Ein Ehegatte oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nimmt im Erbrecht gegenüber den anderen Erben, die in die gesetzliche Erbfolge hineinfallen, eine besondere Position ein. Da er selbst nicht mit dem Erblasser verwandt ist, zählt er in keine der Ordnungen von Nachkommen, denen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich ein Erbrecht zugesprochen wird.
Das bedeutet aber nicht, dass Ehegatten bei Eintritt des Erbfalls gänzlich auf einen Nachlassanteil verzichten müssen. Stattdessen werden die Ehepartner eines Verstorbenen durch das gesetzliche Ehegattenerbrecht, wie es ab § 1931 BGB bestimmt ist, gesondert betrachtet.
Doch welche Stellung kommt in der Erbreihenfolge dem Ehepartner zu? Und wie hoch ist der gesetzliche Erbanteil, den der Ehegatte einfordern kann? Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber zum Ehegattenerbrecht.
Inhalt
FAQ: Ehegattenerbrecht
Ja. Der Ehegatten ist stets Erbe erster Ordnung gemäß Erbrecht. Was das für die Ansprüche anderer Erben bedeutet, lesen Sie hier.
Der Erbanspruch wird stets nach dem in der Ehe bestehenden Güterstand bestimmt. Zudem gibt es einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich im Todesfall.
Ist die Scheidung rechtskräftig, so hat der ehemaligen Ehepartner nach dem Tod des anderen keine Ansprüche gemäß Erbrecht mehr.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB)
Wie bereits angeklungen ist, nehmen Ehepartner in der Erbfolge eine Sonderstellung ein. Sie ordnen sich nicht in eine der zahlreichen Ordnungen ein. Vielmehr steht nach geltendem Erbrecht der Ehegatte neben den Erben erster und zweiter Ordnung sowie den Großeltern des Erblassers.
In der gesetzlichen Erbfolge ist bestimmt, dass Erbberechtigte einer höheren Ordnung dann keine Ansprüche mehr auf den Nachlass erheben können, wenn ein vorzugsberechtigter Erbe vorhanden ist – also: Erben zweiten Ranges sind dann nicht erbberechtigt, wenn ein Erbe ersten Ranges vorhanden ist, der das Erbe annimmt.
Das Erbrecht, das der Ehegatte nach BGB innehat, gestaltet sich demgegenüber anders: Sein Erbanspruch wird nicht durch das Vorhandensein eines anderen Erbberechtigten erster oder zweiter Ordnung gehemmt.
Der überlebende Ehepartner hat neben den gesetzlichen Erben ebenfalls stets einen Erbanspruch. Zudem ist er gegenüber Erben höherer Ordnungen vorzugsberechtigt, d.h. ist zum Beispiel neben dem Ehegatten nur noch ein Erbe dritten Ranges vorhanden – die Großeltern des Erblassers sind dabei aber schon gestorben – so hebt der überlebende Ehegatte das Erbrecht des Verwandten auf.
Gesetzlicher Erbteil: Was erbt die Ehefrau bzw. der Ehemann?
Der Erbanspruch, den der Ehegatte eines Verstorbenen dabei geltend machen kann, richtet sich zum einen nach dem während der Ehe bestehenden Güterstand. Zum anderen ist auch die Anzahl bzw. die Ordnungszugehörigkeit der vorhandenen Erben von Bedeutung für die Ermittlung der Erbquote. Lebte der Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteilsanspruch zudem durch den gesetzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB).
Und auch, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten, kann diese das Erbrecht der Ehefrau bzw. des Ehemannes nicht aufheben. Allerdings hat dieser Güterstand Einfluss auf die Höhe des Erbteilsanspruchs: In diesem Falle wird die Erbschaft zwischen Ehegatte und ggf. vorhandenen Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 1931 Absatz 4 BGB) – je mehr Kinder damit vorhanden sind, desto geringer der dem Ehegatten zustehende Anteil an der Erbschaft.
Der Ehegatte erbt jedoch auch in diesem Fall mindestens ein Viertel des Nachlasses. Sind damit mehr als drei Kinder vorhanden, bleibt es bei einem Viertel, der Anteil der einzelnen Kinder wird hingegen geringer.
Gegenüber Erben zweiter Ordnung und Großeltern erbt der Ehegatte jedoch unabhängig vom Güterstand regelmäßig die Hälfte der Erbschaft. Sind weder Erbberechtigte erster noch zweiter Ordnung vorhanden und leben auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr, so erhält nach gesetzlichem Erbrecht der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
Damit ergibt sich folgender Erbanspruch von Ehefrau oder Ehemann, wenn der Partner verstirbt:
Erbquote des überlebenden Ehegatten gegenüber ... | Gütergemeinschaft* | Gütertrennung | Zugewinngemeinschaft |
---|---|---|---|
... Erben erster Ordnung | |||
ein Kind | 1/4 | 1/2 | 1/2 (1/4 + 1/4) |
zwei Kinder | 1/4 | 1/3 | 1/2 |
... Verwandten zweiten Ranges | 1/2 | 1/2 | 3/4 (1/2 + 1/4) |
... Großeltern | |||
ohne weitere Erben dritter Ordnung | 1/2 | 1/2 | 3/4 |
ein überlebender Großelternteil und erbberechtigte Abkömmlinge | 1/2 + Erbteil der Abkömmlinge | 1/2 + Erbteil der Abkömmlinge | 3/4 + Erbteil der Abkömmlinge |
Vorhanden sind weder Erben erster noch zweiter Ordnung bzw. Großeltern | 1/1 | ||
* Bei bestehender Gütergemeinschaft erhält der Ehegatte vor der Nachlassteilung die Hälfte des Gesamtgutes, das rechtmäßig ihm gehört. Die andere Hälfte wird als Nachlass bewertet. |
Im Testament ausgeschlossen: Welchen Pflichtteil kann der Ehegatte geltend machen?
Wie viel erbt der Ehegatte, wenn er per letztwilliger Verfügung – z. B. einem Testament – aus der Erbfolge ausgeschlossen wurde?
Wie jeder andere gesetzliche Erbe können nach dem Erbrecht auch überlebende Ehepartner einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, wenn Sie in einem Testament vom Erblasser ausgeschlossen wurden.
Lebten die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, wird bei der Pflichtteilsbemessung der nicht erhöhte Erbteilsanspruch (ohne ein Viertel der Erbschaft für den Zugewinnausgleich) zugrunde gelegt (§ 1371 Absatz 2 BGB). Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf Zugewinnausgleich jedoch bestehen. Dieser umfasst aber nun nicht mehr pro forma ein Viertel des Nachlasses.
Stattdessen kann der von Enterbung betroffene Ehegatte den Zugewinnausgleich nach Maßgabe der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB einfordern, wie er etwa auch bei Scheidung der Zugewinngemeinschaft erfolgt wäre. Das bedeutet Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten werden für die Ehezeit festgestellt, hieraus der jeweilige Zugewinn ermittelt. Hat der überlebende Ehegatte einen geringeren Zugewinn erwirtschaftet, kann er die Hälfte der Differenz als Ausgleichssumme verlangen.
Es wird deutlich, dass bereits der Anteil an der Erbschaft vom überlebenden Ehepartner an unterschiedlichste Faktoren geknüpft und in jedem Fall neu ermittelt werden muss. Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, auf welchen Pflichtteil vom Erbe der Ehegatte trotz Enterbung Anspruch erheben kann:
Erbquote des überlebenden Ehegatten gegenüber ... | Gütergemeinschaft | Gütertrennung | Zugewinngemeinschaft |
---|---|---|---|
... Erben erster Ordnung | |||
ein Kind | 1/8 | 1/4 | 1/8 + Zugewinnausgleich |
zwei Kinder | 1/8 | 1/6 | 1/8 + Zugewinnausgleich |
... Verwandten zweiten Ranges | 1/4 | 1/4 | 1/4 + Zugewinnausgleich |
... Großeltern | 1/4 | 1/4 | 1/4 + Zugewinnausgleich |
Vorhanden sind weder Erben erster noch zweiter Ordnung bzw. Großeltern | 1/2 | 1/2 | 1/2 + Zugewinnausgleich |
Welches Erbrecht besitzt ein geschiedener Ehegatte?
Ändert sich das Erbrecht, das der Ehegatte besitzt, bei Scheidung oder kann er auch weiterhin Ansprüche auf den Nachlass des Ex-Partners erheben? Und was geschieht mit einem Testament bei Scheidung?
Grundsätzlich endet das Ehegattenerbrecht mit Auflösung des Güterstands. Dieser gilt jedoch nicht erst mit rechtskräftiger Scheidung als beendet. Das Erbrecht bei Ehegatten gilt auch bereits dann schon als ausgeschlossen, wenn
zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. (§ 1933 BGB)
Vereinfacht: Wurde der wirksame Scheidungsantrag bereits eingereicht oder ist die Scheidung schon anhängig, ist das Ehegattenerbrecht aufgehoben. Verstirbt der Erblasser also etwa im Laufe des Scheidungsverfahrens, kann dessen überlebender Ehegatte trotz noch nicht vollzogener Eheauflösung keinen Anspruch mehr auf das Erbe erheben.
Vorsicht bei Unterhaltsverpflichtungen!
Im Zuge einer Scheidung bestehen in aller Regel Ansprüche eines Ehegatten gegenüber dem anderen auf Trennungsunterhalt. Und auch nach Rechtskraft der Scheidung können Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Eheleuten fortbestehen. Verstirbt der Unterhaltsschuldner, so kann der Unterhaltsberechtigte diesen auch gegenüber den gesetzlichen oder vom Erblasser bestimmten Erben weiterhin geltend machen. Er wird gewissermaßen Nachlassgläubiger:
Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. (§ 1586b Absatz 1 Satz 1 BGB)
Allerdings sind die Unterhaltsleistungen begrenzt und können nicht bis in alle Ewigkeit vom Unterhaltsberechtigten eingefordert werden, denn nach dem Erbrecht haftet der Erbe nur insgesamt über die Summe, die dem gesetzlichen Pflichtteil des Ehegatten entspricht – den er erhalten hätte, wäre die Ehe nicht geschieden worden (§ 1586b Absatz 1 Satz 2 BGB).
Der Pflichtteil wird dabei jedoch lediglich auf Grundlage auf die allgemeinen Bestimmungen aus § 1931 Absatz 1 BGB bezogen, sodass der Güterstand selbst unbeachtet bleibt. Der als Bemessungsgrundlage herangezogene Pflichtteil beträgt damit also:
- 1/8 gegenüber Erben erster Ordnung,
- 1/4 gegenüber Erben zweiter Ordnung und Großeltern,
- 1/2, wenn weder Erben erster und zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
Ich habe mich noch nie mit Erbrecht beschäftigt, sehe mich aber aufgrund gewisser Umständen dazu genötigt, Danke, dass Sie mir das Prinzip mit den Ordnungen nähergebracht haben. Interessant finde ich ja, dass der verbleibende Ehepartner stets einen Erbanspruch hat.
Ich frage mich, ob der Ehegatte schon immer Erbe in erster Ordnung war. Ich vermute, dass hat sich irgendwann entwickelt, als sich auch das Erbrecht entwickelt hat. Ich kann mir nämlich vorstellen, dass in einem gewissen Fall die Eltern das Erbe erhalten haben.
Vielen Dank für diesen Beitrag über Erbrecht zwischen Ehegatten. Gut zu wissen, dass die Höhe sich auch nach dem Güterstand richtet. Ich möchte mein Testament verfassen und werde mich für eine Beratung mal an eine Kanzlei für Erbrecht wenden.
Vielen Dank für diesen Beitrag über das Erbrecht von Ehegatten. Gut zu wissen, dass das Erbrecht des Gatten bereits mit Antrag der Scheidung erlischt. Ich habe kürzlich die Scheidung eingereicht und wollte sichergehen, dass ich nun im Erbrecht auf der sicheren Seite stehe.
Danke für diese Informationen, welches Erbrecht man als Ehegatte hat. Gut zu wissen, dass man automatisch eine Zugewinngemeinschaft bildet nach Abschluss der Ehe, sofern keine Gütertrennung vereinbart wurde. Ich werde meiner Schwester, die bald heiraten will, raten, sich hierzu von einem Notar für Erbrecht beraten zu lassen.
Interessant, dass der Ehegatte im Erbrecht eine besondere Position einnimmt. Das heißt dann wohl auch, dass er vor den eigenen Kindern erbberechtigt ist. Gut zu wissen, dass der Ehegatte nach geltendem Erbrecht neben den Erben erster und zweiter Ordnung sowie den Großeltern des Erblassers steht.
Gut zu wissen, dass das Erbrecht bei einer Scheidung entfällt. Meine Schwester befindet sich in dieser Lage und informiert sich über das Thema, um besser verstehen zu können. Sie wurde im Testament als Erbe genannt, aber sie wird sich auf jedem Fall an ihren Anwalt wenden. Danke für den Beitrag, sehr informativ!