Das Erbe ausschlagen und auf den Nachlass verzichten?

Wie Sie das Erbe ausschlagen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Wie Sie das Erbe ausschlagen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Während sich der Erbverzicht durch entsprechende schriftliche Verträge auf die vorweggenommene Erbfolge bezieht, kommt die Erbausschlagung im Erbrecht dann zum Tragen, wenn der Erbfall bereits eingetroffen, der Erblasser verstorben ist.

Dabei gibt es zahlreiche Gründe, aus denen ein Erbe die Erbschaft ausschlagen will. Vor allem die hohe Überschuldung des Erblassers kann ein grundlegendes Motiv dafür sein, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Doch wie und wo können Sie das Erbe ausschlagen? Welche Frist müssen Sie beachten? Und wie verändert sich die Erbfolge bei Ausschlagung des Nachlasses? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Erbe ausschlagen

Kann ich ein Erbe ausschlagen?

Ja. Sie sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Erbe anzunehmen. Ein Erbverzicht ist somit möglich.

Bis wann habe ich für die Erbausschlagung Zeit?

Sie haben insgesamt sechs Wochen Zeit, um das Erbe gemäß Erbrecht auszuschlagen.

Kostet es etwas, ein Erbe auszuschlagen?

Ja. In welcher Höhe für die Erbausschlagung Gebühren anfallen, können Sie hier nachlesen.

Warum das Erbe nicht annehmen? Mögliche Gründe für die Erbausschlagung

Verstirbt ein Erblasser, so geht dessen gesamtes Hab und Gut, aber auch dessen gesamten offenen Schulden automatisch auf seine rechtlichen Erben über. Ist kein Testament vorhanden, ordnen sich die Erben der gesetzlichen Erbfolge unter, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt ist. Der Erblasser muss also kein Testament aufsetzen und selbstständig Erbberechtigte bestimmen.

Das bedeutet aber auch, dass der Nachlass eines Verstorbenen erst einmal automatisch in das Vermögen der Erben übergeht, ohne dass diese eigenständig dafür etwas tun müssen („Vonselbsterwerb“). Doch nicht in jedem Fall wollen die Erben diese Bürde auf sich nehmen.

Erbe ausschlagen: Bei hohen Schulden des Erblassers ist dies üblich.
Erbe ausschlagen: Bei hohen Schulden des Erblassers ist dies üblich.

War der Erblasser etwa hoch verschuldet und haftete er gegenüber den Gläubigern auch mit seinem Nachlass, sind die Erben dafür zuständig, die verbliebenen Verbindlichkeiten auszulösen.

Gegebenenfalls können etwaige Ansprüche zwar herabgesenkt werden, doch ob am Ende noch etwas vom Nachlass übrigbleibt oder der Erbe gar noch draufzahlen muss, zeigt sich erst zum Abschluss der Erbauseinandersetzung und einer möglichen Nachlassinsolvenz.

Wollen Erben das Risiko nicht tragen und dem damit verbundenen Ärger entgehen, können Sie die Erbschaft auch ausschlagen.

Auch andere Gründe können dafür sprechen, dass ein Hinterbliebener das Erbe ausschlagen sollte, z. B.:

  • persönliche Motive, wie etwa ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem ausschlagenden Erben.
  • steuerrechtliche Motive: Da auf den Nachlass eine Erbschaftssteuer anfällt, kann ein Erbe diesen ausschlagen, wenn es sich beispielsweise hauptsächlich um Nachlassgegenstände handelt, für die Unkosten entstünden.
  • Erbausschlagung aufgrund der Bestattungskosten: Verstirbt ein Erblasser, so sind die Erben auch dafür zuständig dessen Beerdigung zu gestalten und zu zahlen (§ 1968 BGB). Handelt es sich nur um einen geringen Nachlass, können Sie das Erbe auch ausschlagen, um die Beerdigungskosten am Ende nicht tragen zu müssen. Aber: Sollte kein Erbe mehr vorhanden sein oder alle die Ausschlagung der Erbschaft bestimmt haben, so muss der Fürsorgeberechtigte oder Unterhaltspflichtige die Kosten tragen.
Es steht laut Erbrecht grundsätzlich jedem Erben frei zu entscheiden, ob er das Erbe ablehnen oder annehmen möchte. Aber: Hat er die Erbschaft einmal angenommen, kann er diesen Vorgang nicht mehr rückgängig machen (§ 1943 BGB).

Daher ist von vorschnellen Aussagen nach Eintritt des Erbfalles dringend abzuraten. Lassen Sie sich vor jeder Entscheidung die einzelnen Vor- und Nachteile, die sich in Ihrem Fall ergeben würden, durch den Kopf gehen. Wägen Sie ab, ob die Schulden des Verstorbenen mit dem Nachlass vollständig abgelöst werden können. Hierfür haben Sie in aller Regel auch genügend Zeit.

Erbe ausschlagen – Welche Frist gilt?

Laut Erbrecht muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
Laut Erbrecht muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen oder aber angemessen über diesen Schritt nachdenken, räumt Ihnen der Gesetzgeber hierfür ausreichend Zeit ein. Dennoch müssen Sie die gesetzlich festgelegte Frist für die Erbausschlagung dringend beachten, denn:

Ist die Frist abgelaufen, innerhalb derer Sie das Erbe ausschlagen können, ohne dass Sie diesen Schritt gemacht haben, gilt das Erbe automatisch als angenommen (§ 1943 Satz 2 BGB).

Nach § 1944 Absatz 1 BGB hat ein Erbe für die Ausschlagung der Erbschaft insgesamt sechs Wochen Zeit.

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erben (von der Erbschaft, eines Beschwerungsgrund, eines Berufungsgrundes, der Testamentseröffnung u.a.).

Ausschlagung eines Vermächtnisses

Die hier benannte Frist gilt nicht für die Ausschlagung eines Vermächtnisses. Von einem Vermächtnis wird im Erbrecht dann gesprochen, wenn der Nachlass gänzlich oder zum Teil an eine nicht erbberechtigte Person (Freund, Bekannter usf.) oder einen Verein gehen soll. In diesem Fall dürfen Erben dem Vermächtnisberechtigten selbst eine Frist auferlegen, innerhalb derer er sich dahingehend entscheiden soll, ob er es annimmt oder ausschlägt (§ 2307 Absatz 2 BGB). Verstreicht diese Frist, ohne dass die Vermächtnisannahme erfolgte, gilt dieses automatisch als ausgeschlagen. Hier verhält es sich damit genau anders:

Während nach Fristversäumnis ein Erbe automatisch als angenommen bestimmt, gilt ein Vermächtnis bei fehlender Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist automatisch als ausgeschlagen.

Aber auch beim Vermächtnis gilt: Wurde dieses erst einmal angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden.

Das Erbe ablehnen – Wie und wo geht das?

Rechenspiel im Erbrecht: Erbe ausschlagen manchmal günstigste Variante.
Rechenspiel im Erbrecht: Erbe ausschlagen manchmal günstigste Variante.

Aber wie genau können Sie als Begünstigter nun das Erbe ausschlagen? Und wo können Sie dies überhaupt tun? Grundsätzlich ist für Erbangelegenheiten das örtliche Nachlassgericht zuständig. Also müssen Sie auch die Ausschlagung vom Erbe vor dem betreffenden Gericht erklären.

Dies ist jedoch nicht in jeder Form möglich. Grundsätzlich stehen hierfür zwei Wege offen (§ 1945 Absatz 1 BGB):

  1. Erbe ausschlagen über den Notar: Es bedarf hierzu einer notariell beglaubigten und schriftlichen Erklärung darüber, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen. Erst durch die Beglaubigung wird das entsprechende Dokument rechtswirksam. Fehlt eine solche Beglaubigung, gilt die Ausschlagung einer Erbschaft als nicht erfolgt. Das beglaubigte Dokument muss der Notar dem Nachlassgericht vorlegen.
  2. Direkt beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen: Sie können die Erbausschlagung jedoch auch direkt vor dem betreffenden Gericht erklären. Die entsprechende, in der Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichtes gefertigte Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beuurkundsgesetzes erstellt (§ 1945 Absatz 2 BGB), sodass es sich auch hierbei um eine rechtsgültige und -verbindliche Erklärung handelt.

Die Erbausschlagung hat Auswirkungen auf die Erbfolge

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, ist die Erbfolge dadurch verändert worden. Ähnlich wie beim Erbverzicht werden Sie als Ausschlagender so behandelt, als wären Sie selbst bereits verstorben (§ 1953 Absatz 2 BGB). Ihr Erbrecht geht dann auf Ihre Nachkommen über. Auch diese wiederum können erklären, das Erbe ausschlagen zu wollen.

Haben am Ende alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, kommt das sogenannte gesetzliche Erbrecht des Staates zum Tragen. Nach § 1936 BGB geht der Nachlass dann in das Eigentum des Staates über: zunächst auf das Bundesland in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, dann auf den Bund, wenn kein Wohnsitz festzustellen ist.

Welche Kosten entstehen bei Erbausschlagung?

Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, entstehen Kosten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Erklärung vor dem Nachlassgericht abgeben oder über einen Notar erstellen und beurkunden lassen: In beiden Fällen kommen in aller Regel dieselben Gebühren auf Sie zu.

Bei der Erbausschlagung sind die Kosten in beiden Fällen an den Wert der Erbmasse gekoppelt (Gegenstandswert). Diese richten sich nach den Bestimmungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Wenn Sie beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen, entstehen insgesamt 0,5 Gebühren (Nr. 21201 im Kostenverzeichnis, Anlage 1 GNotKG) – mindestens aber 30 Euro. Die Höhe des zugrunde zu legenden Gebührensatzes richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert (Anlage 2 GNotKG). Für Vorgänge in den Bereichen Nachlass ist ausschließlich die Tabelle B anzusetzen.

Ein Beispiel:

Gegenstandswert der Erbmasse
einfache Gebühr nach Anlage 2 (Tabelle B)
0,5 Gebühren für Erbausschlagung

40.000,00 Euro
145,00 Euro
72,50 Euro

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, entstehen geringe Kosten.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, entstehen geringe Kosten.

Entsprechende Kosten entstehen auch dann, wenn Sie einen Notar eine solche Erklärung aufsetzen und beglaubigen lassen. Setzen Sie das Schreiben hingegen selbst auf und lassen dieses nur noch von dem Notar beglaubigen, liegen die Kosten bei 20 bis 70 Euro (Nr. 25100 im Kostenverzeichnis). Allerdings sollten Sie sich stets ausreichend beraten lassen, um am Ende nicht doch eine unwirksame Formulierung in der Ausschlagung aufzunehmen.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

128 Gedanken zu „Das Erbe ausschlagen und auf den Nachlass verzichten?

  1. Ulrike T

    Ich möchte ein Erbe ausschlagen,muss ich dafür einen Notar aufsuchen?Muss ich als Sozialhilfe Empfänger
    Anwaltskosten beantragen?

  2. Gabriela M.

    ich muß ein Erbe ausschlagen, wegen Schulden. Ich war jetzt bei einem Notar dem ich die Unterlagen übergeben habe. ich habe meine Telefonnummer und Email Adresse hinterlegt. heute bekam ich eine Mail mit dem Vermerk Erbannahne. Es wird also das Gegenteil getan von dem was ich angegeben habe. Was kann ich tun?
    mit freundlichen Grüßen

  3. Kira N.

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Erbe ausschlagen. Spannend, dass sechs Wochen Zeit, um das Erbe gemäß Erbrecht auszuschlagen und dies auch nicht kostenfrei ist. Benötigt man denn um diese Angelegenheit zu regeln auch einen Fachanwalt für Erbrecht? Ich bin gerade in dieser Situation und würde mich gern beraten lassen.

  4. E. Carla-M

    Wie oder wo kann ich denn erfahren wie das Erbe das ich antreten soll aussieht? Mein Mann hatte in der Zeit unserer Ehe viele Steuerschulden. Wir waren nun aber 20 Jahre getrennt lebend und er hat mich im Testament als Alleinerbin erklärt? Wo kann ich denn erfahren wieviele Schulden wohl noch vorhanden sind, wer gibt mir Auskunft darüber? Ist eine Beantwortung meiner Frage für mich mit Kosten verbunden, wenn ja, wie hoch wären diese Kosten?

  5. Christian G

    Hallo ich hab da mal eine Frage und zwar ist meine Tante verstorben und mir wurde erzählt das genau jetzt 6 Wochen zeit ist das Erbe auszuschlagen Gilt das erst wenn ich brief vom Gericht bekomme oder jetzt schon weil nicht das die Kinder von meiner Tante sich Zeit lassen und dann die 6 Wochen rum sind und ich und meine Geschwister und meine Mutter auf den Schulden Sitzen hab ich Keine Lust drauf. Oder Gild das erst ab dann wenn ich Post vom Gericht drin habe ?

  6. Lisa

    Eine Freundin von mir hat letztens auch ein Erbe ausgeschlagen. Auf den ersten Blick wirkt es immer nicht nachvollziehbar, aber wenn man die Lage genau betrachtet, war es schon die beste Entscheidung. Ich wusste gar nicht, dass es dafür eine Frist gibt und das Erbe als angenommen gilt, wenn man es nicht rechtzeitig ausschlägt.

  7. Natalie

    Mein Vater ist vor kurzem verstorben und nun geht es darum, ob ich das Erbe antrete oder es vielleicht sogar ausschlage. Ich kenne mich im Erbrecht nicht aus, umso interessanter ist es, dass es für die Entscheidung eine Frist von sechs Wochen gibt und danach das Erbe automatisch als angenommen gilt. Ich werde mich dazu nochmal ausführlich beraten lassen, vielen Dank für die Infos.

  8. Peter

    möchte ein erbe ausschlagen … ich wurde darüber ja gar nicht informiert das dies geht, in Österreich , hatte noch nie was zu tun mit so etwas.. nun habe ich aber für Mutter Begräbnis- in die Wege geleitet , sie verstarb vor 5 Wochen mir wurde es erst mitgeteilt vor einer Woche… zudem habe ich ihre Wohnung für die entrümpeln zurechtgemacht alles wertvolle“‘ sowieso stehen lassen Schmuckkisten wie Fernseher , zum entrümpeln Geschirr wie Wäsche alles in Säcke gepackt, ich will davon gar nichts kein INTERESSE ich bin Notstandsempfänger wie schlage ich das erbe aus ohne Folgekosten?
    Hab ich ein Problem das ich einfach alles mal dort zusammen-räumte dabei das alte Einbaubett was ja sowieso aus Spanplatten besteht beschädigte es sind alle Möbel für den Sturz.
    Ich möchte nichts erben was muss ich machen – ich bin nur verzweifelt über die ganze Sache – ich bin selber nicht mehr jung kann auch nichts mehr richtig Arbeiten – die Wohnung muss geräumt werden und es gibt auch ein Erbteil das dies alles Abdeckt , aber ich kann mir diese 0,5 Höhe nicht leisten und ich möchte keine Verpflichtungen bzw keine weiteren nur wegen ein erbteil von zwar gewisser höhe bin ich verpflichtet es anzunehmen wie kann ich es auschlagen wenn ich quasi in mintest bezug bin.

  9. Kristina

    Wenn der Vater meiner Tochter überschuldet ist & ich in ihrem Namen (sie ist minderjährig) das Erbe ausschlage, bin ich dann die nächste in der Erbfolge weil ich ihre Mutter bin?

  10. Michaela

    Wie ist das muss jeder der das Erbe Ausschlägt die Kosten von 30euro bezahlen.

  11. Nora

    Gut zu wissen, dass der Erbe 6 Wochen Zeit hat, um das Erbe auszuschlagen. Ich habe einige unerwarteten Schulden geerbt. Ich frage mich, ob ich das Erbe sowieso annehmen soll. Zum Gluck habe ich noch genug Zeit fürs Überlegen!

  12. Flo

    Gut zu wissen, dass man 6 Wochen Zeit hat, um das Erbe abzulehnen. Ich bin am Überlegen, ob ich auf ein Erbe verzichten soll. Ich habe einige Schulden geerbt, die mir Angst machen. Ich werde definitiv überlegen. Danke für den Beitrag!

  13. Ive

    Guten Tag ,
    Ich muss ein Erbe in Polen ausschlagen. Habe mir auf der polnischen Konsulat Seite ein zweisprachiges Muster ausgedrückt. Da ich polnisch nicht wirklich beherrsche. Jetzt werde ich dies an das vom Notar beglaubigen lassen und nach Polen ans Amtsgericht schicken. Das Muster ist in ganz klaren Worten verfasst, (deutsch und polnisch) dass ich mit meinen minderjährigen Kindern das Erbe unwiderruflich ausschlage + plus alle erforderlichen Daten und das ich eine Bestätigung der Erbausschlagung möchte.
    Jetzt meine Frage, ist das notariell beglaubigt wirksam.
    Oder muss ich das Schreiben von einem Anwalt / Notar aufsetzen lassen wegen der evtl. unwirksamen Formulierung . Müssen im Grunde nicht nur die wichtigsten ausschlaggebenden Punkte drin stehen?

    Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.

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