Eine andere Person zu schlagen oder in sonstiger Weise anzugreifen bzw. zu verletzen ist in der Regel eine strafbare Handlung. Hier droht dem Täter eine Geldstrafe oder aber je nach Einzelfall sogar eine Freiheitsstrafe, die im Falle einer einfachen Körperverletzung bis zu fünf Jahren dauern kann.
Dennoch gibt es Konstellationen, in denen es gerade nicht strafbar ist, eine andere Person körperlich anzugreifen. Die Rede ist von Situationen der sogenannten Notwehr. Hierzu gelten im Strafrecht spezielle Regelungen.
Im folgenden Ratgeber sollen diese etwas näher erläutert werden. Was ist unter dem Begriff der Notwehr zu verstehen? Was ist eine Notwehrlage? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Notwehrrecht greift? Welche Folgen ergeben sich aus diesem und wo finden sich im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) Regelungen?
Die Antworten zu diesen und weiteren Fragen erhalten Sie im Folgenden.
Inhalt
FAQ: Notwehr
Hier erfahren Sie, wie der Begriff der Notwehr im deutschen Strafrecht definiert wird.
Welche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale es für eine Notwehr gibt, können Sie hier nachlesen.
Ein Notwehrexzess ist gegeben, wenn die angegriffene Person die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung oder Furcht überschreitet.
Was bedeutet Notwehr?
Der Begriff der Notwehr umschreibt im Strafrecht einen sogenannten Rechtfertigungsgrund.
Die Strafbarkeit einer Person ist bei Vorsatzdelikten im Regelfall dann gegeben, wenn der objektive Tatbestand einer Norm erfüllt ist und der Täter zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt.
Nach der positiven Feststellung all jener Merkmale steht fest, dass sich eine Person strafbar gemacht hat.
Handelt eine Person indes in einer Situation der Notwehr, entfällt das Merkmal der Rechtswidrigkeit. Die Folge dessen ist, dass er sich durch seine Handlung gerade nicht strafbar gemacht hat. Selbst dann nicht, wenn die übrigen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes erfüllt sind und die Person außerdem schuldhaft handelte.
Der Begriff der Notwehr ist in § 32 Absatz 2 StGB („Notwehrparagraph“) wie folgt definiert:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden.
Damit eine Handlung unter den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu fassen ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese unterteilen sich in objektive und subjektive Merkmale.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) findet sich ebenfalls eine gesetzliche Regelung zur Notwehr. § 227 BGB besagt Folgendes:
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Schema zur Prüfung der Notwehr
Um den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu erfüllen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, die im nachfolgenden Abschnitt näher erläutert werden.
I. Objektive Tatbestandsvoraussetzungen
- Notwehrlage: Das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs
- Notwehrhandlung: Diese muss erforderlich und geboten sein
II. Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen
- Kenntnis der Notwehrlage
- Verteidigungswille: Der zielgerichtete Wille, den Angriff abzuwehren
Objektive Tatbestandsmerkmale der Notwehr
Der objektive Tatbestand der Notwehr erfordert eine sogenannte Notwehrlage und eine entsprechende Notwehrhandlung von Seiten des Täters. Die Notwehrlage setzt zunächst das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs voraus.
Unter einem Angriff ist jede Bedrohung auf rechtlich geschützte Interessen des Verteidigers zu verstehen, die von einem menschlichen Verhalten ausgeht. Die rechtlich geschützten Interessen dürfen indes nur solche individueller Natur sein. Rechtsgüter der Allgemeinheit sind hingegen nicht unter den Begriff zu fassen.
Unter den Begriff des Angriffs fallen, entgegen dem Irrglauben vieler, nicht nur tätliche Angriffe auf die körperliche Integrität einer Person. Auch das Rechtsgut der persönlichen Ehre ist ein vom Notwehrrecht geschütztes Rechtsgut. Mithin kann das Recht auf Notwehr grundsätzlich auch bei einer Beleidigung greifen und nicht etwa nur bei einer Körperverletzung oder Ähnlichem.
Der Angriff ist wiederum dann gegenwärtig, wenn dieser unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder aber noch fortdauert. Eine Verteidigung ist dabei bis zum Zeitpunkt der Beendigung einer Tat möglich.
Für den Diebstahl ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tat übrigens erst mit der Beutesicherung erreicht.
Ergreift ein Dieb also beispielsweise die Handtasche und rennt mit dieser davon, ist der Zeitpunkt während des Wegrennens noch nicht erreicht. Der Angriff dauert hier also noch fort.
Des Weiteren muss der Angriff rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit des Angriffs würde wiederum entfallen, wenn sich der Täter seinerseits selbst auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könnte. Handelt dieser beispielsweise auch aus Notwehr, kann ein Verhalten ihm gegenüber nicht ebenfalls auf das Recht zur Notwehr gestützt werden. Insoweit gilt der Grundsatz: „Keine Notwehr gegen Notwehr.“
Notwehrhandlung
Ferner bedarf es im Rahmen des objektiven Tatbestandes einer sogenannten Notwehrhandlung. Damit ist diejenige Handlung gemeint, die der Verteidiger zur Abwehr des jeweiligen Angriffs vornimmt. Sie darf sich ausschließlich gegen den Angreifer bzw. gegen dessen Rechtsgüter richten. Nicht hingegen dürfen Dritte in die Notwehrhandlung mit einbezogen werden.
Die Notwehrhandlung wiederum muss
- erforderlich und
- geboten sein.
Das Merkmal der Erforderlichkeit ist dann erfüllt, wenn die Verteidigungshandlung die mildeste aus allen möglichen und gleich effektiven Verteidigungsmitteln darstellt, um den Angriff sicher und endgültig zu beenden.
Beispiel: Taschendieb T entwendet die Geldbörse von Passant P und rennt davon. P folgt ihm und kann ihn ergreifen. Er hält den T fest und schlägt ihm mit der Faust ins Gesicht, obwohl sich dieser nicht wehrt. Der Schlag von Seiten des P kann demnach nicht als erforderlich bezeichnet werden, da das bloße Festhalten des T ein milderes und dennoch gleich effektives Mittel gewesen wäre, den Angriff zu beenden.
Dies ist in den folgenden Fallkonstellationen einschlägig:
- Angriffe von Kindern, ersichtlich Irrenden oder in sonstiger Weise schuldlos Handelnden
- extremes Missverhältnis zwischen angegriffenem und verletztem Gut (Beispiel: Jemand schießt auf den im Baum sitzenden Kirschendieb)
- Fälle der Notwehrprovokation (zum Beispiel die sogenannte Absichtsprovokation, bei der ein Täter absichtlich provoziert, um in Notwehr handeln zu können)
In Bezug auf das Merkmal der Gebotenheit gilt in Konstellationen, in denen ein Angriff von Seiten einer nahestehenden Person oder aber von schuldlos Handelnden begangen wird, die folgende Besonderheit. Die Notwehrhandlung muss sich auf drei Stufen vollziehen. Zunächst muss der Betroffene versuchen auszuweichen. Gelingt das Beenden des Angriffs dadurch nicht, muss er zur Schutzwehr übergehen. Erst wenn er auch hiermit scheitert, darf er angreifen.
Notwehr: Verhältnismäßigkeit ist nicht erforderlich
Anders als beim sogenannten rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB kommt es bei der Notwehr nicht auf das Merkmal der Verhältnismäßigkeit an. Beim rechtfertigenden Notstand hingegen findet eine Abwägung des durch die Notstandslage beeinträchtigten und dem beeinträchtigten bzw. gefährdeten Rechtsgut statt.
Notwehr und rechtfertigender Notstand sind mithin nicht miteinander zu verwechseln bzw. gleichzusetzen. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtfertigungsgründe, die separat voneinander zu prüfen sind und unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Subjektive Tatbestandsmerkmale der Notwehr
Die Notwehr nach dem StGB setzt ferner das Vorhandensein bestimmter subjektiver Tatbestandsmerkmale voraus. So muss der Verteidiger zum einen in Kenntnis der oben bezeichneten Notwehrlage handeln und zum anderen auch mit einem entsprechenden Verteidigungswillen.
Der Verteidigungswille ist ein subjektives Rechtfertigungselement, welches in der Rechtsprechung und den überwiegenden Teilen der Literatur zufolge Voraussetzung der strafbefreienden Notwehr ist.
Beispiel: Person A schlägt den flüchtigen Einbrecher B nieder, ohne zu wissen, dass dieser eben ein flüchtiger Einbrecher war. Notwehr scheidet demnach aus subjektiven Gesichtspunkten aus. Zum einen hatte A keine Kenntnis von der Notwehrlage und zum anderen hatte er auch keinen darauf beruhenden subjektiven Verteidigungswillen.
Rechtsfolgen des fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements
Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements ergeben, sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Gemäß der geltenden Rechtsprechung wird in derartigen Situationen nach vollendetem Delikt bestraft, während Teile der Literatur die Ansicht vertreten, es müsse eine Versuchsstrafbarkeit angenommen werden.
Intensiver Notwehrexzess (Notwehrüberschreitung)
Eine Besonderheit stellt die Situation des intensiven Notwehrexzesses dar. Dabei überschreitet der Verteidiger das Ausmaß der Notwehrhandlung innerhalb einer bestehenden Notwehrlage über die gebotene Abwehrhandlung hinaus. In derartigen Fällen handelt der Verteidiger stets rechtswidrig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er allerdings dennoch straflos bleiben. Dies gilt für Fälle, in denen er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelte. Insoweit ist von sogenannten asthenischen Affekten die Rede. Zum Tragen kommt hierbei § 33 StGB:
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Begeht der Täter hingegen den intensiven Notwehrexzess aus Affekten wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer, so haftet er voll.
Extensiver Notwehrexzess
Als extensiver Notwehrexzess wird die Überschreitung der Notwehr im Maß bezeichnet. Das strafbefreiende Privileg des § 33 StGB findet hierbei nach herrschender Meinung keine Anwendung. Beim extensiven Notwehrexzess befindet sich der Verteidiger außerhalb einer Notwehrlage beispielsweise weil es zwischenzeitlich an der Gegenwärtigkeit eines Angriffs fehlt.
Putativnotwehrexzess
Beim Putativnotwehrexzess handelt es sich um eine Konstellation, in welcher der Täter (also der Verteidiger) irrtümlich davon ausgeht, es lägen die Voraussetzungen einer Notwehr vor (= sogenannte Putativnotwehr). Zugleich übt er sein vermeintliches Notwehrrecht in stärkerem Maße aus als zulässig und erforderlich (= Notwehrexzess).
Nothilfe
Eine besondere Form der Notwehr ist die Nothilfe. Dabei handelt es sich um Situationen, in denen Angriffe auf Rechtsgüter anderer Personen abgewehrt werden.
Für die Nothilfe gelten dieselben Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für die Notwehr.
Beispiel: „Wann ist es Notwehr?“
Das folgende Beispiel soll Ihnen die Konstellation der Notwehr verdeutlichen.
A schlägt auf B ein, bis dieser schließlich seinerseits zu einem beherzten Faustschlag ausholt, welcher den A im Gesicht trifft, woraufhin dieser schließlich von B ablässt.
In diesem Fall gilt es nun (neben der Strafbarkeit des A) auch die Strafbarkeit des B zu prüfen.
Dieser könnte sich nämlich einer Körperverletzung gemäß § 223 Absatz 1 StGB strafbar gemacht haben. Objektiv hat er den Tatbestand der Norm auch erfüllt. Er hat den A durch seinen Faustschlag ins Gesicht körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes, also eines solchen, der vom Normalzustandes abweicht. Beides ist im vorliegenden Fall zutreffend. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt.
Auch im subjektiven Tatbestand sind die Voraussetzungen zu bejahen. Denn B handelte vorsätzlich, nämlich mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Schließlich sind in dem vereinfacht dargestellten Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass B nicht schuldhaft handelte.
Die dem Notwehrparagraphen 32 StGB zu entnehmenden Voraussetzungen sind erfüllt. B befand sich zunächst in einer Notwehrlage, denn er war einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausgesetzt. Ein Angriff geht stets von einer anderen Person, hier dem A, aus. Dieser schlug auf B ein, weswegen der Angriff noch fortdauerte und somit gegenwärtig war. Der Angriff war ferner rechtswidrig, denn A unterlag selbst keinem Rechtfertigungsgrund.
Zudem stellt der Faustschlag des A auch eine Notwehrhandlung dar. Diese war zum einen erforderlich, denn sie war zum Beenden des Angriffs geeignet und ein milderes Mittel gleicher Effizienz ist hier nicht ersichtlich. Auch fehlt es nicht an der Gebotenheit, denn der Sachverhalt lässt keinerlei Anzeichen dafür erkennen, dass das Handeln des B in irgendeiner Form rechtsmissbräuchlich war.
Auch die subjektiven Voraussetzungen zur Notwehr liegen vor. B wusste um die Notwehrlage und handelte auch mit einem entsprechenden Verteidigungswillen.
Ergo: B hat sich nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht.
Geschichtlicher Hintergrund zum Recht der Notwehr
Das Recht auf Notwehr leitet sich ab aus dem römischen Grundsatz „Vim vi repellere licet“ (zu Deutsch: „Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden“).
Im heutigen Sprachgebrauch hat sich der Grundsatz des sogenannten Rechtsbewährungsprinzips etabliert. Dieses lautet: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“ Dadurch wird zum einen das Notwehrrecht als solches überhaupt erst begründet. Zum anderen ist dem ein weiteres Prinzip immanent: Einem Angegriffenen ist es generell gestattet, sich mittels Gewalt zu wehren, selbst wenn eine Flucht vor dem Angriff ein milderes und auch mögliches Mittel wäre. Es ist ihm also gestattet sich zu wehren, er muss nicht weichen.
Das Recht auf Notwehr war indes in der Rechtshistorie nicht durchweg eine Selbstverständlichkeit. Anlass für die heute gültige Formulierung der Notwehrregelungen im StGB war ein im Jahre 1805 Aufsehen erregender Fall. Bei diesem ging es um einen Räuber namens Exner, der seinerzeit bereits einschlägig vorbestraft und zuvor der Haft entflohen war. Bei einem versuchten Einbruch in eine Mühle starb Exner durch einen Messerstich des dort anwesenden Müllers.
In einem sich daran anschließenden langwierigen Prozess musste damals geklärt werden, ob und inwiefern das Recht auf Notwehr hier greift oder nicht. Der Fall war seinerzeit so bedeutsam, dass er in den sogenannten „Neuen Pitaval“ aufgenommen wurde.
Dabei handelt es sich um eine Sammlung bedeutsamer Kriminalgeschichten aller Länder, die in der Zeit von 1842 bis 1890 in insgesamt 60 Bänden bei Brockhaus in Leipzig erschien.
Ich finde es nicht gut das so viele Bedingungen erfühlt werden müssen, um sich zu verteidigen zu dürfen. Meiner persönlichen Meinung nach, sollte man sich schon in einer bedrohlichen Situation verteidigen dürfen (Jemand sagt er wolle dich schlagen und kommt bedrohlich auf dich zu und oder holt aus, zielt mit einer Waffe auf dich oder nährt sich dir mit einer Kampfposition, also Boxerhaltung oder Ähnliches). Weil es echt inkompetent ist erst auf einen Angriff zu warten, den man möchte ja den Angriff nicht ausgesetzt werden. Ich finde man sollte ein Gesetzt einführen welches leichte Körperverletzung im Falle einer Bedrohung erlaubt.
Ich möchte anonym bleiben weshalb ich mir extra eine E-Mail hierfür erstellen werde.
Ich würde mich auf eine persönliche Meinung einer, auf dem Fachgebiet kompetenten Person sehr freuen und eventuell auch etwas lernen.
Hallo Mailin D, die Voraussetzung für eine Notwehr ist die Notwehrhandlung und Notwehrlage. Nach § 32 Abs. 2 ist die Notwehr eine Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Es müsste eine Notwehrlage vorliegen. Ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff. Laut Ihren Angaben lag ein Angriff vor. Ein Angriff auf ihren Sohn. Das zurück schlagen ist rechtswidrig, dies liegt ebenso vor. Nun zur Gegenwärtigkeit, Gegenwärtig ist der Angriff wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht, noch nicht begonnen hat oder noch fortdauert. Dies ebenso zu bejahen nach ihren Aussagen.
Nun zur Notwehrhandlung. Sie müsste erforderlich und geeignet sein. Erforderlich ist die Notwehr, um den Angriff abzuwenden oder zumindest zu erschweren. Geeignet ist dies ebenso, da ihr Sohn sich mit „Fäusten“ verteidigt hat.
Des Weiteren müsste sie Geboten sein. Laut ihren Angeben sehe ich keine Einschränkungen.
Mithin hat ihr Sohn in Notwehr gehandelt.
Die Notwehr hört auf aus asthenischen Gründen.
Jedoch bitte ich Sie einen Anwalt aufzusuchen, der Ihnen genauer helfen kann. Den dieser Streit hat auch noch andere Faktoren die berücksichtigt werden müssen.
MFG Kolle
@Mailin D
Hatte einen ähnlichen Fall welcher mir selbst zugestoßen ist. Drei höchst aggressive Jugendliche pöbeln mich in der Stadt an und sind äußerst aggressiv. Sie sind in der Überzahl und vermitteln nicht den Eindruck das sie nur reden möchten. Glücklicherweise kam eine Frau hinzu die ihrer Sprache mächtig war und hat gefragt ob sie noch alle Latten am Zaun haben zu dritt auf mich losgehen zu wollen.
Nur wann hätte ich WAS machen dürfen? Aus Angst gleich feste zuschlagen in der Hoffnung ein oder zwei auszuschalten? Oder doch warten bis sie den ersten Schlag machen und man am Ende irgendwo als lebensgefährlich Verletztes Opfer in der Zeitung steht?
Es ist denke ich immer schwer abzuwägen wann man was darf. Am Ende wird es ein Gericht entscheiden und der mit dem besseren Anwalt gewinnen. Traurig aber wahr
Mein Sohn wurde auf den Pausenhof von zwei Mitschülern attackiert und hat sich verteidigt. Dabei hat er dem einen Jungen die Nase gebrochen. Nun habe ich eine wütende Mutter im Nacken und die Drohung meinen Sohn anzuzeigen. Ich frage mich, wo Notwehr anfängt und wo es aufhört. Dass mein Sohn ihn die Nase gebrochen hat war nicht richtig, aber war es nicht ihr Kind das meinen Sohn angegriffen hat?