Kindesunterhalt: Alles rund um den Unterhalt für das Kind

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Die Düsseldorfer Tabelle gibt den Unterhalt bei 2 Kindern an, daher sind Abweichungen möglich.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt den Unterhalt bei 2 Kindern an, daher sind Abweichungen möglich.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen den Kindesunterhalt, welcher nach §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Eltern ihren Kindern schulden.

Zu unterscheiden ist allerdings laut Familienrecht zwischen den Unterhaltszahlungen für minderjährige und volljährige Kinder. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob die Kinder bei beiden Elternteilen leben oder ob diese getrennt leben.

Kindesunterhalt schnell und einfach berechnen!

FAQ: Kindesunterhalt

Wer bekommt Kindesunterhalt?

Grundsätzlich haben alle Kinder ein Recht darauf, von Ihren Eltern einen Unterhalt zu bekommen.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Um zu bestimmen, wie hoch der Kindesunterhalt ausfällt, wird die Düsseldorfer Tabelle verwendet. Diese finden Sie hier.

Was ist ein Unterhaltsvorschuss?

Einen Unterhaltsvorschuss kann ein Elternteil für das minderjährige Kind erhalten, wenn der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht bezahlen kann.

Spezifische Ratgeber zum Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle 2024

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
Be­darfs­kon­troll­be­trag in Eu­ro pro Mo­nat

0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.1004805516456891001.200 bzw. 1.450
2.2.101 - 2.5005045796787241051.750
3.2.501 - 2.9005286077107581101.850
4.2.901 - 3.3005526347427931151.950
5.3.301 - 3.7005766627748271202.050
6.3.701 - 4.1006157068268821282.150
7.4.101 - 4.5006537508789381362.250
8.4.501 - 4.9006927949299931442.350
9.4.901 - 5.3007308389811.0481522.450
10.5.301 - 5.7007688821.0321.1031602.550
11.5.701 - 6.4008079261.0841.1581682.850
12.6.401 - 7.2008459701.1361.2131763.250
13.7.201 - 8.2008841.0141.1871.2681843.750
14.8.201 - 9.7009221.0581.2391.3231924.350
15.9.701 - 11.2009601.1021.2901.3782005.050

Düsseldorfer Tabelle: Wie wird der Kindesunterhalt ermittelt?

Alles zum Kindesunterhalt ist in den §§ 1601 ff im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Alles zum Kindesunterhalt ist in den §§ 1601 ff im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Aufschluss darüber, wie viel Unterhalt für das Kind zu bezahlen ist. Diese wird in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert und enthält 15 Einkommensstufen, drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder. Letzte greift nur, wenn die Kinder noch im Haushalt der Eltern leben bzw. im Haushalt eines Elternteils und unverheiratet sind.

Die unterschiedlichen Einkommensstufen sichern ab, dass, wenn der Verdienst der Eltern steigt, auch die Unterhaltszahlungen der Kinder in die Höhe gehen. Die Altersgruppen wurden geschaffen, da bei steigendem Lebensalter auch der Bedarf des Kindes ansteigt.

So ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt des Kindes anhand des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des/der Barunterhaltspflichtigen je nach Einkommensstufe und aus der entsprechenden Altersgruppe.

Grundsätzlich beachtet die Tabelle Unterhalt bei 2 Kindern. Ist Unterhalt an weniger oder mehr Kinder zu zahlen, so erfolgt eine Herab- bzw. Hochstufung in die nächste Tabellengruppe.

Der Unterhaltspflichtige muss den minderjährigen Kindern grundsätzlich den Mindestunterhalt bezahlen. Dieser findet sich in der untersten Tabellenstufe. Ist der Barunterhaltspflichtige nicht in der Lage diesen Betrag zu zahlen, so muss er sich einen Nebenjob bzw. eine besser bezahlte Arbeitsstelle suchen.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Ebenfalls ersichtlich ist der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Dieser Betrag gilt als Existenzminimum und muss dem Unterhaltspflichtigen monatlich erhalten bleiben. Wird durch die Unterhaltszahlungen für das Kind dieser Selbstbehalt unterschritten, so gilt dies als Mangelfall. Es erfolgt dann eine Mangelfallberechnung, durch welche der Kindesunterhalt anteilig auf die Kinder unter Berücksichtigung deren Alter verteilt wird.

Kindergeld und Unterhalt

Zu beachten ist ebenfalls das Kindergeld. Dieses wird in aller Regel von der Familienkasse bzw. der Kindergeldkasse direkt an den Betreuenden überwiesen. Die Hälfte davon ist allerdings dem Barunterhaltspflichtigen anzurechnen – hieraus ergibt sich dann der Zahlbetrag.

Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft hat. In einzelnen Fällen nehmen die Familiengerichte daher individuelle Anpassungen des Unterhalts vor.

Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024

Die hier aufgeführten Zahlen sind die tatsächlichen Zahlbeträge nach Abzug des Kindergeldes (weitere Abzüge von Einkünften des Kindes möglich):

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.100355426520439100
2.2.101 - 2.500379454553474105
3.2.501 - 2.900403482585508110
4.2.901 - 3.300427509617543115
5.3.301 - 3.700451537649557120
6.3.701 - 4.100490581701632128
7.4.101 - 4.500528625753688136
8.4.501 - 4.900567669804743144
9.4.901 - 5.300605713856798152
10.5.301 - 5.700643757907853160
11.5.701 - 6.400682801959908168
12.6.401 - 7.2007208451.011963176
13.7.201 - 8.2007598891.0621.018184
14.8.201 - 9.7007979331.1141.073192
15.9.701 - 11.2008359771.1651.128200

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Das Jugendamt hilft beim Unterhalt aus, sofern die Zahlungen ausbleiben.
Das Jugendamt hilft beim Unterhalt aus, sofern die Zahlungen ausbleiben.

Zum regulären Kindesunterhalt können der Mehrbedarf und der Sonderbedarf anfallen. Diese umfassen Sonderausgaben für das Kind und sind daher nicht in der Düsseldorfer Tabelle verankert.

Mehrbedarf

Laut § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Mehrbedarf länger anfallende Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie umfangreiche Krankheitsbehandlungen. Ist eine Privatschule aus sachlichen Gründen notwendig, so umfasst der Mehrbedarf diese ebenfalls. Auch Nachhilfeunterricht und Gebühren für den Kindergarten können angerechnet werden.

Sonderbedarf

§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB regelt den Sonderbedarf beim Kindesunterhalt, welcher einen plötzlichen nicht vorhersehbaren unregelmäßigen und außerordentlich hohen Bedarf umfasst. Denkbar sind beispielsweise einmalig auftretende Arzt- oder Zahnarztkosten, Betreuungskosten und Studiengebühren.

Sofern der Barunterhaltspflichtige ein sehr hohes Einkommen erzielt, kann unter einen Sonderbedarf auch ein Auslandsstudium oder eine Musikausbildung fallen. Hingegen zählt Kleidung, Lernmittel oder Möbel nicht als Sonderbedarf.

Der Sonderbedarf kann rückwirkend für ein Jahr verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 BGB). Stellt die Zahlung allerdings eine unzumutbare Härte dar, so darf der Unterhaltspflichtige in Raten zahlen. In einzelnen Fällen kann laut § 1613 Abs. 3 BGB die Zahlung ganz entfallen.

Den Mehr- und Sonderbedarf müssen beide Eltern anteilig und im Verhältnis zu ihrem Verdienst leisten. So muss auch der naturalunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten anteilig tragen.

Kindesunterhalt und Krankenversicherung

Wie steht es um die Krankenversicherung beim Kindesunterhalt? Üblicherweise sind die minderjährigen Kinder über ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert (Familienversicherung). In diesem Fall fallen für den Unterhaltsberechtigten keine zusätzlichen Kosten an. Nach einer Scheidung kann die Krankenversicherung des Kindes über ein Elternteil weiterlaufen.

Sollte allerdings ein Elternteil nicht gesetzlich versichert sein und das Einkommen dieses Elternteils über der Beitragsgrenze liegen, so kann das Kind nicht familienversichert sein. In diesem Fall muss für dieses ein monatlicher Beitrag gezahlt werden. Ist ein Elternteil privat versichert und das andere gesetzlich und die Beitragsgrenze greift nicht, so kann gewählt werden, ob das Kind privat oder bei einer Kasse versichert wird.

Vater zahlt keinen Unterhalt: Hier erfahren Sie was bei ausbleibendem Kindesunterhalt zu tun ist.
Vater zahlt keinen Unterhalt: Hier erfahren Sie was bei ausbleibendem Kindesunterhalt zu tun ist.

Die anfallenden Beiträge hat der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt zu tragen. Da diese Beiträge nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden, darf der Unterhaltspflichtige diese Beiträge vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen abziehen, sodass sich der Kindesunterhalt verringert.

Auch für studierende Kinder gelten diese Bestimmungen. Die Familienversicherung ist allerdings nur bis zum 25. Geburtstag des Studenten möglich. Sollte ein Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet worden sein, verlängert sich entsprechend die Familienversicherung. Danach muss sich das Kind selbst versichern, hierfür stehen allerdings besondere Tarife zur Verfügung.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt

In den meisten Fällen leben die Kinder nach einer Scheidung oder Trennung bei der Mutter. Häufig findet sich dann die Mutter in einer überforderten Situation und im schlimmsten Fall lässt auch der Vater des Kindes die Familie im Stich: Der Vater zahlt keinen Unterhalt.

Zu differenzieren ist hier allerdings, ob der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen will oder nicht leistungsfähig ist. In jedem Fall sollten Sie schnellstmöglich handeln. Suchen Sie sich Hilfe bei einem Rechtsanwalt, welcher dann eine Stufenklage beim Familiengericht einreicht. Der Unterhaltspflichtige muss daraufhin Auskunft erteilen und wird notfalls auf die Unterhaltszahlungen verklagt. Sollte der Pflichtige daraufhin nicht weiter zahlen, kann es zu einer Zwangsvollstreckung kommen.

Dies kann sich allerdings einige Wochen bis Monate hinziehen. In dieser Zeit zahlt das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss – genauer gesagt die Unterhaltsvorschusskasse. Dies muss allerdings vom betreuenden Elternteil beantragt werden. Wird dies genehmigt, erhält der Unterhaltspflichtige von der Unterhaltsvorschusskasse eine sogenannte Überleitungsanzeige. In dieser wird dem Pflichtigen mitgeteilt, dass der zukünftig zuzahlende Unterhalt an das Jugendamt zu leisten ist und nicht mehr an den betreuenden Elternteil. Das Jugendamt bzw. die Unterhaltsvorschusskasse fordert darüber hinaus die in der Vergangenheit getätigten Unterhaltszahlungen von dem Pflichtigen ein.

Volljährige Kinder und Kindesunterhalt

Mit der Volljährigkeit des Kindes erlischt nicht automatisch der Unterhaltsanspruch des Kindes. Kann das Kind ohne eigenes Verschulden seinen Lebensunterhalt nicht selbstständiges bestreiten, besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Folgende Fälle sind denkbar:

  • Das volljährige Kind geht zur Schule

In der Regel handelt es sich in diesem Fall um privilegierte Kinder, welche unterhaltsberechtigt sind. Ein Kind ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres privilegiert, sofern es unverheiratet ist, im Haushalt der Eltern lebt und die allgemeine Schulausbildung absolviert. Sogenannte privilegierte Kinder sind unverheirateten minderjährigen Kindern gleichgestellt (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zur allgemeinen Schulausbildung zählt im Übrigen nicht die Berufsschule.

Befinden sich volljährige Kinder in Ausbildung, steht ihnen Kindesunterhalt zu.
Befinden sich volljährige Kinder in Ausbildung, steht ihnen Kindesunterhalt zu.

Besucht der volljährige Unterhaltsberechtigte eine Berufsschule, eine Fachschule oder ähnliches, besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Allerdings muss hier nach § 1610 Abs. 2 BGB überprüft werden, ob dieser Schulbesuch zu einer angemessenen Ausbildung des Kindes führt, welche die Begabungen und Fähigkeiten widerspiegelt.

Die Berechnung des Unterhalts ergibt sich dabei aus der Düsseldorfer Tabelle. Diese bezieht sich auf den Verdienst der barunterhaltspflichtigen Elternteile. Die Einstufung erfolgt aufgrund des bereinigten Nettoeinkommens beider.

Sofern der volljährige Unterhaltsberechtigte auf einen eigenen Hausstand angewiesen ist, besteht Anspruch auf einen monatlichen Unterhalt von 930 Euro. Diese Summe haben beide Elternteile gemeinsam zu tragen.

  • Das volljährige Kind absolviert eine Berufsausbildung mit geringer Ausbildungsvergütung

Nach § 1610 Abs. 2 BGB hat das Kind nach der Schulausbildung Anspruch auf die Kostenübernahme einer Ausbildung, welche den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht. Erhält das Kind nur eine geringe Ausbildungsvergütung und kann damit nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten, so sind die Eltern kindesunterhaltspflichtig. Vom Einkommen sind allerdings 100 Euro monatlich wegen berufsbedingter Aufwendung abzuziehen, der restliche Verdienst wird angerechnet. Um den Lebensunterhalt zu bestreiten, müssen die Eltern den Rest in Form von Kindesunterhalt leisten.

  • Das volljährige Kind studiert

Studiert der Unterhaltsberechtigte und hält sich dabei an die Regelstudiendauer, so sind die Eltern unterhaltspflichtig in einer monatlichen Höhe von 930 Euro.

  • Das volljährige Kind ist aus sonstigen unverschuldeten Gründen bedürftig

Kann der Unterhaltsberechtige aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht selbst für den Lebensunterhalt sorgen, so besteht ein Anspruch auf Unterhalt für das Kind. Ist davon auszugehen, dass diese Erwerbsunfähigkeit von längerer Dauer ist, so ist der Anspruch auf Grundsicherung nach dem XII Sozialgesetzbuch (SGB) geltend zu machen, sofern das Brutto-Gesamteinkommen der Eltern jährlich nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.

Ein Unterhaltsanspruch einer volljährigen Tochter besteht, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Betreuung ihres Kleinkindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und der Kindesvater keinen Unterhalt zahlt.

Ist hingegen das Kind verheiratet, so ist erst einmal der Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser arbeitslos oder absolviert eine Ausbildung, so muss sich das Kind selbst um eine Erwerbstätigkeit kümmern. Findet dieses allerdings auch nach deutlicher Anstrengung keine Arbeit, so können Eltern (wieder) kindesunterhaltspflichtig werden.

Einkommen der volljährigen Kinder

Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Verdienst der Eltern und ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Verdienst der Eltern und ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.

Wie von Schülern wird laut Familienrecht auch nicht von Studenten erwartet, dass sie neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausnahmen gelten nur für vorgeschriebene Praktika und Werkstudenten.

Arbeitet der Student neben seinem Studium, so werden geringfügige Einkommen nicht angerechnet. Ansonsten gilt folgendes:

  • Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis sind mit mindestens 50 Euro monatlich als berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
  • Erhält das Kind nicht den vollen Umfang an Unterhalt in Höhe von 930 Euro monatlich, so sind die Einkünfte bis zu diesem Betrag anrechnungsfrei
  • Leisten die Eltern den gesamten Unterhaltsanspruch, so wird das darüber hinausgehende Einkommen nach Billigkeit angerechnet. In der Regel bleibt dabei die Hälfte des Verdienstes anrechnungsfrei und die andere Hälfte wird auf den Unterhalt für das Kind angerechnet.

Arbeiten neben dem Studium: In der Regel wird davon ausgegangen, dass ein Student unter 20 Stunden in der Woche arbeitet. Arbeitet der Student jedoch mehr als 20 Stunden in der Woche, so gibt dies Anlass zu prüfen, ob er das Studium überhaupt zielstrebig und engagiert verfolgt. Das Studium soll die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen, was bei über 20 Arbeitsstunden in der Woche nicht mehr der Fall ist. Diese Überprüfung kann dann Folgen für den Unterhaltsanspruch beinhalten.

Wann endet der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes?

In erster Linie gelten hier die gleichen Regeln, wie für minderjährige Kinder: Verdient das Kind genügend um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, erlischt der Anspruch auf  Kindesunterhalt. Sind die Elternteile nicht (mehr) leistungsfähig, verwirkt der Anspruch ebenfalls. Ist nur ein Elternteil nicht leistungsfähig, muss ggf. der leistungsfähige Elternteil den vollen Unterhalt fürs Kind tragen.

Darüber hinaus gelten bei volljährigen Kindern drei weitere Regelungen:

  • Sollte das volljährige Kind weder krank sein, noch sich in einer Ausbildung befinden, muss es seinen Unterhalt selbst bestreiten.
  • Verhält sich das Kind sittenwidrig und wird dadurch bedürftig, ist der Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
  • Laut § 1611 Abs. 1 BGB kann ein volljähriges Kind, im Gegensatz zu einem minderjährigen Kind, seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn es vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Barunterhaltspflichtigen oder dessen Angehörige begeht. Allerdings prüft in diesem Fall das Familiengericht sehr genau, inwieweit nicht etwa die familiären Entwicklungen zu diesem Verhalten geführt haben könnten.

Unterhalt für minderjährige Kinder

Beim Kindesunterhalt wird zwischen dem sogenannten Barunterhalt und dem Naturalunterhalt unterschieden. Lebt das minderjährige Kind bei seinen Eltern, so zahlen diese Kindesunterhalt für dieses in Form von Naturalunterhalt. Dieser wird in Form von Unterkunft, Kleidung, Verpflegung, Taschengeld etc. entrichtet.

Sind die Eltern beispielsweise nach einer Scheidung getrennt lebend, so zahlt der Elternteil, bei dem das Kind oder die Kinder leben, den Naturalunterhalt. Der andere leistet dann die Unterhaltszahlungen in Form von Barunterhalt. Dies bedeutet, dass er zu Beginn des Monats eine festgelegte Summe an den Elternteil überweist, bei dem das Kind lebt. Denkbar sind hier drei Ausnahmen:

  • Verdient der betreuende Elternteil erheblich besser, so kann die Unterhaltspflicht für den anderen entfallen. Dafür muss allerdings der Verdienst dreimal so hoch sein. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Unterhalt für die Kinder den Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen unterlaufen. In diesem Falle muss der Naturalunterhaltspflichtige aushelfen, sofern seine Einkünfte dies zulassen. Er muss sich dann am Barunterhalt beteiligen.
  • Lebt das Kind abwechselnd bei den Eltern (Wechselmodell), so entfällt der Barunterhalt. In diesem Fall leisten beide Eltern zu gleichen Teilen den Naturalunterhalt.
  • Lebt das minderjährige Kind in einer eigenen Wohnung, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Dies kommt beispielsweise bei Auszubildenden oder Studenten vor. Beachten Sie in diesem Falle allerdings den folgenden Abschnitt.

Einkommen des minderjährigen Kindes

Minderjährigen Kindern steht der Kindesunterhalt zu.
Minderjährigen Kindern steht der Kindesunterhalt zu.

Bei der Berechnung vom Kindesunterhalt minderjähriger Kinder wird davon ausgegangen, dass die Kinder noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Haben diese allerdings Vermögen oder verdienen, so ist dies auf die Unterhaltszahlungen der Eltern anzurechnen. Angerechnet wird dies jeweils zur Hälfte.

Ein Beispiel: Verdient das Kind monatlich 400 Euro, so dürfen die Barunterhaltspflichtigen ihre Zahlungen um jeweils 200 Euro verringern. Zahlt ein Elternteil Naturalunterhalt, so muss dieser selbst entscheiden, inwieweit er die 200 Euro anrechnet.

Laut Familienrecht ist allerdings zwischen einer zumutbaren und unzumutbaren Tätigkeit zu unterscheiden. Gilt die Tätigkeit als zumutbar, so ist das Einkommen in voller Höhe auf den Unterhalt für das Kind anzurechnen. Handelt es sich um eine unzumutbare Tätigkeit, so wird der Verdienst nicht oder nur teilweise angerechnet.

Zu beachten ist allerdings die Hauptaufgabe des Unterhaltsberechtigten. Ist dieser schulpflichtig, so kann keine zusätzliche Erwerbs- bzw. Nebentätigkeit erwartet werden. Gleiches gilt für die Ferienzeit. Erzielt der Schüler in seiner freien Zeit jedoch ein geringfügiges Einkommen, im Sinne eines Taschengeldes, so bleibt dieses anrechnungsfrei.

Anders gestaltet sich dies bei regelmäßigem Verdienst, welcher über den Taschengeldbereich hinausgeht. Hier sind 50 Euro monatlich als berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Der restliche Verdienst wird nach der Billigkeit angerechnet. In der Praxis bedeutet dies, dass die Hälfte des Einkommens anrechnungsfrei bleibt, die andere Hälfte jedoch angerechnet wird.

Wie viel Unterhalt ist für ein Kind, welches sich in der Ausbildung befindet, zu leisten? In diesem Falle sind monatlich 100 Euro als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei. Das restliche Einkommen ist in voller Höhe anzurechnen.

Wann endet der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes?

In welchen Fällen ist der Kindesunterhalt nicht mehr zu bezahlen? Denkbar sind hier zwei Varianten. Zum einen entfällt der Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern, sobald diese genügend eigenes Einkommen verdienen.

Darüber hinaus ist es möglich, dass der Unterhaltspflichtige nicht mehr leistungsfähig ist. Dies kann passieren, wenn eine Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eintritt oder der Unterhaltspflichtige die Altersgrenze erreicht.

Ein Mythos ist es hingegen, dass der Kindesunterhalt entfällt, wenn der minderjährige Unterhaltsberechtigte eine schwere Verfehlung gegen den Barunterhaltspflichtigen oder dessen Angehörige begeht (§ 1611 Abs. 2 BGB). Ebenfalls nicht einzustellen ist der Unterhalt für das Kind, wenn dieses keinen Kontakt haben möchte. Auch wenn der betreuende Elternteil versucht Kontaktaufnahmen zu unterbinden, ist der Kindesunterhalt weiter zu zahlen.

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Kindesunterhalt: Alles rund um den Unterhalt für das Kind
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

15 Gedanken zu „Kindesunterhalt: Alles rund um den Unterhalt für das Kind

  1. Hanutah13

    Ich habe eine Frage
    Ich studiere zur Zeit und stehe im Konflikt mit meinem Vater, der streikt meinen Unterhalt zu zahlen. Er beruft sich auf meine Ausbildung als Sozialassistentin.
    Jedoch gab es da ja auch Ausnahmen

    Ich habe nach der Realschule die Sozialassistenz besucht und im Zusammenhang mein Fachabitur gemacht. Danach machte ich ein FSJ weil Erzieher nicht so meins war. Beim FSJ entschied ich diese Fachrichtung (Lehramt) zu studieren. Ich konnte Dank dem Fachabitur mein Abi verkürzen und dann ins Studium starten.

    Wie sieht es in dem Fall mit dem Unterhalt im Studium aus ?

  2. Florian

    Gut zu wissen, dass die Düsseldorfer Tabelle die Basis für die Rechnung des Kindesunterhaltes ist. Ich werde definitiv die Tabelle checken. Ich werde mich scheiden lassen und informiere mich zum Thema, um einen besseren Überblick über den Kindesunterhalt zubekommen. Dein Beitrag ist mir diesbezüglich sehr hilfreich. Danke!

  3. Heidrun L

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Unterhaltszahlung. Mein Schwiegersohn bekommt BU und im Moment Übergangsgeld, das sind zusammen ca. 5.000 – 6.000€. Wenn es zur Scheidung kommt ( sehr wahrscheinlich), ist er dann auch unterhaltspflichtig den beiden Kindern 1,5 Jahre und 3,5 Jahre? Meine Tochter verdient 1.800€.
    Danke für Ihre Antwort
    MfG

  4. Torsten

    Hallo,
    mein Sohn 17J wohnt bei der Mutter und geht in die 11. Klasse aufs Gym. Er verdient sich monatlich 300 bis 350 Euro dazu. Das ist in meinen Augen kein Minijob.
    Darf ich nun den Unterhalt kürzen, oder nicht?
    Der eine sagt ja, der andere nein.
    Was stimmt??
    Vielen Dank
    Lg

  5. C.d.

    Hallo
    Ich habe eine Frage
    Mein partner hat Zwillinge aus vorheriger Beziehung
    Zahlt 514 Euro Unterhalt
    Nun leben wir zusammen und haben auch eine Tochter zsm bekommen
    Wir leben von seinen Geld
    Wir wollten vom Jugendamt den Unterhalt neu berechnen lassen das will die Kindesmutter aber nicht
    Nun zu meiner Frage
    Was zählt alles dazu zum Eigenbedarf?
    Er hat ja auch Kosten für das Auto was er braucht um auf Arbeit zu kommen
    Er fährt jeden Tag 110 km hin und zurück
    Der Sprit kostet auch manchmal mehr oder weniger
    Dann hat er versicherungen
    Einen Kredit von damals den er abbezahlt und unsere Miete muss er auch zahlen
    Interessiert das keinen bei der Berechnung oder muss das berücksichtigt werden ?
    Von seinem Lohn bleibt nicht viel über
    Er arbeitet so gesehen nur um laufende Kosten zu decken
    Darf das so sein ?
    Lg

  6. Kyra V.

    Vielen Dank für die Zusammenschrift dieses komplexen Sachverhalts! Unterhaltsregelungen können oft (aber müssen nicht) schwierig für alle Betroffenen sein und hierbei ist es auch sehr interessant wie bei volljährigen Kindern verfahren wird. Ich war überrascht zu sehen, dass nämlich auch nach dem 18. Lebensjahr noch eine Unterhaltspflicht besteht, solange das Kind sich noch in Ausbildung befindet. Viele meiner Kommilitonen waren sich diesen Sachverhalts offensichtlich nicht bewusst.

  7. Tom V.

    Guten Tag,
    nun sollte mein Sohn der studiert und sich auf sein Studium konzentrieren soll. Da werde ich sicher nicht noch weiter nachprüfen lassen ob er genau die Stundenzahl studiert die vorgegeben ist. Als Leistungsfähiger Elternteil ist es nicht einfach die ganze Last des Kindes zu tragen.

  8. Luise

    Gut zu wissen, dass auch bei vom Kind unerwünschten Kontakt weiterhin Unterhalt gezahlt werden muss. Meine Nachbarin hat gerade das Problem, dass ihr Exmann keinen Unterhalt für seine Kinder zahlt, da diese momentan den Kontakt mit ihm verweigern. Sie wird sich mit einem Anwalt für Familienrecht zusammensetzen, um die Vorgehensweise zu besprechen.

    1. Alex

      da kann man einem kind auch anlernen.frau muss nur einen auf Opfer tun.ist das KInd noch klein hält es verständlicher weise zur Mama,ob diese recht hat bzw.lügt oder nicht.selbst ein gericht und schon garnicht das jugendamt können nicht helfen wenn Frau jedes mittel recht ist um den vater vom kind fernzuhalten.(aber nach drei ein halb jahren noch keine scheidung eingereicht)dafür aber mehrere Anzeigen wenn auch haltlos.das familiengericht hat 1jahr nach der 1.verhandlung und aufgrund eines freiwilligen gutachtens zu diesem zwecke,den antrag auf abweisung des UMG nicht. zugestimmt,da es keinen grund dafür gäbe.das war 2018 und bis heute habe ich die kleine nicht gesehen.denn auch das strafgericht ist mittlerweile involviert weil sie mich ahgeschwärzt hat,auch das grundlos,2jahre ohne meine tochter nur weil man der Frau mehr glaubt als dem Mann.gercht oder nicht.in deutschland hat Mann als Vater schlechte Karten.
      jeder fühlt sich nicht zuständig und so sind jetzt 2 jahre ohne meine tochter,gemacht hat noch keiner irgendetwas.im gegental

  9. Luise

    Meine Tochter studiert seit kurzem und erhält kein Bafög. Der Vater verdient zuviel und müsste den vollen Unterhalt zahlen, tut dies jedoch nicht. Wir haben nun einen Rechtsanwalt eingeschaltet und hoffen, dass sich das Verfahren nicht zu lange hinzieht.

  10. Joachim H.

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Kindesunterhalt ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.

  11. S. Marija

    Guten Tag
    Wollte mal nachfragen da ich morgen resp. 22.05.18 in die Gemeinde gehe und wieder Anspruch auf die Bevorschussung der Kinderalimente habe. Meine Frage wäre da der Richter so entschieden hat das ich keinen Anspruch habe solange er in der Geschlossenen Anstalt ist und erst dann wenn er draussen ist erst nach 6 Monaten wieder Anspruch habe was ist nun mit den 5 Jahren die ich nichts gekriegt habe? Hab ich auch darauf Anspruch??
    Auf Ihre Antwort freue ich mich.

    Mit freundlichen Grüssen

    S. Marija

    1. anwalt.org

      Hallo S. Marija,

      wir können keine rechtliche Beurteilung abgeben und daher die Sachlage auch nicht einschätzen. Wenn der Richter so entschieden hat und das Urteil rechtskräftig ist, dann kann in der Regel die Zahlung nicht nachträglich für diese Zeit verlangt werden. Sie sollten sich hier am besten von einem Anwalt beraten lassen. Wir dürfen eine solche Beratung nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. An. Förster

    Hallo, für mich stellt sich trotz der Ausführungen ein Widerspruch bei der Berechnung des Unterhaltes für meinen 20jährigen Sohnes, der bei seinem Vater lebt, dar. Zum einen heißt es: „Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Jeder Elternteil hat dann entsprechend seinem Einkommen einen Anteil zu zahlen“ ..“Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann nicht entgegenhalten, er leiste weiterhin Naturalunterhalt in Form von Wohnung, Kleidung oder Essen.
    Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrrechnet werden.“
    Dann heißt es aber an andrer Stelle: „Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.. “
    Nun bin ich aufgrund des letzten Zitates als Mutter zu 607€ -192€Kindergeld= 415€ aufgefordert worden. Das Gehlt des Vaters spielte keine Rolle. Der Vater hingegen wird bislang nicht zur Unterhaltsberechnung heran gezogen. Ich verstehe das nicht. Können Sie mir helfen?

    1. anwalt.org

      Hallo An.Förster,

      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden. Wir bieten keine rechtliche Beratung an und können die Entscheidung bezüglich des Unterhaltes nicht beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

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