Testament: Welcher Form muss die Verfügung genügen?

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Testament: Welcher Form muss die Verfügung genügen?

FAQ: Form des Testaments

Wie kann ein Testament aussehen?

Im Erbrecht gibt es zwei Formen vom Testament: das eigenhändige und das öffentliche Testament.

Wie muss ein Testament gegliedert sein?

Es gibt keine gesetzlich festen Vorschriften zur Gliederung von einem Testament. Hier können Sie nachlesen, wie ein notarielles Testament üblicherweise gegliedert wird.

Was ist ein Nottestament?

Dabei handelt es sich um ein Testament, welches schnell verfasst werden muss, weil keine Zeit mehr für ein notarielles Testament besteht. Mehr dazu lesen Sie hier.

Testament: Welcher Form muss der letzte Wille genügen?
Testament: Welcher Form muss der letzte Wille genügen?

Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann ein Erblasser die Erbfolge nach den eigenen Vorstellungen festlegen und so die gesetzlichen Bestimmungen abändern. Gerade beim Testament gibt es aber zahlreiche Formvorschriften zu beachten, denn:

Ein Verstoß kann hier schnell zur Unwirksamkeit des letzten Willen führen.

Doch wie muss ein Testament aussehen? Ist die notarielle Beurkundung immer notwendig? Was Sie bei Errichtung von einem Testament bezüglich der Form berücksichtigen müssen, erfahren Sie im Folgenden.

➥ Ratgeber und Vorlagen zum Thema Testament

Welche Form des Testaments ist möglich?

Bei der Betrachtung der Form eines Testaments ist laut Erbrecht zunächst eine wichtige Unterscheidung zu treffen. Das Erbrecht kennt nämlich zwei grundlegende Formen: das eigenhändige und das öffentliche Testament. Beide müssen unterschiedlichen Vorgaben entsprechen, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) benennt. Die strengeren Vorschriften gelten für das privatschriftliche Testament.

Eigenhändiges Testament: Formvorschriften nach BGB

Wie muss ein eigenhändiges Testament aussehen? Handschriftlichkeit ist vorausgesetzt.
Wie muss ein eigenhändiges Testament aussehen? Handschriftlichkeit ist vorausgesetzt.

Die eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung ist grundsätzlich auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Das jedoch nur solange, wie die Vorschriften zur Form auch eingehalten wurden. Das handschriftliche Testament muss folgende Form haben (§§ 2247, 2267 BGB):

  1. Es muss handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sein. Beim Berliner Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten dieses niederschreibt. Ein Dritter darf es jedoch nicht schreiben, auch dann nicht, wenn der Testator lese- oder schreibunkundig ist. In diesem Fall bedarf es zwingend eines notariellen Testaments.
  2. Die Schrift muss lesbar sein. Eine extrem unleserliche Handschrift kann zur Unwirksamkeit führen.
  3. Es bedarf darüber hinaus der eigenhändigen und vollständigen Unterschrift (Vor- und Nachname) durch den Erblasser. Ein Berliner Testament müssen beide Ehegatten unterzeichnen.
  4. Der Erblasser soll im Testament auch angeben, wann (Tag, Monat, Jahr) und wo (Ort) er dieses errichtet hat. Um Probleme bei der Wirksamkeitsprüfung zu vermeiden, sollten diese Angaben stets enthalten sein. Das Fehlen macht das Testament der Form nach jedoch nicht automatisch unwirksam.
  5. Werden nachträgliche Änderungen eingefügt, sind auch diese mit Datum und Ort gesondert zu versehen und darunter ggf. mit einer neuerlichen Unterschrift zu besiegeln.
Um Fälschungssicherheit zu gewährleisten, können Personen ihr privatschriftliches Testament zur Verwahrung an das zuständige Nachlassgericht übergeben. Sie können es aber auch zu Hause oder an einem anderen Ort sicher aufbewahren.

Öffentliches Testament: Form variiert

Notarielles Testament: Welche Formvorschriften gelten?
Notarielles Testament: Welche Formvorschriften gelten?

Neben dem privatschriftlichen gestattet das Erbrecht auch die Errichtung eines öffentlichen Testaments. Dieses kann entweder zur Niederschrift vor dem gewählten Notar erklärt oder aber diesem verschlossen übergeben werden. Das notariell beurkundete Testament hat den wesentlichen Vorteil, dass der Notar den Betroffenen eingehend über die rechtliche Wirkung und Probleme bei der Formulierung einzelner Angaben aufklären kann.

Dabei erläutert der Testator dem Notar, welche Punkte er in das Testament aufnehmen will – mündlich oder schriftlich. Der Notar überträgt das Testament in übersichtlicher Form ins Schriftliche. Abschließend unterzeichnet der Testator die so errichtete letztwillige Verfügung vor dem beurkundenden Notar.

Daneben kann der Erblasser laut Erbrecht aber auch einfach eine entsprechende Erklärung in einem verschlossenen Brief an den Notar übergeben – handschriftlich oder abgetippt. Diesen Umschlag verwahrt der Notar dann verschlossen auf, bis der Erbfall eintritt. Der Nachteil dabei: Der Testator verzichtet auf die Beratung durch den Notar und kann im Zweifel Stolpersteine im Testament bei dieser Form nicht ausräumen.

Ein notariell beurkundetes Testament hat wesentliche Vorteile. Am Ende kann es trotz der für die Beurkundung entstehenden Kosten auch bares Geld sparen, denn: Anders als beim eigenhändigen Testament ist diese Form auch vor Dritten rechtswirksam. Ein notarielles Testament kann für die Erben einen teuren Erbschein überflüssig machen.

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Gliederung: Wie muss ein Testament aussehen?

Nicht in den fürs Testament geltenden Vorschriften vorgegeben: die Gliederung.
Nicht in den fürs Testament geltenden Vorschriften vorgegeben: die Gliederung.

Grundsätzlich gibt es keine festen Vorschriften, wie ein Testament im Einzelnen zu gliedern ist. Notarielle Testamente enthalten zunächst nur die Nennung des Testators inklusive Geburtsdatum und -ort sowie aktuelle Anschrift. Hiernach werden die einzelnen Verfügungen nummeriert abgearbeitet. Beim Testament ist diese Form jedoch nicht strikt vorgegeben. Wichtig sind am Ende vor allem der Inhalt sowie die verifizierende Unterschrift des Erblassers.

Wollen Sie kein Risiko eingehen, dann sorgen Sie für die richtige Verteilung Ihres Nachlasses und erstellen Sie ein Einzel- oder Ehegattentestament („Berliner Testament“) mithilfe eines umfassenden Musters, wie Sie es z. B. unter www.formblitz.de/Testament finden können.

Sonderform Nottestament

Neben den ordentlichen Testamenten sind auch Nottestamente im deutschen Erbrecht möglich. Unterschieden wird dabei zwischen dem Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), dem vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) und dem auf See (§ 2251 BGB).

Diese kommen nur in seltenen Fällen zum Tragen, wenn dem Erblasser nicht mehr genügend Zeit für die Errichtung eines notariellen Testaments zur Verfügung steht. In jedem Fall sind hierbei Zeugen hinzuziehen, die selbst jedoch nicht im Testament bedacht oder als Testamentsvollstrecker benannt werden. Die Errichtung des Testaments kann dabei zum Teil auch mündlich erfolgen. Die Zeugen verschriftlichen es in einer abschließend Besprechung und unterzeichnen das Protokoll.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

23 Gedanken zu „Testament: Welcher Form muss die Verfügung genügen?

  1. Tuula L

    Ich wusste gar nicht, dass ein Testament keine feste Gliederung oder einen strikten Aufbau benötigt. Ich werde fachliche Hilfe für mein eigenes Testament brauchen. Am besten suche ich mir einen geeigneten Rechtsanwalt, um das Testament erstellen zu lassen.

  2. Mario

    Danke für den informativen Beitrag. Gut zu wissen, dass ein notariell beurkundetes Testament anders als beim eigenhändigen Testament auch vor Dritten rechtswirksam ist. Ich bin krank und werde zur Sicherheit für meine Familie ein Testament erstellen lassen. Dafür suche ich mir noch einen zuverlässigen Anwalt.

  3. CHRISTOPH F

    Muss ein Berliner Testament nun komplett handschriftlich sein oder kann man einen Vordruck verwenden und ausfüllen und unterschreiben. Dies wird nicht klar in den vorliegenden Ausführungen.

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