Düsseldorfer Tabelle: So funktioniert die Unterhaltsberechnung

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Der Düsseldorfer Tabelle kann der Kindesunterhalt entnommen werden. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert.
Der Düsseldorfer Tabelle kann der Kindesunterhalt entnommen werden. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert.

Nach einer Scheidung oder Trennung stellen sich häufig Fragen zum Kindesunterhalt. Ein zentraler Baustein in diesem Zusammenhang ist die Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, wie viel Kindesunterhalt der jeweilige Elternteil zahlen muss.

Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit 1962 und wird bis heute alle zwei Jahre aktualisiert, um der wirtschaftlichen und familienpolitischen Entwicklung Rechnung zu tragen. So existiert beispielsweise eine Düsseldorfer Tabelle für 2011. Im darauffolgendem Jahr wurde demnach keine Tabelle herausgegeben. So gibt es keine Düsseldorfer Tabelle für 2012. Für dieses Jahr galt weiterhin die Tabelle aus 2011.

Ihren Namen trägt sie, da die Tabelle ursprünglich vom Landgericht Düsseldorf herausgegeben wurde. Nach der Reform des Familienrechts im Jahr 1977 veröffentlichte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Düsseldorfer Liste. Seit 1980 wirken an der Aktualisierung die anderen Oberlandesgerichte und die Unterhaltskommission des Deutschen Familientages e.V mit.

In den neuen Bundesländern wurde bis 2007 die Düsseldorfer Tabelle durch die Berliner Tabelle ergänzt. Diese wurde angewendet, wenn sowohl der Unterhaltsberechtigte wie auch der Unterhaltspflichtige in einem neuen Bundesland wohnten. Seit dem 1.1.2008 gilt allerdings auch in den neuen Bundesländern ausschließlich die Düsseldorfer Tabelle.

Kindesunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt berechnen

FAQ: Düsseldorfer Tabelle

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Richtwert dafür, wie viel Kindesunterhalt einem Kind von einem Elternteil zusteht.

Welche Faktoren bestimmen den Unterhalt?

Für die Berechnung des Unterhalts spielen das Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen pro Monat sowie das Alter des Kindes eine wichtige Rolle.

Wie sieht die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 aus?

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst. Hier sehen Sie die aktuellen Werte für das Jahr 2024.

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024

Die Zahlen stellen den generellen Unterhaltsbedarf nach Düsseldorfer Tabelle dar.

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
Be­darfs­kon­troll­be­trag in Eu­ro pro Mo­nat

0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.1004805516456891001.200 bzw. 1.450
2.2.101 - 2.5005045796787241051.750
3.2.501 - 2.9005286077107581101.850
4.2.901 - 3.3005526347427931151.950
5.3.301 - 3.7005766627748271202.050
6.3.701 - 4.1006157068268821282.150
7.4.101 - 4.5006537508789381362.250
8.4.501 - 4.9006927949299931442.350
9.4.901 - 5.3007308389811.0481522.450
10.5.301 - 5.7007688821.0321.1031602.550
11.5.701 - 6.4008079261.0841.1581682.850
12.6.401 - 7.2008459701.1361.2131763.250
13.7.201 - 8.2008841.0141.1871.2681843.750
14.8.201 - 9.7009221.0581.2391.3231924.350
15.9.701 - 11.2009601.1021.2901.3782005.050

Düsseldorfer Tabelle richtig lesen: Diese Komponenten werden berücksichtigt

Die Tabelle heißt Düsseldorfer Tabelle, da sie in Düsseldorf herausgegeben wird.
Die Tabelle heißt Düsseldorfer Tabelle, da sie in Düsseldorf herausgegeben wird.

Leben die Eltern getrennt oder in Scheidung, so fallen für ein Elternteil Unterhaltszahlungen an. Welcher Elternteil zahlen muss, ergibt sich aus dem § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Elternteil bei dem das Kind nicht ständig lebt, ist barunterhaltspflichtig und muss seiner Unterhaltspflicht in Form von Alimenten nachkommen. Der andere Elternteil zahlt Naturalunterhalt in Form von Verpflegung, Unterkunft usw.

Sind Kinder volljährig und absolvieren eine Ausbildung oder studieren und führen einen eigenen Hausstand, so sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Die Düsseldorfer Tabelle weist allerdings nicht den tatsächlichen Betrag aus, der an das Kind gezahlt werden muss. Der Zahlbetrag ergibt sich erst, wenn entschieden ist, inwieweit das Kindergeld angerechnet wird. Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dem Barunterhaltspflichtigen kann es aber angerechnet werden, sodass der Kindesunterhalt gemindert wird. In welcher Höhe dies geschieht, kann der „Kindergeld-Tabelle“ („Tabelle Zahlbeträge“) entnommen werden.

Auch für den Ehegattenunterhalt kann die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden. Folgende Komponenten ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle:

Berücksichtigt werden immer zwei Unterhaltsberechtigte

Die Düsseldorfer Unterhaltstabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt, ohne dass deren Rang beachtet wird. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte zu versorgen, erfolgt eine Eingruppierung in eine höhere bzw. niedrigere Tabellengruppe.

Was passiert, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche abzudecken? Ist es dem Pflichtigen nicht möglich, die Ansprüche einschließlich der Ansprüche des Ehegatten zu tilgen, so erfolgt eine Herabstufung in die unterste Tabellengruppe. Reicht auch hierzu die Leistungsfähigkeit nicht aus, so erhält nur der erstrangig Berechtigte (minderjährige und volljährige privilegierte Kinder) den Unterhalt. Kann auch in diesem Fall nicht gezahlt werden, obwohl der Unterhaltspflichtige der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt, liegt ein absoluter Mangelfall vor und es muss eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden.

Der Unterhaltspflichtige unterliegt der gesteigerten Erwerbsobliegenheit um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Reicht sein Einkommen nicht, muss er einen besser bezahlten Job oder einen Nebenjob aufnehmen. Darüber hinaus darf er bezüglich seines Arbeitsplatzes nicht fahrlässig handeln und beispielsweise kündigen, um nicht leistungsfähig zu sein.

Auch das Einkommen der Eltern findet Berücksichtigung

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Kindesunterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Diese ergibt sich wiederum aus dem Einkommen. Maßgeblich für die Einstufung in eine der 15 Einkommensstufen ist das bereinigte Nettoeinkommen, wobei die 15. Stufe bis zu einem Einkommen von 11.200 Euro reicht (Stand 01.01.2024).

Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und der berücksichtigungsfähigen Schulden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Alters- und Einkommensgruppen sortiert.
Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Alters- und Einkommensgruppen sortiert.

Die berufsbedingten Aufwendungen betragen pauschal fünf % des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 50 Euro und höchstens 150 Euro monatlich. Ist der Unterhaltspflichtige der Meinung, seine Aufwendungen sei höher, muss dies nachgewiesen werden. Von berücksichtigungsfähigen Schulden wird beispielsweise bei ehebedingten Schulden gesprochen oder pauschal gesagt: Schulden, die unvermeidbar waren. Hier entfachen allerdings immer wieder Streitigkeiten, teilweise auch vor Gericht, da kein klarer Rahmen gesteckt ist.

Ist das Einkommen des Pflichtigen in die ersten 15 Gruppen einzusortieren, so lässt sich der Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Bei einem Einkommen von über 11.200 Euro kommt es auf die Umstände des Einzelfalls ein.

Das Alter der Kinder

In der Düsseldorfer Tabelle sind drei Altersgruppen zu finden und eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder. Um nun den Kindesunterhalt aus der Tabelle zu entnehmen, muss eine Eingruppierung in die Einkommensstufe und die Altersgruppe erfolgen.

Laut § 1612a BGB beruht der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes auf dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Somit ergibt sich folgender Anspruch, den der Unterhaltspflichtige nach allen Mitteln und Kräften bereitstellen muss:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 480 Euro (87 % des doppelten Kinderfreibetrages)
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 551 Euro (100 % des doppelten Kinderfreibetrages)
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 645 Euro (113 % des doppelten Kinderfreibetrages)

Aufgeführt ist dieser Betrag in der ersten bzw. untersten Einkommensstufe. Die höheren Unterhaltsbeträge für jede Einkommensstufe in den jeweiligen Altersstufen ergeben sich aus der Multiplikation des Prozentsatzes und dem betreffenden Mindesunterhalts.

Bei volljährigen Kindern liegt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2024 bei 689 Euro. Haben die Kinder einen eigenen Haushalt, zum Beispiel als Student in einer anderen Stadt, liegt der Unterhaltsbedarf bei 930 Euro.

Finanzielles Existenzminimum: Der Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Tabelle zu entnehmen. Auch der Ehegattenunterhalt orientiert sich an der Unterhaltstabelle.
Der Selbstbehalt ist der Tabelle zu entnehmen. Auch der Ehegattenunterhalt orientiert sich an der Unterhaltstabelle.

Dem Barunterhaltspflichtigen steht ein finanzielles Existenzminimum zu. Kann dieser durch sein Einkommen gerade seinen Eigenbedarf (Selbstbehalt) sichern, kann er keinen Unterhalt zahlen, denn der Selbstbehalt ist gegenüber den Unterhaltspflichten vorrangig.

Der Selbstbehalt beträgt bei minderjährigen unverheirateten Kindern und unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder) für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, so stehen ihm monatlich 1.450 Euro zu.

Der Selbstbehalt bei volljährigen nicht privilegierten Kindern beträgt mindestens 1.750 Euro. Behauptet der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig zu sein, muss dies bewiesen werden.

Was bedeutet der Bedarfskontrollbetrag?

Demnach muss dem Unterhaltspflichtigen in der ersten bzw. untersten Einkommensstufe das Existenzminimum erhalten bleiben. Daher ist auch der Bedarfskontrollbetrag mit dem Selbstbehalt deckungsgleich.

Ab der zweiten Einkommensstufe liegt der Bedarfskontrollbetrag dann über dem Selbstbehalt. Diese Kontrolle soll sicherstellen, dass eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern besteht. Sobald der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird, weil noch weitere Unterhaltspflichten bestehen, ist die nächstniedrigere Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, zu wählen.

Der Unterhaltstabelle ist grundsätzlich der Mindestunterhalt zu entnehmen. Mehr Unterhalt kann der Pflichtige jederzeit zahlen.
Der Unterhaltstabelle ist grundsätzlich der Mindestunterhalt zu entnehmen. Mehr Unterhalt kann der Pflichtige jederzeit zahlen.

Die Düsseldorfer Tabelle beachtet lediglich den regulär monatlich anfallenden Unterhalt. Davon ausgenommen, sind der sogenannte Mehrbedarf und der Sonderbedarf.

Laut § 1610 Abs. 2 BGB sind vom Mehrbedarf zusätzliche Kosten, wie Nachhilfeunterricht und Kindergartengebühren, umfasst. Zum Sonderbedarf zählen nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB unregelmäßige, außerordentlich hohe Kosten, welche nicht vorhersehbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Krankenkassenbeiträge oder hohe Arztkosten.

Mehr- und Sonderbedarf sind von beiden Eltern anteilig zu zahlen. Dies ist allerdings im Verhältnis zum Einkommen zu sehen.

Verdient das Kind eigenes Geld, z. B. im Rahmen der Ausbildung, so ist dies anzurechnen. Gleiches gilt für Vermögen. Wohnt ein Student nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, so steht ihm ein monatlicher Unterhalt von 930 Euro zu. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung fallen extra an, ebenso die Studiengebühren.

Was hat die Düsseldorfer Tabelle mit dem Ehegattenunterhalt zu tun?

Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle kann der Unterhalt für den Ehegatten ermittelt werden. Um hier die Höhe des Ehegattenunterhalts zu bestimmen, kommt es darauf an, ob auch Kinder berechtigt sind oder nicht.

  • wenn keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind
Alimente sind der Tabelle zu entnehmen. Für mehr oder weniger als zwei Kinder ist der Unterhalt anzupassen.
Alimente sind der Tabelle zu entnehmen. Für mehr oder weniger als zwei Kinder ist der Unterhalt anzupassen.

Maßgeblich ist auch in diesem Fall das bereinigte Nettoeinkommen. Ist der Ehegatte nicht erwerbstätig, so greift die 3/7-Regelung. Dem Unterhaltsberechtigten stehen dann 3/7 des Einkommens zu. Dem Pflichtigen verbleiben 4/7. 1/7 sind als Erwerbstätigenbonus zu verstehen.
Die Oberlandesgerichte in Süddeutschland verfahren allerdings anders. Hier beläuft sich der Erwerbstätigenbonus auf 1/10.

Für alle anderen Einkünfte, beispielsweise auf Vermietung oder Verpachtung gilt das Halbteilungsprinzip. Jedem Ehegatten steht dann die Hälfte zu.

Ist zwar kein Kind zu versorgen, erzielt der Ehegatte allerdings ein eigenes Einkommen, so ist anders vorzugehen. In diesem Fall ist von beiden Ehegatten das bereinigte Nettoeinkommen und im Anschluss die Differenz zu berechnen. Der Besserverdienende muss dann 3/7 bzw. in Süddeutschland 1/10 der Differenz an den anderen abgeben.

  • wenn unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind

Unterhaltsansprüche an gemeinsame Kinder haben gegenüber dem Ehegattenunterhalt Vorrang. Von dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen sind sodann auch die Unterhaltszahlungen an die Kinder abzuziehen. Dem Berechtigten stehen dann 3/7 zu, wenn er nicht erwerbstätig ist. Ist er erwerbstätig, so stehen im 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen zu. In Süddeutschland hat der Unterhaltsberechtigten nicht 3/7 Anspruch, sondern auf 45 %. Weitere Einkünfte sind auch an dieser Stelle wieder zu teilen.

Ehegattenunterhalt und Selbstbehalt

Der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrennt oder geschiedenen Ehegatten beläuft sich auf 1.600 Euro für Erwerbstätige und auf 1.475 Euro bei Erwerblosen.

In manchen Konstellationen ist also denkbar, dass der Berechtigte keinen oder nur sehr wenig Unterhalt erhält. Bleibt vom bereinigten Nettoeinkommen nur der Selbstbehalt über, kann der Pflichtige keinen Unterhalt zahlen. Sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, haben diese Vorrang.

Fragen zur Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt: Ein Anwalt hilft weiter!

In den neuen Bundesländern galt bis 2007 noch die Berliner Tabelle.
In den neuen Bundesländern galt bis 2007 noch die Berliner Tabelle.

Sollte es über den Kindesunterhalt zum Streit kommen, empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen. Des Weiteren ist die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens nicht so einfach.

Das Einkommen, welches auf der Lohnabrechnung steht, muss nicht unbedingt mit dem Einkommen, welches bei der Unterhaltsberechnung zu Grunde liegt, übereinstimmen. Auch die zu besichtigungsfähigen Schulden lassen sich nicht so einfach ermitteln und bieten Konfliktpotential. Muss der Pflichtige an mehrere Kinder und Kindesmütter zahlen, so kann eine Berechnung zudem kompliziert werden.

Beim Jugendamt besteht die Möglichkeit eine Jugendamtsurkunde zu unterschreiben. Dann wird eine Berechnung des Kindesunterhaltes vorgenommen. Jedoch kann diese Urkunde im Falle der Nichtzahlung gegen ihn vollstreckt werden.

Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld: Was ist zu beachten?

Leben minderjährige Kinder im Hause der Eltern, so haben diese Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld beträgt 2024 für jedes Kind 250 Euro monatlich. Bis Ende 2022 war die Höhe des Kindergeldes abhängig von der Anzahl der Kinder:

  • erste und zweite Kind: 219 Euro
  • dritte Kind: 225 Euro
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro

Das Kindergeld steht dabei beiden Eltern hälftig zu. Leben die Eltern in Trennung oder Scheidung, bekommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld. Dementsprechend ist die Hälfte dieses Betrages auf die Unterhaltszahlungen des Barunterhaltspflichtigen anzurechnen (§ 1612b BGB).

Für ein volljähriges Kind mit eigenen Hausstand gilt: Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig und die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.

Was ist ein Mangelfall? Wenn der Kindesunterhalt nicht gezahlt werden kann

Bei den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld anteilig abzuziehen.
Bei den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld anteilig abzuziehen.

Je mehr Unterhaltsberechtigte auf den Pflichtigen zukommen, desto wahrscheinlicher ist es, dass sein Einkommen nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu decken. Wer dann Unterhalt erhält, ergibt sich aus der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Die nachrangigen Berechtigten erhalten dann weniger oder gar keinen Unterhalt. In diesem Fall wird von einem Mangelfall gesprochen.

Darüber hinaus kann es vorkommen, dass das Einkommen nicht reicht, um alle Berechtigten ersten Ranges zu versorgen. Dann wird von einem absoluten Mangelfall gesprochen. Die Höhe des Unterhalts wird dann durch eine Mangelfallberechnung ermittelt.

Nach Abzug des Selbstbehalts wird dann das übrige Einkommen unter den Berechtigten nach Bedarf verteilt. Kinder höherer Altersgruppen erhalten dabei mehr als niedrigere.

Zahlbeträge für den Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle

Neben der Düsseldorfer Tabelle wird eine Übersicht veröffentlicht, welche das Kindergeld berücksichtigt. Hier wird davon ausgegangen, dass nur der eine Elternteil das Kindergeld erhält und daher dem Barunterhaltspflichtigen die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen ist. Dieser Tabelle entnehmen Sie also den Zahlbetrag, welcher monatlich an Ihr Kind geht.

Düsseldorfer Tabelle und Zahlbeträge ab 01.01.2024

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.100355426520439100
2.2.101 - 2.500379454553474105
3.2.501 - 2.900403482585508110
4.2.901 - 3.300427509617543115
5.3.301 - 3.700451537649557120
6.3.701 - 4.100490581701632128
7.4.101 - 4.500528625753688136
8.4.501 - 4.900567669804743144
9.4.901 - 5.300605713856798152
10.5.301 - 5.700643757907853160
11.5.701 - 6.400682801959908168
12.6.401 - 7.2007208451.011963176
13.7.201 - 8.2007598891.0621.018184
14.8.201 - 9.7007979331.1141.073192
15.9.701 - 11.2008359771.1651.128200
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (62 Bewertungen, Durchschnitt: 4,77 von 5)
Düsseldorfer Tabelle: So funktioniert die Unterhaltsberechnung
Loading...

Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert