Erbwaffen: Was tun, wenn Sie eine Waffe geerbt haben?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 22. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Sie haben eine Waffe geerbt und wissen nicht, wie vorzugehen ist? Hier finden Sie Antworten.
Sie haben eine Waffe geerbt und wissen nicht, wie vorzugehen ist? Hier finden Sie Antworten.

Erbschaften bestehen mitnichten lediglich aus Immobilien, Geld und Aktien. Auch teils kuriose Gegenstände finden sich in dem ein oder anderen Nachlass. Daneben hinterlassen Verstorbene in ihrem Erbe immer häufiger Schusswaffen.

Doch wie genau müssen die Nachlassempfänger mit Erbwaffen umgehen? Welche Grundlagen sind zu beachten, wenn sie eine Waffe geerbt haben? Zu befragen ist hier zunächst nicht das Erbrecht, sondern das Waffengesetz (WaffG).

FAQ: Erbwaffen

Können Waffen vererbt werden?

Ja. Waffen können grundsätzlich ein Teil der Erbmasse sein, und somit in den Besitz des Erben übergehen.

Darf ich Erbwaffen benutzen?

Wenn Sie die Erbwaffen behalten möchten, müssen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) erwerben.

Verpflichtende Blockiersysteme für Erbwaffen

Seit dem Jahre 2003 sind Erben zur Erbwaffensicherung verpflichtet. Dies jedoch nicht in jedem Fall. Grundsätzlich können die betroffenen Erben nach § 20 Waffengesetz die Erbwaffen auch ohne entsprechende Sicherungen behalten. Voraussetzung dafür ist der Erwerb einer Waffenbesitzkarte (WBK) für Erben.

Damit die Erben eine WBK für die Schusswaffen erhalten können, müssen Sie ein Bedürfnis und die persönliche Eignung nachweisen. Haben Sie eine Waffe geerbt und wollen hierfür eine Waffenbesitzkarte erwerben? In diesem Fall müssen Sie sich rechtzeitig an die zuständige Behörde wenden.

Beachten Sie die Frist für die Anmeldung der Waffen! Die Anmeldung des Bedürfnisses, Erbwaffen ohne Blockiersystem zu behalten, muss innerhalb eines Monats ab Erbschaftsannahme bzw. ab Vermächtnisempfang erfolgen (§ 20 Absatz 1 WaffG). Wenn Sie keine Waffenbesitzkarte haben, die Waffen aber dennoch behalten wollen, ist ein angemessenes Blockiersystem Pflicht.

Keine berechtigtes Bedürfnis = Blockierpflicht bei Erbwaffen

Erhalten Erben keine Waffenbesitzkarte, müssen sie die Erbwaffen mit Blockiersystemen ausstatten lassen.
Erhalten Erben keine Waffenbesitzkarte, müssen sie die Erbwaffen mit Blockiersystemen ausstatten lassen.

Können die Personen, die eine Waffe geerbt haben, kein berechtigtes Bedürfnis für den Besitz nachweisen, so besteht grundsätzlich nach § 20 Absatz 3 WaffG die Pflicht, die Erbwaffen mit geeigneten Blockiersystemen auszustatten. Durch diesen Vorgang werden Sie gebrauchsunfähig gemacht und können keine Gefahr mehr darstellen. Nicht mehr gebrauchsfähige Waffen fallen auch nicht mehr unter die Bestimmungen des Waffengesetzes.

Das Blockiersystem dürfen die Erben nicht selbst anbringen, sondern sie müssen die Waffen hierfür in fähige Hände geben: Zulässig sind alle Personen, die eine Waffenherstellungs- oder aber eine Waffenhandelserlaubnis besitzen (§ 20 Absatz 5 WaffG).

Sollte in der Erbschaft auch zugehörige Munition für die Erbwaffen übertragen worden sein, so muss diese bei fehlender Waffenbesitzkarte auf Seiten der Erben unbrauchbar gemacht werden.

Dürfen Sie Erbwaffen verkaufen? Grundsätzlich können Sie eine geerbte Waffe auch verkaufen. Dabei ist jedoch dringend zu berücksichtigen, dass nicht jede rechtliche Waffenerlaubnis auch für jede Waffe gilt. Der Käufer muss in jedem Fall eine der Erbwaffe entsprechende Berechtigung besitzen. Andernfalls kann Ihnen sogar illegaler Waffenhandel vorgeworfen werden. Bester Ansprechpartner ist dabei regelmäßig ein zugelassener Waffenhändler.
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

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