Unterhaltspflicht – Alles rund um die Unterhaltszahlungen

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Während der Trennung besteht eine Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten.
Während der Trennung besteht eine Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten.

Unterhaltspflicht bedeutet laut Familienrecht, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Person verpflichtet werden kann, die Lebensbedürfnisse einer anderen Person mitzutragen.

Eine Unterhaltspflicht kann es für alle untereinander verwandten Personen geben. So ist es üblich, dass Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind (Kindesunterhalt). Ebenso können aber auch Kinder für ihre Eltern einstehen. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Großeltern und Kindern.
Darüber hinaus gibt es eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten bzw. geschiedenen Eheleuten. Geht aus einer Partnerschafft ein Kind hervor, so können auch Partner, welche nicht verheiratet sind, gegenüber dem anderen unterhaltspflichtig sein.

Im Folgenden werden wir auf diese Situationen eingehen und erklären, wer wann wem gegenüber unterhaltspflichtig ist und wie eine Unterhaltszahlung aussieht.

Kindesunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt berechnen

FAQ: Unterhaltspflicht

Wann besteht eine Unterhaltspflicht?

Eine Unterhaltspflicht kann für Kinder oder Ehegatten nach einer Trennung bzw. Scheidung bestehen. Hier lesen Sie mehr dazu.

Welche Faktoren spielen für den Unterhalt eine Rolle?

Um zu bestimmen, wie hoch der Unterhalt ausfällt, spielen das Einkommen, der Unterhaltsbedarf und der Rang des Unterhaltsberechtigten eine wichtige Rolle.

Wie hoch ist der Unterhalt für Kinder?

Wie hoch der Unterhalt für ein Kind ist, welchen ein Elternteil zahlen muss, können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle ablesen.

Unterhaltspflicht in Deutschland: Grundlagen

Auch nach einer Scheidung kann eine Unterhaltspflicht bestehen.
Auch nach einer Scheidung kann eine Unterhaltspflicht bestehen.

Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten ergibt sich aus dem § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier heißt es, dass Ehegatten einander unterhaltspflichtig sind und sie durch ihr Arbeit und/oder Vermögen die Familie angemessen unterstützen müssen. Dabei kann auch die Haushaltsführung eine Unterhaltsleistung sein.

Kommt es zur Trennung und dann zur Scheidung, muss zwischen zwei Unterhaltsformen unterschieden werden. Denn als erstes muss der Unterhaltsberechtigte den Trennungsunterhalt geltend machen. Erst wenn die Scheidung rechtskräftig ist, kommt es zum Scheidungsunterhalt, welcher ebenfalls beantragt werden muss.
§ 1361 Abs. 1 BGB regelt die Unterhaltspflicht für getrenntlebende Paare. Hierzu heißt es:

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen […].

Der Unterhaltsberechtigte muss nur dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen möglich ist. Dabei kommt es darauf an, ob er zuvor erwerbstätig war und wie lange die Ehe bestand.

Mit Rechtskraft der Scheidung wird der Trennungsunterhalt eingestellt. Nun muss der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Unterhaltspflicht nach der Scheidung stellen (auch nachehelicher Unterhalt, Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt).

Dieser Antrag wird allerdings nur bewilligt, wenn die gesetzlich geregelten Unterhaltsbestände greifen. Ehebedingte Nachteile können geltend gemacht werden, wenn/wegen …

  • § 1570 BGB: ein Kind betreut wird, ein Betreuungsgeld ist nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes zu zahlen
  • § 1571 BGB: Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden kann
  • § 1572 BGBKrankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen werden kann
  • § 1573 Abs. 1 BGBkeine angemessene Tätigkeit gefunden wird
  • § 1573 Abs. 2 BGB: es trotz angemessener Tätigkeit nicht möglich ist, den Lebensunterhalt in vollem Umfang zu bestreiten (Aufstockungsunterhalt)
  • § 1575 BGB: eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschuldung absolviert wird, was wegen der Ehe bisher nicht möglich war bzw. um die ehelichen Nachteile auszugleichen
  • § 1576 BGB: der Antrag der Billigkeit entspricht.

Eine Unterhaltspflicht gibt es weiterhin nur, wenn die Ehe länger als ca. zwei Jahre bestand. Die Unterhaltspflicht für ein Kind und anderen Verwandte in gerader Linie ergibt sich aus §§ 1601 ff BGB.

Grundsätzlich gilt allerdings, dass nur unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

Für minderjährige, unverheiratete Kinder gilt: Wenn sich Eltern in der Lage befinden, Unterhalt zu zahlen, so müssen sie die Mittel nutzen, um ihren eigenen und den Unterhalt des Kindes zu finanzieren. Hat das Kind eigenes Vermögen, welches für die Lebensunterhaltungskosten ausreicht, so ist dieses zu verwenden.

Ob es eine Unterhaltspflicht gibt, hängt unter anderem vom Einkommen der geschiedenen Eheleute ab.
Ob es eine Unterhaltspflicht gibt, hängt unter anderem vom Einkommen der geschiedenen Eheleute ab.

Für unverheiratete Kinder, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt: Solange diese sogenannten privilegierten Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden, unterliegen die Eltern der Unterhaltspflicht, es sei denn, die Kinder könnten ihren Lebensunterhalt aus ihrem eigenen Vermögen bestreiten (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfassen die Unterhaltszahlungen für Kinder auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Handelt es sich bei der Ausbildung der Kindern also um eine Erstausbildung (dazu zählt auch das Studium), so sind auch hier die Eltern unterhaltspflichtig.

Wer ist wann unterhaltspflichtig?

Faktoren bei der Unterhaltspflicht

Im Wesentlichen kommt es auf drei Faktoren bei der Berechnung des Unterhalts an.

  • Einkommen der Parteien
  • Unterhaltsbedarf
  • Rang des Unterhaltsberechtigten

Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen hängt erst einmal ab, in welcher Höhe und an wie viele Unterhaltsberechtigte er Unterhalt zahlen kann. Die Höhe der Unterhaltszahlung ist dann der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Kann er dem Unterhaltsanspruch nicht nachkommen, so bekommen die Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt. Allerdings darf die Leistungsfähigkeit nicht schuldhaft gemindert werden. Der Unterhaltspflichtige darf also nicht seine Erwerbstätigkeit aufgeben, damit der nicht leistungsfähig ist.

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. In welcher Rangfolge den Berechtigten der Unterhalt zugeht, ist ebenfalls geregelt. Die Rangfolge sieht wie folgt aus und ergibt sich aus § 1609 BGB:

  • Erster Rang: minderjährige und privilegierte volljährige Kinder,
  • Zweiter Rang: Elternteile, welche die Kinder betreuen; Ehegatten und geschiedene Ehegatten, sofern die Ehe von langer Dauer war,
  • Dritter Rang: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen,
  • Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen,
  • Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  • Eltern,
  • weitere Verwandte der aufsteigenden Linie

Unterhalt und Leistungsfähigkeit

Um der Unterhaltspflicht nachzukommen, muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Kann er keine Alimente bzw. keinen vollen Unterhalt zahlen, so ist er nur begrenzt oder gar nicht leistungsfähig. Der Berechtigte erhält dann seine Alimente nur zu Teilen oder gar nicht.

Dem Unterhaltspflichtigen wird ein Existenzminimum zugesichert und der Eigenbedarf wird in einen notwendigen und einen angemessenen Eigenbedarf unterteilt.

  • Ein notwendiger Eigenbedarf besteht gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern.
  • Ein angemessener Eigenbedarf besteht gegenüber volljährigen Kindern und getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten

Daraus ergibt sich dann ein Selbstbehalt, welcher dem Pflichtigen zusteht (§ 1603 BGB). Bei einer Unterhaltspflicht für Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.450 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.200 Euro.

Grundsätzlich obliegen Unterhaltspflichtige der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige alles Nötige tut, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Im konkreten Fall kann dies bedeuten, dass eine Aufnahme einer besser bezahlten Arbeitsstätte oder eine Nebentätigkeit notwendig wird (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Unterschreitet eine Unterhaltszahlung den Selbstbehalt, so wird eine Mangelfallrechnung aufgestellt.

Unterhaltspflicht für Kinder

Gegenüber den Kindern haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht.
Gegenüber den Kindern haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht.

Sind Eltern getrennt oder geschieden, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in Form von Naturalunterhalt. Dieser ergibt sich aus der Unterkunft, der Verpflegung oder beispielsweise der Kleidung.

Der andere Elternteil hat einen Barunterhalt zu leisten. Dieser ist im Voraus bereitzustellen. Auf welche Höhe sich dieser Betrag beläuft, ergibt sich im Wesentlichen aus der Düsseldorfer Tabelle.

Eine Ausnahme diesbezüglich gibt es: Lebt das Kind abwechselnd bei Mutter und Vater, muss entsprechend auch die Unterhaltsform wechseln. Wohnt das Kind also bei der Mutter, hat diese den Naturalunterhalt und der Vater den Barunterhalt zu zahlen. Wohnt das Kind wieder beim Vater, muss dieser den Naturalunterhalt leisten und die Mutter entsprechend den Barunterhalt.

Gleiches gilt für privilegierte Kinder bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres. Wohnt das Kind für eine Ausbildung oder ein Studium auswärtig, so haben beide Elternteile nach § 1610 Abs. 2 BGB den Barunterhalt zu leisten. Was die Wahl der Ausbildung oder des Studiums angeht, so muss diese bzw. dieses den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen.

Unterhaltspflicht für den Ehegatten

Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den Einkommen der (geschiedenen) Ehegatten. Der Ehegatte, der mehr verdient, muss 3/7 der Differenz der Einkommen an den Unterhaltsberechtigten zahlen. Eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten besteht aber nur während der Ehe und der Trennung. Nach der Scheidung muss ein ehelicher Nachteil (gesetzlich geregelte Unterhaltsbestände) zum Tragen kommen, damit eine Unterhaltspflicht entsteht.

Bedürftigkeit und Unterhalt

Wie bereits angedeutet, muss eine Bedürftigkeit bestehen, um eine Unterhaltsverpflichtung zu fordern. Eine Bedürftigkeit besteht immer dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestritten werden kann (§§ 1577 Abs. 1, 1602 Abs. 2 BGB). Bei geschiedenen Ehegatten ist entsprechend Vermögen bzw. Einkommen anzurechnen und eventuell der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen (§ 1578b BGB).

Die Düsseldorfer Tabelle gibt nur Auskunft über den sogenannten Elementarunterhalt. Zusätzlich können weitere Unterhaltszahlungen zu leisten sein:

  • bei Kindern kann ein Sonderbedarf (unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf) oder ein Mehrbedarf (länger anfallende Kosten) entstehen (§ 1613 Abs. 2 BGB).
  • bei getrennt lebenden Ehegatten kann ein Altersvorsorgeunterhalt gefordert werden, sofern die Scheidung rechtshängig wird (§ 1361 Abs 1. Satz 2 BGB)
  • bei geschiedenen Ehegatten kann ein Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gefordert werden (§1578 Abs. 2, 3 BGB).

Kein Unterhaltseingang

Theoretische Unterhaltspflicht gegenüber allen Verwandten: So kann es zu unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern kommen.
Theoretische Unterhaltspflicht gegenüber allen Verwandten: So kann es zu unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern kommen.

In der Realität sind zwei Fälle denkbar,  warum die Unterhaltszahlungen ausbleiben. Wenn die Kinder keinen Unterhalt bekommen, hilft die Unterhaltsvorschusskasse aus.

Unterhaltspflichtige/r kann nicht zahlen

Unterschreitet der Pflichtige mit den Unterhaltszahlungen seinen Selbstbehalt, so ist er nicht leistungsfähig und damit muss er keine Alimente zahlen. Dies muss allerdings auch bewiesen werden. Können die Unterhaltszahlungen nicht getätigt werden, so bekommen die Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt.

Unterhaltspflichtige/r will nicht zahlen

Kann der Unterhaltspflichtige trotz Leistungsfähigkeit zahlen, tut es aber nicht, so kann er vom Familiengericht zu Unterhaltszahlungen verklagt werden. Bleiben dann die Zahlungen weiter aus, so drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Kündigt der Unterhaltspflichtige seinen Job, um so um die Zahlungen herumzukommen, wird ein fiktives Einkommen unterstellt. Bei der Bestimmung des fiktiven Einkommens wird von den branchenüblichen Einkommen ausgegangen, welches der Pflichtige mit seinem erlernten Beruf verdienen könnte.

Nach § 170 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann sich strafbar machen, wer die Unterhaltspflicht verletzt. Dies ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Diese Straftat liegt allerdings nur vor, wenn auch die Tatbestände erfüllt sind. Besteht keine Leistungsfähigkeit, ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

Kündigt allerdings ein Pflichtiger absichtlich oder lehnt eine besser bezahlte Arbeitsstelle ab, dann ist der Straftatbestand erfüllt.

Unterhaltsvorschusskasse

Können nach der Scheidung ehebedingte Nachteile geltend gemacht werden, ist der Bevorteilte in der Unterhaltspflicht.
Können nach der Scheidung ehebedingte Nachteile geltend gemacht werden, ist der Bevorteilte in der Unterhaltspflicht.

Die Unterhaltsvorschusskasse kann einspringen, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. Bei Kindern, die älter als 12 Jahre alt sind, wird der Unterhaltsvorschuss jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, z. B. wenn sich nur dadurch eine Hilfebedürftigkeit des Kindes vermeiden lässt. Der Anspruch auf Unterhalt geht dann an die Vorschusskasse über, dies wird dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt.

Dieser hat dann die Unterhaltszahlungen nicht mehr direkt an sein Kind zu richten, sondern an die Unterhaltsvorschusskasse. Zahlt der Unterhaltspflichtige dennoch an das Kind, muss er trotzdem auch an die Unterhaltsvorschusskasse zahlen.

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Unterhaltspflicht – Alles rund um die Unterhaltszahlungen
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

48 Gedanken zu „Unterhaltspflicht – Alles rund um die Unterhaltszahlungen

  1. Janine

    Hallo ,
    ich hoffe sie können mir weiter helfen.
    Mein mann und ich sind seit 4 Jahren verheiratet, nun ist es so das ich für meine mitgebrachte tochter keinen Unterhaltsvorschuss mehr bekomme seit dem ich geheiratet habe. Der Erzeuger meiner tochter ist Hartz 4 Empfänger und kann somit kein Unterhalt zahlen meinte er . Nun brauch ich für den antrag von kindergeldzuschlag einen beweis das ich für meine tochter keinen Unterhalt bekomme . Nun meine frage wo bekomme ich diesen Beweis her ?

    Mfg

  2. Anke

    Guten Tag,

    Ich hoffe sie können mir meine Frage beantworten.
    Mein Mann hat 2 Kinder aus früheren Beziehungen ( nicht verheiratet gewesen)
    Das Jugendamt forderte die letzten 12 Gehaltsabrechnungen an. Im nächsten Schreiben fordern sie nun auch meine 12 Gehaltsabrechnungen an und ebenfalls den Steuerbescheid.
    Wir haben trotz Ehe Gütertrennung.
    Muss ich meine Gehaltsabrechnungen wirklich dem Jugendamt vorlegen?

  3. Sarah

    Hallo ich habe mal eine Frage. Mein Sohn zieht im August zu seinem leiblichen Vater. Ich bin verheiratet und meine Frage ist ob Das Geld von meinem Mann beim unterhalt angerechnet wird oder nur meins?! Vielen Dank schon mal

    1. anwalt.org

      Hallo Sarah,
      zum Kindesunterhalt sind nur dessen Eltern verpflichtet, dass Einkommen eines neuen Ehegatten spielt dabei in der Regel keine Rolle.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Rein

    Guten Tag,
    meinen Ehemann hat zwischenzeitlich ein Kind an der Seite geschafft, obwohl wir zwei gemeinsame Kindern haben. Natürlich soll er jetzt die Unterhalt an nicht eheliches Kind leisten. Die Frage ist, ob die Unterhaltshöhe nun von seinem Einkommen berechnet wird, oder kann bei der Berechnung unser gemeinsames Einkommen berücksichtigt werden?
    Steht bei der Unterhaltshöheberechnung auch irgend welches Freibetrag für gemeinsamen Kindern zur Verfügung?

    1. anwalt.org

      Hallo Rein,
      zur Zahlung von Kindesunterhalt sind in der Regel nur die Eltern verpflichtet, dass Einkommen von Ehepartnern findet daher keine Berücksichtigung. Die gemeinsamen Kinder können sich grundsätzlich auf Selbstbehalt auswirken. Wie sich dies in Ihrem Fall genau gestaltet, kann Ihnen ein Anwalt für Familienrecht erläutern.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Müller

    Hallo, leider besteht bei mir eine etwas andere Situation. Meine Tochter ist 17 Jahre alt und ohne mein Einverständnis ausgezogen. Sie besucht weder die Schule noch macht sie eine Ausbildung. Sie lebt bei einer HartzIV Familie. Wie und in welchem Umfang bin ich unterhaltspflichtig?

  6. Guido

    Hallo, meine Frau und ich leben getrennt, wir verdienen im etwas den gleichen Betrag, unser 5jähriger Sohn wohnt bei meiner Frau. Er ist auch oft bei mir und wird hier auch versorgt.

    Meine Frau bezieht das komplette Kindergeld und fordert von mir 350 Euro Unterhalt. Sie wohnt aber im Haus ihrer Eltern kostenfrei. Ist das dann gerechtfertigt? Vielen Dank.

  7. Andreas

    Hallo liebes anwalt.org Team,

    meine Frau und ich möchten uns trennen. Wir haben einen 14-jährigen Sohn, für den wir uns das Sorgerecht teilen wollen, d.h. eine Woche würde er bei meiner Frau leben und eine Woche bei mir.
    Meine Frau arbeitet zu 80% – ich zu 100%. Unsere Nettoverdienste liegen bei 2750 und 3200 Euro. Meine Frau würde bei dem 100%-Job sogar etwas mehr verdienen als ich.
    Nun meine Frage: bin ich meiner Frau gegenüber trotzdem unterhaltspflichtig?

    Danke vorab für die Antwort und Grüße

  8. Kirsten F.

    Hallo
    Ich bin seid 2017 geschieden und meine Kinder ( jetzt 10 und 14) leben im Wechselmodell bei bei meinem Exmann und bei mir. Meine 14.5 Jahre alte Tochter möchte jetzt aber komplett zu mir ziehen womit ihr Vater nicht einverstanden ist. Wie ist das mit Unterhalt da ich ja bis jetzt durch das Wechselmodell nichts bekommen habe. Und kann meine Tochter selber beim Gericht einen Antrag stellen oder muss ich das machen? Ich verdiene nur 1700€ netto und keinen Unterhalt. Wie hoch sind da die Gerichte kosten ? Oder kann ich befreit werden?

    Liebe Grüsse Kirsten

  9. Lilo

    Hallo,ich lebe seit meinem 6. Lebensjahr bei meinem Vater. Seit meinem 18. Lebensjahr zahlt meine Mutter mir 350€ Unterhalt. Da ich jedoch Ende dieses Monats ausziehe meinte sie, dass mein Vater nun auch Unterhalt für mich zahlen muss. Der meint jedoch, dass er in seiner Rente zu wenig Geld dafür hat und das für seinen Lebensnedarf kaum reicht. Wie genau wird das denn berechnet, wenn ich ausgezogen bin? Und wie viel darf er als Rentner mit einem Nebenjob selbst behalten? Zudem wurde mir gesagt, dass ich das Kindergeld eigentlich persönlich bekommen sollte, jedoch hat das immer noch mein Vater weil seine Aussage ist: das Kindergeld bekommen die Eltern, damit sie die Kinder versorgen können. Ab wann steht mir dieses denn zu? Wäre nett wenn ihr mir helfen könnt, da ich nicht gerichtlich oder mit einem anwalt gegen meinen Vater vorgehen möchte.
    Liebe Grüße

  10. Mike

    Hallo liebes Team von anwalt.org,

    mein Vater lebt seit meinem zweiten Lebensjahr in den USA und ist seit 2011 mit meine Mutter geschieden.

    In wie weit wirken die deutschen Unterhaltsgesetze auf ihn?

    1. anwalt.org

      Hallo Mike,

      in der Regel bestehen Unterhaltsansprüche nach den Gesetzen des Landes in der der Anspruchsberechtigte lebt. Wichtig ist auch, ob diese Ansprüche in dem anderen Land vollstreckt werden können, also ob es ein Vollstreckungsübereinkommen gibt. Informieren Sie sich am besten beim zuständigen Familiengericht oder der amerikanischen Botschaft. Im Zweifel sollte ein Anwalt für Familienrecht weiterhelfen können.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Mertens

    Der leibliche Vater meiner Frau ist kürzlich verstorben. Meine Frau hat das Erbe ausgeschlagen und wird nun mit den Bestattungskosten Ihres Vaters konfrontiert, welche Sie als Alleinerbin wohl zu tragen hätte.
    Besonders ist aber, dass der Vater Zeit seines Lebens keine Unterhaltszahlungen oder sonstige Leistungen gegenüber meiner Frau (seiner Tochter) erbracht hat. Außerdem wurde ihm -meine Frau war damals gerade 1 Jahr alt- zunächst das Sorgerecht, später auch das Besuchsrecht entzogen. Das Vormundschaftsgericht hat dies wohl so entschieden, der er gewalttätig gegenüber seiner Tochter und der Mutter war.

    Kann meine Frau die Übernahme der Bestattungskosten abwehren, mit dem Hinweis, dass sie aufgrund der o. g. Vorgeschichte ihrem Vater gegenüber nicht unterhaltsprflichtig ist? Muss sie das ggf. beweisen? Die Vorfälle liegen bereits über 40 Jahre zurück… Einsicht von Gerichtsakten ist wohl nicht mehr möglich.

    1. anwalt.org

      Hallo Mertens,

      wir können nicht beurteilen, ob Ihre Frau tatsächlich ihrem Vater nicht unterhaltsverpflichtet gewesen wäre. Das sollten Sie mit dem zuständigen Amt abklären. Die Beerdigungskosten können auch bei einer Erbausschlagung im Rahmen einer eventuellen Unterhaltspflicht der potentiellen Erben von diesen verlangt werden. Im Zweifel sollten Sie das mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen und sich diesbezüglich beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Lars

    Hallo. Meine ex Freundin hat sich von mir getrennt weil sie nicht damit klar kommt das ich arbeiten gehe wir haben einen gemeinsamen. Nun habe ich ein schreiben von der arge bekommen ich wäre meiner ex Freundin untehaltsverpflichtet und fordert das ich meine Einkünfte offen lege meine Arbeitgeber benenne usw. Den vordruck den i h ausfüllen soll sieht aus wie selber zusammen gebastelt. Das ich meinen Sohn gegenüber untehaltsverpflichtet bin ist klar zahle ich auch matteriel. Meine ex Freundin will auch gar keine Unterhalt von mir für sich und unseren Sohn da ihr das matteriel reicht. Also darf die arge einfach daher kommen und fordern von mir?

    1. anwalt.org

      Hallo Lars,

      in diesem Fall ist zu empfehlen, direkt beim Amt zu erfragen, ob das Formular von dort stammt. Es kann durchaus sein, dass ein Vater auch der Mutter im Rahmen des Betreuungsunterhalts verpflichtet ist. Dies sollten Sie gegebenenfalls mit dem Familiengericht und dem Amt direkt klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Tina

    Hallo! Ich habe mich gerade von meinem Mann getrennt, auch räumlich . Er nimmt unseren gemeinsamen Sohn von mo-Do und ist der Meinung, dass das eine gerechte Aufteilung ist und will keinen Unterhalt zahlen…. ich möchte gerne das Wochen Wechsel Model haben, weil der finanzielle Aufwand am Wochenende doch größer ist als in der Woche. Welche Möglichkeiten habe ich? Hat er Unterhaltspflicht?
    Danke schon mal für die Antwort

    1. anwalt.org

      Hallo Tina,

      die Unterhaltspflicht sollten Sie mit dem zuständigen Familiengericht abklären und sich eventuell auch vom Jugendamt beraten lassen, welche Möglichkeiten hier bestehen. Eine pauschale Aussage bezüglich des Unterhalts können wir nicht tätigen, da dies vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist und wir keine rechtliche Beratung anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Andy G

    Hallo,

    meine Mutter kam aus Syrien als Flüchtling ohne dass ich das gewusst habe. Jedenfalls wurde ich kontaktiert dass ich bitte die Unteraltkosten bezahlen muss. Eine Rechnung wurde beigefügt. Ich habe keine Verpflichtungserklärung unterschrieben, muss ich die Kosten bezahlen oder kann ich das gerichtlich lösen ?

    der Bescheid ist eine Woche alt noch.

    1. anwalt.org

      Hallo Andy G.,

      Kinder können Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet sein, wenn die Eltern nicht mehr selbst für sich aufkommen können. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem klären, ob Sie verpflichtet sind oder es andere Möglichkeiten gibt.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Wolfgang K.

    Ich bin seit Noevmber 2014 geschieden und möchte wissen wie lange ich noch alle meine Lohnabrechnungen, Lohnsteuerjahresausgelich ect. offen legen muß?
    Meine Ex Frau verklagt mich jetzt über meinen -16 jährigen Sohn gegen seinen Willen.
    Wieviele Jahre kann sie das noch fordern?
    Gibt es eine Anlaufstelle für solche Problemfälle die mir weiterhelfen können?

    1. anwalt.org

      Hallo Wolfgang K.,

      wir können die Sachlage rechtlich nicht beurteilen. In diesem Fall wäre eine Konsultation bei einem Anwalt empfehlenswert. In vielen Städten gibt es Väterberatungen und Vereine, die sich mit diesem Thema beschäftigen, eventuell sind diese auch an Ihrem Wohnort tätig.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Karl-Heinz

    Hallo liebes Team,

    es wurde bisher durchgehend der Höchstsatz an Unterhalt an ein uneheliches Kind bezahlt. Dieses ist nun 18 und in Ausbildung und der Unterhaltssatz wurde vom Anwalt entsprechend etwas gekürzt. Kann tatsächlich weiterhin gerichtlich/vom GegenAnwalt andauernd eine Firmen-BWA und sonstige Auskünfte über mein Einkommen eingefordert werden?

    1. anwalt.org

      Hallo Karl-Heinz,

      wir können rechtliche nicht einschätzen, ob diese Auskünfte aufgrund der weiterhin bestehenden Unterhaltspflicht eingefordert werden können. Am besten besprechen Sie dies mit Ihrem Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Katalin W.

    Meine Frage folgendes:ich bin geschieden,und erhalte Unterhalt von mein Ex.Er wird bald 66 und geht in Rente.Er hat keine Rente eingezahlt ,sonder der Verlag wo Er Gescheftführend tätig war, 250 000 € für ihn als Altersversorgung auszahlen wird. Ich werde im selbe Zeit in Rente gehen und werde ca. 700 € erhalten.Muß mein Ex mir weiter Unterhalt zahlen, weil mir so wenig pro Monat zu verfügung steht?Ihr Antwort Dankend erwarte

    1. anwalt.org

      Hallo Katalin W.,

      im Normalfall können Unterhaltsansprüche auch bei Eintritt in die Rente bestehen bleiben. Allerdings kann sich durch die Änderung der Einkünfte auch eine Anpassung der Unterhaltszahlungen ergeben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um etwaige Forderungen und Anpassungen prüfen zu lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Max

    Ich werde demnächst 18 Jahre alt und lebe bei meinem Vater, dieser verdient Netto ca. 2000€ monatlich. Meine Mutter verdient ca. 5000€ und ist Beamtin. Momentan zahlt sie meinem Vater für mich monatlich ca. 480 Euro, was ein Gericht entschieden hat. Mein Vater bekommt auch das Kindergeld für mich. Wie sieht das aus, wenn ich 18 Jahre alt werde? Meine Mutter behauptet, sobald ich volljährig bin, müssen meine Eltern die Unterhaltszahlungen für mich nach dem Verdienst anteilig aufteilen. Stimmt das? Danach müsste sie mir dann nur noch 350€ zahlen und nicht mehr 480€. Leistet mein Vater nicht seinen Teil, indem er Naturalunterhalt bereitstellt?

    1. anwalt.org

      Hallo Max,

      aber der Volljährigkeit ist der Naturalunterhalt in der Regel nicht mehr bedeuten, da die Aufsichts- und Erziehungspflicht der Eltern entfällt. Daher wird üblicherweise ab 18 nur der Barunterhalt herangezogen. Hier wird das Gesamteinkommen beider Eltern als Bemessungsgrundlage verwendet und anteilig berechnet. Im Zweifel können Sie sich für eine rechtliche Beratung an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. M

      Guten Tag hier meine Frage

      Ich 25 werde künftig Vater , meine noch Freundin 21 hat bis jetzt noch nie gearbeitet ein Jahr HartzIV bekommen und könnte Unterhalt von ihren Eltern fordern .wir sind mich heute verheiratet . Bis dato komme ich für alles auf .
      Nun das wichtigste in falle einer Trennung bin ich Unterhaltspflichtig für das Kind gemäß Düsseldorfer Tabelle .

      Bin ich aber auch meiner noch Freundin nach einer Trennung Unterhaltspflichtig ? sie ist weder Arbeitssuchende gemeldet also hat es nie versucht . War vorher in einer Intervall Therapie . Die Psychologen haben Sie arbeitsunfähig geschrieben , dieses hat aber nie ein Amtsarzt bestätigt weil sie nicht hinter her war.

      Sehe es eigentlich nicht ein für jemanden der nie selber gearbeitet hat Unterhalt zu zahlen .

  19. Alice

    Hallo,
    bin ich unterhaltspflichtig bei einem Gehalt von 1330€ netto?

    1. anwalt.org

      Hallo Alice,

      da Ihr Einkommen über dem Selbstbehalt liegt sind Sie in der Tat unterhaltspflichtig.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Susann G.

    Hallo,
    Ich bin seid 2013 geschieden und würde gerne wieder heiraten. Wir haben einen Sohn, dem ich Unterhalt zahle.
    Frage: Mein geschieder Mann ist Harz IV Empfänger . Muss ich dann Unterhalt an meinen geschieden Mann zahlen , wenn ich wieder heirate?

    1. anwalt.org

      Hallo Susann,

      durch die Heirat begründet sich normalerweise kein Anspruch auf Unterhalt für den Ex-Mann.

      Ihr Team von anwalt.org

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