Luxemburg. Die Vergütung vom Jahresurlaub wird nicht automatisch dadurch hinfällig, weil dieser nicht genutzt wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Vorabentscheidungsverfahren für das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: C-619/16 und C-684/16). Dabei ging es zum einen darum, ob Urlaub vererbbar ist. Zum anderen klagten Arbeitnehmer in zwei Fällen darauf, dass ihr ungenutzter Urlaub ausgezahlt wird.
Auszahlung vom Resturlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses
In beiden Fällen urteilte der EuGH, dass nach Ende des Arbeitsverhältnisses ungenutzte Urlaubstage ausgezahlt werden müssen. Verstirbt ein Angestellter, können seine Erben von dem Arbeitgeber fordern, dass dieser die Vergütung für nicht in Anspruch genommene Tage an sie tätigt.Dies war zwar bereits vorher im Arbeitsrecht so geregelt. Im vorliegenden Fall ging es aber um die Rechtslage, wenn hierfür das Erbrecht herangezogen wird. So argumentierte das BAG, dass ungenutzter Urlaub nicht Teil der Erbmasse werden kann und zudem das Recht auf Erholung verwirklichen soll, was nach einem Todesfall nicht mehr geschehen kann.
Im zweiten Fall ging es um Arbeitnehmer, die in den letzten Monaten ihrer Anstellung nicht die verbliebenen Tage nahmen, diese nun aber ausgezahlt haben wollen. Die Arbeitgeber verweigerten dies, da kein Urlaubsantrag gestellt wurde, obwohl die Möglichkeit dazu bestand.
Was gilt generell für den Resturlaub bei einer Kündigung?
Ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Frage ist § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes. Darin heißt es:Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Daraus ergibt sich, dass bei einer Kündigung bisher ungenutzter Urlaub vom Arbeitnehmer genommen werden sollte. Nur, wenn dieser nicht gewährt werden kann – bspw. aufgrund dringender betrieblicher Belange -, sind die verbliebenen Tage finanziell abzugelten.
Für diese Gesetzeslage ist es unwichtig, welche Partei die Kündigung ausspricht und ob es sich um ein privates oder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt.
Bildnachweise: fotolia.com/soft_light, fotolia.com/ivan kmit