Unterhaltspflicht – Alles rund um die Unterhaltszahlungen

Während der Trennung besteht eine Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten.
Während der Trennung besteht eine Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten.

Unterhaltspflicht bedeutet laut Familienrecht, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Person verpflichtet werden kann, die Lebensbedürfnisse einer anderen Person mitzutragen.

Eine Unterhaltspflicht kann es für alle untereinander verwandten Personen geben. So ist es üblich, dass Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind (Kindesunterhalt). Ebenso können aber auch Kinder für ihre Eltern einstehen. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Großeltern und Kindern.
Darüber hinaus gibt es eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten bzw. geschiedenen Eheleuten. Geht aus einer Partnerschafft ein Kind hervor, so können auch Partner, welche nicht verheiratet sind, gegenüber dem anderen unterhaltspflichtig sein.

Im Folgenden werden wir auf diese Situationen eingehen und erklären, wer wann wem gegenüber unterhaltspflichtig ist und wie eine Unterhaltszahlung aussieht.

Kindesunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt berechnen

FAQ: Unterhaltspflicht

Wann besteht eine Unterhaltspflicht?

Eine Unterhaltspflicht kann für Kinder oder Ehegatten nach einer Trennung bzw. Scheidung bestehen. Hier lesen Sie mehr dazu.

Welche Faktoren spielen für den Unterhalt eine Rolle?

Um zu bestimmen, wie hoch der Unterhalt ausfällt, spielen das Einkommen, der Unterhaltsbedarf und der Rang des Unterhaltsberechtigten eine wichtige Rolle.

Wie hoch ist der Unterhalt für Kinder?

Wie hoch der Unterhalt für ein Kind ist, welchen ein Elternteil zahlen muss, können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle ablesen.

Unterhaltspflicht in Deutschland: Grundlagen

Auch nach einer Scheidung kann eine Unterhaltspflicht bestehen.
Auch nach einer Scheidung kann eine Unterhaltspflicht bestehen.

Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten ergibt sich aus dem § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier heißt es, dass Ehegatten einander unterhaltspflichtig sind und sie durch ihr Arbeit und/oder Vermögen die Familie angemessen unterstützen müssen. Dabei kann auch die Haushaltsführung eine Unterhaltsleistung sein.

Kommt es zur Trennung und dann zur Scheidung, muss zwischen zwei Unterhaltsformen unterschieden werden. Denn als erstes muss der Unterhaltsberechtigte den Trennungsunterhalt geltend machen. Erst wenn die Scheidung rechtskräftig ist, kommt es zum Scheidungsunterhalt, welcher ebenfalls beantragt werden muss.
§ 1361 Abs. 1 BGB regelt die Unterhaltspflicht für getrenntlebende Paare. Hierzu heißt es:

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen […].

Der Unterhaltsberechtigte muss nur dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen möglich ist. Dabei kommt es darauf an, ob er zuvor erwerbstätig war und wie lange die Ehe bestand.

Mit Rechtskraft der Scheidung wird der Trennungsunterhalt eingestellt. Nun muss der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Unterhaltspflicht nach der Scheidung stellen (auch nachehelicher Unterhalt, Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt).

Dieser Antrag wird allerdings nur bewilligt, wenn die gesetzlich geregelten Unterhaltsbestände greifen. Ehebedingte Nachteile können geltend gemacht werden, wenn/wegen …

  • § 1570 BGB: ein Kind betreut wird, ein Betreuungsgeld ist nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes zu zahlen
  • § 1571 BGB: Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden kann
  • § 1572 BGBKrankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden kann
  • § 1573 Abs. 1 BGBkeine angemessene Tätigkeit gefunden wird
  • § 1573 Abs. 2 BGB: es trotz angemessener Tätigkeit nicht möglich ist, den Lebensunterhalt in vollem Umfang zu bestreiten (Aufstockungsunterhalt)
  • § 1575 BGB: eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschuldung absolviert wird, was wegen der Ehe bisher nicht möglich war bzw. um die ehelichen Nachteile auszugleichen
  • § 1576 BGB: der Antrag der Billigkeit entspricht.

Eine Unterhaltspflicht gibt es weiterhin nur, wenn die Ehe länger als ca. zwei Jahre bestand. Die Unterhaltspflicht für ein Kind und anderen Verwandte in gerader Linie ergibt sich aus §§ 1601 ff BGB.

Grundsätzlich gilt allerdings, dass nur unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

Für minderjährige, unverheiratete Kinder gilt: Wenn sich Eltern in der Lage befinden, Unterhalt zu zahlen, so müssen sie die Mittel nutzen, um ihren eigenen und den Unterhalt des Kindes zu finanzieren. Hat das Kind eigenes Vermögen, welches für die Lebensunterhaltungskosten ausreicht, so ist dieses zu verwenden.

Ob es eine Unterhaltspflicht gibt, hängt unter anderem vom Einkommen der geschiedenen Eheleute ab.
Ob es eine Unterhaltspflicht gibt, hängt unter anderem vom Einkommen der geschiedenen Eheleute ab.

Für unverheiratete Kinder, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt: Solange diese sogenannten privilegierten Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden, unterliegen die Eltern der Unterhaltspflicht, es sei denn, die Kinder könnten ihren Lebensunterhalt aus ihrem eigenen Vermögen bestreiten (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfassen die Unterhaltszahlungen für Kinder auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Handelt es sich bei der Ausbildung der Kindern also um eine Erstausbildung (dazu zählt auch das Studium), so sind auch hier die Eltern unterhaltspflichtig.

Wer ist wann unterhaltspflichtig?

Faktoren bei der Unterhaltspflicht

Im Wesentlichen kommt es auf drei Faktoren bei der Berechnung des Unterhalts an.

  • Einkommen der Parteien
  • Unterhaltsbedarf
  • Rang des Unterhaltsberechtigten

Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen hängt erst einmal ab, in welcher Höhe und an wie viele Unterhaltsberechtigte er Unterhalt zahlen kann. Die Höhe der Unterhaltszahlung ist dann der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Kann er dem Unterhaltsanspruch nicht nachkommen, so bekommen die Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt. Allerdings darf die Leistungsfähigkeit nicht schuldhaft gemindert werden. Der Unterhaltspflichtige darf also nicht seine Erwerbstätigkeit aufgeben, damit der nicht leistungsfähig ist.

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. In welcher Rangfolge den Berechtigten der Unterhalt zugeht, ist ebenfalls geregelt. Die Rangfolge sieht wie folgt aus und ergibt sich aus § 1609 BGB:

  • Erster Rang: minderjährige und privilegierte volljährige Kinder,
  • Zweiter Rang: Elternteile, welche die Kinder betreuen; Ehegatten und geschiedene Ehegatten, sofern die Ehe von langer Dauer war,
  • Dritter Rang: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen,
  • Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen,
  • Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  • Eltern,
  • weitere Verwandte der aufsteigenden Linie

Unterhalt und Leistungsfähigkeit

Um der Unterhaltspflicht nachzukommen, muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Kann er keine Alimente bzw. keinen vollen Unterhalt zahlen, so ist er nur begrenzt oder gar nicht leistungsfähig. Der Berechtigte erhält dann seine Alimente nur zu Teilen oder gar nicht.

Dem Unterhaltspflichtigen wird ein Existenzminimum zugesichert und der Eigenbedarf wird in einen notwendigen und einen angemessenen Eigenbedarf unterteilt.

  • Ein notwendiger Eigenbedarf besteht gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern.
  • Ein angemessener Eigenbedarf besteht gegenüber volljährigen Kindern und getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten

Daraus ergibt sich dann ein Selbstbehalt, welcher dem Pflichtigen zusteht (§ 1603 BGB). Bei einer Unterhaltspflicht für Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.450 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.200 Euro.

Grundsätzlich obliegen Unterhaltspflichtige der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige alles Nötige tut, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Im konkreten Fall kann dies bedeuten, dass eine Aufnahme einer besser bezahlten Arbeitsstätte oder eine Nebentätigkeit notwendig wird (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Unterschreitet eine Unterhaltszahlung den Selbstbehalt, so wird eine Mangelfallrechnung aufgestellt.

Unterhaltspflicht für Kinder

Gegenüber den Kindern haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht.
Gegenüber den Kindern haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht.

Sind Eltern getrennt oder geschieden, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in Form von Naturalunterhalt. Dieser ergibt sich aus der Unterkunft, der Verpflegung oder beispielsweise der Kleidung.

Der andere Elternteil hat einen Barunterhalt zu leisten. Dieser ist im Voraus bereitzustellen. Auf welche Höhe sich dieser Betrag beläuft, ergibt sich im Wesentlichen aus der Düsseldorfer Tabelle.

Eine Ausnahme diesbezüglich gibt es: Lebt das Kind abwechselnd bei Mutter und Vater, muss entsprechend auch die Unterhaltsform wechseln. Wohnt das Kind also bei der Mutter, hat diese den Naturalunterhalt und der Vater den Barunterhalt zu zahlen. Wohnt das Kind wieder beim Vater, muss dieser den Naturalunterhalt leisten und die Mutter entsprechend den Barunterhalt.

Gleiches gilt für privilegierte Kinder bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres. Wohnt das Kind für eine Ausbildung oder ein Studium auswärtig, so haben beide Elternteile nach § 1610 Abs. 2 BGB den Barunterhalt zu leisten. Was die Wahl der Ausbildung oder des Studiums angeht, so muss diese bzw. dieses den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen.

Unterhaltspflicht für den Ehegatten

Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den Einkommen der (geschiedenen) Ehegatten. Der Ehegatte, der mehr verdient, muss 3/7 der Differenz der Einkommen an den Unterhaltsberechtigten zahlen. Eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten besteht aber nur während der Ehe und der Trennung. Nach der Scheidung muss ein ehelicher Nachteil (gesetzlich geregelte Unterhaltsbestände) zum Tragen kommen, damit eine Unterhaltspflicht entsteht.

Bedürftigkeit und Unterhalt

Wie bereits angedeutet, muss eine Bedürftigkeit bestehen, um eine Unterhaltsverpflichtung zu fordern. Eine Bedürftigkeit besteht immer dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestritten werden kann (§§ 1577 Abs. 1, 1602 Abs. 2 BGB). Bei geschiedenen Ehegatten ist entsprechend Vermögen bzw. Einkommen anzurechnen und eventuell der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen (§ 1578b BGB).

Die Düsseldorfer Tabelle gibt nur Auskunft über den sogenannten Elementarunterhalt. Zusätzlich können weitere Unterhaltszahlungen zu leisten sein:

  • bei Kindern kann ein Sonderbedarf (unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf) oder ein Mehrbedarf (länger anfallende Kosten) entstehen (§ 1613 Abs. 2 BGB).
  • bei getrennt lebenden Ehegatten kann ein Altersvorsorgeunterhalt gefordert werden, sofern die Scheidung rechtshängig wird (§ 1361 Abs 1. Satz 2 BGB)
  • bei geschiedenen Ehegatten kann ein Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gefordert werden (§1578 Abs. 2, 3 BGB).

Kein Unterhaltseingang

Theoretische Unterhaltspflicht gegenüber allen Verwandten: So kann es zu unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern kommen.
Theoretische Unterhaltspflicht gegenüber allen Verwandten: So kann es zu unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern kommen.

In der Realität sind zwei Fälle denkbar,  warum die Unterhaltszahlungen ausbleiben. Wenn die Kinder keinen Unterhalt bekommen, hilft die Unterhaltsvorschusskasse aus.

Unterhaltspflichtige/r kann nicht zahlen

Unterschreitet der Pflichtige mit den Unterhaltszahlungen seinen Selbstbehalt, so ist er nicht leistungsfähig und damit muss er keine Alimente zahlen. Dies muss allerdings auch bewiesen werden. Können die Unterhaltszahlungen nicht getätigt werden, so bekommen die Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt.

Unterhaltspflichtige/r will nicht zahlen

Kann der Unterhaltspflichtige trotz Leistungsfähigkeit zahlen, tut es aber nicht, so kann er vom Familiengericht zu Unterhaltszahlungen verklagt werden. Bleiben dann die Zahlungen weiter aus, so drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Kündigt der Unterhaltspflichtige seinen Job, um so um die Zahlungen herumzukommen, wird ein fiktives Einkommen unterstellt. Bei der Bestimmung des fiktiven Einkommens wird von den branchenüblichen Einkommen ausgegangen, welches der Pflichtige mit seinem erlernten Beruf verdienen könnte.

Nach § 170 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann sich strafbar machen, wer die Unterhaltspflicht verletzt. Dies ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Diese Straftat liegt allerdings nur vor, wenn auch die Tatbestände erfüllt sind. Besteht keine Leistungsfähigkeit, ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

Kündigt allerdings ein Pflichtiger absichtlich oder lehnt eine besser bezahlte Arbeitsstelle ab, dann ist der Straftatbestand erfüllt.

Unterhaltsvorschusskasse

Können nach der Scheidung ehebedingte Nachteile geltend gemacht werden, ist der Bevorteilte in der Unterhaltspflicht.
Können nach der Scheidung ehebedingte Nachteile geltend gemacht werden, ist der Bevorteilte in der Unterhaltspflicht.

Die Unterhaltsvorschusskasse kann einspringen, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. Bei Kindern, die älter als 12 Jahre alt sind, wird der Unterhaltsvorschuss jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, z. B. wenn sich nur dadurch eine Hilfebedürftigkeit des Kindes vermeiden lässt. Der Anspruch auf Unterhalt geht dann an die Vorschusskasse über, dies wird dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt.

Dieser hat dann die Unterhaltszahlungen nicht mehr direkt an sein Kind zu richten, sondern an die Unterhaltsvorschusskasse. Zahlt der Unterhaltspflichtige dennoch an das Kind, muss er trotzdem auch an die Unterhaltsvorschusskasse zahlen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (70 Bewertungen, Durchschnitt: 4,21 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

49 Gedanken zu „Unterhaltspflicht – Alles rund um die Unterhaltszahlungen

  1. Martin

    Hallo anwalt.org team

    ich bin 24 Jahre und nicht berufstätig wollte beim jobcenter den ALG2 antrag stellen wo mir gesagt wurde den müsse meine Mutter stellen als wir das versuchten hieß es sie verdine zu viel 70€ über dem freibetrag sagte das jobcenter somit bekomme ich vom jobcenter keine leistungen und meine Mutter weigert sich mir etwas zu bezahlen was zufolge hat das ich nichtmal die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen kann.

    Meine frage ist nun was kann ich tun um überhaupt meine Krankenversicherung zu bezahlen da ich so schnell keine neue arbeit finden kann und Krankenkasse sendet mir die manungen

    würde mich um schnelle hilfe freuen

    Mit freundlichen grüßen

  2. W

    Was genau möchtest du denn anfechten? Wenn du der Vater des Kindes bist, wirst du wohl die Verantwortung übernehmen. Dazu gehören dann wohl auch Unterhaltsleistungen im Falle einer Trennung, wenn euer Kind bei der Mutter lebt.

  3. Peter

    Hallo,

    Ich bezahle zur Zeit für meine 2 Kinder aus erster Ehe Unterhalt. Meine 1.Tochter ist 15 Jahre und hat eine Ausbildung begonnen. Sie verdient 722€ Netto im Monat Zur Zeit zahle ich noch den vollen Unterhalt von 470€. Meine 2.Tochter ist 11 Jahre und zahle zur Zeit 386€ was sich ab nächsten Jahr im März ändern wird, da sie 12 Jahre wird.
    Jetzt ist meine Frage für meine 1.Tochter: Da ein Titel ausgesprochen wurde, kann ich den Unterhalt einfach so kürzen nach vorgaben der Gesetze oder muss das Gerichtlich gemacht werden?
    Laut des Gesetzes werden vom Netto Einkommen meiner Tochter 100€ abgezogen wegen Gewerbekosten usw. das dann zum Ergebnis von 622€ führt. Dieser Betrag wird durch 2 geteilt was dann 311€ sind. Von dem jetzigen Unterhalt von 470€ wird dieser betrag abgezogen und es bleiben 159€ übrig.

    Ich würde mich sehr über einen Ratschlag freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Peter

  4. Otto

    Hallo Liebes Anwalt.org-Team,

    Meine Freundin hat mir gesagt, dass sie keine Kinder bekommen kann und wir deshalb nicht verhüten müssen.
    Jetzt ist sie doch schwanger und ich werde Unterhalt zahlen müssen wenn ich mich trenne.
    Kann ich das anfechten?

    1. Alex

      😂😂😂😂😂😂😂😂😂

      Kümmere dich um deine Kinder, dann musst du auch keinen Unterhalt bezahlen. Übernahme von Verantwortung ist das.

  5. Dennis

    Hallo liebes Team,

    meine Frau (über 10 Jahre verheiratet und zwei Kinder, 4 und 10 Jahre) möchte sich von mir trennen.
    Wir sind finanziell im Chaos und ich habe ein schwankendes Netto von ca. 2200€ und sie bekommt Arbeitslosengeld von 1100€. Dazu haben haben wir einen recht großen Kredit abzubezahlen von 700€ monatlich, der nur unter meinem Namen läuft. Wird dieser bei einer zukünftigen Unterhaltszahlung in irgendeiner Form angerechnet???

  6. Simon B

    Hallo,
    ich bin selbstständig und habe wegen Corona momentan unter 1000€ Einkommen pro Monat. Meine Exfrau ist fest angestellt und verdient ca. 1800€. Dennoch fordert sie von mir Unterhalt für unsere beiden Kinder (4 und 7). Ist das gerechtfertigt?

  7. Pevec

    Guten Tag, mein Sohn ist fast 20Jahre alt, lebte in den letzen 3 Jahren bei der Mutter+Ersatzvater (MA D.Botschaft) in Polen und zieht jetzt mit der Mutter (Deutsche) wieder nach Deutschland.
    Ich zahle seit Jahren Unterhalt – was auch o.k. ist aber ich bekomme kaum Infos wie der genaue Ausbildungsstand ist.
    Ganz zu Schweigen von genauen Adressen.

    Meine Frage: Muss ich Unterhalt zahlen wenn ich nur die Konto Nummer habe aber sonst keine oder sehr geringe Informationen bekomme. Auf mehrmaligen „nach-bohren“ nach dem neuen Einzugsgebiet, wird mir nicht die genaue Adresse mitgeteilt.
    Soll ich den Unterhalt unter Vorbehalt aussetzen – einstellen oder was kann man tun.
    Und ich bin bereit Unterhalt zu zahlen, unter den Voraussetzungen das auch ein Fahrplan für die Zukunft zu erkennen und absehbar ist sowie ein Eigenständiges Leben.
    Von der Mutter kann ich keine Infos erwarten- das hatte schon 20 Jahre nicht geklappt und war ein Dilemma.

    Ich bedanke mich vorab.

    MFG Mr.T

  8. Anke

    Wie kann man verfahren, wenn der Kindsvater seine Tochter bei der neuen Partnerin lässt nach der Trennung. Hier zahlt die Kindsmutter Unterhalt an den Kindsvater unterhalten, da dass Kind bei ihm gemeldet ist, aber das Kind überhaupt nicht bei Ihm wohnt.

  9. Oli

    Hallo,

    zählen zwei gemeinsame Kinder in einer Ehe als unterhaltspflichtige Personen?
    Meine Frau verdient derzeit nichts, außer Kindergeld.
    Ich verdiene 1800.-€ netto.

    Wie hoch wäre da mein Pfändungsschutz?
    Muss ich diesen erst beantragen, oder läuft das automatisch. Wenn ja, wo muss ich den Pfändungsschutz beantragen?

    Vielen Dank und liebe Grüße!

    Oli

  10. Semih

    Hallo, ich bin 20 Jahre alt und bin Ausbildungssuchend.. habe eine wundervolle Tochter, die ich sehr liebe.. es kam zur Trennung zwischen meiner damaligen Freundin und mir.. jetzt findet ein Wechselmodell statt(1woche bei ihr) eine Woche bei mir.. und ich muss unterhalt zahlen.. um eine Ausbildung bemühe ich mich ja, weil ich am Ende meiner Lehre meiner Tochter was bieten möchte. Zeitarbeit oder ähnliches kommt nicht in Frage.. kann mir jemand helfen, wie ich vorgehen kann? Der Druck macht mich wirklich psychisch kaputt..

  11. lukas

    hallo ich bin 16 Jahre alt und wohne seit kurzem bei meinem Bruder(34) und meine Eltern sind verheiratet und ich würde gerne wissen wie viel Unterhalt ich bekommen würde
    (mein Vater verdient ca.2900€ im Monat)

  12. Thomas

    Hallo eine Frage hätte ich, wie ich heute von einem Schreiben des Jugendamtes gelesen habe. Hat meine Ex Lebensgefährtin mittlerweile geheiratet. Wir selbst waren nicht verheiratet haben aber ein gemeinsamen Sohn. Mein Sohn hat den Nachnamen des jetzigen Ehemanns angenommen. Bin ich dann Trotzdem noch Unterhalspfichtig. Oder gibt es die Möglichkeit den Unterhalt zu verweigern?

  13. Martina G

    Meine Tochter (22 J) hat eine 4 jährige Ausbildung abgeschlossen. 3 Jahre davon in Österreich, das uns einen Haufen Geld gekostet hat. Danach hat sie 1 Jahr in ihrem Beruf gearbeitet.
    Jetzt beginnt sie in Österreich ein Studium (5 Jahre) – sind wir überhaupt noch verpflichtet Unterhalt zu bezahlen?
    Gruß

  14. Marcel J.

    Hallo. Mein Sohn lebt seit er vierzehn ist bei mir. Da die Mutter angeblich kein Unterhalt zahlen kann habe ich Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bekommen. Das ist nun weggefallen da ich neu geheiratet habe. Nun wollte ich den Unterhalt von meiner ex Frau wieder einfordern aber sie weigert sich. Sie verdient ca. 1300 bis 1400 Euro Netto im Monat. Was kann ich tun.?

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert