Gewillkürte & gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wann was?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

erbfolge
Gewillkürte & gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wann was?

Nach einem alten Rechtsgrundsatz zählten zu den Erben stets Blutsverwandte, die nach dem Tod des Erblassers – ob König, Adliger oder Bauer – Anspruch auf dessen weltliche Besitztümer oder gar den Thron erheben durften:

Wer mein Blut hat, ist mein Erbe.

Das Erbrecht gibt die gesetzliche Erbfolge vor. Was bedeutet das?
Das Erbrecht gibt die gesetzliche Erbfolge vor. Was bedeutet das?

In der heutigen, modernen Welt ist ein Erbe aber schon lange nicht mehr automatisch durch Blutsbande mit dem Verstorbenen verbunden. Auch adoptierte Kinder, Bekannte oder Freunde, Vereine und sogar der Staat können per se Erben sein.

Dabei gilt in aller Regel, was der Erblasser in einem entsprechenden Testament bestimmt – wenn er überhaupt ein solch rechtsgültiges Dokument zur selbstbestimmten Regelung der Erbfolge aufgesetzt hat.

Im deutschen Erbrecht existieren hauptsächlich zwei unterschiedliche Formen der Erbrangfolge: die gesetzliche und die gewillkürte. Während bei der ersten von Gesetzes wegen eine Rangfolge bei Erbfällen festgeschrieben ist, an die sich Nachlassverwalter und Erben gleichermaßen zu halten haben, wählt der Erblasser in zweitem Fall selbst die Rangfolge – per Testament.

Wo genau die Unterschiede liegen und wie die gesetzliche Erbreihenfolge ohne Testament gestaltet ist, erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Erbfolge

Wann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft?

Laut Erbrecht tritt die gesetzliche Erfolge automatisch in Kraft, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat.

Wie sieht die Erfolge aus?

Die Erbfolge ist in Erben erster, zweiter und dritter Ordnung unterteilt. Hier lesen Sie mehr dazu, wer in welcher Gruppe eingeordnet wird.

Gibt es einen Pflichtteil für nahe Verwandte?

In Deutschland ist es grundsätzlich nicht möglich, einen Erben erster Ordnung komplett zu enterben. Diesem steht ein Pflichtteil von der Hälfte des einem Erben gesetzlich zustehenden Erbteils zu.

Die gesetzliche Erbfolge – Nachlassverwaltung ohne Testament

Hat ein Erblasser zu Lebzeiten kein Testament aufgesetzt, das die Erbreihenfolge bestimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Regelung, wer wann und wie viel erbt. Anders als bei testamentarischen Festschreibungen betrifft die gesetzliche Erbfolge dabei nur Verwandte unterschiedlichster Grade.

Neben Verwandten werden jedoch auch noch Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften besonders betrachtet. Diese fallen nicht in die natürliche Erbfolge, sind jedoch durch das Ehegattenerbrecht – bzw. das entsprechende Pendant bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften – mit eingeschlossen.

Im Übrigen: Seit dem 01. Oktober 2017 dürfen in Deutschland auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen. Bereits eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben dabei bestehen oder können in eine Ehe umgewandelt werden. Im Erbrecht ändert sich durch die Gleichstellung nicht viel, da bereits mit Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft Ehegatten und Lebenspartner in der Erbfolge gleichwertig betrachtet wurden.

Die Erbfolge ohne Testament – Verwandtschaftsgrade ausschlaggebend

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB geregelt.

Kommt es zu einem Erbfall – also dem Versterben einer Person – und hat diese den Nachlass nicht selbst in einem Testament geregelt, können sämtliche mit ihm verwandte Personen auf einen Anteil am Erbe hoffen. Dabei gilt jedoch eine feste Rangfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben ist.

Die einzelnen Personenkreise sind dabei in unterschiedliche Ordnungen eingeteilt. Ein nach § 1930 BGB in der Erbfolge potentiell berechtigter Erbe einer niederen Ordnung kann dabei generell keinen Anspruch auf einen Anteil am Nachlass erheben, solange noch ein Erbe einer übergeordneten Gruppe vorhanden ist. Das bedeutet also, dass der Erbteil für untergeordnete Erben durch übergeordnete Anspruchsteller nicht etwa nur verringert wird, sondern gänzlich entfällt.

Die Ordnung folgt dabei dem natürlichen Familienstammbaum: Ausgehend vom Erblasser wird je Stufe ein Schritt nach oben gemacht, sodass zuvorderst engere, dann bald entferntere Verwandtschaftsgrade in der Erbfolge Betrachtung finden. Diese gesetzliche Erbfolge orientiert sich damit an dem oben zitierten Grundsatz, nach dem die Abstammung über das Erbrecht und die Erbfolge bestimmt.

Doch welche Ordnungen gibt es genau? Welche Stellung sieht die gesetzliche Erbfolge für Geschwister des Verstorbenen, dessen Eltern und Kinder vor?

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung (§ 1924 BGB)

Zur ersten und damit vorrangigen Ordnung in der Erbfolge zählen sämtliche direkte „Abkömmlinge des Erblassers“ (§ 1924 Absatz 1 BGB), das heißt alle Personen, die in direkter Blutlinie von dem Verstorbenen abstammen.

Vorrangig zählen hierzu Kinder. Diese müssen jedoch nicht zwangsläufig auch blutsverwandt sein. Hat der Erblasser zum Beispiel die Vaterschaft für ein Kind anerkannt, das – wie sich später herausstellte – nicht sein leibliches war, gilt es vor dem Gesetz dennoch als sein Kind. Die gesetzliche Erbfolge setzt das Kind dann in die gleiche Stellung wie leibliche Kinder.

Wichtig: In der Erbfolge sind Halbgeschwister dann einander gleichzustellen, wenn der Verstorbene gesetzlicher Elternteil war – ob durch direkte Blutsverwandtschaft oder Adoption ist dabei nicht ausschlaggebend. Damit zählen auch adoptierte Sprösslinge zu den Erben ersten Ranges.

Anders verhält es sich hingegen bei Stief- oder Pflegekindern. In diesem Fall ist ein direktes Verwandtschaftsverhältnis nicht gegeben, sodass diese Personen aus der Erbfolge ausgeschlossen bleiben.

Neben den Kindern gehören jedoch auch noch weitere Abkömmlinge in erste Ordnung: Enkel, Urenkel usf. Diese sind ebenfalls in direkter Linie mit dem Erblasser verwandt. Doch auch bei diesem Personenkreis spielt die Generationenfolge eine wichtige Rolle in der Erbfolge:

Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (§ 1924 Absatz 2 BGB)

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt Enkel als Erben der ersten Ordnung.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt Enkel als Erben der ersten Ordnung.

Oder um es anschaulicher zu gestalten: Stirbt A (= Erblasser), dessen Sohn zu diesem Zeitpunkt (= Erbfall) noch lebt, haben die Enkel (= Abkömmlinge des Sohnes von A) keinen Anspruch auf einen Erbteil. Lebt der Sohn von A zu diesem Zeitpunkt hingegen nicht mehr, können dessen Söhne (= Enkel von A) in der Erbfolge nachrücken (§ 1924 Absatz 3 BGB). Auch hier stehen dann Enkel vor Urenkel usf.

Damit gilt auch innerhalb einzelner Ordnungen eine hierarchische Gliederung, die dem natürlichen Stammbaum folgt.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB)

Blieb der Erblasser Zeit seines Lebens kinderlos, sodass keine direkten Abkömmlinge in der Erbfolge vorhanden sind, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Hierzu zählen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, damit also auch Brüder und Schwestern des Verstorbenen sowie dessen Nichten und Neffen.

Auch hier wiederum haben die Eltern des Verstorbenen Vorrang vor deren anderen Kindern und Kindeskindern. Lebt allerdings nur noch ein Elternteil, so wird der Erbteil des anderen auf den nächstfolgenden Abkömmling übertragen (§ 1925 Absatz 3 BGB).

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung (§ 1926 BGB)

In der Erbfolge den Stammbaum weiter nach oben geklettert und schon sind wir bei den Großeltern des Erblassers angelangt: Nach § 1926 BGB zählen zu den Erben dritter Ordnung damit also sowohl Oma und Opa des Verstorbenen als auch deren direkte Nachkommen.

Die Abkömmlinge der Großeltern sind dabei Onkel und Tanten des Erblassers, weiter dem Stammbaum nach unten folgend kommen dann dessen Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen zweiten Grades usf.

Ist ein Erbberechtigter der ersten, zweiten oder dritten Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits verstorben, so geht dessen Erbteilsanspruch auf seine eigenen Nachkommen über.

Weitere Ordnungen in der Erbfolge

Der Vorgang ließe sich nun ins Unendliche weiterführen über die Urgroßeltern und deren Nachkommen (§ 1928 BGB), weiter entfernte Voreltern (§ 1928 BGB) usf. – oder bis die Kenntnis des Stammbaumes erschöpft ist.

Grundsätzlich gilt: Sind Verwandte einer hierarchisch höhergestellten Ordnung vorhanden und noch am Leben sowie erbberechtigt, kann ein Erbteilsanspruch der nachfolgenden Ordnungen nicht begründet werden.

Ehe und gesetzliche Erbfolge – Was Ehefrau bzw. Ehemann verlangen können

Gesetzliche Erbfolge: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner haben eine Sonderstellung.
Gesetzliche Erbfolge: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner haben eine Sonderstellung.

Eine Sonderstellung nehmen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in einer Erbengemeinschaft ein. Sie sind zwar nicht Verwandte per Definition, haben jedoch eine enge familiäre Bindung zu dem Erblasser – durch Eheschluss bzw. Lebenspartnerschaft.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner werden in der Erbfolge in Deutschland ebenfalls eingebunden, obwohl sie keine direkte verwandtschaftliche Beziehung zum Verstorbenen haben.

Allerdings hat der überlebende Ehegatte dabei keinen Vorrang anderen Erben gegenüber, sondern ist den gesetzlichen Erben erster Ordnungen beigestellt. Und auch gegenüber Erben zweiter Ordnung kann er deren Erbanspruch nicht ausschließen. Bei Erben der dritten Stufe sind lediglich die Großeltern noch erbberechtigt, wenn ein Ehegatte vorhanden ist – deren Abkömmlinge hingegen nicht.

Der überlebende Ehegatte steht in der Erbfolge neben den Erben der ersten und der zweiten Ordnung sowie den Großeltern des Erblassers, ohne deren generellen Anspruch jedoch aufzuheben.

Gegenüber Erben der ersten Ordnung hat der Ehegatte einen grundsätzlichen Anspruch auf ein Viertel des Erbes, gegenüber Erben zweiter Ordnung oder Großeltern steigt der Erbteil auf die Hälfte.

Anders verhält es sich etwa bei Angehörigen der dritten und folgenden Ordnungen. Sind keine Erben der ersten oder zweiten Stufe bzw. Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte das gesamte Erbe allein (§ 1931 Absatz 2 BGB).

Der Einfluss des Güterstandes auf den Erbanteil des Ehegatten

Grundlegend hat auch der während der Ehe bestehende Güterstand eine Auswirkung auf den Erbanteil. Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steigt der Erbanteil des überlebenden Ehepartners um ein Viertel und damit auf die Hälfte des Gesamtnachlasses. Sind neben dem überlebenden Ehepartner nur noch Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, steigt sein Erbteil auf drei Viertel.

Erbfolge ohne Testment: Was die Ehefrau bekommt hängt auch vom Güterstand ab.
Erbfolge ohne Testment: Was die Ehefrau bekommt hängt auch vom Güterstand ab.

Haben die Ehegatten in einem Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart, steht der Ehegatte Erben erster Ordnung gleichgestellt gegenüber. Das bedeutet, dass sowohl die in der Erbfolge am nächsten stehenden Verwandten und der überlebende Ehegatte den Nachlass gleichmäßig aufteilen.

Hat ein Erblasser etwa mit seinem Ehepartner eine Gütertrennung vereinbart und stehen sich im Erbfall zwei leibliche Kinder und der Gatte gegenüber, haben sie jeweils einen Anspruch zu einem Drittel; bei drei Kindern zu einem Viertel usf.

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der Überlebende im Erbfall gegenüber gesetzlichen Erben der ersten Ordnung einen Erbteilsanspruch von stets einem Viertel.

Übersicht: Der Erbanteil des überlebenden Ehepartners nach Güterständen

Erbanteil des Ehegatten gegenüber ...Güter­gemeinschaftGüter­trennungZugewinn­gemeinschaft
... Verwandten ersten Ranges
- ein Kind1/41/21/2
- zwei Kinder1/41/31/2
- drei Kinder1/41/41/2
... Verwandten zweiten Ranges und Großeltern1/21/23/4
weder Verwandte ersten noch zweiten Ranges bzw. Großeltern in der Erbfolge vorhanden1/11/11/1

Wie hoch ist der Erbanteil der anderen Erben?

Stehen sich Erben gleichen Verwandtschaftsgrades gegenüber, dann haben Sie nach § 1927 BGB einen Anspruch zu gleichen Teilen. Das betrifft jedoch ausschließlich gesetzliche Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung. Die exakte Regelung lässt sich vermutlich am besten anhand von Beispielen darstellen:

  1. Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und ein Kind. Die Ehegatten lebten in einer Zugewinngemeinschaft.
    ✓ Sowohl der überlebende Ehepartner als auch das Kind erhalten jeweils die Hälfte des Nachlasses.
  2. Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten, ein Stiefkind und seine Eltern.
    ✓ Der überlebende Ehegatte erhält im Erbfall das hälftige Erbe, die Eltern des Verstorbenen teilen sich die andere Hälfte (jeweils ein Viertel). Das Stiefkind hat keinen Anspruch auf einen Erbteil.
  3. Der Erblasser war unverheiratet und hinterlässt zwei leibliche Kinder.
    ✓ Die Kinder erben jeweils die Hälfte des Nachlasses.
  4. Der Erblasser war unverheiratet und hatte drei Kinder, von denen eines bereits verstorben ist. Der verstorbene Nachkomme hatte selbst auch zwei Kinder (= Enkel des Erblassers).
    ✓ Die drei Kinder hätten einen Anspruch zu gleichen Teilen – jeweils ein Drittel. Der Erbteilsanspruch des Verstorbenen geht auf dessen Nachkommen über. Die Enkel teilen sich damit das Drittel und erhalten somit jeweils ein Sechstel des Erbes.
Der Staat rückt nach in der Erbfolge, wenn der Erblasser kinderlos blieb und andere Erben fehlen.
Der Staat rückt nach in der Erbfolge, wenn der Erblasser kinderlos blieb und andere Erben fehlen.
  1. Der Erblasser verstirbt und hinterlässt in der Erbfolge weder Ehegatte noch andere erbberechtigte Personen. Selbst nach eingehender Prüfung des Nachlassgerichts lassen sich keine gesetzlichen Erben finden.
    ✓ In diesem Fall greift § 1936 BGB, der den Staat in der Erbreihenfolge an die freie Stelle setzt. Der Nachlass fließt demnach dann dem Finanzamt zu.

Das gesetzliche Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB): Ist kein legitimer Erbe auffindbar bzw. wurde das Erbe abschließend ausgeschlagen, steht am Ende der Erbfolge der Staat. Die Bundesrepublik erhält dann also den gesamten Nachlass.

Grafik: Die gesetzliche Erbfolge nach Hierarchien

In der folgenden Grafik finden Sie ein übersichtliche Darstellung der gesetzlichen Erbfolge, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht. Der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers ist dabei – der Vereinfachung halber – zu den Erben erster Ordnung gerechnet, da er ihnen weitgehend gleichzustellen ist. Eigentlich jedoch fällt er nicht in die gesetzliche Erbfolge, sondern ist separat durch das Ehegattenerbrecht in diese integriert.

Grafik zur Erbfolge

Selbstbestimmte und gewillkürte Erbfolge – Testament und Erbvertrag

Jedem Bürger der Bundesrepublik steht es frei, über sein weltliches Eigentum zu bestimmen. Dabei endet das Prinzip der Selbstbestimmung (= Subsidiarität) jedoch nicht mit dem Tod. Im Rahmen von Testamenten und Erbverträgen können Personen den Verbleib und die Verteilung ihres Hab und Guts über Ihren Tod hinaus selbst bestimmen und festlegen, wer welchen Teil des Nachlasses unter welchen Voraussetzungen erhält.

Dabei spielt eine mögliche Blutsverwandtschaft erst einmal keine Rolle. Setzen Sie ein Testament auf, dürfen Sie frei entscheiden, an wen die Erbschaft im Falle Ihres Todes gehen soll. Dies können auch wohltätige Vereine sein, Parteien, Freunde. Sie können auch die gesetzliche Erbfolge aufmischen, z. B. einen Enkel einem Sohn vorziehen usf.

Generell haben Sie also die freie Verfügungsgewalt und können den Nachlass, ob Haus, Geld, Schmuck, Kunstgegenstände oder Familienfotos, an eine Person vererben, die Sie selbst als geeignet erachten, das Erbe anzunehmen. In einem solchen Fall wird in aller Regel von „Vermächtnis“, nicht von Erben per se gesprochen.

Achtung: Haustiere sind keine rechtsfähigen Personen und können daher auch nicht als Teil der Erbfolge betrachtet werden.

Die in einem Testament festgeschriebene Erbfolge ist der gesetzlichen übergeordnet und hat Vorrang. Allerdings können auch Klauseln in einem Testament zumindest zum Teil revidiert werden – nämlich dann, wenn Personen übergangen werden, denen per Gesetz zumindest ein Pflichtteil am Nachlass zusteht.

Individuelle Erbfolge mit Testament – Anspruch auf Pflichtteil bleibt!

Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte Personen beanspruchen können. Der pflichtteilsberechtigte Personenkreis beschränkt sich dabei auf die Blutlinie, das heißt, vor allem Verwandte bzw. Anverheiratete können selbst im Zuge eines testamentarischen Erbausschlusses gegenüber den so bestimmten Erben zumindest den Pflichtteil verlangen.

Die gewillkürte Erbfolge hebt den Anspruch auf den Pflichtteil nicht auf.
Die gewillkürte Erbfolge hebt den Anspruch auf den Pflichtteil nicht auf.

Zu den Berechtigten zählen:

  • Erben erster Ordnung (direkt vom Testator abstammende Personen): leibliche und adoptierte Kinder, Enkel, Urenkel usf.
  • Ehegatten bzw. Lebenspartner (in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • Eltern

Anders als Blutsverwandte sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nicht durch das allgemeine Erbrecht als Erben bestimmt, sondern aufgrund des sogenannten Ehegattenerbrechts den Erben erster Ordnung gleichgestellt.

Andere Personengruppen – Brüder, Tanten und Onkel – können gemeinhin keinen Anspruch auf den Pflichtteil erheben. Eine Ausnahme kann nur dann getroffen sein, wenn keine Erben der oben genannten Personenkreise vorhanden sind.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die gesetzliche Erbfolge ist auch mit Testament dann von Bedeutung, wenn die Zuweisung von Pflichtteilsansprüchen ergründet werden muss.

Hat ein Testator einen Erbteilberechtigten in seinem Testament ausgeschlossen, kann dieser somit dennoch den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Pflichtteil beanspruchen. Dabei ist der Pflichtteil stets auf geldwerte Mittel beschränkt, Ansprüche auf bestimmte Gegenstände, Immobilien oder Besitztümer können nicht erhoben werden.

Ausschlaggebend ist auch an dieser Stelle wieder die gesetzliche Erbfolge. Der Pflichtteil entspricht dabei der Hälfte des einem Erben gesetzlich zustehenden Erbteils. So erhielte zum Beispiel ein Ehegatte, mit dem der Verstorbene in einer Zugewinngemeinschaft lebte, trotz Enterbung ein Viertel des Nachlasses.

Im Rahmen eines notariell beglaubigten Pflichtteilverzichts, kann der Enterbte durch sein Einverständnis bei Eintreten des Erbfalles keine Ansprüche mehr geltend machen. Soll eine entsprechende Regelung vorgenommen werden, bietet sich stets der Rat eines Erbrechtsanwalts an.

Vorweggenommene Erbfolge: Hierbei handelt es sich per se um ein Rechtsgeschäft, das noch vor Eintritt des Erbfalles durchgeführt wird. Der Testator kann seinen Nachlass dabei bereits zu Lebzeiten an die Erben verteilen. Dabei kann er die Übertragung an bestimmte Bedingungen knüpfen, sodass er selbst noch während seines Lebens von dem vorweggenommenen Erbe profitieren kann – etwa vereinbartes lebenslanges Wohnrecht in einer übertragenen Immobilie oder Pflegeleistungen.

Ausschluss von Erben aus der Erbschaftsfolge

Der Ausschluss aus der Erbfolge ist gesetzlich ebenfalls geregelt.
Der Ausschluss aus der Erbfolge ist gesetzlich ebenfalls geregelt.

Neben dem Ausschluss von Erben aus der Erbfolge im Rahmen eines Testaments kann es auch andere Gründe geben, die einer per Gesetz grundsätzlich erbberechtigte Person die Erbfähigkeit absprechen können.

Eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB, die zum Ausschluss aus der Erbfolge führt, kann zum Beispiel festgestellt werden, wenn:

  1. der Betreffende dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder durch andere Gesundheitsschädigungen eine Testamentseröffnung oder -änderung zu verhindern suchte.
  2. der Betreffende den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran hinderte, ein Testament aufzusetzen oder abzuändern.
  3. der Betreffende den Erblasser widerrechtlich bedrohte oder arglistig täuschte und dadurch die Erstellung eines Testamentes oder dessen Abänderung erwirkte.
  4. der Betreffende sich im Erbfall hinsichtlich eines möglichen Testaments der Urkundenfälschung (§ 267 BGB), Falschbeurkundung (§ 271 BGB) oder Urkundenunterdrückung bzw. -veränderung (§ 274 BGB) schuldig machte.

Eine Ausnahme ist dann zu treffen, wenn in den letzten beiden Fallkonstellationen, die Verfügung des Erblassers unwirksam gewesen wäre.

Wird die Erbunwürdigkeit durch ein Nachlassgericht festgestellt, kann selbst ein ursprünglich pflichtteilsberechtigter Erbe, keinen Anspruch mehr auf den Nachlass erheben, obwohl die Erbfolge gesetzlich im BGB festgeschrieben ist.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

8 Gedanken zu „Gewillkürte & gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wann was?

  1. Renate

    Es wurde gerichtlich ein Erbvertrag zwischen zwei Menschen, die nicht ehelich verbunden sind, als gegenseitige Alleinerbe.
    Ist dieser Erbvertrag gültig, wenn eine Tochter etwas haben will?

  2. Maria M

    Vielen Dank für den tollen Beitrag. Gut zu wissen, dass selbst wenn ein Testator einen Erbteilberechtigten in seinem Testament ausgeschlossen hat, dieser dennoch den ihm zustehenden Pflichtteil beanspruchen kann. Interessant, das der Pflichtteil stets auf geldwerte Mittel beschränkt ist, weswegen Ansprüche auf bestimmte Gegenstände, Immobilien oder Besitztümer nicht erhoben werden können. Nach einem Todesfall in der Familie wir nun auch bei uns um das Erbe gestritten. Um diesen Konflikt zu lösen suche ich gerade einen Rechtsanwalt für Erbrecht in Heidelberg.

  3. Paul Ke

    Vielen Dank für den tollen Beitrag. Sie haben Recht, in der heutigen, modernen Welt ist ein Erbe schon lange nicht mehr automatisch durch Blutsbande mit dem Verstorbenen verbunden, denn auch adoptierte Kinder, Bekannte oder Freunde, Vereine und sogar der Staat können per se Erben sein. Gut zu wissen, das dabei gilt, was der Erblasser in einem entsprechenden Testament bestimmt. Nach einem Todesfall in der Familie geht es nun auch bei uns darum, das Erbe gerecht aufzuteilen. Aus diesem Grund suche ich gerade nach einer Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht in Imst bei Landeck, die uns bei der Thematik weiterhelfen kann.

  4. Alfred

    Ich möchte mit meiner Frau ein Berliner Testament machen und mit einer Pflichtheitsklausel verhindern, dass mein einziger Sohn seinen Anteil am Erbe fordert. Aber auch nach dem Tod des Zweitversterbenden soll er nur sein Pflichtteil erhalten. Geht das überhaupt? Wenn er erfährt, dass er nach dem Tod des zuerst Versterbenden auch später nach dem Tod des zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil erhält, dann will er doch sein Pflichtteil sofort haben.

  5. Luis

    Wie sieht es mit dem Fall aus, wenn der Erblasser verstirbt, verheiratet war, aber dessen Ehepartner auch schon verstorben ist und gemeinsam 3 direkte Abkömmlinge haben, von denen einer verstorben ist und 3 Kinder (Enkel zum Erblasser) hat? Es gilt ja dann das Eintrittsprinzip in der Erbfolge. Wird die Erbmasse dann auf 3 gleiche Anteile aufgeteilt, bei der sich die Enkel das Drittel nochmals untereinander dritteln oder wird durch das Nachrücken der Enkel zum Erblasser das Erbe auf 5 Anteile aufgeteilt?

  6. Helga

    Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB)
    Blieb der Erblasser Zeit seines Lebens kinderlos, sodass keine direkten Abkömmlinge in der Erbfolge vorhanden sind, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Hierzu zählen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, damit also auch Brüder und Schwestern des Verstorbenen sowie dessen Nichten und Neffen.
    Meine kinderlose Tante ist gestorben. Meine Mutter (ihre Schwester) hat das Erbe ausgeschlagen. Muss ich auch das Erbe ausschlagen, wenn ich nicht erben will. oder brauche ich nichts tun ?

  7. Herr W.

    Und was ist, wenn die Mutter und Ziehvater nichts als Aasgeier sind, nach dem Tod und Einäscherung der Tochter, erst mal die Wohnung nach Werten und dem abgrasen, was sie gebrauchen können und was nicht? Persönliche Erinnerungsstücke völlig außen vorgelassen. Hinzu kommt, dass Beide schon gestohlen haben, Versicherungen abgezockt, Gutachter geschmiert und Steuern hinterzogen haben. Ich der Partner bin gewiss kein Erbschleicher. Mein Motiv ist einzig und alleine, dass meine Partnerin psychisch erkrankt war und dafür jede Woche zum Psychologen musste und das seit ihrem 16. Lebensjahr bis zu ihrem Lebensende und seit frühen Jahren an Borderline wie Bulimie litt. Die eigene Mutter merkelte an ihrem Aussehen, weil sie ein markantes Kinn hatte und die Mutter dies operativ richten lassen wollte. Und und…. Die Mutter kam nur zur Tochter (uns) nacch Sevilla, um eine Woche Urlaub zu machen. Wo sie nach spätetens 4 Tagen schon nervte. Also das Prädikat “ Mutter“ hat sie auf jeden Fall nicht verdient. Käme da nicht der Vater und die Halbgeschwister nicht eher als Erbe in Betracht.

    1. anwalt.org

      Hallo Herr W.,

      grundsätzlich sind Mutter und Vater gleichermaßen erbberechtigt. In Ihrem Fall sollten Sie sich also an einen Anwalt wenden, um mit diesem zu klären, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen, um gegen die Verteilung des Erbes vorzugehen.

      Ihr Team von anwalt.org

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