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FAQ: Ehegattenunterhalt
Trennt sich eine Ehepaar, sind zwei Formen der Zahlung von Unterhalt möglich: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
Eheunterhalt erhält immer der Ehepartner, dem ein ehebedingter finanzieller Nachteil entstanden ist.
Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, wie hoch der Ehegattenunterhalt in Ihrem Fall ausfallen kann.
Beim Ehegattenunterhalt muss differenziert werden zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt.
Der Trennungsunterhalt wird während des Trennungsjahres gezahlt. Der Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Aus diesem Grund sind beide Ansprüche getrennt geltend zu machen. Der Trennungsunterhalt wandelt sich also nicht automatisch in den Ehegattenunterhalt um, da hierfür auch andere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, als beim Trennungsunterhalt.
Im Folgenden gehen wir auf den Unterhalt nach der Scheidung näher ein und erklären, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Außerdem erfahren Sie, wie nachehelicher Ehegattenunterhalt berechnet wird und wie lange er zu zahlen ist.
Ehegattenunterhalt berechnen
Alles rund um die Berechnung des Ehegattenunterhalts
Für die Berechnung vom Ehegattenunterhalt liegt keine Tabelle vor. Während der Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden kann, fußt der Ehegattenunterhalt auf der 3/7-Regelung. Die Berechnung gestaltet sich wie folgt:
- 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens des verdienenden Ehegatten geht an den nicht erwerbstätigen Ehegatten
- 3/7 bzw. 45% der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen geht an den geringer verdienenden Ehegatten
- alle anderen Einkünfte (Verpachtung, Vermiertung etc.) werden geteilt
Abweichende Regelungen können durch einen Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen werden. Diese bedürfen allerdings einer notariellen Beurkundung oder müssen beim Familiengericht protokolliert werden (§ 1585c BGB).
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann auf den Ehegattenunterhalt auch gänzlich verzichtet werden, sofern kein Arbeitslosengeld II beantragt werden muss.
Grundsätzlich gilt: Ein Ehegattenunterhalt kann nur gezahlt werden, wenn auch eine Leistungsfähigkeit besteht. Unterschreitet eine Unterhaltszahlung den Selbstbehalt (Eigenbedarf), wird diese entsprechend angepasst. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber geschiedenen Ehegatten 1.600 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbslos, liegt der Selbstbehalt bei 1.475 Euro (Stand: 2024).
Wie lange muss der Ehegattenunterhalt bezahlt werden?
„Nachehelicher Unterhalt ist wie lange zu zahlen?“, werden sich nun die Unterhaltspflichtigen fragen. Solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ein ehebedingter Nachteil besteht, muss gezahlt werden und es besteht eine Unterhaltspflicht. Dabei ist es möglich, dass unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen. Darüber hinaus werden in Fällen mit ehebedingten Nachteilen oder langen Ehen keine Herabsetzungen oder zeitlichen Befristungen festgelegt.
In aller Regel kann bei langen Ehen ein ehebedingter Nachteil auch nicht verwirken, dies ist nur bei sehr kurzen Ehen denkbar oder wenn neuen, verfestigten Lebenspartnerschaften eingegangen werden.
Wird allerdings der ehebedingte Nachteil über ein Jahr lang nicht geltend gemacht, so kann er verwirken, egal ob ein Anspruch rechtens ist oder nicht.
Anpassung des Ehegattenunterhalts
Grundsätzlich muss für eine Anpassung des nachehelichen Unterhalts eine Einkommensveränderung vorliegen. Dann muss der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Unterhaltszahlungen um mindestens 10 % verringern.
Regelbeförderungen mit absehbaren Gehaltserhöhungen sind schon bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigt. Kommt es zu unvorhergesehenen Lohnverbesserungen, entfällt eine Anpassung.
Nachehelicher Unterhalt nur bei ehebedingten Nachteilen
Der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wurde mittels einer Reform zum 1.1.2008 verändert. Bis dato galt der Anspruch auf einen Unterhalt nach dem Trennungsjahr auf Lebenszeit. Seit diesem Tag gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, was bedeutet, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner schnellstmöglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, sofern ihm dies möglich ist. Die geschiedenen Ehegatten müssen also mit dem Tag der Scheidung ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und nur in Einzelfällen kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt geltend gemacht werden. Diese Ausnahmen regeln die §§ 1570 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Seit dem 1.1.2008 gilt für den Unterhalt nach der Scheidung ein neues Gesetz. Der Unterhaltsanspruch nach der Ehe wurde herabgesetzt und zeitlich begrenzt.
Ob es einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gibt, hängt vor allem von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ab. Darüber hinaus muss ein ehebedingter Nachteil bestehen, welcher im Folgenden erläutert werden. Ist das Einkommen der Ehegatten nach der Scheidung vergleichbar, entfällt der Anspruch. Diese Regelung gilt übrigens ebenso für den Unterhalt während der Trennung.
§ 1570 BGB: Betreuungsunterhalt
Die Betreuung der gemeinsamen Kinder kann ein Grund für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sein. Laut Familienrecht muss erst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden, wenn das (jüngste) Kind drei Jahre alt ist.
Beim Familiengericht kann eine Verlängerung der Unterhaltszahlungen und damit der Vollzeit-Betreuung des Kindes gefordert werden. Dies muss allerdings gebilligt und die Gründe bewiesen werden. Denkbar ist beispielsweise eine Krankheit des Kindes und fehlende Betreuungsmöglichkeiten. Auch elternbezogene Gründe sind möglich. Müssen beispielsweise mehrere Kinder betreut werden, ist ebenfalls eine Verlängerung denkbar.
§ 1571 BGB: Altersunterhalt
Auch wegen des Alters kann ein Unterhalt an den Ehepartner zu zahlen sein. Kann wegen des Alters des geschiedenen Ehepartners keine Erwerbstätigkeit erwartet werden, ist der andere Ehepartner unterhaltspflichtig.
Bei dieser Entscheidung kommt es auf die berufliche Fortbildung und die früher ausgeübte Tätigkeit an. Auch die Dauer der Unterbrechung und die Chancen der Wiedereingliederung werden berücksichtigt. Erst einmal besteht allerdings die Pflicht zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
§ 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ist wegen einer Krankheit oder eines Gebrachen nicht mit einer Erwerbstätigkeit zu rechnen, muss ebenfalls Ehegattenunterhalt gezahlt werden. Allerdings wird vorausgesetzt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits zum Scheidungszeitpunkt aufgetreten ist.
Als Krankheit zählen etwa auch ein Alkoholmissbrauch, Drogenkonsum, Tablettenabhängigkeit oder eine Neurose. Gerade bei diesen Erkrankungen wird eine Therapiebereitschaft vorausgesetzt. Wirkt also der Erkrankte nicht aktiv an seiner Genesung mit, entfällt der Unterhaltsanspruch.
§ 1573 Abs. 1 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Findet der geschiedene Ehepartner trotz intensiver Bemühung keine Arbeitsstelle, ist er unterhaltsberechtigt. Eine Meldung beim Arbeitsamt reicht hier nicht aus. Es muss aktiv nach einer Stelle gesucht und eventuell auch an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen werden. In den Rechtsprechungen wird ein aktives Bemühen mit 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat definiert.
In der Realität wird der Unterhalt wegen Erwerbstätigkeit beim geschiedenen Ehepartner zeitlich begrenzt.
§ 1573 Abs. 2 BGB: Aufstockungsunterhalt
Geht der geschiedene Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, genügt allerdings das Einkommen nicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, kann Aufstockungsunterhalt beantragt werden. Ziel ist es, dass der eheliche Lebensstandard bestehen bleiben soll. Dieser ehebedingte Nachteil muss bewiesen und dargelegt werden, warum dieser Zustand von Dauer ist.
§ 1575 BGB: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Verzichtete ein Ehepartner auf eine Ausbildung oder Fortbildung, um den ehelichen Pflichten nachzukommen, dann besteht im Falle einer Scheidung Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt insbesondere wenn:
- ein Abbruch einer Berufsausbildung vor oder während der Ehe stattfand
- wegen der Ehe keine Berufsausbildung aufgenommen wurde
- eine Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich der ehebedingten Nachteile führt
Damit dieser Unterhaltsanspruch durch das Familiengericht bewilligt wird, muss die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zeitnah aufgenommen werden. Dieser Unterhalt ist bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. Fortbildung begrenzt. Dabei darf, was die Unterhaltsansprüche angeht, die reguläre Dauer nicht überschritten werden.
§ 1576 BGB: Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Trifft keiner dieser ehebedingten Nachteile zu, es liegen aber sonstige schwerwiegende Gründe vor, weswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann, ist ein Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach der Scheidung denkbar.
Bekannte Fälle sind etwa
- ein Versagen des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erst nach der Ehe auftraten
- die Betreuung von Kindern, Enkelkindern oder Pflegekindern
- besondere Leistungen oder Vermögensopfer des geschiedenen Ehepartners, beispielsweise langjährige unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners
Der ehebedingte Nachteil muss grundsätzlich bewiesen werden. Eine Behauptung reicht nicht aus – damit ist der Unterhaltsberechtigte in der Beweispflicht. In jedem Fall ist der Unterhalt sofort zu beantragen, denn je länger der geschiedene Ehegatte ohne die Unterhaltszahlungen lebte, desto deutlicher wird, dass er offensichtlich auch nicht darauf angewiesen ist.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Ehegattenunterhalt. Interessant, dass dies der Partner erhält, der durch die Ehe einen finanzieller Nachteil hat. Mein Ex-Partner weigert sich, mir Unterhalt zu zahlen, obwohl ich wegen ihm nicht arbeiten durfte, daher werde ich mich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden.
Ich stehe gerade vor meiner Scheidung und da ich die letzten Jahre nicht arbeiten war, möchte ich gerne wissen, ob mir vielleicht ein Ehegattenunterhalt zusteht. Interessant finde ich dabei auch die Berechnung, denn mir war gar nicht bewusst, dass es dafür keine Tabelle wie beim Kindesunterhalt gibt, sondern eine 3/7-Regelung angewendet wird. Ich werde das mal mit meinem Anwalt für Familienrecht besprechen und auch ein erste Berechnung erstellen. vielen Dank für die Infos.