Erbunwürdigkeit – Wann ist das Erbrecht einer Person verwirkt?

Ein Mordanschlag auf den Erblasser macht einen möglichen Erben erbunwürdig.
Ein Mordanschlag auf den Erblasser macht einen möglichen Erben erbunwürdig.

Bestimmt der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag nicht eigenmächtig Erben, so ist bei Eintritt des Erbfalles die gesetzliche Erbfolge maßgebend. Nach dieser sind Ehegatten und Verwandte des Verstorbenen grundsätzlich erbberechtigt – abgestuft nach hierarchischen Ordnungen. Selbst die Enterbung eines gesetzlich Berechtigten durch den Erblasser verhindert in der Regel nicht, dass dieser zumindest den ihm zustehenden Pflichtteil vom Erbe erhält.

Doch in seltenen Fällen kann das Erbrecht eines grundsätzlich Erbberechtigten auch vollständig erlöschen, nämlich dann, wenn die Erbunwürdigkeit festgestellt wird. Doch wann genau kann ein testamentarisch oder gesetzlich bestimmter Erbe erbunwürdig sein? Und welche Folgen genau hat die Feststellung? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) liefert die Antworten.

FAQ: Erbunwürdigkeit

Gibt es eine Erbunwürdigkeit im deutschen Recht?

Ja. Es gibt Fälle, in welchen nach dem Erbrecht der Anspruch auf ein Erbe vollständig erlöschen kann.

Wann ist eine Erbunwürdigkeit gegeben?

Eine Erbunwürdigkeit kann beispielsweise gegeben sein, wenn der Betroffene den Erblasser getötet har. Hier lesen Sie, welche weiteren Gründe es für die Erbunfähigkeit geben kann.

Wann besteht Erbunwürdigkeit? Gründe nach BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt eindeutige Fallkonstellationen, die dazu führen, dass ein Erbe als erbunwürdig erklärt werden kann. Die exakten Erbunwürdigkeitsgründe finden sich in § 2339 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 BGB und lauten wie folgt:

Auch Urkundenfälschung kann die Feststellung der Erbunwürdigkeit nach sich ziehen.
Auch Urkundenfälschung kann die Feststellung der Erbunwürdigkeit nach sich ziehen.
  1. Der Betroffene hat den Erblasser getötet oder zumindest versuchte er es oder er hat dessen Gesundheit so schwer geschädigt, dass er seinen letzten Willen nicht mehr aufsetzen, anpassen oder aufheben lassen konnte (§ 2339 Absatz 1 Ziffer 1 BGB).
  2. Der Betroffene hat den Erblasser widerrechtlich und mit Vorsatz von der Errichtung oder Aufhebung einer letztwilligen Verfügung abgehalten (§ 2339 Absatz 1 Ziffer 2 BGB).
  3. Der Betroffene hat den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Errichtung oder Aufhebung einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen genötigt (§ 2339 Absatz 1 Ziffer 3 BGB).
  4. Der Betroffene hat sich bezüglich der letztwilligen Verfügung des Erblassers eines der folgenden Vergehens laut Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB), Ausweisänderung (§ 273 StGB), Urkundenunterdrückung oder Veränderung (§ 274 StGB) (§ 2339 Absatz 1 Ziffer 4 BGB).
In den Fällen drei und vier ist von einer Feststellung der Erbunwürdigkeit abzusehen, wenn die betreffende errichtete oder manipulierte letztwillige Verfügung noch vor dem Eintritt des Erbfalles für unwirksam erklärt wurde oder aber die aufgehobene Verfügung ohnehin unwirksam geworden wäre (§ 2339 Absatz 2 BGB).

Wie können Sie die Erbunwürdigkeit eines anderen geltend machen?

Nach § 2340 Absatz 1 BGB erfolgt die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit automatisch mit der Anfechtung der vom Betroffenen erklärten Erbschaftsannahme. Diese wiederum ist erst mit dem Anfall der Erbschaft möglich, also in der Regel mit dem Eintritt des Erbfalls. Ob der Beschuldigte am Ende tatsächlich als erbunwürdig zu gelten hat, entscheidet dann das Nachlassgericht.

Zu beachten ist die für die Anfechtung der Erbschaftsannahme gesetzte Frist: Die Berechtigten anderen (potentiellen) Erben haben ab Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes ein Jahr Zeit, um diese vor dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären (§ 2082 BGB).

Die Wirkung der Erbunwürdigkeit nach § 2344 BGB

Die Erbunwürdigkeit bedeutet, dass der Anspruch auf eine Erbschaft komplett entfällt.
Die Erbunwürdigkeit bedeutet, dass der Anspruch auf eine Erbschaft komplett entfällt.

Wird die Erbunwürdigkeit einer Person festgestellt, so erlischt ihr gesetzliches oder in einer Verfügung bestimmtes Erbrecht (§ 2344 Absatz 1 BGB). Der Betroffene ist dann nicht mehr befugt, einen Anspruch auf die Erbschaft zu erheben – unabhängig davon, ob der Erblasser ihn im Testament bedachte oder das gesetzliche Erbrecht hier Anwendung fände.

In diesem Fall wird er so behandelt, als sei er zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht am Leben gewesen (§ 2344 Absatz 2 BGB). Das bedeutet, dass etwa die Kinder des für erbunwürdig erklärten Betroffenen in der Erbfolge nachrücken würden. Die Erbunwürdigkeit erstreckt sich laut Erbrecht also nicht automatisch auch auf dessen Abkömmlinge.

Wichtig: Laut Erbrecht enfällt bei vorliegender Erbunwürdigkeit der Pflichtteil ebenso. Anders also als bei der Enterbung, kann der Betroffene auch keinen Pflichtteilsanspruch erheben.
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

10 Gedanken zu „Erbunwürdigkeit – Wann ist das Erbrecht einer Person verwirkt?

  1. H. Gäckle

    Es kann also jeder Erben ob er sich strafbar gemacht hat , oder inhaftiert wird (wurde) oder
    nicht . Was sagt das Gesetz darüber aus.
    Bitte antworten, danke .

  2. Sandra

    Wirklich erstaunlich, dass das Erbrecht eine Regelung zur Erbunwürdigkeit vorsieht. Ich hätte gedacht, dass jedem zumindest ein Pflichtanteil zusteht, was ja bei Enterbung der Fall ist. Mein Vater hat gerade Probleme in einem Erbfall, in diesem Fall empfiehlt es sich einen Anwalt zu konsultieren.

  3. Joachim Hussing

    Vielen Dank für die Informationen zur Erbschaft. Meine Eltern versuchen herauszufinden, wie sie ihre Erbschaft regeln wollen. Ich werde ihnen sagen, dass sie ein Treffen mit einem auf Erbschaftsangelegenheiten spezialisierten Anwalt in Betracht ziehen sollten.

  4. Egon B

    Ab 1973 hat es keinen Kontakt zwischen einem Vater und seinen Kindern und Enkelkindern gegeben!!
    Kann er daher für diese eine Erbunwürdikeit (auch beim Pflichterbe) erwirken??klären

    1. anwalt.org

      Hallo Egon B,

      für eine Erbunwürdigkeit müssen, wie im Artikel beschrieben, besondere Gründe vorliegen. Diese sind in § 2339 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 BGB definiert. Ein nicht vorhandener Kontakt, stell in der Regel keinen ausreichenden Grund dar. Da wir keine Rechtsberatung an bieten, empfehlen wir Ihnen, sich diesbezüglich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden und dies mit diesem zu besprechen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Franz

    Ich wusste gar nicht, dass es so etwas wie eine Erbunwürdigkeit im Erbrecht überhaupt gibt. Aber klar, es ist schon irgendwie logisch, dass jemand, der den Erblasser getötet hat nichts von ihm erben wird. Wenn ich also das Gefühl habe, dass jemand nicht erbwürdig ist, kann ich mit einem Anwalt zum Nachlassgericht gehen.

  6. Marianne

    Können Sie einen Anwalt in WIEN empfehlen,der mit der Klage auf Erbunwürdigkeit vertraut ist ? Habe mir bereits einen Anwalt genommen,doch der ist vielleicht zu jung oder zu unerfahren bei diesem Problem.(Erbschleicherei !) Wir haben in Österreich seit 2017 das Erbrechtsänderungsgesetz,aber damit sind vielleicht noch nicht alle Anwälte vertraut.
    Auch gibt es diesbezüglich noch keinen OGH-Entscheid, mein Fall wäre daher laut meinem Anwalt der erste dieser Art in Österreich. Mit freundlichen Grüßen
    M

    1. anwalt.org

      Hallo Marianne,
      leider können wir Ihnen keinen Rechtsanwalt empfehlen. Wenden Sie sich daher am besten an die zuständige Rechtsanwaltskammer.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Elisabeth

    In einem Übertragungsvertrag wurden meine Schwester, mein Schwager und ich genötigt, einem Pflichtteilsverzicht zuzustimmen, damit meine Schwester als Alleinerbin des Löwenanteils des Vermögens hervorgehen konnte.

    Mein Schwager und ich haben die Erblasserin weder bedroht noch umgebracht, wir sind ihr bloß nicht um den Bart gegangen.

    Außerdem wurden falsche Zahlen vorgelegt, diese wurden auch dem Familiengericht vorgelegt, so dass der Anteil von meiner Nichte, der Tochter meiner verstorbenen Schwester, und mir nur ein Achtel betrug, statt ein Viertel

    Da ich Angst habe, noch mehr Geld durch unfähige oder arbeitsunwillige Anwälte zu verlieren, weiß ich nicht, ob es Sinn macht, den Vertrag anzufechten.

    Zudem haben wir auch noch Angst, vom Finanzamt geschröpft zu werden, weil wir 2 Grundstücke und das Haus, das wir 23 Jahre bewohnt und selber finanziert haben, verkauft haben. Wie ist das mit der Spekulationssteuer?

    Danke für Ihre Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Elisabeth,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Daher sollten Sie sich mit Ihrem dohc sehr komplexen Fall an einen fachkundigen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

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