Inhalt
FAQ: Erbschein
Der Erbschein ist ein rechtsverbindlicher Nachweis, dass der Inhaber der Erbe eines Verstorbenen ist. Er kann sich durch diesen zum Beispiel gegenüber Banken oder anderen stellen ausweisen.
Sie benötigen einen Erbschein, wenn der Verstorbene kein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat.
Für einen Erschein fallen immer Kosten an. Wie hoch diese ausfallen, können Sie hier ermitteln.
Verstirbt eine Person, sind deren Nachkommen in aller Regel durch den Verlust emotionalen Belastungen ausgesetzt. Doch neben der umfangreichen Trauerarbeit müssen die Erben auch zahlreiche rechtliche Aspekte berücksichtigen. Das Erbrecht ist voller Vorschriften, die Verfügungen, Schreibarbeit und Rennerei bedeuten können.
Eine tragende Rolle übernimmt hierbei der Erbschein. Dieses Dokument soll Erben gegenüber Dritten als legitime Nachlassempfänger ausweisen und erlaubt diesen zudem auch den Zugriff auf Konten und Immobilien des Verstorbenen.
Doch was genau ist ein Erbschein eigentlich? Wann braucht man einen Erbschein? Und wer bekommt diesen überhaupt? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Welche Gebühren fallen beim Erbschein an? Jetzt berechnen!
Was ist ein Erbschein?
Bei einem Erbschein handelt es sich dem Grunde nach um einen schriftlichen und rechtsverbindlichen Nachweis darüber, dass der Inhaber rechtmäßiger Erbe eines Verstorbenen ist. Im Erbrecht spielt der Erbschein vor allem dann eine wichtige Rolle, wenn der Erblasser keine Verfügungen im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages getroffen hat, die den Nachkommen als Erben legitimieren.
Mit Hilfe dieses offiziellen Dokuments kann sich der Nachlassempfänger gegenüber Banken, Grundbuchämtern, Versicherungen und Vermietern als solcher ausweisen. Der Inhaber eines Erbscheines ist befugt, über den ihm zustehenden Nachlass zu verfügen und so auch Vertragskündigungen vorzunehmen. Die Verfügungsgewalt kann auf den Erbteilsanspruch beschränkt sein.
Mehr Ratgeber zum Erbschein finden Sie hier:
Wann benötigt man einen Erbschein nicht?
Wie bereits angemerkt ist ein Erbschein nicht immer zwingend erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher dahingehend gestärkt, als er entschied, dass der Nachweis über die Legitimität als Erbe auch in anderer Form erfolgen kann (Aktenzeichen: XI ZR 401/12). Dies kann etwa als notariell beglaubigter Erbverträge oder eines rechtwirksamen Testaments geschehen.
Grund für diese Entscheidung war die Praxis einiger Banken und Sparkassen, in jedem Fall auf die Vorlage eines Erbscheines zu bestehen – unabhängig davon, ob ein Testament oder ähnliches vorhanden waren. Das Problem: Die Ausstellung eines Erbscheines ist je nach Erbschaft mit hohen Kosten verbunden.
Um den Verbraucher vor den zusätzlichen Kosten zu bewahren, bestimmte der BGH, dass auch andere Nachweise über die Erbschaft zulässig sind und anerkannt werden müssen. Einen Erbschein dürfen Banken oder andere Institute also nicht in jedem Fall verlangen.
„Wann brauche ich einen Erbschein?“
Im Umkehrschluss bedeutet das: Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, tritt nach deutschem Erbrecht die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Um das Erbe anzutreten und gegenüber Dritten den Nachlass zu verwalten, umzuschreiben oder in Empfang zu nehmen, bedarf es der Beantragung eines Erbscheins.
Ist kein Erbschein vorhanden, kann ein gesetzlicher Erbe in aller Regel weder Konten noch Mietverträge oder andere Verbindlichkeiten des Verstorbenen auflösen. Eine Ausnahme kann sich etwa dann ergeben, wenn der Verstorbene dem Erben bereits vor dem Versterben eine Generalvollmacht oder eine Kontovollmacht ausgestellt hat. Zugriffe auf das Konto können dann auch im Nachhinein zulässig sein.
Selbst dann, wenn der Erblasser einen eigenhändig verfassten letzten Willen hinterlassen hat, genügt dieser nicht automatisch aus, um das persönliche Erbrecht nachzuweisen.
Handschriftliches Testament: Erbschein bei Änderungen im Grundbuch notwendig
Auch ein eigenhändiges Testament des Erblassers kann grundsätzlich als Nachweis über das Erbrecht eines Nachkommen dienen. Die fehlende notarielle Beurkundung reicht nicht aus, um ein solches Dokument automatisch anzuzweifeln. Doch nicht in jedem Fall genügt diese Verfügung von Todes wegen.
Besonders bei Auseinandersetzungen mit dem Grundbuchamt und der Übertragung einer Immobilie des Verstorbenen auf den bestimmten Erben, ist ein zusätzlicher Erbschein notwendig.
Aber wer stellt den Erbschein eigentlich aus?
„Wo bekomme ich einen Erbschein?“
Wird ein Erbschein benötigt, kann ein Erbe bei dem zuständigen Nachlassgericht einen solchen beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Einzugsgebiet der Erblasser zuletzt wohnsitzlich gemeldet war.
Hat der Erblasser die Erbfolge selbst verfügt, so ist der Richter für die Ausstellung des Erbscheines zuständig. Benötigen Sie den Erbschein, ohne dass ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, ist der Rechtspfleger für die Ausstellung und Bearbeitung zuständig.
Sie können den Antrag selbst beim zuständigen Gericht stellen. Ein formloses Schreiben genügt hier in aller Regel (unter Beifügung der benötigten Nachweise). Allerdings ist es auch möglich, dass Sie den Antrag durch einen Notar beim Nachlassgericht einreichen lassen.
Sind Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker an dem Verfahren beteiligt, können diese auch stellvertretend für den betroffenen Erben den Erbschein beantragen.
Für den Antrag bei Gericht müssen die Antragsteller umfangreiche Nachweise erbringen. Liegt ein Testament vor oder ist die gesetzliche Erbfolge zugrunde gelegt, kann die Bewilligung des Erbscheins vergleichsweise wenig Zeit in Anspruch nehmen. Muss das Gericht jedoch zunächst die Angaben in Testament, Erbverträgen u. a. genauestens prüfen, kann die Erteilung auch schon länger dauern. Bis Ihnen der Erbschein ausgehändigt wird, können mitunter vier Wochen und mehr für die Antragsbearbeitung benötigt werden.
Grundsätzlich ist das Nachlassgericht jedoch verpflichtet, „dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht“ zu erteilen (§ 2353 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Folgende Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen wollen:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Sterbeurkunde des verstorbenen Erblassers
- Familienstammbuch für die Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse
- Angabe anhängiger Verfahren hinsichtlich des Erbrechts
- Daten von Miterben bei vorliegender Erbengemeinschaft (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis; ggf. inklusve Geburtsurkunden) und lebender oder verstorbener Verwandter des Erblassers (auch dann, wenn diese von der Erbfolge ausgeschlossen wurden)
- Güterstand bei überlebendem Ehegatten des Erblassers bzw. Vermögensstand bei eingetragener Lebenspartnerschaft
- soweit vorhanden Vorlage von Testament und/oder Erbverträgen bzw. Angabe der Verwahrstelle
- Angabe des Nachlasswertes (für die Kostenermittlung)
- ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Die umfassenden Nachweise, die Sie bei Gericht vorlegen müssen, um einen Erbschein zu erhalten, sind vor allem deshalb notwendig, als sie der Entscheidung dienen, in welcher Form Ihnen ein Erbschein ausgestellt werden kann. Denn: Sind Miterben vorhanden, wirkt sich das auf Ihre Verfügungsgewalt aus.
Eidesstattliche Versicherung bei Erbschein immer nötig?
Grundsätzlich steht es den Gerichten frei, von dem Antragsteller zusätzlich zu den vorgelegten Informationen noch eine Versicherung an Eides statt zu verlangen (§ 2356 Absatz 2 BGB). Dieser Vorgang soll bestätigen, dass der beantragende Erbe alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen tätigte und keine Falschaussagen getroffen hat.
Dies kann vor allem dann von großer Bedeutung werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass etwa ein vorhandenes Testament des Erblassers unterschlagen wurde.
Sind jedoch alle gemachten Angaben korrekt, hat der Antragsteller durch die eidesstattliche Versicherung in aller Regel keine Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich lediglich um eine zusätzliche Absicherung, um möglichen Versäumnissen des Nachlassgerichts vorzubeugen.
Voraussetzung: Annahme der Erbschaft
Grundsätzlich kann ein Erbe nur dann einen Erbschein beantragen, wenn er das Erbe zuvor angenommen hat. Erklärt er hingegen die Erbausschlagung verliert er sämtliche Ansprüche auf den Nachlass. Dementsprechend kann der Ausschlagende auch keinen Erbschein mehr erhalten.
Wie sieht ein Erbschein aus?
Grundsätzlich existieren unterschiedliche Formen von Erbscheinen – neben dem Alleinerbschein, bei dem nur ein Erbe (ob durch Testament oder gesetzliche Erbfolge bestimmt) vorhanden ist. Dieser ist keinem anderen Miterben gegenüber verpflichtet und kann dementsprechend allein über die Erbschaft verfügen.
Anders etwa verhält es sich bei Bestehen einer Erbengemeinschaft: Einen Erbschein dürfen zwar alle Miterben beantragen. Dieser kann jedoch beschränkt werden auf den ihnen laut Testament oder Erbrecht zustehenden Erbteilsanspruch. Folgende Form ist beim Erbschein bei bestehender Erbengemeinschaft möglich:
- Teilerbschein: Sind mehrere Erben vorhanden, will einer der Miterben jedoch seinen Erbteil ausweisen lassen, kann er einen sogenannten Teilerbschein beantragen. In diesem wird das Erbrecht des Antragstellers aufgeführt sowie die Höhe bzw. der Umfang des ihm zustehenden Erbanspruchs. Einen Teilerbschein kann ein Erbe zusätzlich zu einem gemeinschaftlichen beantragen.
- gemeinschaftlicher Erbschein: Ein gemeinsamer Erbschein listet sämtliche Miterben einer Erbengemeinschaft auf und ordnet ihnen die jeweiligen Nachlassanteile auf. Angezeigt wird damit die gesamte Erbschaft und deren Verteilung unter den Miterben. Den Antrag für einen gemeinschaftlichen Erbschein kann jeder Miterbe stellen.
- gemeinschaftlicher Teilerbschein: Will nur ein Teil der Erben einer Erbengemeinschaft einen Nachweis über ihr Erbrecht, können diese auch einen gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen. In diesem werden nicht sämtliche Erben aufgeführt und somit auch nicht die gesamte Erbschaft, sondern nur die Erbteile der beantragenden Erben.
All diese Angaben werden in einer gerichtlichen Urkunde festgehalten und dem oder den Antragstellern ausgehändigt.
Was steht im Erbschein?
Je nachdem, um welche Form es sich handelt, kann der Inhalt des Erbscheins mal umfangreicher, mal kürzer gefasst sein. Folgende Angaben finden sich in einem durch das Nachlassgericht ausgestellten Erbschein:
- zuständiges Amtsgericht inklusive Siegel
- Geschäftszeichen
- Angaben zum Erblasser (inklusive Geburts- und Sterbedatum)
- Angabe der bzw. des Erben
- bei mehreren Erben: Angabe der ihnen zustehenden Erbteilsansprüche (entweder komplett oder nur auf einzelne Erben beschränkt)
- möglicherweise getroffene Beschränkungen, denen der Erbe unterliegt (etwa Auflagen durch den Erblasser)
Beispiel für einen gemeinschaftlichen Erbschein
Im Folgenden finden Sie ein Muster für einen Erbschein, der einem Alleinerben ausgestellt wurde. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Vorlage, die der Orientierung dienen soll. Sie können den Erbschein nicht einfach ausfüllen und für Ihre Zwecke verwenden. Nur eine durch ein Nachlassgericht ausgestellte Urkunde ist rechtswirksam.
[Geschäftsnummer]
[Wappen]
Amtsgericht Beispielstadt
GEMEINSCHAFTLICHER ERBSCHEIN
Der am 18.01.1922 in Berlin geborene, zuletzt in Beispielstadt wohnhaft gewesene Tim Troubadour ist zwischen dem 01.01.2016 um 12 Uhr und dem 02.01.2016 um 6 Uhr in Beispielstadt verstorben und beerbt worden von
seiner Ehefrau
Tanja Troubadour geb. Tänzer, geboren am 29.01.1922,
wohnhaft Tänzerstraße 1, 12345 Beispielstadt,
zur Hälfte des Nachlasses (½)
sowie seinen Kindern,
- Tom Troubadour, geboren am 29.04.1946, wohnhaft Tänzerstraße 2, 12345 Beispielstadt,
zu einem Viertel (¼) des Nachlasses
und
- Tina Troubadour, geboren am 16.04.1948, wohnhaft Tänzerstraße 3, 12345 Beispielstadt,
zu einem Viertel (¼) des Nachlasses.
Torit Tango
Rechtspflegerin
Ausgefertigt
[Unterschrift]
(Traber)
Justizbeschäftigter
Sonderfall: Gegenständlich beschränkter Erbschein
Der gegenständlich beschränkte Erbschein kommt vor allem dann zum Tragen, wenn ein ausländischer Erblasser verstorben ist, ein Teil seines Nachlasses sich jedoch auf dem Gebiet der Bundesrepublik befindet.
In diesem Fall kann der rechtmäßige Erbe vor einem deutschen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, der jedoch ausschließlich auf diejenigen Nachlassgegenstände beschränkt ist, die sich im Inland befinden. Darüber hinausgehend besitzen deutsche Gerichte keine Verfügungsgewalt. Sie können also nur die Erbberechtigung in ihrem Hoheitsgebiet bestimmen, nicht über die Erbschaft in ihrer Gesamtheit.
Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann nicht als Universalvollmacht verwendet werden, um über das gesamte Erbe zu verfügen. Nachlassgegenstände und Vermögen im Ausland sind nicht inbegriffen.
Mit welchen Kosten ist der Erbschein verbunden?
Unerheblich, ob Sie den Antrag selbst bei Gericht einreichen, oder dies durch einen beauftragten Notar erfolgt: Die Erteilung von einem Erbschein ist stets mit Kosten verbunden. Diese richten sich dabei nach dem Gegenstandswert der anzutretenden Erbschaft.
Die genaue Höhe der Gebühren ergibt sich aus den Bestimmungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sowohl für das Verfahren als auch für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden bei einem Erbschein 1,0 Gebühren fällig (Nummern 12210 Absatz 2 und Nummer 23300 Kostenverzeichnis GNotKG). Da die Versicherung in aller Regel abverlangt wird, liegt die erhobene Gebühr damit bei 2,0 Gebührensätzen.
Der jeweilige Gebührensatz ergibt sich aus Anlage 2 GNotKG: Hier ist jedem Gegenstandswert ein entsprechender Gebührensatz beigeordnet. Für das Verfahren über die Erteilung von einem Erbschein ist immer die B-Tabelle anzunehmen.
Bei einer Erbmasse im Wert von 50.000 Euro lägen die Kosten für einen Erbschein damit bei 330 Euro. Liegt der Nachlasswert bei 1 Million kostet ein Erbschein bereits 3.470 Euro. Lassen Sie den Antrag von einem Notar einreichen, kann dieser noch zusätzlich 19 % Mehrwertsteuer geltend machen.
Aufgrund der hohen Kosten, sollten Sie sich tatsächlich nur dann einen Erbschein ausstellen lassen, wenn Sie diesen ohne Zweifel benötigen.
Erbschein erhalten: Wie geht es weiter?
Der Erbschein berechtigt nach BGB, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Hierzu zählen nicht nur Abbuchungen von Konten des Verstorbenen. Auch die Kündigungen von Kreditverträgen, Auslösungen von offenen Verbindlichkeiten, Einforderungen offener Schulden gegenüber Dritten, können mit Hilfe des Erbscheins erfolgen.
Sie können auch über Teile der Erbschaft verfügen – etwa Gegenstände veräußern. Vorsicht ist hier aber besonders dann geboten, wenn ein Erbschein bei mehreren Erben erteilt wurde. Hierin sind die entsprechenden Erbschaftsanteile aufgeführt.
Besitzer von einem Erbschein ist nicht Erbe
Von Zeit zu Zeit kommt es vor, dass sich im Rahmen der Erbenfeststellung oder der gerichtlichen Ermittlungen der Inhaber eines bereits ausgestellten Erbscheins gar nicht Erbe ist. Das kann etwa geschehen, wenn ein Bruder des Erblassers als vermeintlich einziger gesetzlicher Erbe den Erbschein beantragt. Der Verstorbene hat keine weiteren Bestimmungen in einem Testament getroffen, sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Im Nachgang stellt sich nun jedoch heraus, dass der Verstorbene noch einen Sohn hinterlassen hat, von dem er selbst und auch seine Familie nichts ahnten. Als Erbe der ersten Ordnung hemmt dieser nun das Erbrecht seines Onkels und wird Alleinerbe.
Der Erbschein des Bruders des Erblassers wird dadurch für kraftlos erklärt (§ 2361 BGB) und wird vom Gericht eingezogen. Der Erbscheininhaber muss diesen umgehend wieder aushändigen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich sind im Grundbuch als Eigentümer unseres EFH einetragen. Wird ein Erbschein benötigt, wenn einer von uns verstirbt und ein handschriftliches Testament vorliegt, aus dem hervorgeht, dass das EFH incl. Hausrat weiterhin dem überlebendenden Lebenspartner gehören soll, aber andere Vermögenswerte ( Geld, Aktien etc.) mit den Kindern anteilig zu teilen sind. Evt. auch mit Enelkindern. Weiter Immobilien sind nicht vorhanden.
Vorab besten Dank für Ihre Information.
Hallo zusammen,
mir ist immer noch unverständlich warum gerade bei gesetzlicher Erbfolgeregelung ein Erbschein notwendig wird ? Reicht das Schreiben vom Nachlassgericht nicht aus, in welchem die Erben (mit jeweiligem Erbanteil) vermerkt sind und auch geschrieben ist, dass das Erbe angenommen wurde ?
Kann mir da jemand vielleicht weiterhelfen, dass ich das verstehe? Für mich als Laie wirkt dieses Schreiben doch als belastbares Dokument, und müsste seinen Dienst als Nachweis erbringen.
Viele Grüße
Meine Schwiegermutter ist verstorben, hat ein handschriftliches Testament vor Jahren zu meinen Gunsten geschrieben.
Ihr Sohn, mein Ehemann ist auch schon verstorben (Einzelkind)
Habe vom Gericht einen Erbschein erhalten.als Alleinerbin
Haben die Enkelkinder, Kinder aus der 1. Ehe meines Mannes
einen Pflichtteilsanspruch?
Vielen Dank für diesen Beitrag über den Erbschein. Interessant, dass dieser immer benötigt wird, wenn kein Testament o.ä. hinterlassen wurde. Wir müssen nun von Amts wegen zu eine, Fachanwalt für Erbrecht, um die Sache mit dem Erbschein zu klären, da meine Großtante kein Testament hatte und ich wollte mich mal allgemein zu den Umständen informieren.
Gut zu wissen, dass ein Erbschein auch bei Banken als Nachweis akzeptiert wird. Ich selbst möchte eine Schenkung veranlassen und brauche dafür einen Fachmann. Am besten richte ich mich dafür an einen Anwalt für Erbrecht, um mich vorher beraten zu lassen.
Erbschein und falscher Name des Erben
Was geschieht wenn im Erbschein der Name eines Erben mit Rechtschreibfehler z.B. ö statt ä gelistet ist.
Hat dies möglicherweise negative rechtliche Folgen wenn man das nicht korrigieren läßt
oder kann man dies ignorieren.
Letztendlich hat die Bereitstellung des Erbscheins Corona bedingt sehr viel Zeit benötigt.
Vielen Dank
Hallo,
der Verstorbene hat 5 Kinder.
1 Kind hat einen GEMEINSCHAFTLICHEN Erbschein beim AG beantragt.
Frage:
Bekommen alle 5 Kinder den Erbschein vom AG zugesandt?
Danke.
Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein werden doch die Anschriften der Erben benötigt? Aber was, wenn kein Kontakt besteht und man keine Ahnung hat, wo die anderen Erben stecken?
Und wenn man den Wert des Erbes (Grund und Boden) nicht kennt?
Hallo,
Was ist, wenn der angegebene Wert im Erbschein falsch angegeben wird?
Hallo,
Wie läuft denn das nach Ausstellung des Gemeinschaftserbschein weiter?
Bekommt man das Erbe dann ausgezahlt und wenn ja von wem?
Habe noch nie geerbt und mich verwirrt die ganze Gerichtspost.
Danke im Voraus für eine Antwort.
Liebe Grüße
Marit
Hallo Marit,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
anhand der Unterlagen, die man für einen Erbschein benötigt, wird der Erbe abgeleitet. Warum erkennen denn die Banken und Versicherungen diese Unterlagen nicht an? Das Amt macht es doch nur nach diesen Unterlagen. Was anderes ist es doch nicht. Einfach nur Geldschneiderei.
Hallo,
wie ist es wenn ich ein Erbschein in Deutschland habe und erst später herauskommt das sowohl ein Testament sowie Geld und Gründstücke im Ausland vorhanden sind von welchen die Erben keine Kentnnis hatten.
Kann mann im Ausland dann den Rest abwickeln (evtl Testament anfechten lassen) und in Deutschland nachmelden und den Erbschein ändern lassen. Erblasser sowie Erben sind keine deutschen Staatsbürger aber Erblasser und zwei der Erben lebten bzw.leben in Deutschland.
Was passiert denn, wenn man einen (Teil)-Erbschein hatte, daraufhin der Erbanteil ausgezahlt wurde, und nun nach 3 Jahren berechtigtere Erben auftauchen mit neuem Erbschein und der fehlerhafte eingezogen wird. Nach 3 Jahren ist doch oft in der Regel das ausgezahlte Geld aufgebraucht. Muss man das zurückzahlen?
Hallo Silvia,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Erbrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
zu: – Besitzer eines Erbscheines ist nicht Erbe –
Es bleibt die Frage offen, ob ein sich spät (nach Erteilung eines Erbscheins an den Bruder) meldender leibliche Nachkomme das Recht auf vollständige Herausgabe des geerbten Vermögens hat, sofern es nur noch geringfügig bzw. teilweise vorhanden ist. Gibt es dafür eventuell Fristen und gestaffelten Prozentsätzen?
Hallo Helmut,
in der Regel müssen sich mögliche Erben innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbschaft melden. Bei einem berechtigten Anspruch gilt es das Erbe neu aufzuteilen. Welcher Anspruch dabei genau besteht, hängt unter anderem davon ab, ob ein Testament vorliegt oder ausschließlich die gesetzliche Erbfolge gilt. Daher empfiehlt es sich, das weitere Vorgehen mit einem Anwalt abzusprechen.
Ihr Team von anwalt.org