Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht: Wie hoch ist er?

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei einer Unterhaltszahlung? Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei einer Unterhaltszahlung? Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Damit einem Unterhaltspflichtigen noch genügend Geld zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts übrig bleibt, existiert der sogenannte Selbstbehalt. Dieser Betrag soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewährleisten.

Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich dabei u. a. nach der Bedürftigkeit und Ranghöhe des Unterhaltsbedürftigen sowie nach der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Wie viel Selbstbehalt Ihnen bleibt, wenn Sie unterhaltspflichtig sind und ob der Selbstbehalt herauf- oder herabgesetzt werden kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht

Welche Funktion hat der Selbstbehalt?

Im Rahmen des Unterhalts dient der Selbstbehalt der Deckung des Lebensunterhalts des Unterhaltspflichtigen.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Die Höhe des Selbstbehalts bemisst sich anhand der Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in der Regel niedriger als bei einem bedürftigen Ehegatten.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag?

Der Bedarfskontrollbetrag dient der Verteilung des Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten. Das kann beim Kindesunterhalt dann auch mehrere Kinder betreffen.

➥ Literatur zum Thema Unterhalt

Worum handelt es sich beim Selbstbehalt?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gilt in Deutschland eine Unterhaltspflicht für Eltern gegenüber ihren Kindern, Kindern gegenüber ihren Eltern, zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Ehegatten. Wenn ein Mensch unterhaltspflichtig ist, muss ihm allerdings noch so viel Geld zur Verfügung stehen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Damit dies gewährleistet ist, gibt es den Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht ist damit nicht unbeschränkt. Sie besteht nur, wenn derjenige, der Unterhalt zahlen soll, seinen eigenen Lebensunterhalt problemlos decken kann. Allerdings steht dem gegenüber der bedürftige Unterhaltsschuldner, welche auf seinen Unterhaltsanspruch meistens nicht verzichten will. Eltern sind beispielsweise gegenüber ihren Kindern gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet und müssen auch dafür sorgen, dass dieser geleistet werden kann.

Der Selbstbehalt wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen.
Der Selbstbehalt wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen.

Die Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind damit wichtige Punkte für die Unterhaltspflicht. Damit der Unterhaltspflichtige nicht selbst bedürftig wird und seinen Lebensbedarf nicht mehr decken kann, existiert der Selbstbehalt. Durch ihn werden die Unterhaltszahlungen gewissermaßen limitiert.

Das bedeutet im Klartext, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht zum Sozialfall werden darf, wenn er seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Der Selbstbehalt sichert damit sein Existenzminimum und sorgt dafür, dass er selbst für Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und Kleidung aufkommen kann.

Wie hoch ist der Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle?

Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss und wie hoch der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen ist, ist gesetzlich nicht einheitlich festgelegt. Allerdings existiert als Leitlinie für die Höhe des Selbstbehalts die Düsseldorfer Tabelle. Diese wird regelmäßig aktualisiert und passt sich damit an die aktuellen Lebensverhältnisse an.

Die meisten Oberlandesgerichte orientieren sich bei Familienrechtsangelegenheiten an der Düsseldorfer Tabelle. Dabei variiert die Höhe vom Selbstbehalt nur minimal zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten in Deutschland. Abhängig ist der Selbstbehalt unter anderem von der Ranghöhe der Unterhaltsbedürftigen.

Allerdings kann der Selbstbehalt auch angepasst werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist und Bürgergeld bezieht. Im Selbstbehalt ist unter anderem ein Anteil der Miet- und Nebenkosten enthalten. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber den unterschiedlichen Unterhaltsbedürftigen ist, können Sie anhand der Tabelle ablesen (Stand: 2024):

Unterhalts­bedürftigerUnterhalts­pflichtiger erwerbstätigUnterhalts­pflichtiger nicht erwerbstätig
minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder1.450 Euro1.200 Euro
volljährige Kinder1.750 Euro1.750 Euro
getrennt lebende Ehegatten1.600 Euro1.475 Euro
nichteheliche Eltern1.600 Euro1.475 Euro
Elternunterhalt2.000 Euro (Stand 2020)2.000 Euro (Stand 2020)

➥ Literatur zum Thema Unterhalt

Notwendiger Selbstbehalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Für den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder gilt der notwendige Selbstbehalt.
Für den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder gilt der notwendige Selbstbehalt.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Formen des Selbstbehalts. Der Selbstbehalt bei dem Kindesunterhalt für minderjährige sowie für privilegierte volljährige Kinder liegt bei 1.450 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bemisst diesen Betrag als den notwendigen Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige.

Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig beträgt der notwendige Selbstbehalt für Unterhaltsberechtigte der obersten Rangfolge 1.200 Euro. In dieser Summe sind bereits 520 Euro für die Wohnkosten enthalten. Diese bestehen aus Miete sowie Nebenkosten und Heizung.

In diesem Zusammenhang wird vom kleinen oder notwendigen Selbstbehalt gesprochen. Die Höhe ist so gering, damit besonders Kinder, die noch der allgemeinen Schulausbildung nachgehen, Unterhalt von ihren Elternteilen erhalten können. Denn in diesem Lebensabschnitt haben sie bisher noch keine Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Angemessener Selbstbehalt für volljährige Kinder, Eltern, Großeltern etc.

Weiterhin gibt es den angemessenen, großen Selbstbehalt. Volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, unverheiratet sind und der Berufsausbildung nachgehen, haben in der Regel einen Unterhaltsanspruch. Unterhaltspflichtigen steht in diesem Fall allerdings ein höherer Selbstbehalt von 1.750 Euro gegenüber volljährigen Kindern zu.

Auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Genauso können Großeltern oder Enkel unterhaltsbedürftig sein. Die Höhe des Verwandtenunterhalts bemisst sich auch hier anhand des angemessenen Selbstbehalts. Dieser beträgt bei Eltern gemäß der Düsseldorfer Tabelle von 2020 mindestens 2.000 Euro monatlich. Seit 2021 gibt es keine konkreten Vorgaben mehr, stattdessen heißt es „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.“

Billiger Selbstbehalt bei Ehegattenunterhalt

Der billige oder auch eheangemessene Selbstbehalt wird bei einem Unterhaltsanspruch von Ehegatten im Trennungsjahr und nach der Scheidung oder Eltern von nichtehelichen Kindern angewandt. Bei Müttern und Vätern eines nichtehelichen Kindes beträgt der angemessene Selbstbehalt allerdings nur 1.600 Euro. Dieser ist ebenfalls davon abhängig, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Bei Erwerbslosigkeit liegt der Selbstbehalt bei 1.475 Euro.

In den 1.600 Euro angemessenem Selbstbehalt sind bereits 580 Euro für Unterkunft sowie Nebenkosten und Heizung inbegriffen. Der gleiche Selbstbehalt gilt auch für Ehegatten. Somit kann der billige Selbstbehalt zwischen dem notwendigen und angemessenen verortet werden.

Ist eine Änderung vom Selbstbehalt möglich?

Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltspflicht kann nur in seltenen Fällen geändert werden.
Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltspflicht kann nur in seltenen Fällen geändert werden.

Es handelt sich beim Selbstbehalt nicht um einen festen Betrag, der unveränderbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Selbstbehalt durchaus ändern und sich beispielsweise an neue Lebensumstände anpassen. Dies kann sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Unterhaltspflichtigen geschehen.

Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn die Kosten für die Warmmiete unvermeidbar höher sind als im Selbstbehalt berücksichtigt. Eine Änderung des Selbstbehalts ist ebenfalls möglich, wenn der Unterhaltspflichtige erneut heiratet. Inwiefern sich dies auf eine Erhöhung oder Verringerung vom Selbstbehalt auswirkt, können Sie in den folgenden Abschnitten lesen.

➥ Literatur zum Thema Unterhalt

Kann der Selbstbehalt auch erhöht werden?

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass das zuständige Familiengericht den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dies kommt meistens aber nur in zwei Fällen in Betracht:

  • höhere Wohnkosten sind unvermeidbar
  • das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist mehr als 50 % höher als das des anderen Elternteils

Liegt einer dieser Punkte vor, kann im Einzelfall entschieden werden, dass der Selbstbehalt erhöht wird. Dies ist allerdings nur in einer angemessenen Höhe möglich. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil eine Warmmiete von 550 Euro zahlen muss und sich die Kosten nicht senken lassen.

Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern läge normalerweise gemäß Düsseldorfer Tabelle bei 1.450 Euro bzw. 1.200 Euro inklusive 520 Euro für die Wohnkosten. In diesem Fall könnte der Selbstbehalt um 30 Euro angehoben werden, sodass die Warmmiete miteinbezogen wird.

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist in der Regel zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der andere Elternteil kann seine Unterhaltspflichten in Form von Naturalien ableisten. Der Bundesgerichtshof (BGH) traf in einem Urteil vom 4. Mai 2011 [Az. XII ZR 70/09] eine abweichende Entscheidung.

In diesem Fall verdiente der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, mehr als 50 % mehr als der Elternteil, welcher zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Der Unterhaltspflichtige verfügte über vergleichsweise geringe Einkünfte. So wurde der notwendige Selbstbehalt von 1.160  Euro auf den angemessenen Selbstbehalt von 1.200 Euro angehoben.

Wann ist eine Absenkung des Selbstbehalts möglich?

Scheidung: Der Selbstbehalt der Eltern ist wichtig für die Berechnung des Barunterhalts.
Scheidung: Der Selbstbehalt der Eltern ist wichtig für die Berechnung des Barunterhalts.

Prinzipiell ist auch eine Verringerung vom Selbstbehalt möglich. Grundsätzlich kommt diese allerdings nur in sehr seltenen Fällen in Betracht.

Unterhaltsbedürftige, die den Mindestunterhalt nicht erhalten, stellen sich allerdings oftmals die Frage, ob der Selbstbehalt nicht unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden kann.

Dabei geht es im wesentlichen um geringere Wohnkosten als im Selbstbehalt enthalten. In einem Urteil vom 11. März 1999 des OLG Dresden [AZ. 10 UF 722/98] hieß es, dass eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen geringerer Mietkosten nicht in Frage kommt.

Der Unterhaltspflichtige darf selbst entscheiden, ob er sich eine vergleichsweise günstige Wohnung sucht und den restlichen Selbstbehalt für Kleidung oder andere Aufwendungen ausgibt.

Absenkung des Selbstbehalts, wenn Sie erneut heiraten

Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltszahlung an Bedürftige kann allerdings abgesenkt werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in anderen Lebensumständen befindet als bei der ersten Unterhaltsberechnung. Dies ist allerdings nur denkbar, wenn der Unterhaltspflichtige neu verheiratet ist.

Zudem muss der neue Ehe- oder Lebenspartner wesentlich mehr Geld verdienen. So kann es nämlich gewährleistet sein, dass der neue Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen einen gewissen Betrag an Ehegattenunterhalt zahlen muss. Wie sich dies auf den Selbstbehalt und den Unterhalt auswirkt, kann am besten an einem Beispiel erklärt werden:

Peter Müller hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 Euro. Für sein 13-jähriges Kind müsste er einen Kindesunterhalt 645 Euro zahlen. Sein Selbstbehalt liegt bei 1.450 Euro. Dieser würde durch die Unterhaltszahlungen unterschritten werden.

Verdient der neue Ehegatte allerdings 1.700 Euro, ergibt sich daraus ein Differenzbetrag von 400 Euro. 3/7 davon müsste sie in diesem Fall an Peter als Ehegattenunterhalt leisten. Daraus ergeben sich circa 170 Euro. Durch diese Summe ist Peter Müller wieder leistungsfähig und kann den Mindestunterhalt für sein Kind bezahlen.
Der Selbstbehalt für den Kindesunterhalt kann sich bei erneuter Heirat ändern.
Der Selbstbehalt für den Kindesunterhalt kann sich bei erneuter Heirat ändern.

Grundsätzlich sind die Kinder aus mehreren Ehen auch gleichrangig bezüglich des Unterhalts zu betrachten. Sollten Sie sich in der neuen Ehe hauptberuflich um die Betreuung eines Kindes kümmern, müssen Sie trotzdem dafür Sorge tragen, dass andere minderjährige und privilegierte volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch beziehen können.

Sie müssen in diesem Fall also leistungsfähig sein. Unterlassen Sie es einer Tätigkeit nachzugehen, müssen Sie damit rechnen, dass für die Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen ermittelt wird. Dabei handelt es sich um einen Betrag, den Sie theoretisch verdienen könnten, wenn Sie eine Vollzeitstelle hätten. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss der betreuende Elternteil allerdings keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

So hat das Familiengericht die Möglichkeit, Sie zur Zahlung des Kindesunterhalts zu verurteilen. Auch bei der Berechnung anhand des fiktiven Einkommens spielt der Selbstbehalt eine Rolle. Nachteil dessen ist allerdings, dass der Kindesunterhalt vollstreckt werden kann, sollten Sie der Zahlung nicht nachkommen. Auch eine Zwangsvollstreckung von Vermögenswerten ist dabei denkbar.

Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass eine Verringerung oder Erhöhung vom Selbstbehalt immer vom Einzelfall abhängig ist. Verschiedene Faktoren werden dabei berücksichtigt. Sollten Sie sich bei der Berechnung des Unterhalts und der Höhe Ihres Selbstbehaltes unsicher sein, kann Ihnen ein Anwalt für Familienrecht helfen.

➥ Literatur zum Thema Unterhalt

Wenn der Selbstbehalt unterschritten wird – Mangelfallberechnung

Nicht selten kann es vorkommen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für seine Kinder zu zahlen. Aber was passiert in einem solchen Fall? Wer kommt für den Unterhalt auf? Wenn der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsansprüche für seine gleichberechtigten Kinder nicht decken kann, handelt es sich um einen sogenannten Mangelfall.

In diesem Fall findet die Mangelfallberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle statt. Zunächst wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt abgezogen. Die übrig bleibende Verteilungsmasse wird gleichermaßen auf die unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt.

Beispiel: Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt 1.600 Euro. Seine Kinder sind 3 und 12 Jahre alt, schulpflichtig und leben bei der Mutter. Beim Kindesunterhalt liegt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei 1.450 Euro. Die Verteilungsmasse beträgt somit 150 Euro.

Nun wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Zahlbetrag (Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes) liegt bei 480 und 645 Euro, insgesamt dementsprechend bei 1.125 Euro. Nun wird der anteilige Unterhalt für die beiden Kinder berechnet, indem der Zahlbetrag mit der Verteilungsmasse multipliziert wird und diese Summe durch den Unterhalt beider Kinder geteilt:

3-jähriges Kind: 480 x 150 : 1.125= 64 Euro
12-jähriges Kind: 645 x 150 : 1.125 = 86 Euro

Nachrangige Unterhaltsberechtigte wie beispielsweise volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, oder Ehegatten gehen in diesem Fall leer aus, da durch das niedrige Einkommen und den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht einmal der Mindestunterhalt für die vorrangigen Unterhaltsberechtigten in voller Höhe gezahlt werden kann.

Selbstbehalt vs. Bedarfskontrollbetrag: Worin liegt der Unterschied?

Der Selbstbehalt spielt bei der Unterhaltszahlung eine entscheidende Rolle.
Der Selbstbehalt spielt bei der Unterhaltszahlung eine entscheidende Rolle.

Für den Selbstbehalt gibt es in der Düsseldorfer Tabelle keine separate Spalte. Oftmals wird der Fehler gemacht, dass der Selbstbehalt mit dem Bedarfskontrollbetrag verwechselt wird. Der Bedarfskontrollbetrag ist allerdings nicht der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen.

Er dient dazu, die ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen sowie den unterhaltsberechtigten Kindern zu gewährleisten.

Sollten mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen sein, die dafür sorgen, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird, kann für die Unterhaltsberechnung die niedrigere Bedarfsgruppe angewandt werden.

So soll vor allem verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter gestellt ist als die Unterhaltsberechtigten. Für die erste Tabellengruppe gibt es übrigens keinen Bedarfskontrollbetrag. Hier ist lediglich der Selbstbehalt entscheidend. Dementsprechend wird in der Düsseldorfer Tabelle auch erst ab der nachfolgenden Tabellengruppe ein Bedarfskontrollbetrag ausgewiesen.

Weiterführende Literatur zum Thema

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

47 Gedanken zu „Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht: Wie hoch ist er?

  1. Nica

    Hallo,
    mein Mann hat aus einer früheren Partnerschaft zwei Töchter. Er arbeitet selbstständig, netto hat er durchschnittlich 1200 Euro/ Monat. Die Mutter seiner Kinder verdient ungefähr das Doppelte.
    Nun sind wir verheiratet. Ich verdiene deutlich mehr als mein Mann. Nun stellt sich mir die Frage, ob sein Selbstbehalt sich dadurch nach oben verschiebt.
    Können Sie mir in dieser Frage helfen?
    Vielen Dank und freundliche Grüße!

  2. Karo

    Mein Freund hat zwei Kinder mit seiner Exfreundin.
    Er bezahlt für beide Kinder und seine Ex Unterhalt.
    Da ihm nicht mehr viel von seinem Lohn im Monat übrig bleibt, möchten wir zusammenziehen.
    Inwiefern verändert sich der Selbstbehalt etc. Wenn ich nun die Hälfte der Miete übernehme?
    Vielen Dank schon mal.

  3. Marco

    Sehr geehrtes anwalt.org-Team,

    ich habe das Gefühl, das Jugendamt kann nicht akzeptieren, dass ich ein Mangelfall bin und verlangt den vollen Unterhalt von mir ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes.
    Mein Leben ist durch diese fatale Entscheidung vom JA finanziell total ruiniert und ich kann erst mit einem Nebenjob meine Fixkosten decken. Körperlich gehe ich ans Limit, da selbst die 48 Stunden nicht mehr ausreichen um mich über Wasser zu halten.

    Nicht zu arbeiten lohnt sich mehr als das was ich mache. Wie traurig ist das!
    .
    Meine Daten:
    Mein Gehalt (einschließlich umgerechnetes Weihnachts- und Urlaubsgeld) 2230€
    Ich zahle für 3 Kinder (11, 9 und 6 Jahre), das sind aktuell 909€.
    Nächstes Jahr gibt es 2 Erhöhungen und 2021 nochmal.
    Leider wird sich mein Gehalt in 15 Monaten sicherlich nicht 3x erhöhen.
    Bankschulden mtl. 317€ durch den Rauswurf in die Obdachlosigkeit (ich wurde durch einen äußerst zweifelhaften Gewaltschutz von der gemeinsamen Wohnung entsorgt – dieser wurde später in der mündlichen Verhandlung sofort wieder aufgehoben), davon akzeptiert das Jugendamt leider nur 125€.
    Miete 645€ warm (+45€ Tiefgarage)
    Ich bin alleiniger Mieter, wohne jetzt aber mit meiner neuen Freundin zusammen.
    Mein Arbeitsplatz liegt exakt 20km weg von meinem Zuhause.
    Ich arbeite Vollzeit

    Habe ich eine Chance, dass man meinen Selbstbehalt endlich einhält und darf ich dabei trotzdem nebenbei arbeiten gehen?

    Hier kurz die Vorgeschichte:
    Ich habe herausgefunden, dass ich mehrfach über mind. 9 Monate betrogen worden bin in meiner Ehe.
    Meine Exfrau hat sich in den darauffolgenden Monaten mit einer Liste einen Plan erstellt mich loszuwerden und mich im Umfeld schlecht zu machen um an den Kindesunterhalt zu kommen und zu gewährleisten, dass ich nicht mehr zurückkommen kann.
    Dann hat sie bei einem simplen Streit (über ihre Handykosten) das höchstmöglichste Instrument des Gerichtes in Anspruch genommen: Die einstweilige Verfügung des Gewaltschutzes.
    Der Tipp kam von ihrer guten Freundin, die zufälligerweise im Jugendamt arbeitet.
    Mit auf eidesstatt versicherten Lügen!

    Meine zweite Frage: Nachdem das ja wieder aufgehoben wurde, wie soll ich mich verhalten? Gegenklage, auch nach über 2 Jahren?
    So wie ich das verstehe ist das doch ja ein glatter Prozessbetrug.

    Für Ihre Kommentare/Antworten bin ich sehr dankbar.

    1. anwalt.org

      Hallo Marco,

      bitte wenden Sie sich für eine Klärung Ihrer Fragen an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen und können daher keine rechtlichen Einschätzungen zu Sonderfällen abgeben.

      Ihr anwalt.org-Team

  4. Michael

    Mein Fall ist wie folgt. Ich habe 2 kinder 12 und 16. Der 12 jährige wohnt bei mir der 16 jährige bei meiner Exfrau. Der 16 jährige ist seit Februar Vater. Er geht noch zur Schule. Jetzt will das Jugendamt eine gehaltsauskunft von mir, ob ich unterhaltspflichtig für mein Enkel bin. Wie hoch ist der selbstbehlt für mich als Opa, da mein Sohn bei mir wohnt.

    Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.

    MFG

    1. anwalt.org

      Hallo Michael,

      der angemessene Selbstbehalt bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Enkeln (Verwandtenunterhalt) liegt derzeit bei 1.800 €. Er kann im Einzelfall erhöht werden.

      Ihr anwalt.org-Team

  5. Mona

    Mein kleiner Sohn 4 Jahre lebt bei mir im Wechselmodell. Ich erhalte nur Kindergeld mehr nicht. Jetzt kommt die Unterhaltsvorschusskasse und sagt sie haben nur ein Selbstbehalt von 947 Euro ist das rechtens? Ich soll für mein großen Sohn unterhalt zahlen und ich habe 947 Euro Selbstbehalt plus anteilig das Kindergeld von mein kleinen Sohn. Obwohl es im Internet viele Gerichtsurteile gibt das es ein erhöhten Selbstbehalt beim Wechselmodell gibt um das Kind vor Armut zu schützen.
    Das Amt droht mittlerweile schon mit Pfändung. Wenn ich das zahle lebe ich weit unter der armuts Grenze.

    Wie hoch ist mein Selbstbehalt mit dem Wechselmodell? Ich kann von 947 Euro kein Kind finanziere Kleidung essen und noch ne große Wohnung…

    Ich weiß mittlerweile nicht mehr wo ich mich noch hinwenden soll. Das Wechselmodell wird einfach nicht berücksichtigt und es interessiert niemanden.

    1. anwalt.org

      Hallo Mona,

      der übliche Selbstbehalt gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern liegt derzeit bei 1.080 Euro bzw. bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner bei 880 Euro.

      Ihr anwalt.org-Team

  6. Michel

    Hallo liebes Team,
    mein Fall ist etwas kompliziert :-)
    Auf der einen Seite bin ich Unterhaltspflichtig (Sohn, 16 Jahre aus 1.Ehe), zum anderen bin ich (bzw. mein 2. Sohn / 8 Jahre) als Alleinerziehender (neue Lebenspartnerschaft) Unterhaltsberechtigt.
    Die Unterhaltsvorschusskasse vertritt meinen ersten Sohn und möchte berechtigterweise Unterhalt. Aufgrund der neuen Partnerschaft ist mir der Selbstbehalt um 10% auf 972€ gekürzt worden. Ich bin selbst Vollzeit Berufstätig und kann die Betreuungszeiten ohne meine Lebensgefährtin eh nicht decken. Hinzu kommt das mir Berufliche Aufwendungen (Fahrtkosten und Hortgebühren) entstehen die jedoch auch nicht voll gegengerechnet werden.

    Zu meiner Frage:
    – Ist es richtig, das mein Selbstbehalt auch als Alleinerziehender nur bei 1080€ liegt?
    Und kann hiervon dann auch noch gekürzt werden obwohl Wohnraum (Zimmer für meinen Sohn) dazu gemietet werden musste.
    – Wenn Ichnachweisen kann, dass meine Beruflichen Aufwendungen den Pauschalbetrag von 150€ übersteigen. Warum werden diese nicht berücksichtigt?

    Über einen schnellen Rat wäre ich sehr Dankbar!

    1. anwalt.org

      Hallo Michel,

      bitte wenden Sie sich zur Überprüfung der Berechnung an einen Anwalt. Wir können Ihren Einzelfall an dieser Stelle nicht einschätzen, weil wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.

      Ihr anwalt.org-Team

  7. Silvia

    Hallo,
    Mein Freund hat zwei Töchter, 18 und 19 Jahre alt. Beide leben bei der Mutter. Er zahlt bisher laut einer schriftlichen Vereinbarung ohne nähere Details über die Dauer, 400€ für beide Kinder und hatte bisher einen Nettoverdienst von zuvor 1500€, heute 1600€. Freiwillig zahlte er ausserdem jährlich bis 2018 400€ extra = 50% von seinem Weihnachtsgeld im November.

    Die ältere Tochter verdient seit August 2018 etwa 750€ netto, die jüngere hat ihre erste Ausbildung im Februar/März abgebrochen und beginnt erst im August eine neue, schulische Ausbildung ohne Vergütung.

    Ich bin der Ansicht, dass mein Freund nur noch Unterhalt an seine jüngere Tochter zahlen muss. Er zahlt aber weiterhin 400€ an die Mutter.
    Aus Angst vor Konflikten. Er zahlt ausserdem noch die Handy Rechnungen der Kinder und je eine Rate für Geschenke zum 18.

    Frage: Kann er den Unterhalt trotz der Vereinbarung aus der Scheidungszeit auf einen angemessenen Betrag für die jüngere Tochter kürzen? Er denkt da an 200€ monatlich.

    Die Kommunikation ist derzeit abgebrochen seit etwa vier Monaten.

    Er möchte von sich aus keinen Rechtsstreit anregen. Er denkt z. B. durch die Kürzung des Unterhaltes müssten die Kinder ja selbst aktiv werden.

  8. Sahin

    Guten Tag,
    ich bin seit 10 Jahren geschieden und habe 3 Kinder aus erster Ehe im Alter von 20, 16 und 15 Jahren. Mein 20 Jähriger Sohn hat vor einem Monat ein Duales Studium angefangen, bei dem die Studiengebühren vollumfänglich vom Betrieb übernommen werden, und zusätzlich bekommt er noch eine Aufwandsentschädigung von 315€ und er lebt bei seiner Mutter. In 2011 habe ich erneut geheiratet und habe jetzt 2 weitere Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren mit meiner Ehefrau, die geringfügig (450€) beschäftigt ist. Meine tägliche Entfernung zu meiner Arbeitsstelle beläuft sich auf 58km einfache Strecke und ich arbeite im Büro, in dem ich berufsbedingte Ausgaben wie Anzugspflicht, Reinigung der Hosen und Hemden. Mein durchschnittliches monatliches Einkommen inkl. aller Zuwendeungen und Urlaubsgeld beträgt 3578 unbereinigt. Ich habe hohe Mietkosten, 1250€ warm, hohe Fahrtkosten zur Arbeit (300€ monatlich) usw.. Bisher habe ich monatlich 992€ Unterhalt für meine 3 Kinder aus erster Ehebezahlt, die vor mehreren Jahren festgelegt wurden. Wie ändert sich mit Beginn des Studiums von meinem Sohn der Betrag für den Unterhalt an meine 3 Kinder aus erster Ehe, und was darf uns verbleiben, da ich ja meiner Ehefrau und meinen neuen 2 Kindern auch zur Unterhalt verpflichtet bin? Wie hoch ist der bereinigte Einkomen und muss ich meinem studierenden Sohn Unterhalt zahlen, er jobbt noch nebenbei und verdient sich was dazu.

    Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

  9. Susanne

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich, Mutter einer nicht volljährigen Tochter, habe bei einer 30- Stunden-Woche ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 Euro. Ich erhalte von meinem Examen bereits Basisunterhalt für unsere gemeinsame Tochter.
    Wie viel Selbstbehalt steht mir zu: z.B. bei der Berechnung der Haftungsangeile für Mehrbedarf?
    Mein Ex-Mann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.300 Euro. Wie viel Selbstbehalt steht ihm zu?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    Susanne

  10. Christin

    Hallo,
    ich habe 2 Kinder von zwei verschiedenen Männern. Meine Tochter lebt bei mir und sieht ihren Vater alle 2 Wochen. Dieser zahlt Unterhalt für sie.
    Mein Sohn lebt bei seinem Vater. Ich bezahle monatlich die Hälfte für den Hort und seinen Musikunterricht und er kommt mindestens 2 Tage in der Woche zu mir.
    Wird der Unterhalt und das Kindergeld das ich für meine Tochter erhalte auch als Einkommen gerechnet? Erhöht sich mein Selbstbehalt dadurch dass ich ein Unterhaltspflichtiges Kind in meinem Haushalt leben habe?
    Oder bleibt der Selbstbehalt bei 1080€?

    Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  11. Claudia

    Hallo, mein Mann ist unterhaltsverpflichtet für 2 Kinder und wir haben ein gemeinsames Kind. Desweiteren habe ich 2 Kinder mit in die Ehe gebracht die keinen Unterhalt bekommen und von mir versorgt werden müssen, ich verdiene weniger als mein Mann kann man meinen Lohn mit anrechnen um seinen 2 Kindern mehr Unterhalt zu gewähren oder habe auch ich mit den beiden Kindern eine „Schutzgrenze“ die beachtet werden muss.

    1. anwalt.org

      Hallo Claudia,

      ein Anspruch auf Kindesunterhalt ergibt sich in aller Regel nur den rechtlichen Eltern.

      Ihr anwalt.org-Team

  12. K.

    Guten Tag,
    ich soll dem Jugendamt Unterhaltszahlungen, welche hier voraus gezahlt wurden, als meine Kinder noch Minderjährig waren, zurück zahlen. Mein gehalt liegt netto bei 1440,00 €. Ich bin neu verheiratet und habe ein minderjähriges Kind. Man sagt nun, das ich 80,00 € je Kind ( Gesamt 160,00 € monatlich ) an das amt zahlen soll. Mein Angebot war eine freiwillige zahlung von € 50,00 je Kind. Nun droht man mirt mit einer gehaltspfändung nach § 850 d ZPO, wenn ich nicht die € 80,00 je Kind monatlich zahle.
    Meine Frage ist nun, Liege ich nicht unter der Pfändungsfreigrenze mit meinem Gehalt? Mir wird hier gesagt, wenn ich mich weigere, kommt die Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO hier nicht zur Anwendung, da dann das Amtsgericht die Pfändungsfreigerenze individuell festlegt.
    Wenn ich aber eine freiwillige Zahlung leiste von € 50,00 je Kind, können die das dann trotzdem? Und wo liegt da die Pfändungsgrenze…? Meiner Familie muss ja auch ein Existenzminimum genehmigt werden?
    Mit freundlichem Gruß
    K + M.

    1. anwalt.org

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich zur Prüfung Ihres Falles an einen Anwalt. Eine Klärung des Sachverhaltes ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr anwalt.org-Team

  13. Romy

    Hallo, ich soll lt. Schreiben vom Landratsamt Unterhalt für meine Mutter, die in einem Pflegeheim untergebracht wurde, zahlen. Daher muss ich Auskunft über meinen Verdienst und meine Ausgaben machen. Natürlich spielt es dabei keine Rolle, daß ich über 10 Jahre keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Ich selbst bin 63 Jahre alt und arbeite schwer im 3-Schichtsystem. Nun meine Frage, wie hoch ist mein Selbstbehalt wenn ich alle Unkosten abziehen. Ich lebe allein in einer Mietwohnung. Was ist mit den Zuschlägen wie 50 und 20% für Nacht – und Wochenendarbeit? Werden diese mit eingerechnet oder bei der Berechnung abgezogen? Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Romy,

      der Selbstbehalt Unterhaltspflichtiger gegenüber den Eltern liegt in der Regel bei 1.800 Euro. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, wie hoch ein möglicher Unterhaltsanspruch ausfallen könnte.

      Ihr anwalt.org-Team

  14. John

    Hallo,
    Ich habe zwei Kinder aus einer früheren Beziehung für die ich Unterhalt bezahle. In
    meiner jetzigen Ehe habe ich wieder zwei Kinder. Meine Frau betreut unser jüngstes Kind und kann somit keiner Arbeit nachgehen. Kann es sein das mein Selbstbehalt nur etwa 1100 Euro beträgt. Ich muss doch für meine Ehefrau auch aufkommen, da sie ja kein eigenes Einkommen hat.

    1. Christian

      Hallo John,
      ich kenn das Problem, bei mir ist es soweit die gleiche Situation.
      In diesem Fall muss deine jetzige Ehefrau von Luft und Liebe leben, weil die leiblichen Kinder Vorrang haben. So in der Art wurde es mir vom JA gesagt und vom Anwalt bestätigt

  15. C.

    Guten tag
    Ich habe eine Tochter und bezahle unterhalt.mein einkommen hat ausgereicht um den vollen unterhalt zu zahlen.ich musste operiert werden und War etwas über ein Jahr krankgeschrieben und habe krankengeld bezogen.mein krankengeld ist niedriger und dem entsprechend niedriger sollte auch der unterhalt sein.ca.200euro weniger im monat.jetzt habe ich Post bekommen das ich an unterhaltsstelle ca2000Euro im Rückstand bin.ist es zulässig ?die haben den Fehlbetrag über diesen einen jahr zusammen addiert und wollen das ich das nachzahle.

  16. Mike

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bereits viel gelesen, jedoch noch nicht die passende Antwort gefunden. Zur Sache: ich bin unterhaltspflichtig für 2 Töchter, 13 und 15 Jahre. Im Oktober habe ich meine neue Frau geheiratet, welche ebenfalls unterhaltspflichtig ist, für 2 Kinder, 8 und 11 Jahre. Wir wohnen zu zweit in einer Wohnung und alle 4 Kinder besuchen uns regelmäßig auch für mehrere Tage, ohne dass die Ex-Ehepartner sich finanziell beteiligen, obwohl sie Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt plus Kindergeld erhalten. Nun die Frage: Wie hoch ist unser Selbstbehalt? Ich hätte das gern mal ausführlich, aber verständlich erklärt.
    Vielen Dank Mike

    1. anwalt.org

      Hallo Mike,

      die generell gewährten Selbstbehalte können Sie der Tabelle im obigen Text entnehmen.

      Ihr anwalt.org-Team

  17. Antje

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gerne fragen, ob sich mein Selbstbehalt erhöht, wenn ich trotz Unterhalt ein weiteres eigenes Kind im gleichen Haushalt zu versorgen habe. Bis jetzt spricht das Gesetz, bzw.die Düsseldorfer Tabelle nur vom Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen alleine.
    Mit freundlichen Grüßen, A.

    1. anwalt.org

      Hallo Antje,

      in der Regel richtet sich der Selbstbehalt nach den Unterhaltsberechtigten. Vereinzelt können Lebensumstände des Pflichtigen eine Erhöhung begründen.

      Ihr anwalt.org-Team

      1. Alex

        Guten Tag, ich habe eine Tochter,16J die im August ein Ausbildung angefangen hat und ein Verdienst vom 730 € sie lebt noch bei ihrer Mutter! die Mutter bekommt das komplette Kindergeld.

        ich habe keinen Titel. was heisst? wir haben uns so geeinigt, dass ich 350 € überweise. busfahrkarte zahnversicherung Handy und so weiter noch bezahlen.

        die Frage ist, wie viel muss ich noch bezahlen! dass sie ja ein Einkommen hat.

        ich bedanke mich schon im voraus für die Antwort.

  18. Helga

    Hallo,
    mein Sohn lebt mit einer Lebendbefährtin (Minijob) zusammen mit der er 2 Kinder hat (4 Jahre und 6 Jahre)Hat jedoch mit 2 weiteren Frauen je 1 Kind (10 u 12 Jahre).Er Arbeitet bei einer Firma wo er ein NETTO Gehalt von ca.1200€ hat.Meine Frage:Wie hoch ist sein Selbstbehalt?Um auf die Arebeit zu kommen Unterhält er einen kleinwagen! – Rept-Kosten -Tankkosten Versicherung und Steuern dafür ebenfalls!
    Das JA jedoch ist auch der Meinung er solle sich einen Zusätzlichen Job suchen!Bei dem Job den er nun ausübt ist er von 5.30 Uhr bis ca 17 Uhr aus dem Haus!
    Würde mich Bedanken in der Richtung Bescheid zu bekommen.
    Vielen lieben Dank.
    Mit freundlichsten Gruß
    H.

    1. anwalt.org

      Hallo Helga,

      der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt derzeit 1.080 Euro.

      Ihr anwalt.org-Team

  19. Gabriela

    Hallo,
    mein Mann bezieht Krankengeld und die Krankenkasse zieht jeden Monat automatisch Kindesunterhalt ab und das bekommt das Jugendamt. Seine Tochter ist mittlerweile 16,5 Jahre alt. Er hat dem Jugendamt eine Email geschrieben und gefragt, ob geprüft wird, ob seine Tochter eine Lehre angefangen hat und ob er dann noch Unterhalt zahlen müsste. Leider reagiert das Jugendamt nicht auf seine Frage. Was können wir nun machen? Muss er noch Unterhalt zahlen wenn seine Tochter in die Lehre geht? Und wie könnten wir das raus finden?
    MfG Gabi

    1. anwalt.org

      Hallo Gabriela,

      in der Regel besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht. Wenden Sie sich ggf. direkt an die Tochter Ihres Mannes, um um Auskunft zu bitten.

      Ihr anwalt.org-Team

  20. Bettina

    Mein Sohn bekommt 800,00 € Arbeitslosengeld und ihm werden davon noch 300,00 € Kindesunterhalt abgezogen. Er wohnt bei seinet Lebenspartnerin und steht nicht im Mietvertrag, daher kann das Arbeitsamt dieses machen, sagen sie.
    Seine Lebenspartner in ist an Krebs erkrankt, bekommt nur wenig Krankengeld und muss für die Chemo noch etwas dazu zahlen. Sie hat vorher in der Pflege gearbeitet und nun fallen die Zuschläge, somit hat sie wenig Krankengeld.
    Nun könnte er eine Arbeit aufnehmen, die er gerne annehmen möchte, er hat sich dort Selber beworben. Ihm fehlt nun aber das Geld um dort hin zu kommen und auch um sich zu ernähren denn er würde die Woche über ausliegen. Er würde Netto 1.200, 00 € bekommen hat aber einen Titel beim JA unterschrieben, dass er monatl. 300,00 € zahlen muss. Diesen würde er gerne ändern lassen. Geht es so ohne weiteres? Es kann doch nicht sein, dass er in die Armut kommt bzw. schön ist nur wegen dem Kindesunterhalt. Er hat regelmässigen Kontakt zu seinem Kind, liebt es und ist auch bereit angemessenen Unterhalt zu zahlen wenn er dadurch nicht verarmt. Aber das ist er ja schon. Ich kann ihm nicht mehr helfen, da ich Erwerbsminderungsrente bekomme. Was kann er machen, Kindesunterhalt zu zahlen, dabei aber auch noch Leben zu können?
    Vielen Dank im Voraus, denn einen RA können wir uns nicht leisten.
    MfG
    Bettina

    1. anwalt.org

      Hallo Bettina,

      für eine anwaltliche Beratung können Personen, die nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfügen, ggf. einen Beratungshilfeschein beantragen. Zur Prüfung der Ansprüche des Kindes und Ihres Sohnes ist der anwaltliche Rat zu empfehlen. Wir können an dieser Stelle keine rechtliche Einschätzung abgeben.

      Ihr anwalt.org-Team

    2. N.

      Er kann , Sollte er ALG 1 bekommen,aufstockende Leistungen beantragen und unter anderem den Unterhalt absetzen.
      Bei Bezug von ALG2 ist er trotz Titel nicht verpflichtet, KU zu zahlen!

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