Ungenutzter Urlaub verfällt nicht: EuGH zum Urlaubsanspruch

News von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 10. September 2021

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Luxemburg. Die Vergütung vom Jahresurlaub wird nicht automatisch dadurch hinfällig, weil dieser nicht genutzt wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Vorabentscheidungsverfahren für das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: C-619/16 und C-684/16). Dabei ging es zum einen darum, ob Urlaub vererbbar ist. Zum anderen klagten Arbeitnehmer in zwei Fällen darauf, dass ihr ungenutzter Urlaub ausgezahlt wird.

Auszahlung vom Resturlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Ungenutzter Urlaub verfällt nicht, wenn sich dazu keine Gelegenheit bot.

Ungenutzter Urlaub verfällt nicht, wenn sich dazu keine Gelegenheit bot.

In beiden Fällen urteilte der EuGH, dass nach Ende des Arbeitsverhältnisses ungenutzte Urlaubstage ausgezahlt werden müssen. Verstirbt ein Angestellter, können seine Erben von dem Arbeitgeber fordern, dass dieser die Vergütung für nicht in Anspruch genommene Tage an sie tätigt.

Dies war zwar bereits vorher im Arbeitsrecht so geregelt. Im vorliegenden Fall ging es aber um die Rechtslage, wenn hierfür das Erbrecht herangezogen wird. So argumentierte das BAG, dass ungenutzter Urlaub nicht Teil der Erbmasse werden kann und zudem das Recht auf Erholung verwirklichen soll, was nach einem Todesfall nicht mehr geschehen kann.

Der EuGH entschied, dass der Anspruch auf die Vergütung ungenutzter Urlaubstage mit der Erbfolge auf die Erben übertragen werden kann. Das Recht auf Erholung sei darüber hinaus nur ein Aspekt des Urlaubsanspruchs.

Im zweiten Fall ging es um Arbeitnehmer, die in den letzten Monaten ihrer Anstellung nicht die verbliebenen Tage nahmen, diese nun aber ausgezahlt haben wollen. Die Arbeitgeber verweigerten dies, da kein Urlaubsantrag gestellt wurde, obwohl die Möglichkeit dazu bestand.

Die Richter stellten klar, dass ungenutzter Urlaub nicht verfällt, nur weil kein Antrag gestellt wurde. Diese Praxis sei jedoch hinfällig, wenn die Angestellten ausreichend über Ihre Gelegenheit dazu aufgeklärt waren, aber von Beginn an beabsichtigten, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen und dadurch mehr Vergütung zu erhalten.

Was gilt generell für den Resturlaub bei einer Kündigung?

Ungenutzter Urlaub: Die Auszahlung vom Jahresurlaub ist nur bedingt möglich.

Ungenutzter Urlaub: Die Auszahlung vom Jahresurlaub ist nur bedingt möglich.

Ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Frage ist § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes. Darin heißt es:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Daraus ergibt sich, dass bei einer Kündigung bisher ungenutzter Urlaub vom Arbeitnehmer genommen werden sollte. Nur, wenn dieser nicht gewährt werden kann – bspw. aufgrund dringender betrieblicher Belange -, sind die verbliebenen Tage finanziell abzugelten.

Für diese Gesetzeslage ist es unwichtig, welche Partei die Kündigung ausspricht und ob es sich um ein privates oder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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