor der Polizei oder vor Gericht ausgesagt haben. Wem der Vorwurf eines Straftatbestandes gemacht wird, muss sich nämlich grundsätzlich nicht zu den Vorwürfen äußern.
Der Grundsatz, der hier zum Tragen kommt, lautet „Nemo tenetur se ipsum accusare“ – niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen. Jeder Beschuldigte bzw. Angeklagte hat das Recht, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Grundsätzlich kann eine fahrlässige Körperverletzung Ansprüche auf Schmerzensgeld begründen. Der Anspruch ist in § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB geregelt). Darin heißt es:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Die Geltendmachung von Schmerzensgeld ist allerdings im Zweifel im Wege eines Zivilverfahrens geltend zu machen. Sie ist nicht Teil des Strafprozesses.
Bei Fragen zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann Ihnen ein Rechtsanwalt, der sich im Zivilrecht spezialisiert hat, weiterhelfen.
Wie hoch der jeweilige Anspruch auf Schmerzensgeld für die fahrlässige Körperverletzung ausfällt, bemisst sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung ist dabei
- die Schwere der zugefügten Verletzungen,
- die Dauer der ärztlichen Behandlung,
- das Davontragen von möglichen Folgeschäden,
- die Gesamtumstände des Tathergangs.
Insofern kann keine pauschale Summe benannt werden, auf die sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld beläuft.
Gut zu wissen, dass wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ich wusste nicht, dass die körperliche Unversehrtheit einer Person ein geschütztes Rechtsgut ist. Darauf hat mich erst vor Kurzem ein Rechtsanwalt hingewiesen.