Damit einem Unterhaltspflichtigen noch genügend Geld zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts übrig bleibt, existiert der sogenannte Selbstbehalt. Dieser Betrag soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewährleisten.
Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich dabei u. a. nach der Bedürftigkeit und Ranghöhe des Unterhaltsbedürftigen sowie nach der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Wie viel Selbstbehalt Ihnen bleibt, wenn Sie unterhaltspflichtig sind und ob der Selbstbehalt herauf- oder herabgesetzt werden kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht
Im Rahmen des Unterhalts dient der Selbstbehalt der Deckung des Lebensunterhalts des Unterhaltspflichtigen.
Die Höhe des Selbstbehalts bemisst sich anhand der Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in der Regel niedriger als bei einem bedürftigen Ehegatten.
Der Bedarfskontrollbetrag dient der Verteilung des Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten. Das kann beim Kindesunterhalt dann auch mehrere Kinder betreffen.
Worum handelt es sich beim Selbstbehalt?
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gilt in Deutschland eine Unterhaltspflicht für Eltern gegenüber ihren Kindern, Kindern gegenüber ihren Eltern, zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Ehegatten. Wenn ein Mensch unterhaltspflichtig ist, muss ihm allerdings noch so viel Geld zur Verfügung stehen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Damit dies gewährleistet ist, gibt es den Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht ist damit nicht unbeschränkt. Sie besteht nur, wenn derjenige, der Unterhalt zahlen soll, seinen eigenen Lebensunterhalt problemlos decken kann. Allerdings steht dem gegenüber der bedürftige Unterhaltsschuldner, welche auf seinen Unterhaltsanspruch meistens nicht verzichten will. Eltern sind beispielsweise gegenüber ihren Kindern gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet und müssen auch dafür sorgen, dass dieser geleistet werden kann.
Die Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind damit wichtige Punkte für die Unterhaltspflicht. Damit der Unterhaltspflichtige nicht selbst bedürftig wird und seinen Lebensbedarf nicht mehr decken kann, existiert der Selbstbehalt. Durch ihn werden die Unterhaltszahlungen gewissermaßen limitiert.
Das bedeutet im Klartext, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht zum Sozialfall werden darf, wenn er seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Der Selbstbehalt sichert damit sein Existenzminimum und sorgt dafür, dass er selbst für Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und Kleidung aufkommen kann.
Wie hoch ist der Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle?
Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss und wie hoch der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen ist, ist gesetzlich nicht einheitlich festgelegt. Allerdings existiert als Leitlinie für die Höhe des Selbstbehalts die Düsseldorfer Tabelle. Diese wird regelmäßig aktualisiert und passt sich damit an die aktuellen Lebensverhältnisse an.
Allerdings kann der Selbstbehalt auch angepasst werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist und Bürgergeld bezieht. Im Selbstbehalt ist unter anderem ein Anteil der Miet- und Nebenkosten enthalten. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber den unterschiedlichen Unterhaltsbedürftigen ist, können Sie anhand der Tabelle ablesen (Stand: 2024):
Unterhaltsbedürftiger | Unterhaltspflichtiger erwerbstätig | Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig |
---|---|---|
minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder | 1.450 Euro | 1.200 Euro |
volljährige Kinder | 1.750 Euro | 1.750 Euro |
getrennt lebende Ehegatten | 1.600 Euro | 1.475 Euro |
nichteheliche Eltern | 1.600 Euro | 1.475 Euro |
Elternunterhalt | 2.000 Euro (Stand 2020) | 2.000 Euro (Stand 2020) |
Notwendiger Selbstbehalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder
Grundsätzlich gibt es verschiedene Formen des Selbstbehalts. Der Selbstbehalt bei dem Kindesunterhalt für minderjährige sowie für privilegierte volljährige Kinder liegt bei 1.450 Euro.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bemisst diesen Betrag als den notwendigen Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige.
Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig beträgt der notwendige Selbstbehalt für Unterhaltsberechtigte der obersten Rangfolge 1.200 Euro. In dieser Summe sind bereits 520 Euro für die Wohnkosten enthalten. Diese bestehen aus Miete sowie Nebenkosten und Heizung.
In diesem Zusammenhang wird vom kleinen oder notwendigen Selbstbehalt gesprochen. Die Höhe ist so gering, damit besonders Kinder, die noch der allgemeinen Schulausbildung nachgehen, Unterhalt von ihren Elternteilen erhalten können. Denn in diesem Lebensabschnitt haben sie bisher noch keine Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Angemessener Selbstbehalt für volljährige Kinder, Eltern, Großeltern etc.
Weiterhin gibt es den angemessenen, großen Selbstbehalt. Volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, unverheiratet sind und der Berufsausbildung nachgehen, haben in der Regel einen Unterhaltsanspruch. Unterhaltspflichtigen steht in diesem Fall allerdings ein höherer Selbstbehalt von 1.750 Euro gegenüber volljährigen Kindern zu.
Billiger Selbstbehalt bei Ehegattenunterhalt
Der billige oder auch eheangemessene Selbstbehalt wird bei einem Unterhaltsanspruch von Ehegatten im Trennungsjahr und nach der Scheidung oder Eltern von nichtehelichen Kindern angewandt. Bei Müttern und Vätern eines nichtehelichen Kindes beträgt der angemessene Selbstbehalt allerdings nur 1.600 Euro. Dieser ist ebenfalls davon abhängig, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Bei Erwerbslosigkeit liegt der Selbstbehalt bei 1.475 Euro.
In den 1.600 Euro angemessenem Selbstbehalt sind bereits 580 Euro für Unterkunft sowie Nebenkosten und Heizung inbegriffen. Der gleiche Selbstbehalt gilt auch für Ehegatten. Somit kann der billige Selbstbehalt zwischen dem notwendigen und angemessenen verortet werden.
Ist eine Änderung vom Selbstbehalt möglich?
Es handelt sich beim Selbstbehalt nicht um einen festen Betrag, der unveränderbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Selbstbehalt durchaus ändern und sich beispielsweise an neue Lebensumstände anpassen. Dies kann sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Unterhaltspflichtigen geschehen.
Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn die Kosten für die Warmmiete unvermeidbar höher sind als im Selbstbehalt berücksichtigt. Eine Änderung des Selbstbehalts ist ebenfalls möglich, wenn der Unterhaltspflichtige erneut heiratet. Inwiefern sich dies auf eine Erhöhung oder Verringerung vom Selbstbehalt auswirkt, können Sie in den folgenden Abschnitten lesen.
Kann der Selbstbehalt auch erhöht werden?
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass das zuständige Familiengericht den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dies kommt meistens aber nur in zwei Fällen in Betracht:
- höhere Wohnkosten sind unvermeidbar
- das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist mehr als 50 % höher als das des anderen Elternteils
Liegt einer dieser Punkte vor, kann im Einzelfall entschieden werden, dass der Selbstbehalt erhöht wird. Dies ist allerdings nur in einer angemessenen Höhe möglich. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil eine Warmmiete von 550 Euro zahlen muss und sich die Kosten nicht senken lassen.
Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist in der Regel zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der andere Elternteil kann seine Unterhaltspflichten in Form von Naturalien ableisten. Der Bundesgerichtshof (BGH) traf in einem Urteil vom 4. Mai 2011 [Az. XII ZR 70/09] eine abweichende Entscheidung.
In diesem Fall verdiente der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, mehr als 50 % mehr als der Elternteil, welcher zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Der Unterhaltspflichtige verfügte über vergleichsweise geringe Einkünfte. So wurde der notwendige Selbstbehalt von 1.160 Euro auf den angemessenen Selbstbehalt von 1.200 Euro angehoben.
Wann ist eine Absenkung des Selbstbehalts möglich?
Prinzipiell ist auch eine Verringerung vom Selbstbehalt möglich. Grundsätzlich kommt diese allerdings nur in sehr seltenen Fällen in Betracht.
Unterhaltsbedürftige, die den Mindestunterhalt nicht erhalten, stellen sich allerdings oftmals die Frage, ob der Selbstbehalt nicht unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden kann.
Dabei geht es im wesentlichen um geringere Wohnkosten als im Selbstbehalt enthalten. In einem Urteil vom 11. März 1999 des OLG Dresden [AZ. 10 UF 722/98] hieß es, dass eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen geringerer Mietkosten nicht in Frage kommt.
Der Unterhaltspflichtige darf selbst entscheiden, ob er sich eine vergleichsweise günstige Wohnung sucht und den restlichen Selbstbehalt für Kleidung oder andere Aufwendungen ausgibt.
Absenkung des Selbstbehalts, wenn Sie erneut heiraten
Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltszahlung an Bedürftige kann allerdings abgesenkt werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in anderen Lebensumständen befindet als bei der ersten Unterhaltsberechnung. Dies ist allerdings nur denkbar, wenn der Unterhaltspflichtige neu verheiratet ist.
Zudem muss der neue Ehe- oder Lebenspartner wesentlich mehr Geld verdienen. So kann es nämlich gewährleistet sein, dass der neue Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen einen gewissen Betrag an Ehegattenunterhalt zahlen muss. Wie sich dies auf den Selbstbehalt und den Unterhalt auswirkt, kann am besten an einem Beispiel erklärt werden:
Peter Müller hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 Euro. Für sein 13-jähriges Kind müsste er einen Kindesunterhalt 645 Euro zahlen. Sein Selbstbehalt liegt bei 1.450 Euro. Dieser würde durch die Unterhaltszahlungen unterschritten werden.
Grundsätzlich sind die Kinder aus mehreren Ehen auch gleichrangig bezüglich des Unterhalts zu betrachten. Sollten Sie sich in der neuen Ehe hauptberuflich um die Betreuung eines Kindes kümmern, müssen Sie trotzdem dafür Sorge tragen, dass andere minderjährige und privilegierte volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch beziehen können.
Sie müssen in diesem Fall also leistungsfähig sein. Unterlassen Sie es einer Tätigkeit nachzugehen, müssen Sie damit rechnen, dass für die Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen ermittelt wird. Dabei handelt es sich um einen Betrag, den Sie theoretisch verdienen könnten, wenn Sie eine Vollzeitstelle hätten. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss der betreuende Elternteil allerdings keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
So hat das Familiengericht die Möglichkeit, Sie zur Zahlung des Kindesunterhalts zu verurteilen. Auch bei der Berechnung anhand des fiktiven Einkommens spielt der Selbstbehalt eine Rolle. Nachteil dessen ist allerdings, dass der Kindesunterhalt vollstreckt werden kann, sollten Sie der Zahlung nicht nachkommen. Auch eine Zwangsvollstreckung von Vermögenswerten ist dabei denkbar.
Wenn der Selbstbehalt unterschritten wird – Mangelfallberechnung
Nicht selten kann es vorkommen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für seine Kinder zu zahlen. Aber was passiert in einem solchen Fall? Wer kommt für den Unterhalt auf? Wenn der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsansprüche für seine gleichberechtigten Kinder nicht decken kann, handelt es sich um einen sogenannten Mangelfall.
Beispiel: Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt 1.600 Euro. Seine Kinder sind 3 und 12 Jahre alt, schulpflichtig und leben bei der Mutter. Beim Kindesunterhalt liegt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei 1.450 Euro. Die Verteilungsmasse beträgt somit 150 Euro.
Nun wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Zahlbetrag (Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes) liegt bei 480 und 645 Euro, insgesamt dementsprechend bei 1.125 Euro. Nun wird der anteilige Unterhalt für die beiden Kinder berechnet, indem der Zahlbetrag mit der Verteilungsmasse multipliziert wird und diese Summe durch den Unterhalt beider Kinder geteilt:
3-jähriges Kind: 480 x 150 : 1.125= 64 Euro
12-jähriges Kind: 645 x 150 : 1.125 = 86 Euro
Nachrangige Unterhaltsberechtigte wie beispielsweise volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, oder Ehegatten gehen in diesem Fall leer aus, da durch das niedrige Einkommen und den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht einmal der Mindestunterhalt für die vorrangigen Unterhaltsberechtigten in voller Höhe gezahlt werden kann.
Selbstbehalt vs. Bedarfskontrollbetrag: Worin liegt der Unterschied?
Für den Selbstbehalt gibt es in der Düsseldorfer Tabelle keine separate Spalte. Oftmals wird der Fehler gemacht, dass der Selbstbehalt mit dem Bedarfskontrollbetrag verwechselt wird. Der Bedarfskontrollbetrag ist allerdings nicht der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen.
Er dient dazu, die ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen sowie den unterhaltsberechtigten Kindern zu gewährleisten.
Sollten mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen sein, die dafür sorgen, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird, kann für die Unterhaltsberechnung die niedrigere Bedarfsgruppe angewandt werden.
So soll vor allem verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter gestellt ist als die Unterhaltsberechtigten. Für die erste Tabellengruppe gibt es übrigens keinen Bedarfskontrollbetrag. Hier ist lediglich der Selbstbehalt entscheidend. Dementsprechend wird in der Düsseldorfer Tabelle auch erst ab der nachfolgenden Tabellengruppe ein Bedarfskontrollbetrag ausgewiesen.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Richter, Thomas (Autor)
- Lindemann-Hinz, Gisela (Autor)
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eine bekannte von mir ist untehaltspflichtig für ihren 16 jährigen sohn
der Unterterhalt wurde eingeklagt, wird seit einiger zeit bezahlt
wie kann es aber sein, daß sie weder von dem gegnerischen , noch von ihrem anwalt keine auskunft über die lebenssituation des jungen erhält zb.schule oder lehre????
herzlichen dank
Hallo, ich habe ein 11-jähriges uneheliches Kind, für das ich Kindesunterhalt zahlen muss, ich bin offiziell verheiratet, ich habe zwei Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren, ich arbeite, mein Nettogehalt beträgt 1800 € und als Bonus für die Arbeit für 1 Jahr gibt mir das Jobcenter 336 € monatlich, gleichzeitig arbeitet meine Frau in einem Minijob, ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt 445 €. Meine Frage: Muss ich in diesem Fall Unterhalt zahlen? Die monatlichen Ausgaben sind mehr oder weniger sicher, wie werden sie berechnet? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Levent.
Mein Partner hat 3 Kinder. Ein Kind haben wir zusammen. Nun hat das Jugendamt sein Selbstbehalt auf 1040 Euro berechnet, da er ja mit mir zusammen wohnt. Ist das rechtens? Ich bin momentan noch in Elternzeit, unser Sohn ist 15 Wochen alt.
Wie hoch ist der Eigenbedarf eines 67 jährigen Rentners, der 2020 plötzlich Unterhalt für ein 40 jähriges Kind, das vorher finanziell selbstständig war zahlen soll.
Danke für Antwort.
Antoni
Hallo Antoni,
der Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern liegt bei derzeit 1.400 €.
Ihr anwalt.org-Team
Guten Tag,
meine Frage lautet: Ich habe 2 Kinder 12 und nächste Woche 18 Jahre.
Meine Tochter beginnt ab 01.09.20 eine Ausbildung und hat Netto ca 800 Euro. Bis zum 01.09 lebt sie auch noch gemeinsam mit meinem anderen Kind bei mir u zieht dann erst aus.
Mein Ex bezahlt Unterhalt möchte aber am 01.07 den Unterhalt meiner Tochter geben obwohl sie noch bei mir wohnt u möchte das ich ihr auch Unterhalt zahle.
Mein Netto Gehalt beträgt 1700 Euro u habe ja noch meinen minderjährigen Sohn hier wohnen.
Wie berechnet sich das für die Monate die Sie noch hier wohnt u wenn Sie auszieht und selber verdient?
Zum Selbdtbehalt gibt es doch sicher auch einen Betrag für mein 12 jähriges Kind das bei mir wohnt?
Über Hilfe und schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar
Mit freundlichen Grüßen
M.
Hallo Melanie,
mit Volljährigkeit eines Kindes ist dieses für die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches gegenüber beiden Elternteilen selbst verantwortlich. Von dem allgemeinen Anspruch sind dabei eigene Einkünfte des Kindes regelmäßig in Abzug zu bringen. Kann das Kind – etwa über das Ausbildungsentgelt – den Unterhaltsbedarf selbstständig decken, entfällt ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber den Eltern in aller Regel.
Ihr anwalt.org-Team
Hallo zusammen,
ich habe nur eine frage Laut Düsseldorfer Tabelle darf mann 1160 Euro behalten und da steht Warmmiete 400 Euro oder 430 Euro ich frage die alle alle Günstigste miete ist mindestens 650 Euro Warm mehr günstiger Wohnung gibst leider nicht für 1 Zimmer oder 2 Zimmer Wohnungen oder sogar Altbau Kostet schon mindestens 600 Euro und da kommt noch Strom Rechnung andere Rechnungen noch dazu oder noch Ratenzahlungen beispiel wie ich wie soll ich Leben muss jeden Tag Nudeln essen darf ich nicht ein Tag was anderes essen ?
vor 5 Monate bin ich Verheiratet eine 4 Zimmer Wohnung sind wir gemeinsam eingezogen die ganze Möbeln und die Ratenzahlungen lauft alles über mich ich könnte nicht was mitnehmen sondern einfach die Wohnung verlassen und zahle ich immer noch weiter die Ganze Rechnungen ich finde leider wirklich 1160 Euro zu wenig….
Lieber Grüße Kaan
Hallo,
ich befinde mich in einer „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“, überbetriebliche Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Ich beziehe z.Zt. 1215€ Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung und bin Unterhaltspflichtig ggü. eines kindes.
Das Amt für soziale Dienste sagt nun, sie machen den vollen Unterhalt geltend, 220€, solange der Titel besteht.
Wie kann ich mich auf meinen Selbstbehalt berufen? Nur durch Änderung des Titels? Und läuft die Differenz, die die Unterhaltsvorschusskasse dann übernehmen würde, als Schulden auf?
Hallo,
Eines meiner beiden Kinder, meine fast 16 jährige Tochter, ist im November durch Manipulationen vom Kindsvater zu ihm gezogen.
Nun soll ich den Unterhalt logischerweise an ihn zahlen.
Bisher hatte ich nur eine 28 Stunden Stelle, konnte diese um 2 Stunden erhöhen. Mehr geht aber leider dort nicht. Ich versuche schon einen Minijob bzw eine andere Arbeit zu bekommen, aber so schnell klappt das nicht.
Ich habe ein bereinigtes NEK von 930€.
Berechne ich auf fiktive volle 38 Std, habe ich ein bereinigtes NEK von 1200€.
Suche ich mir stattdessen zu meiner Teilzeitstelle einen Minijob, sind es immerhin 1380€ bereinigtes NEK.
Zählt für mich dennoch der Selbstbehalt von 1080 € oder muss ich trotzdem den vollen Mindestunterhalt von 374€ bzw ab 2020 395€ aufbringen?
Wie verhalte ich mich jetzt richtig? Ich will mich ja auch nicht strafbar machen. Ich bin grade etwas überfordert mit der Situation, da das alles sehr überraschend kam. Mit dem Kindsvater kann ich nicht reden, einen neuen Partner hab ich nicht.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo Christine,
bitte wenden Sie sich zur Prüfung der Unterhaltsansprüche an einen Anwalt. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ihr anwalt.org-Team
Hallo ich habe eine Frage,
Ich habe ein Kind aus einer früheren Beziehung, des Mutter mit einen gut verdienenden Mann neu verheiratet ist.
Auch ich bin neu verheiratet, wir habe ein Kind 2 Jahre, und es besteht eine neue Schwangerschaft, meine Frau kann also nicht Arbeiten gehen.
Erhöht sich dadurch mein Selbsterhalt?