Die Staatsanwaltschaft kommt immer dann ins Spiel, wenn es um Straftaten bzw. potentielle Straftaten geht, wie beispielsweise Diebstähle, Verkehrsdelikte, Sexualstraftaten, Tötungsdelikte oder ähnliches.
Erlangt sie Kenntnis von verdachtsbegründenden Tatsachen und Umständen, wird von Seiten der Staatsanwaltschaft ermittelt.
Doch was genau ist ein Staatsanwalt bzw. eine Staatsanwältin eigentlich? Welche Aufgaben nimmt er bzw. sie wahr? Wann ermittelt die Staatsanwaltschaft und wie läuft ein Strafverfahren ab? In diesem Ratgeber bekommen Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen.
Inhalt
FAQ: Staatsanwaltschaft
Hier können Sie nachlesen, was ein Staatsanwaltschaft ist und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um Staatsanwalt zu werden.
Die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren einleiten und dieses betreuen. Kommt der Fall vor einen Richter, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Anklage.
Die Staatsanwaltschaft lässt sich in viele Teilbereiche untergliedern. Welche das konkret sind, können Sie hier nachlesen.
Staatsanwalt: Definition
Als Staatsanwälte werden in Deutschland die obersten Vertreter einer Anklage bei Gericht bezeichnet. Anders als im Zivilprozess nimmt also die Funktion des Klägers nicht etwa ein Bürger ein, sondern der Staat.
Staatsanwalt kann in Deutschland nur werden werden, wer die Befähigung zum Richteramt hat. Diese erlangen Personen, die das erste und zweite juristische Staatsexamen und zudem den Vorbereitungsdienst (Referendariat) erfolgreich absolviert haben. Bezeichnet werden sie auch als Volljuristen oder Rechtsassessoren.
Die Staatsanwaltschaft ist als unabhängige Anklagebehörde ein Organ der Rechtspflege. Zuständig ist sie für die Strafverfolgung und -vollstreckung.
Was macht die Staatsanwaltschaft?
Die Staatsanwaltschaft ist einerseits Ermittlungsbehörde, andererseits Anklagebehörde. Im Folgenden sollen die Aufgaben des Staatsanwalts in den jeweiligen Verfahrenssituationen erläutert werden.
Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde
Zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft gehört es zunächst, jedem Verdacht einer Straftat nachzugehen. Erlangt sie Kenntnis über eine potentielle Straftat, aufgrund einer Strafanzeige oder auf anderem Wege, und ergibt sich daraus ein sogenannter Anfangsverdacht, ist die Staatsanwaltschaft von Amts wegen dazu verpflichtet zu ermitteln. Insofern ist sie Ermittlungsbehörde.
Liegt ein derartiger Anfangsverdacht vor, leitet die Staatsanwaltschaft das sogenannte Ermittlungsverfahren ein.
In dessen Rahmen wiederum werden die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft und der Polizei geführt. Es wird überprüft, ob sich der Anfangsverdacht zu einem sogenannten hinreichenden Tatverdacht verdichtet.
Ein hinreichender Tatverdacht ist eine im Vergleich zum Anfangsverdacht höhere Verdachtsstufe. Er ist zu bejahen, wenn nach der vorläufigen Beurteilung der Beweislage eine Verurteilung des Beschuldigten als wahrscheinlich gilt.
Bei ihren Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft stets zur Objektivität verpflichtet, was bedeutet, dass sie nicht nur die verdachtsbegründenden, belastenden Umstände überprüft, sondern auch die entlastenden. Die Staatsanwaltschaft wird deswegen auch umgangssprachlich als „die objektivste Behörde der Welt“ bezeichnet.
Ferner findet auf sie die Bezeichnung „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ Anwendung, denn ihr obliegt die Leitung dieses Verfahrensabschnittes.
Ein großer Teil der Ermittlungsarbeit wird in der Praxis von der Polizei durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft selbst hat hierbei so gut wie keine eigenen Organe zur Durchführung der Ermittlungen.
Es gibt verschiedene Einstellungsgründe, aus denen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einstellen kann und zwar zum einen mangels hinreichenden Tatverdachtes im Sinne von § 170 Strafprozessordnung (kurz: StPO), zum anderen wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO. Bei Geringfügigkeit kann ein Verfahren, welches ein Vergehen zum Gegenstand hat, eingestellt werden, sofern die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.
Die Staatsanwaltschaft braucht dann allerdings die Zustimmung des Gerichts, welches für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig war.
Ferner besteht bei Vergehen auch eine Einstellungsmöglichkeit im Sinne von § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen, sofern die Schuld des Täters dem nicht entgegensteht.
Auch hierbei benötigt die Staatsanwaltschaft die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts.
Funktion als Anklagebehörde
Gelangt die Staatsanwaltschaft demgegenüber am Ende der Ermittlungen zu dem Schluss, ein hinreichender Tatverdacht sei begründet, so erhebt sie die öffentliche Klage. Alternativ kann sie auch ein Strafbefehlsverfahren durchführen. Ab dem Moment wird der Beschuldigte als Angeschuldigter bezeichnet.
Ein Strafbefehlsverfahren kommt ausschließlich bei Vergehen in Betracht. Es handelt sich hierbei um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung geringfügiger Kriminalität. Das Strafbefehlsverfahren entlastet sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht.
Bedeutung des Legalitätsprinzips
Das in Deutschland geltende Legalitätsprinzip legt fest, dass die Staatsanwaltschaft von Amts wegen dazu verpflichtet ist, zu ermitteln, sobald ein entsprechender Anfangsverdacht begründet ist. Die Staatsanwaltschaft nimmt ihre Aufgaben mithin nicht etwa auf Antrag wahr und kann nicht einfach nach Belieben untätig bleiben.
Eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip besteht bei sogenannten absoluten Antragsdelikten. Ein solches ist beispielsweise der Tatbestand des Hausfriedensbruchs, gesetzlich normiert in § 123 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB). Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das sogenannte Offizialdelikt, welches eben von Seiten der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird.
Sofern die Aufgaben durch einen Staatsanwalt dahingehend verletzt werden, dass er trotz des Anfangsverdachts eines Offizialdeliktes nicht tätig wird, macht er sich sogar selbst strafbar. Einschlägig ist hierbei der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt. Dieser ist in § 258a StGB geregelt. Hier droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In minder schweren Fällen kann auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden.
Das Legalitätsprinzip wird außerdem gestützt durch die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens. Es ist gesetzlich in § 172 StPO geregelt und bietet die Möglichkeit, ein Verfahren gerichtlich überprüfen zu lassen, welches unter Umständen zu Unrecht durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
Das Recht, einen Antrag im Klageerzwingungsverfahren zu stellen, steht ausschließlich dem Verletzten einer Straftat zu. Dafür hat er zwei Wochen Zeit ab Zustellung des Bescheides, in dem ihm gegenüber von Seiten der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt wird.
Zunächst entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft über die Beschwerde (= sogenannte Vorschaltbeschwerde oder Einstellungsbeschwerde) des Verletzten. Bleibt diese erfolglos, kann binnen eines Monats eine gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht beantragt werden.
Opportunitätsprinzip als wichtiger Grundsatz
Das Legalitätsprinzip wird durchbrochen durch das sogenannte Opportunitätsprinzip. Dieses erlaubt der Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder beim Vorliegen zusätzlicher, schwerwiegenderer Straftaten, die Einstellung des Verfahrens.
Das Opportunitätsprinzip steht der Polizei nicht zu.
Organisation der Staatsanwaltschaft
Die gesetzlichen Grundlagen der Organisation und Arbeit der Staatsanwaltschaft bildet neben der bereits erwähnten Strafprozessordnung das Gerichtsverfassungsgesetz (kurz: GVG).
Hier ist neben dem Staatsanwalt der Beruf des Amtsanwaltes sowie der des Rechtspflegers zu erwähnen. Auch sie sind Teil der Organisation einer Staatsanwaltschaft. Ein Amtsanwalt nimmt bestimmte Aufgaben eines Staatsanwalts wahr, überwiegend im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität.
Rechtspfleger sind fachjuristisch qualifizierte Beamte des gehobenen Justizdienstes. Sie sind sowohl an Gerichten als auch bei Staatsanwaltschaften tätig und nehmen die ihnen durch das Rechtspflegergesetz (kurz: RPflG) übertragenen Aufgaben wahr, die unter anderem die Strafverfolgung betreffen.
Im Gegensatz zu einem Richter, der in seiner Urteilsfindung unabhängig ist, ist ein Staatsanwalt bei seinen Aufgaben durchaus weisungsgebunden. Die Staatsanwaltschaft ist dabei hierarchisch aufgebaut. An oberster Stelle steht ein leitender Oberstaatsanwalt, der wiederum einem Generalstaatsanwalt unterstellt ist. Der Generalstaatsanwalt ist seinerseits dem Justizministerium unterstellt.
Von unten nach oben bestehen auf der Hierarchieebene Berichtspflichten und von oben nach unten bestimmte Weisungsbefugnisse.
Innere Organisation der Behörde
Innerhalb einer Staatsanwaltschaft gibt es eine eigene Struktur. Es finden Untergliederungen in verschiedene Abteilungen statt. Dabei ist jeweils ein Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter tätig.
Je nach Umfang und Größe des Aufgabenfeldes ist eine bestimmte Anzahl an Staatsanwälten in der jeweiligen Abteilung tätig. Die Abteilungen sind in der Regel nach Deliktsgruppen getrennt. So gibt es beispielsweise eine Abteilung für Kapitaldelikte, für Sexualstraftaten, für Wirtschaftskriminalität oder für Jugendkriminalität.
Generalstaatsanwaltschaft
Über der Staatsanwaltschaft stehen hierarchisch betrachtet die Generalstaatsanwaltschaften, die an den Oberlandesgerichten eingerichtet sind. Sie üben mitunter die Dienst- und Fachaufsicht über die jeweilige Staatsanwaltschaft in ihrem Bezirk aus. Dies ergibt sich aus § 147 Nr. 3 GVG.
Des Weiteren nehmen sie die Aufgaben der Staatsanwaltschaft gegenüber den Oberlandesgerichten wahr und wirken mitunter bei Entscheidungen betreffend Revisionen gegen Urteile der Amts- und Landgerichte mit.
Generalbundesanwalt
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (kurz: GBA) ist die Staatsanwaltschaft des Bundes. Er leitet zugleich die von ihm geleitete Behörde, die ebenfalls die Bezeichnung „Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ trägt. Umgangssprachlich wird die Behörde aber auch als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet.
Der Generalbundesanwalt ist für sämtliche Strafverfahren, die beim Bundesgerichtshof landen sowie für eine Vielzahl an Staatsschutzdelikten zuständig, außerdem für die Verfolgung von Verbrechen aus dem Bereich des Völkerstrafrechts.
Gemäß § 149 GVG wird der Generalbundesanwalt auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz ernannt. Dabei bedarf es der Zustimmung von Seiten des Bundesrates.
Ein Blick ins BGB soll helfen. Aber lesen strengt an, gelle? 🙄
Hello. I was tricked for a showroom owner. I bought a used cat by net, he assured yhat the car was wonderfull, nothing to do, he said, however the car wasn’t able to pass in Tuv but he gave the document as ok. I paid but after he change the behaviour. I asked an inspection outside and they confirmed that the cat wasn“t ok. In your experience do you think that the Stastsanwallschaft will give me the reason? What happen after?
Sorry my answer. Thank you
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich hätte gerne einen Termin. Grund ist eine Vergewaltigung.
Ich möchte darüber sprechen, ob bei der Polizei alles richtig gelaufen ist.
MFG
A. Blanke
Guten Tag!
Ich wohne in einer Wohnanlage (WEG) mit drei Feuerwehrzufahrten. In den Höfen ist stricktes Parkverbot weil Feuerwehrfreifläche. Die Feuerwehreinfahrten sind von der Straße (Verkehrsbruhigte Zone) zugänglich. Das Problem seit 1981: Diese Zufahrten werden Tag und Nacht zugeparkt. Seit nunmehr 14 Jahren habe ich erreicht, daß der Regierungspräsident Darmstadt die Stadt angewiesen hat, Kontrollen durchzuführen. Das geschieht nicht. Immer gibt es Ausreden über Ausreden. Nun hat ein Fahrzeug (als Beispiel) von Oktober 1919 bis heute 1400 Stunden zusammengezählt vor den Feuerwehreinfahrten geparkt. Dies habe ich erneut dem Magistrat mitgeteilt. Wieder bekam ich die Antwort, daß man was besseres zu tun hätte. Jetzt reichts. Wo finde ich einen Rechtsanwalt, der sich dieser unglaublichen Geschichte widmen kann? Ich habe schon mal gehört, daß sich kein RA mit Politikern anlegen willl. Nach 14 Jahren, nach der Anweisung des RP Darmstadt parken nach wie vor die Fahrzeuge Tag und Nacht unsere Feuerwehrzufahrten zu. Es sind die meisten Wiederholungstäter. Das Verhalten des Ordnungsamtes ist skandalös um nicht zu sagen sträflich. MfG Dieter N.
du warst klassenpetze, gelle?
Guten Tag, in einer Erbsache meiner Enkelin ist folgendes passiert. Es wurde nach dem Tod ihres Onkels vom zuständigen NG ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser hat verschiedene Gläubiger ausgezahlt. In seiner vom NG geprüften fehlerhaften, nicht nachvollziebarenAbrechnung hat er falsche Zahlen eingesetzt, sich dadurch bereichert. Er hat angebliche Zahlungen an das NRW geleistet, die dort nicht vollziehbar sind. Er hat die Bausparkasse beauftragt ein Gutachten zu erstellen, mit einem vorgegebenen Preis von 135.000€. Meine Erkundigungen ergaben einen Mindestwert von 160.000€. Ich habe bei der LBS angerufen, wenn das Haus für 135.000€ verkauft wird, erstatte ich Anzeige. Darauf war der Verkaufspreis plötzlich 159.000€. Das ließe sich mit nachvollziebaren Fakten nachweisen. Ich habe diese von mir ermittelten Tatsachen an die Staatsanwaltschaft gemeldet. Es erfolgte keine Ermittlungen. Ohne Grund eingestellt zu meiner Frage. Das NG war niemals in der Lage eine ordnungsgemäße Abrechnung in den Akten, die uns ungern zu geschickt werden musste, nachzuweisen, wo die Erbsumme wohin aufgeteilt verschwunden ist.Dies ganze Angelegenheit wäre im Übrigen, wenn man wollte, mit ein paar Telefongesprächen leicht klärbar.
Ich dachte als Bundesbürger, in der Juristerei völlig überfordert, werde entsprechend
versucht Klarheit zu schaffen, auch wenn man aus Zeitmangel, oder im gleichen Behörden Haus arbeitet. Den Satz mit der Krähe spare ich mir.
Hallo die Damen und Herren,
wegen einer Klage betreffend einer Betriebsrente brauche ich Daten aus dem HRB Amtsregister.
Für einen Nachweis, wann eine betr. Firma unter HRB eingetragen wurde bekomme ich zwei ganz unterschiedliche Daten aus dem offiziellen HRB Register. Die gleiche Firma wurde am 08.08.2007 eingetragen und nun gibt es aber mit dem Datum 30.04.2003 einen Eintrag, an dem die gleiche Firma überhaupt noch nicht bestand.Aber zusätzlich steht im Amtsblatt: Unternehmerträgerdaten
Eintragungsdatum: ( Beim Eintragungsdatum kann es zu systembedingten, fehlerhaften Angaben kommen)
Auf Anfrage beim zuständigen Amtsgericht was nun richtig ist und wie so etwas zu bewerten ist, bekomme ich jetzt eine zweite, nicht das Datum betreffende Belehrung, über allgemeine Firmenänderungen.
Kann ich mich damit an einen Staatsanwalt wenden ?.
Mit besten Grüßen Friese
Hallo, durch das ich kein Deutsche nationalitát habe und in ein Rechtsstreit gegen mein Arbeitgeber mein recht haben will gibt ein gewisse Streit ob in mein letzte Gericht wo ich angefordert wär durch denn Richter dort zu erscheinen wegen mündliche Verhandlungen, in erste wie ein kriminelle behandelt wäre und damit eigentlich von Anfang schon Mund tot gemacht bin. In diese Sitzung sollte ich gehört worden. Da ist leider nur gehört nach denn Arbeitgeber und nicht nach mich. Durch anliefern beweisen ist gegen die beweisen und gelabber von Arbeitgeber ein Beschluss gefallen dass denn Arbeitgeber ein Lohngehalt auszahlen kann UNTER dass gesetzliches Lohn was mich sehr traurig macht. Es handelt hier um in ersten ein unterschied von € 0,75 pro Stunde ,was jetzt ins Gericht entschieden ist auf ein Gehalt von €14,54 pro Stunde, was normal ein Gehalt von €14,95 sein muss.
Wie kann ich gegen dieser Entscheidung eingehen.
Hallo Wicher E.,
Sie können innerhalb einer Frist, die üblicherweise im Urteil benannt ist, in Revision gehen bzw. Einspruch einlegen. Dies sollten Sie jedoch am besten direkt mit einem Anwalt besprechen, denn dieser kann Sie bezüglich der Erfolgsaussichten beraten. Eine solche Beratung bieten wir nicht an.
Ihr Team von anwalt.org