Das Erbe ausschlagen und auf den Nachlass verzichten?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wie Sie das Erbe ausschlagen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Wie Sie das Erbe ausschlagen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Während sich der Erbverzicht durch entsprechende schriftliche Verträge auf die vorweggenommene Erbfolge bezieht, kommt die Erbausschlagung im Erbrecht dann zum Tragen, wenn der Erbfall bereits eingetroffen, der Erblasser verstorben ist.

Dabei gibt es zahlreiche Gründe, aus denen ein Erbe die Erbschaft ausschlagen will. Vor allem die hohe Überschuldung des Erblassers kann ein grundlegendes Motiv dafür sein, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Doch wie und wo können Sie das Erbe ausschlagen? Welche Frist müssen Sie beachten? Und wie verändert sich die Erbfolge bei Ausschlagung des Nachlasses? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Erbe ausschlagen

Kann ich ein Erbe ausschlagen?

Ja. Sie sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Erbe anzunehmen. Ein Erbverzicht ist somit möglich.

Bis wann habe ich für die Erbausschlagung Zeit?

Sie haben insgesamt sechs Wochen Zeit, um das Erbe gemäß Erbrecht auszuschlagen.

Kostet es etwas, ein Erbe auszuschlagen?

Ja. In welcher Höhe für die Erbausschlagung Gebühren anfallen, können Sie hier nachlesen.

Warum das Erbe nicht annehmen? Mögliche Gründe für die Erbausschlagung

Verstirbt ein Erblasser, so geht dessen gesamtes Hab und Gut, aber auch dessen gesamten offenen Schulden automatisch auf seine rechtlichen Erben über. Ist kein Testament vorhanden, ordnen sich die Erben der gesetzlichen Erbfolge unter, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt ist. Der Erblasser muss also kein Testament aufsetzen und selbstständig Erbberechtigte bestimmen.

Das bedeutet aber auch, dass der Nachlass eines Verstorbenen erst einmal automatisch in das Vermögen der Erben übergeht, ohne dass diese eigenständig dafür etwas tun müssen („Vonselbsterwerb“). Doch nicht in jedem Fall wollen die Erben diese Bürde auf sich nehmen.

Erbe ausschlagen: Bei hohen Schulden des Erblassers ist dies üblich.
Erbe ausschlagen: Bei hohen Schulden des Erblassers ist dies üblich.

War der Erblasser etwa hoch verschuldet und haftete er gegenüber den Gläubigern auch mit seinem Nachlass, sind die Erben dafür zuständig, die verbliebenen Verbindlichkeiten auszulösen.

Gegebenenfalls können etwaige Ansprüche zwar herabgesenkt werden, doch ob am Ende noch etwas vom Nachlass übrigbleibt oder der Erbe gar noch draufzahlen muss, zeigt sich erst zum Abschluss der Erbauseinandersetzung und einer möglichen Nachlassinsolvenz.

Wollen Erben das Risiko nicht tragen und dem damit verbundenen Ärger entgehen, können Sie die Erbschaft auch ausschlagen.

Auch andere Gründe können dafür sprechen, dass ein Hinterbliebener das Erbe ausschlagen sollte, z. B.:

  • persönliche Motive, wie etwa ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem ausschlagenden Erben.
  • steuerrechtliche Motive: Da auf den Nachlass eine Erbschaftssteuer anfällt, kann ein Erbe diesen ausschlagen, wenn es sich beispielsweise hauptsächlich um Nachlassgegenstände handelt, für die Unkosten entstünden.
  • Erbausschlagung aufgrund der Bestattungskosten: Verstirbt ein Erblasser, so sind die Erben auch dafür zuständig dessen Beerdigung zu gestalten und zu zahlen (§ 1968 BGB). Handelt es sich nur um einen geringen Nachlass, können Sie das Erbe auch ausschlagen, um die Beerdigungskosten am Ende nicht tragen zu müssen. Aber: Sollte kein Erbe mehr vorhanden sein oder alle die Ausschlagung der Erbschaft bestimmt haben, so muss der Fürsorgeberechtigte oder Unterhaltspflichtige die Kosten tragen.
Es steht laut Erbrecht grundsätzlich jedem Erben frei zu entscheiden, ob er das Erbe ablehnen oder annehmen möchte. Aber: Hat er die Erbschaft einmal angenommen, kann er diesen Vorgang nicht mehr rückgängig machen (§ 1943 BGB).

Daher ist von vorschnellen Aussagen nach Eintritt des Erbfalles dringend abzuraten. Lassen Sie sich vor jeder Entscheidung die einzelnen Vor- und Nachteile, die sich in Ihrem Fall ergeben würden, durch den Kopf gehen. Wägen Sie ab, ob die Schulden des Verstorbenen mit dem Nachlass vollständig abgelöst werden können. Hierfür haben Sie in aller Regel auch genügend Zeit.

Erbe ausschlagen – Welche Frist gilt?

Laut Erbrecht muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
Laut Erbrecht muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen oder aber angemessen über diesen Schritt nachdenken, räumt Ihnen der Gesetzgeber hierfür ausreichend Zeit ein. Dennoch müssen Sie die gesetzlich festgelegte Frist für die Erbausschlagung dringend beachten, denn:

Ist die Frist abgelaufen, innerhalb derer Sie das Erbe ausschlagen können, ohne dass Sie diesen Schritt gemacht haben, gilt das Erbe automatisch als angenommen (§ 1943 Satz 2 BGB).

Nach § 1944 Absatz 1 BGB hat ein Erbe für die Ausschlagung der Erbschaft insgesamt sechs Wochen Zeit.

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erben (von der Erbschaft, eines Beschwerungsgrund, eines Berufungsgrundes, der Testamentseröffnung u.a.).

Ausschlagung eines Vermächtnisses

Die hier benannte Frist gilt nicht für die Ausschlagung eines Vermächtnisses. Von einem Vermächtnis wird im Erbrecht dann gesprochen, wenn der Nachlass gänzlich oder zum Teil an eine nicht erbberechtigte Person (Freund, Bekannter usf.) oder einen Verein gehen soll. In diesem Fall dürfen Erben dem Vermächtnisberechtigten selbst eine Frist auferlegen, innerhalb derer er sich dahingehend entscheiden soll, ob er es annimmt oder ausschlägt (§ 2307 Absatz 2 BGB). Verstreicht diese Frist, ohne dass die Vermächtnisannahme erfolgte, gilt dieses automatisch als ausgeschlagen. Hier verhält es sich damit genau anders:

Während nach Fristversäumnis ein Erbe automatisch als angenommen bestimmt, gilt ein Vermächtnis bei fehlender Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist automatisch als ausgeschlagen.

Aber auch beim Vermächtnis gilt: Wurde dieses erst einmal angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden.

Das Erbe ablehnen – Wie und wo geht das?

Rechenspiel im Erbrecht: Erbe ausschlagen manchmal günstigste Variante.
Rechenspiel im Erbrecht: Erbe ausschlagen manchmal günstigste Variante.

Aber wie genau können Sie als Begünstigter nun das Erbe ausschlagen? Und wo können Sie dies überhaupt tun? Grundsätzlich ist für Erbangelegenheiten das örtliche Nachlassgericht zuständig. Also müssen Sie auch die Ausschlagung vom Erbe vor dem betreffenden Gericht erklären.

Dies ist jedoch nicht in jeder Form möglich. Grundsätzlich stehen hierfür zwei Wege offen (§ 1945 Absatz 1 BGB):

  1. Erbe ausschlagen über den Notar: Es bedarf hierzu einer notariell beglaubigten und schriftlichen Erklärung darüber, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen. Erst durch die Beglaubigung wird das entsprechende Dokument rechtswirksam. Fehlt eine solche Beglaubigung, gilt die Ausschlagung einer Erbschaft als nicht erfolgt. Das beglaubigte Dokument muss der Notar dem Nachlassgericht vorlegen.
  2. Direkt beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen: Sie können die Erbausschlagung jedoch auch direkt vor dem betreffenden Gericht erklären. Die entsprechende, in der Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichtes gefertigte Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beuurkundsgesetzes erstellt (§ 1945 Absatz 2 BGB), sodass es sich auch hierbei um eine rechtsgültige und -verbindliche Erklärung handelt.

Die Erbausschlagung hat Auswirkungen auf die Erbfolge

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, ist die Erbfolge dadurch verändert worden. Ähnlich wie beim Erbverzicht werden Sie als Ausschlagender so behandelt, als wären Sie selbst bereits verstorben (§ 1953 Absatz 2 BGB). Ihr Erbrecht geht dann auf Ihre Nachkommen über. Auch diese wiederum können erklären, das Erbe ausschlagen zu wollen.

Haben am Ende alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, kommt das sogenannte gesetzliche Erbrecht des Staates zum Tragen. Nach § 1936 BGB geht der Nachlass dann in das Eigentum des Staates über: zunächst auf das Bundesland in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, dann auf den Bund, wenn kein Wohnsitz festzustellen ist.

Welche Kosten entstehen bei Erbausschlagung?

Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, entstehen Kosten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Erklärung vor dem Nachlassgericht abgeben oder über einen Notar erstellen und beurkunden lassen: In beiden Fällen kommen in aller Regel dieselben Gebühren auf Sie zu.

Bei der Erbausschlagung sind die Kosten in beiden Fällen an den Wert der Erbmasse gekoppelt (Gegenstandswert). Diese richten sich nach den Bestimmungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Wenn Sie beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen, entstehen insgesamt 0,5 Gebühren (Nr. 21201 im Kostenverzeichnis, Anlage 1 GNotKG) – mindestens aber 30 Euro. Die Höhe des zugrunde zu legenden Gebührensatzes richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert (Anlage 2 GNotKG). Für Vorgänge in den Bereichen Nachlass ist ausschließlich die Tabelle B anzusetzen.

Ein Beispiel:

Gegenstandswert der Erbmasse
einfache Gebühr nach Anlage 2 (Tabelle B)
0,5 Gebühren für Erbausschlagung

40.000,00 Euro
145,00 Euro
72,50 Euro

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, entstehen geringe Kosten.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, entstehen geringe Kosten.

Entsprechende Kosten entstehen auch dann, wenn Sie einen Notar eine solche Erklärung aufsetzen und beglaubigen lassen. Setzen Sie das Schreiben hingegen selbst auf und lassen dieses nur noch von dem Notar beglaubigen, liegen die Kosten bei 20 bis 70 Euro (Nr. 25100 im Kostenverzeichnis). Allerdings sollten Sie sich stets ausreichend beraten lassen, um am Ende nicht doch eine unwirksame Formulierung in der Ausschlagung aufzunehmen.

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Das Erbe ausschlagen und auf den Nachlass verzichten?
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

128 Gedanken zu „Das Erbe ausschlagen und auf den Nachlass verzichten?

  1. Robert

    Guten Tag, mein Vater ist hochverschuldet gestorben und ich werde das Erbe auschlagen. Da aber meine Oma (die Mutter meines verstorbenen Vaters) noch lebt stelle ich mir die Frage, ob die Ausschlagung des Erbes am Nachlaß meines Vaters bedeutet, dass ich damit auch automatisch meinen Pfichtteil am Erbe meiner Oma (den ich nach gesetzlicher Erbfolge nun wohl bekommen würde) auschlage?

  2. Andrea

    Guten Tag,
    mein Onkel (Bruder meiner Mutter, einziges Geschwisterteil) ist am 26.02.2019 verstorben. Er hinterließ Frau und 4 Kinder. Die Ehefrau und alle 4 Kinder haben das Erbe ausgeschlagen, da hoch überschuldet. Dies hat meiner Mutter gestern, 15.04. zufällig erfahren und sich unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht erkundigt wie auch sie das Erbe ausschlagen kann. Hierfür wurde ein Termin am 10. Mai vereinbart. Gleichzeitig wurde meine Mutter darauf hingewiesen, dass auch ihre Nachkommen (meine Schwester und ich, beide volljährig) das Erbe ausschlagen „müssen“.
    Nun meine Frage: Wann beginnt für meine Schwester und mich die Frist zur Ausschlagung zu laufen. Aktuell sind wir meines Wissens noch keine Erben, sondern rücken nur nach, sobald unsere Mutter ausschlägt. Somit müsste m. E. die 6-Wochen-Frist frühestens am 10. Mai beginnen. Hätte das Nachlassgericht hierbei nicht sogar die Mitteilungspflicht an uns wegen Nachrücken?
    Genügt es, wenn wir alle zusammen der Einfachheit halber am 10. Mai zusammen die Ausschlagung erklären? Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus!

    1. anwalt.org

      Hallo Andrea,

      wie im Artikel beschrieben, gilt in der Regle Folgendes: „Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erben (von der Erbschaft, eines Beschwerungsgrund, eines Berufungsgrundes, der Testamentseröffnung u.a.)“. Sie sollten das am besten direkt mit dem zuständigen Nachlassgericht klären, da wir keine rechtliche Beratung anbieten können.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. SixSixSeven

    guten tag. mich würde es brennend interessieren ob die 30€ gebühr zum ausschlagen eines erbes pro person anfallen oder kann man zusammen das erbe ausschlagen sodass nur einmal 30€ fällig werden da es sich um eine sehr große familie handelt und nicht jeder mal eben das geld dafür übrig hätte. mfg

  4. eveline

    meine Tante starb und ich bekam jetzt die Nachricht, dass ich erbe. frist 6 Wochen . sie war die letzten jahre im Pflegeheim. es soll sich um 5000 euro handeln. welche kosten kommen auf mich zu falls ich annehme? Beerdigungskosten ? oder muss ich wohlmöglich auch heimkosten zurückzahlen?

  5. Mia

    Hallo,

    kann man auch mit einem ärztlichen Attest eine Fristverlängerung für die Erbausschlagung beantragen?

  6. Annette

    Hallo,

    Mein deutscher Onkel ist Anfang des Jahres in Deutschland verstorben, und ich (mit meinen Kindern) bin jetzt als nächste in der Erbfolge dran, nachdem das hochverschuldete Erbe von anderen Verwandten schon ausgeschlagen wurde. Ich lebe schon seit Jahrzehnten in den USA, und habe auch die amerikanische Staatsbürgerschaft angenommen.
    Inwieweit bin ich verpflichtet, eine Verzichtungserklärung zu verfassen und die anfallenden (recht hohen) Gebühren im Ausland zu bezahlen, wenn ich schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm hatte? An wen kann ich mich wenden, um weitere Auskunft über die Sachlage zwischen amerikanischem und deutschem Erbrecht zu erhalten?

    Vielen Dank.

  7. Sonja

    Guten Tag,
    mein Onkel ist verstorben und ich bin das letzte Familienmitglied. Da er aber von der Polizei gefunden wurde und ich dann erst benachrichtigt wurde, habe ich nun keinen Schlüssel um überhaupt zu handeln. Eine Geburtsurkunde – die ich bräuchte, bekomme ich vom Standesamt nicht, weil sie nicht wissen ob ich ein Familienmitglied bin. Kann ich aus Gründen der Amtsprobleme das Erbe ausschlagen oder hänge ich nun schon mit drin, weil die Polizei, das Nachlassgericht und die Pietät meine Kontaktdaten schon hat?
    Mfg

  8. Michaela

    Hallo,
    Mein Bruder ist vor 4 Wochen verstorben. Er ist hoch verschuldet und wir werden das Erbe abschlagen. Er hat bis zu seinem Ableben bei einer Freundin gelebt, die sich nun als Verlobte ausgiebt. Diese hat nun, laut Kontoauszug, auf einer Schweizer Bank noch Geld abgehoben. Zweimal, als er ohne Bewusstsein auf der Intensivstation lag und einmal sogar nach seinem Tod. Die EC-Karte hat sie uns mit dem ausgeräumten Geldbeutel nun zurück gegeben, mit dem Vermerk, dass sie keine PIN für die Karte hat (schriftlich).
    Kann sie dafür belangt werden ? Und was müssen wir jetzt tun ?

    1. anwalt.org

      Hallo Michaela,

      wir können nicht einschätzen welcher Tatbestand hier vorliegt und daher auch nicht beurteilen, ob die Freundin belangt werden kann. Wenden Sie sich am besten an das zuständige Nachlassgericht, welches an Stelle der Erben tritt, wenn diese das Erbe ausschlagen. Das Gericht hat dann üblicherweise das Recht vorzugehen. Sie können sich auch bei einer Polizeidienststelle beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Klaus

    Folgender Fall.
    Jemand (kein deutscher und ein nicht EU Staatsbürger) in Deustchland ist verstorben.
    Hat ua. hier Immobilien.
    Als Erben sind der Ehepartner und 4 Kinder (A,B,C,D).
    Das eine Kind (A) lebt im nicht EU Ausland. Die anderen alle leben in Deutschland.
    Diese (Kind A) hat aber 2 Wochen nach dem Tod auf sein Erbe zugunsten des Ehepartners der Vestorbenen (eigene Vater) verzichtet.
    Das ist alles in 2 Sprachen noteriell bglaubigt.
    Muß diese Verzichtserklärung nun einfach beim Nachlassgericht eingereicht werden damit der Ehepartner der Verstorbenen die Anteile des im Ausland lebenden Kindes bekommt?
    Welche Kosten entstehen dadurch.

    Desweiteren.
    Auch die anderen Erben wollen auf ihr Anteil zugunsten des Kindes (C) verzichten
    Da die Immobilie sehr alt und Sanierungs/Renovierungsbedürftig ist.
    Das Kind (C) übernimmt diese Sanierung auf eigene Kosten und alle anderen wollen sich nicht an den Kosten beteiligen und deshalb gleich auf ihre Anteile verzichten.
    Reicht es aus das die anderen Kinder(B,D) und der Ehepartner eine notarisch beglaubigte Verzichtserklärung, zugunsten des Kindes (C) hier in Deutschland machen und es dann beim Nachlassgericht eingereicht wird?
    So das dann das Kind (C) über die Immobilien verfügen und walten Kann.
    Welche Kosten würden hierdurch in etwa entstehen?
    Das hört sich etwas durcheinander an, aber die anderen Kinder sind schon mit anderen Dingen wie Geld, Land usw. genügend abgefunden worden, da auch das Kind (C) seinerzeit zugunsten der anderen Kinder auf manche Erbnachlässe im Ausland verzichtet hat.
    Habe das jetzt nicht näher erläutert um es nich zu verkomplizieren.
    Das ist alles friedlich und in Enigkeit aller Parteien abgeschlossen.

    Es geht nur noch um die Immobilien in Deutschland.

    Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Klaus,

      ist der Erbfall in Deutschland eingetreten, muss die Erbausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Alle Erben, die ausschlagen, müssen dies dem Gericht selbst innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erbfalls mitteilen. Wie im obigen Ratgeber oben beschrieben, sind die Kosten an den Wert der Erbmasse (Gegenstandswert) gekoppelt. Daher richten sich die Kosten nach den Bestimmungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
      Eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an, daher empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. C.Lang

    Hallo : Auch ich habe eine Frage
    Meine Schwester hat mir ihr Auto ausgeliehen, jetzt ist sie aber letzten
    Sonntag verstoben, meine Frage ist was mache ich jetzt mit dem Auto.
    Die zwei Kinder von meiner Schwester haben das Erbe ausgeschlagen,
    Und ich alles Schwester schlage das Erbe auch aus, Aber was mache
    Ich jetzt mit dem Auto. Meine Schwester war auch sehr verschuldet, aber das Auto war bezahlt . Tina

    1. anwalt.org

      Hallo C.Lang,

      da das Auto einen Restwert hat, zählt das in der Regel mit zum Nachlass. Haben Sie das Erbe ausgeschlagen muss das Fahrzeug üblicherweise an denjenigen gehen, der an Stelle der Erben tritt. Das kann im Fall ohne weitere Erben der Staat sein. Hier sollten Sie sich an des zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht) wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Riemenschneider

    Mein Bruder ist am 04.062018 verstorben.
    Am 19.06.2018 haben meine Mutter und ich beim Nachlassgericht die Erbausschlagung wegen Überschuldung erklärt. Bisher haben wir lediglich eine nicht beglaubigte und nicht unterschriebene Niederschrift unserer Erklärung. Auch wurden uns bisher keine Kosten berechnet.

    Inzwischen hat meine Mutter vom Regierungspräsidium in Kassel einen Antrag auf Gewährung von Sterbegeld gemäß § 23 Abs 2 Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes – HBeamtVG erhalten. Nach
    Rücksprache mit einem Anwalt haben wir den Antrag nicht gestellt mit der Begründung der Erbausschlagung. Daraufhin hat sich die Behörde
    tel. mit uns in Verbindung gesetzt und erklärt, das Sterbegeld gehöre nicht zum Nachlass und uns den Antrag netterweise noch mal zugeschickt.

    Sollen wir den Antrag auf Sterbegeld stellen? Wir möchten wegen der Erbausschlagung nichts falsch machen. Das Sterbgeld steht nämlich in keinem Verhältnis zu den bestehenden Schulden.

    1. anwalt.org

      Hallo Riemenschneider,

      dass können wir rechtlich nicht beurteilen und somit auch keine Einschätzung abgeben. In der Regel gehört das Sterbegeld jedoch nicht zur Erbmasse.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Grummet

    Hallo, muss man die Mietschulden seiner verstorbenen Mutter zahlen, obwohl man das Erbe fristgerecht ausgeschlagen hat?

    1. anwalt.org

      Hallo Grummet,

      in der Regel müssen nach einer Ausschlagung des Erbes keine Verpflichtungen übernommen werden. Es bestehen in diesem Fall üblicherweise weder Rechte noch Pflichten. Für eine ausführliche Rechtsberatung diesbezüglich sollten Sie sich jedoch an einen Anwalt wenden, da wir dies nicht anbieten können.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Lydia B.

    Beide Elternteile sind verstorben. Die Mama am 14.05.2018. Eins der Kinder möchte das Erbe ausschlagen, weil eine Privatinsolvenz vorliegt. In diesem Fall sollen die Kinder dieser Tochter als Erbe eingesetzt werden. Ist das so möglich und was bedeutet das für die Erbangelegenheit? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Lydie

    1. anwalt.org

      Hallo Lydia B.,

      wird eine Erbe ausgeschlagen, fällt die Erbmasse in der Regel an die nächsten Personen in der gesetzlichen Erbfolge. Nach einem ausgeschlagenen Erbe bestehen für diesen ehemaligen Erben keine Pflichten und auch keine Rechte mehr. Diese gehen an die weiteren Erben oder den Staat über, wenn es keine Erbe gibt oder diese ebenfalls ausschlagen. Informieren Sie sich am besten bei einem Anwalt für Erbrecht oder einem Notar.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Ulrike

    Guten Abend,
    Mein Onkel ist vor kurzem verstorben. Er hat mich als Universalerbin eingesetzt in seinem Testament. Ich moechte das Erbe ablehnen, da ich in Italien lebe und ich auch weiss, dass das Haus sanierungsbeduerftig ist. Aber mir ist bekannt, dass es dann Sud meine Kinder uebergeht, die genauso ablehnen wuerden. Dann blieben da noch meine Enkel, die aber allesammt minderjaehrig sind. Was sagt das Gesetz in diesem Fall ?

    1. anwalt.org

      Hallo Ulrike,
      in diesem Fall müssen die Eltern der Kinder für diese das Erbe ausschlagen. Darüber hinaus ist meist eine Ausschlagungsgenehmigung durch das Familiengericht notwendig. Wenden Sie sich für die Einzelheiten ggf. an einen Anwalt für Erbrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Sascha

    Guten Tag,
    mein Großvater ist vor einigen Jahren verstorben. Das Haus meiner Großeltern stand somit im Erbe. Mein Onkel, der neben diesem Haus Wohnt hat uns allen gesagt, dass das Haus hoch verschuldet sei und wir alle das Erbe ablehnen sollten, was auch alle getan haben.
    Nun habe ich erfahren, dass es gar keine Schulden gab. Mein Onkel hat diese Lüge verbreitet um das Haus alleine zu erben. Gibt es noch eine möglichkeit ihn dafür zur rechenschaft zu ziehen?

    Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Sascha,
      ob Sie in diesem Fall die Erbausschlagung widerrufen können, sollten Sie mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. waltraud

    Hallo,
    der Bruder meines Mannes ist verstorben und wir haben gestern am 23.5.18 die Nachricht erhalten. Mein Mann will das Erbe ausschlagen. Er ist der einzige direkte Verwandte. Seine Halbschwester(gemeinsame Mutter) hat die Information erhalten und an meinen Mann weiter gegeben. Wir haben schon seit 8 Jahren keinen Kontakt zu meinem Schwager. Er hat diesen Kontakt nicht mehr gewünscht.
    Frage: wenn mein mann das EWrbe ausschlägt sind dann in diesem Fall unsere 3 erwachsenen Kinder eine Erbfolge.Wie steht der Erbanspruch zu der Halbschwester, die auch 2 erwachsene Kinder hat.
    mit freundlichen Grüßen
    Waltraud

    1. anwalt.org

      Hallo Waltraud,
      schlägt Ihr Mann das Erbe aus, geht der Erbanspruch auf seine Kinder über. Auch die Halbschwester hat grundsätzlich einen Erbanspruch.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Monika

    Können mein Mann und unsere Kinder das Erbe seiner noch lebenden Mutter schon im Vorfeld ablehnen ?
    Sie lebt zur Zeit als Deutsche in Österreich.

    1. anwalt.org

      Hallo Monika,
      eine Erbausschlagung ist grundsätzlich erst nach dem Eintritt des Erbfalls möglich. Im Gegensatz dazu können Sie aber noch zu Lebzeiten des Erblassers auf einen entsprechenden Erbanspruch verzichten. Möglich ist dies durch einen notatariell beurkundeten Erbverzicht.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Paul

    Guten Tag,

    ich habe unerwartet einen Brief vom Erbnachlassgericht erhalten.

    Es handelt sich um eine Uroma, mit der ich kein Kontakt hatte.

    Im Raum steht eine Imobilie allerdings ist das Testament von 1970. Die Imobilie ist immernoch vorhanden, steht jedoch leer, da die verstorbe seit 2011 im Altenheim liegt.

    Da ich in der Erbreihenfolge nicht an erster Stelle stand, weiß ich von meinen Verwanten, dass sie 30 € für das Ablehnen des Erbes bezahlt haben.

    Nun zu meiner Frage, meine Recherchen im Internet haben ergeben, das die Gebühr an Hand des Nachlasses errechnet werden und mind. 30 Euro betragen, bei einer Verschuldung. Liegt ein positiver Wert für das Erbe vor ( also würde man Viel erben ohne Verschuldung) sind sie Kosten für die Ablehnung auch höher, da diese am Erbvermögens berechnet werden.

    Die Frage ist also nun, wenn andere 30 Euro für die Ablehnung des erbens bezahlt haben, kann ich dann davon ausgehen das entwerde Schulden vorhanden sind oder das Erbe extrem gering ist ?

    1. anwalt.org

      Hallo Paul,
      pauschal lässt sich dies nicht beantworten, da dafür eine Prüfung der gesamten Vermögenswerte notwendig ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Uwe

    Guten Tag,
    folgender Fall, ein langjähriger Mieter ist Anfang Januar verstorben, seine Nachkommen haben die Wohnung außerordentlich gekündigt (dann greift die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten), die Wohnung geräumt und alles Hab & Gut mitgenommen, bzw. entsorgt.

    Auf meine Forderung der noch ausstehenden 3 Monatsmieten (Februar bis April) bekomme ich ein Schreiben, das sie im Februar das Erbe ausgeschlagen haben, und Zahlungsunwillig sind, bzw. ich mich an das Nachlassgericht bzgl. der Forderungen
    wenden soll.

    Frage: wurde durch die Kündigung und Räumung der Wohnung, das Erbe bereits angetreten, ist die Ausschlagung der Erbschaft somit ungültig?
    Haben die Erben ggf. das Nachlassgericht betrogen?

    Gruß Uwe

    1. anwalt.org

      Hallo Uwe,
      grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Erbe durch ein „schlüssiges Verhalten“ anzunehmen. Ob dies in Ihrem geschilderten Fall eintrifft, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Erbrecht bzw. das zuständige Nachlassgericht.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Ludwig

    Habe das Erbe abgelehnt notariell soll aber jetzt die Beerdigungstoßen tragen muss ich das

    1. anwalt.org

      Hallo Ludwig,

      das zuständige Amt kann die Beerdigungskosten im Rahmen der Unterhaltspflicht der potentiellen Erben von diesen zurückverlangen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Behörde oder im Zweifel auch an einen Anwalt für Erbrecht, um zu klären, ob das bei Ihnen der Fall ist.

      Ihr Team von anwalt.org

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