Kirchliches Arbeitsrecht: Fehlende Religionszugehörigkeit kein Grund für Ablehnung

News von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Bewerber, der sich bei einer kirchlichen Einrichtung beworben hat, nicht aufgrund von fehlender Religionszugehörigkeit abgelehnt werden darf. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen wird dadurch erheblich eingeschränkt.

Kirchliches Arbeitsrecht: Neues Grundsatzurteil durch das BAG

Kirchliches Arbeitsrecht: Religionszugehörigkeit ist nicht unbedingt ein Jobkriterium.

Kirchliches Arbeitsrecht: Religionszugehörigkeit ist nicht unbedingt ein Jobkriterium.

Eine Sozialpädagogin hatte sich auf eine Stelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) in Berlin beworben. Laut Stellenausschreibung war eine der Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche. Die konfessionslose Frau erhielt deshalb eine Ablehnung und klagte daraufhin wegen Diskriminierung. Das BAG gab der Klägerin recht und ihr steht nun eine Entschädigung von etwa 3.900 Euro zu.

Kirchliches Arbeitsrecht: Ist die Religionszugehörigkeit nun grundsätzlich kein Kriterium für eine Einstellung? Die Richter betonten, dass eine Konfessionszugehörigkeit durchaus als Jobkriterium gelten kann, wenn diese Anforderung berechtigt ist.

Der Fall war zwischenzeitlich sogar vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelt worden. Dieser entschied im April dieses Jahres, dass sich Kirchen nun nicht mehr pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können, wenn es darum geht, ob die Religionszugehörigkeit eine berechtigte Anforderung für den Job ist. Diese Entscheidung soll von staatlichen Gerichten getroffen werden.

Der vorliegende Fall könnte nun noch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfg) verhandelt werden, wenn die Diakonie sich dazu entscheidet, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Gleichbehandlungsgesetz: Sonderregelungen für kirchliches Arbeitsrecht bezüglich Religionszugehörigkeit

Kirchliches Arbeitsrecht: Die fehlende Religionszugehörigkeit ist laut Urteil des BAG kein Grund für eine Abhlehnung.

Kirchliches Arbeitsrecht: Die fehlende Religionszugehörigkeit ist laut Urteil des BAG kein Grund für eine Abhlehnung.

Das Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sorgt in Deutschland auch im Arbeitsrecht dafür, dass es laut § 1 nicht zu Benachteiligungen aufgrund

  • der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität

einer Person kommt. Allerdings ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften laut § 9 AGG zulässig, wenn eine bestimmte Religion unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Einrichtung oder aufgrund der Tätigkeitsart eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Kirchen haben bisher selbst entschieden, welche Bewerber sie einstellen und diese auch anhand ihrer Religion ausgewählt.

Für kirchliches Arbeitsrecht (bezüglich Religionszugehörigkeit von Bewerbern) bedeutet das BAG-Urteil nun, dass dieses Selbstbestimmungsrecht erheblich eingeschränkt wird.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

6 Gedanken zu „Kirchliches Arbeitsrecht: Fehlende Religionszugehörigkeit kein Grund für Ablehnung

  1. Nina

    Ich kann mir vorstellen, dass die Thematik ein Problem von früher war. Das wäre für mich die einzig logische Erklärung. Wenn das heute ein Problem wäre, dann würde ich mir einen Anwalt für Arbeitsrecht suchen.

  2. Nico

    Mir war nicht bewusst, dass es ein kirchliches Arbeitsrecht gibt. ich finde es aber nur gerecht, wenn man jemandem einen Job nicht wegen der nicht Zugehörigkeit zu einer Kirche gibt. Da würde ich mir sonst einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht holen.

  3. Rudi St

    Dass kirchliche Träger Leute aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit diskriminieren kann, halte ich für keine sinnvolle Regelung. Ich freue mich für die Klägerin, dass ihr Recht gegeben wurde. Ein Freund von mir, der werdender Arzt ist und sich keine Religion zugehörig fühlt, wurde jetzt auch schon mehrmals von kirchlichen Krankenhäusern abgelehnt. Ich werde ihm mal raten, sich mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht in Verbindung zu setzen.

  4. Sabine A

    Meine Schwester würde sich gerne bei einem kirchlichen Träger auf eine Stelle bewerben, auch wenn sie konfessionslos ist. Gut zu wissen, dass es laut BAG als Diskriminierung zählt, wenn sie wegen fehlender Religionszugehörigkeit abgelehnt werden würde. Sollte dies dennoch passieren, werde ich ihr raten, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und eine Entschädigung einzuklagen.

  5. Ronja Oden

    Interessant, dass die religiöse Zugehörigkeit mittlerweile als Voraussetzung für eine Stelle angegeben werden kann. Ich finde es aber gut, dass ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der Dame helfen konnte und sie eine Entschädigung wegen der Diskriminierung bekommen hat. Gut zu wissen, dass sich Kirchen nun nicht mehr pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können.

  6. Markus R

    Der von Ihnen erwähnt Fall der Sozialpädagogin zeigt eine interessante Entwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts. Ganz zu schweigen davon, dass die religiösen Organisationen sich aufgrund von solchen Diskriminierungen vielen kompetenten Fachkräften tatsächlich entgehen lassen.

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