Deckelung der Abmahnkosten für Filesharing mit EU-Recht vereinbar

News von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 1. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Wer gegen Urheberrechte verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Das kann teuer werden und führte in der Vergangenheit zu einer regelrechten Abmahnindustrie. Dieser Praxis hat der Gesetzgeber mit § 97a Urhebergesetz (UrhG) einen Riegel vorgeschoben und den Streitwert für die erste Abmahnung auf 1.000 Euro begrenzt. Filesharing-Nutzern drohen demnach höchstens 155,30 Euro an Anwaltskosten. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass diese gesetzliche Senkung der Abmahnkosten für Filesharing mit EU-Recht vereinbar ist (Urteil vom 28.04.2022, C-559/20).

Spieleproduzent verlangte von Filesharing-Nutzer fast 1.000 Euro für ein Anwaltsschreiben

Abmahnkosten für unzulässiges Filesharing: Wer durch einen Anwalt abmahnen lässt, bekommt wegen § 97a UrhG u. U. nicht alle Anwaltskosten erstattet.
Abmahnkosten für unzulässiges Filesharing: Wer durch einen Anwalt abmahnen lässt, bekommt wegen § 97a UrhG u. U. nicht alle Anwaltskosten erstattet.

Auslöser dieser Entscheidung war ein Streit zwischen einem Spieleproduzenten und einem Internetnutzer, der ein Computerspiel über ein Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download angeboten haben soll. Der Produzent und Vermarkter ließ den Nutzer daraufhin anwaltlich abmahnen. Dadurch entstanden dem Unternehmen Anwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 Euro und
  • Auslagen in Höhe von 20 Euro

Der Spieleproduzent wollte diese Abmahnkosten für unzulässiges Filesharing vom Internetnutzer erstattet bekommen. Allerdings gestand das Amtsgericht Saarbrücken dem Kläger nur eine Zahlung von 124 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Die Richter stützten ihr Urteil auf § 97a Abs. 3 UrhG. Diese Vorschrift begrenzt den ersatzfähigen Gegenstandswert auf 1.000 Euro. Die Vorschrift beinhaltet aber folgende Öffnungsklausel, die höhere Werte zulässt:

„Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“

EuGH: Senkung der Abmahnkosten für Filesharing geht mit EU-Recht konform

EuGH: Die Deckelung der Abmahnkosten für Filesharing und andere Urheberrechtsverletzung ist mit EU-Recht vereinbar.
EuGH: Die Deckelung der Abmahnkosten für Filesharing und andere Urheberrechtsverletzung ist mit EU-Recht vereinbar.

Der klagende Spieleproduzent wandte sich daraufhin an das Landgericht und verlangte dort die Erstattung der vollen Anwaltskosten. Das Gericht wiederum schaltete den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein, weil es Zweifel daran hatte, ob der umstrittene § 97a UrhG mit EU-Recht vereinbar ist, und legte die Frage dem EuGH vor.

Nun hat der EuGH entschieden: Der gedeckelte Gegenstandswert für Abmahnkosten bei Filesharing ist mit EU-Recht und insbesondere mit der Durchsetzungsrichtlinie vereinbar, denn § 97a UrhG ermöglicht es dem Gericht ausdrücklich, besondere Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.

Die EU-Durchsetzungsrichtlinie verlangt von den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die unterlegene Partei die Prozesskosten und sonstige Gebühren, die der obsiegenden Partei entstehen, zu bezahlen, soweit sie angemessen und zumutbar sind.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

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