Das Erbrecht räumt dem Erben nach Kenntnisnahme des Erbanfalls eine sechswöchige Ausschlagungsfrist ein. Schlägt der Erbberechtigte innerhalb dieses Zeitraums die Erbschaft nicht aus, so gilt diese automatisch als angenommen. Nun können sich jedoch im Nachhinein noch Gründe ergeben, die den Erben dazu veranlassen würden, den Nachlass doch nicht anzunehmen.
Wichtigster Punkt hierbei ist die Überschuldung des Nachlasses, die sich jedoch erst nach Erbannahme herausstellt. Durch die Erbenhaftung kann dann der Erbberechtigte mit seinem eigenen Vermögen zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden. Aber ist die Anfechtung der Annahme der Erbschaft im Nachhinein noch möglich? Welche Bestimmungen trifft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?
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FAQ: Anfechtung der Erbschaftsannahme
Ja. Das Erbrecht räumt die Möglichkeit einer Anfechtung der Erbschaftsannahme ein.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Hier lesen Sie mehr dazu.
Sie haben gemäß Erbrecht in aller Regel sechs Wochen Zeit, die Erbschaftsannahme anzufechten.
Wann ist die Anfechtung der Erbschaftsannahme möglich?
Tritt der Erbfall ein, stellen sich die meisten zunächst die Frage: „Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen?“ Doch was geschieht, wenn sich nach der getroffenen Wahl etwas an der Entscheidungsgrundlage ändert? § 1954 BGB räumt Berechtigten die Möglichkeit ein, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung oder aber gar die Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) anzufechten. Berechtigt ist dabei jeder Erbberechtigte. Die Gründe für die Anfechtung der Annahme der Erbschaft können unterschiedliche sein:
- Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist. Irrt der Erbe bezüglich der Zusammensetzung des Erbes oder hat er zum Zeitpunkt der Annahme etwa noch keine Kenntnis von einer Verbindlichkeit, die den Nachlass überschuldet, liegt der Willensbekundung ein Irrtum vor. Der Irrtum über Inhalt oder Eigenschaft der Erbschaft kann nach § 119 Absatz 2 BGB einen Anfechtungsgrund darstellen.
- Die Annahme oder Ausschlagung basiert auf der fehlerhaften Übermittlung durch Dritte. Hat der Erbe also etwa eine entsprechende Erklärung zur Niederschrift abgegeben, die Überbringung an das Nachlassgericht aber einem Dritten übertragen – z. B. einem Notar – und hat dieser die Information unrichtig weitergegeben, so stellt dies einen Anfechtungsgrund nach § 120 BGB dar.
- Der Betroffene hat die Erbschaft aufgrund einer Täuschung oder Drohung angenommen bzw. ausgeschlagen. Beide Sachverhalte können die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nach § 123 BGB begründen.
Wie lange kann die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erfolgen?
Wie in vielen anderen Bereichen stellt das Erbrecht den Berechtigten auch im Falle der Anfechtung der Annahme der Erbschaft eine genaue Frist. Diese ergibt sich aus den Bestimmungen in § 1954 BGB.
Sofern sich bezüglich der Annahme oder Ausschlagung des Erbes eine Anfechtbarkeit nach §§ 119, 120, 123 BGB ergibt, liegt die Anfechtungsfrist bei sechs Wochen.
Diese sechswöchige Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte die Gründe für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zur Kenntnis genommen hat.
Eine Besonderheit ergibt sich bezüglich des Fristbeginns im Falle, dass als Anfechtungsgrund die Drohung durch einen Dritten heranzuziehen ist. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erst zu laufen, wenn die „Zwangslage aufhört“ (§ 1954 Absatz 2 BGB).
Spätestens nach 30 Jahren verjährt der Anspruch auf Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (§ 1954 Absatz 4 BGB).
Wie stehen die Chancen einen bereits angenommene Erbschaft wegen Überschuldung erfolgreich anzufechten? Wer trägt die Anwaltskosten ?
MfG