Richter in Deutschland – Beruf im Überblick

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 26. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was ist ein Richter?
Was ist ein Richter?

Die Gründe für ein gerichtliches Verfahren sind unterschiedlich und vielfältig. Egal, ob im Rahmen von Streitigkeiten mit dem Vermieter, im Bereich des Arbeitsrechts oder nach einem Unfall im Straßenverkehr, sind die Fronten erst einmal verhärtet, ist der Weg vor ein Gericht und somit vor einen Richter oftmals unabdingbar.

Dabei fragen sich viele: „Was macht ein Richter überhaupt im Einzelnen?“ Was hinter dem Berufsbild eines Richters steckt, welche Aufgaben dazugehören und welche Voraussetzungen ein Richter erfüllen muss, um seinen Beruf ausüben zu können, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.

FAQ: Richter

Was genau ist ein Richter?

Der Richter ist Entscheidungsträger vor Gericht und fällt letztendlich das Urteil. Er ist ein Teil der Judikative.

Wie kann ich Richter werden?

Hier können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, damit Sie Richter werden können.

Was sind ehrenamtliche Richter?

Was ehrenamtliche Richter sind und wann diese eingesetzt werden, können Sie hier nachlesen.

Richter: Welche Definition liegt dem Begriff zugrunde?

Vorab soll die Frage geklärt werden, was unter dem Begriff „Richter“ überhaupt zu verstehen ist. Ein Richter ist Teil der Judikative, also der rechtsprechenden Gewalt in Deutschland. Er nimmt entweder als Einzelrichter oder als Mitglied eines Spruchkörpers (Kammer oder Senat) ein öffentliches Amt wahr. Er trifft die gerichtlichen Entscheidungen in einem anhängigen Verfahren. Anhängig ist ein Verfahren, sobald eine Klage bei Gericht eingeht.

Ein Richter nimmt verantwortungsvolle Aufgaben wahr.
Ein Richter nimmt verantwortungsvolle Aufgaben wahr.

Dabei steht ein Richter stets in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, was dem eines Beamten ähnlich ist, entweder beim Bund oder einem Bundesland.

In der Regel wird ein Richter auf Lebenszeit ernannt. Daneben gibt es das Amt des Richters auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrages.

Ihm wird bei seiner Ernennung eine Urkunde ausgehändigt, was sich aus § 17 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ergibt.

Wer kann Richter werden?

Ein Richter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um das Dienstverhältnis überhaupt antreten zu können. Diese sind im Einzelnen in § 9 DRiG geregelt. Zunächst muss ein Richter Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (kurz: GG) sein.

Als Deutscher gilt danach, wer entweder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder als Flüchtling bzw. Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte/Abkömmling in Deutschland nach dem 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Des Weiteren muss ein Richter stets die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzustehen.

Um die Aufgaben eines Richters im Gericht wahrnehmen zu dürfen, bedarf es ferner der Befähigung zum Richteramt, welche in Deutschland Personen mit Abschluss des ersten und zweiten juristischen Staatsexamen sowie mit Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes besitzen. Diese Personen werden auch als Volljuristen bezeichnet.

Schließlich ist in § 9 DRiG geregelt, dass ein Richter über die erforderliche soziale Kompetenz verfügen muss, die der Beruf erfordert.

Amtsbezeichnungen

In § 19a DRiG sind die Amtsbezeichnungen für Richter am jeweiligen Gericht geregelt. Zunächst wird ein Richter „auf Probe“ ernannt. Dabei führt er die Bezeichnung „Richter“. Nachdem die Probezeit abgelaufen ist, folgt die Ernennung zum „Richter auf Lebenszeit“.

Die Ernennung zum Richter auf Zeit erfolgt ausschließlich in Ausnahmefällen.

Die folgenden Amtsbezeichnungen sind heute in Deutschland gängig:

  • Einzelrichter oder beisitzende Richter: Richter am …gericht (zum Beispiel Richter am Amtsgericht, Richter am Sozialgericht, Richter am Arbeitsgericht usw.)
  • Vorsitzende Richter innerhalb eines Spruchkörpers: Vorsitzender Richter am …gericht (zum Beispiel Vorsitzender Richter am Landgericht)
  • Leiter eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts: Direktor des …gerichts (zum Beispiel Direktor des Amtsgerichts)
Je nach Gericht hat ein Richter eine andere Amtsbezeichnung.
Je nach Gericht hat ein Richter eine andere Amtsbezeichnung.
  • Leiter eines anderen Gerichts und Leiter eines großen erstinstanzlichen Präsidialgerichts: Präsident des …gerichts (zum Beispiel: Präsident des Landgerichts)
  • Ständige Vertreter eines Präsidenten: Vizepräsident des …gerichts (zum Beispiel Vizepräsident des Landgerichts)
  • Ein mit Verwaltungsaufgaben betrauter Richter: Weitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht

Richter am Bundesverfassungsgericht

Die am Bundesverfassungsgericht tätigen Richter zeichnen sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des öffentlichen Rechts aus. Sie tragen die offizielle Amtsbezeichnung „Richter des Bundesverfassungsgerichts“. Das Bundesverfassungsgericht (kurz: BVerfG) hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Gemäß § 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (kurz: Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BverfGG) gelten für die Richter am Bundesverfassungsgericht folgende Bestimmungen:

  • Ihre Amtszeit darf höchstens zwölf Jahre lang dauern, längstens jedoch bis zur Altersgrenze von 68 Jahren.
  • Eine anschließende bzw. spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.
  • Die Altersgrenze liegt beim Ende des Monats, in dem der Richter sein 68. Lebensjahr vollendet.
  • Ist die Amtszeit abgelaufen, führen Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort.
Ein Richter am Bundesverfassungsgericht wird gemäß § 5 BVerfGG je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.

Richtertätigkeit am Bundesgerichtshof

Die Auswahl der Richter am Bundesgerichtshof (kurz: BGH), ebenfalls mit Sitz in Karlsruhe, wird durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zusammen mit einem Richterwahlausschuss vorgenommen.

Dem Richterwahlausschuss gehören die Justizminister der Länder sowie weitere 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder an. Dabei können Kandidaten durch den Bundesminister der Justiz oder von den Mitgliedern des Richterwahlausschusses vorgeschlagen werden.

Das Mindestalter für eine Berufung zum Mitglied des BGH ist mit Vollendung des 35. Lebensjahres erreicht. Dies ergibt sich aus § 125 Gerichtsverfassungsgesetz (kurz: GVG). Ferner muss der Richter die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Die Wahl der Richter erfolgt in geheimer Abstimmung und mit der Mehrheit der Stimmen. Im Anschluss daran erfolgt eine Ernennung durch den Bundespräsidenten.

Europäischer Gerichtshof: Welche Richter sind hier tätig?

Europäischer Gerichtshof: Die Amtszeit der Richter beträgt hier sechs Jahre.
Europäischer Gerichtshof: Die Amtszeit der Richter beträgt hier sechs Jahre.

Der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) mit Sitz in Luxemburg besteht aus jeweils einem Richter pro Mitgliedstaat. Diese müssen zum einen unabhängig sein und zum anderen die in ihrem jeweiligen Land jeweils höchste richterliche Qualifikation aufweisen oder aber von einer „anerkannt hervorragenden Befähigung“ sein.

Die Ernennung der Richter am Europäischen Gerichtshof erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie nach Anhörung eines Expertenausschusses.

Die Amtszeit beträgt dabei sechs Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Letzteres ergibt sich aus Artikel 253 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEU).

Regelmäßig, alle drei Jahre, wird die Hälfte der Richter am europäischen Gerichtshof neu ernannt. Der Europäische Gerichtshof ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (kurz: EU).

Ehrenamtliche Richter

Als ehrenamtliche Richter werden solche bezeichnet, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen. In bestimmten Verfahren müssen sie an der Rechtsprechung mitwirken. Beispielhaft seien hier die Schöffen im Strafverfahren oder die ehrenamtlichen Richter bei Arbeits- oder Sozialgerichten genannt.

Aus § 44 DRiG ergibt sich, dass ehrenamtliche Richter ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung und auch nur unter den gesetzlich festgelegten Bestimmungen tätig werden.

Beim Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung zum ehrenamtlichen Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden. Dies ist ausdrücklich in § 44 Absatz 2 DRiG geregelt.

Unabhängige Richter gewährleisten ein neutrales Urteil.
Unabhängige Richter gewährleisten ein neutrales Urteil.

Durch die Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern soll das Vertrauen in die Justiz gestärkt werden. Immerhin sitzt dadurch ein „normaler Bürger“ auf der Richterbank. Ein Urteil soll so möglichst nah am Leben sein.

Die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters vor Ablauf seiner Amtszeit kann nur in den gesetzlich normierten Fällen erfolgen, eine solche gegen seinen Willen nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Unabhängigkeit der Richter

Aus den Vorschriften des Artikels 97 Absatz 1 GG, § 1 GVG sowie aus § 25 DRiG ergibt sich der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Danach sind Richter nur dem Gesetz unterworfen.

Gewährleistet wird dadurch, dass sich Beteiligte von gerichtlichen Prozessen einem neutralen, unbefangenen und unabhängigen Spruchkörper gegenübersehen.

Bei der richterlichen Unabhängigkeit wird differenziert: Zum einen sind Richter in sachlicher, zum anderen in persönlicher Hinsicht unabhängig.

Mit dem Begriff der sachlichen Unabhängigkeit ist gemeint, dass ein Richter stets weisungsungebunden ist. Als Weisung gilt jede Art von Einflussnahme auf eine richterliche Entscheidung, sei es durch einen Gerichtspräsidenten oder durch eine sonstige Person. Wie ein Richter sein Urteil fällt, findet also stets unabhängig von äußeren Einflüssen statt. Nicht nur Richter auf Lebenszeit, sondern auch Richter auf Probe oder auf Zeit sowie ehrenamtliche Richter sind sachlich unabhängig.

Der Begriff der persönlichen Unabhängigkeit meint demgegenüber, dass ein Richter nicht gegen seinen Willen aus dem Amt entlassen werden und/oder versetzt werden kann. Die persönliche Unabhängigkeit besitzen im Gegensatz zur sachlichen ausschließlich Richter auf Lebenszeit.

Staatsanwaltschaften sind demgegenüber hierarchisch gegliedert. Dabei sind Staatsanwälte im Gegensatz zu Richtern weisungsgebunden.

Grenzen der Unabhängigkeit der Richter

Die Unabhängigkeit der Richter hat gewisse Grenzen.
Die Unabhängigkeit der Richter hat gewisse Grenzen.

Die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grenzen in den Aufgaben der Gerichtsverwaltung bzw. Justizverwaltung. Zudem löst sie den Richter nicht von seiner Bindung an das geltende Recht. Auch steht die richterliche Unabhängigkeit nicht einer möglichen Haftung wegen Amtspflichtverletzungen oder einer Dienstaufsicht entgegen.

Eine Dienstaufsicht gegen einen Richter ist grundsätzlich möglich, soweit sich diese eben gerade nicht auf die Unabhängigkeit bezieht. So ist es beispielsweise zulässig, einen Richter zu einer angemessenen Umgangsform oder zum pünktlichen Erscheinen anzuhalten.

Betrifft die Dienstaufsicht hingegen den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit wie beispielsweise die Urteile und Beschlüsse eines Richters, ist diese nicht zulässig.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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