
Wer seinen letzten Willen festhalten möchte, hat dafür in Deutschland gemäß Erbrecht verschiedene Möglichkeiten. Weil es in der Regel nur mit einem geringen Aufwand und keinerlei Kosten verbunden ist, gilt dabei das eigenhändige oder handschriftliche Testament als besonders einfach,. Allerdings hat diese Verfügung von Todes wegen gegenüber dem notariellen Testament einen großen Nachteil, denn es ist verhältnismäßig anfällig für Fälschung. Doch wie lässt sich eine Testamentsfälschung beweisen?
Inhalt
FAQ: Testamentsfälschung
Bei der Testamentsfälschung handelt es sich um eine Form der Urkundenfälschung. Wann eine solche vorliegt, erfahren Sie hier.
In der Regel führt diese Methode der Erbschleicherei zur Erbunwürdigkeit.
In einem solchen Fall kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe als strafrechtliche Konsequenz drohen. Weitere Informationen bietet der Ratgeber hier.
Wann liegt eine Testamentsfälschung vor?

Die Testamentsfälschung wird grundsätzlich zu den Urkundendelikten gezählt. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn eine bestehende Urkunde – also ein Testament – verfälscht wird. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn bestehende Formulierungen verändert oder neue Passagen zu einer bestehenden Verfügung von Todes wegen hinzugefügt werden.
Aber auch wenn jemand die gesamte Urkunde fälscht, also ein Schriftstück als vermeintliches Testament eines Verstorbenen ausgibt, um dadurch die gesetzliche Erbfolge zu umgehen, liegt eine Testamentsfälschung vor. Darüber hinaus können auch Sanktionen drohen, wenn Sie wissentlich ein gefälschtes Testament gebrauchen.
Testamentsfälschung: Welche Strafe droht?
Juristisch ist eine Testamentsfälschung als eine Urkundenfälschung einzuordnen, welche gemäß Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe steht. In § 267 Abs. 1 StGB heißt es dazu:
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Gesetzgeber stellt zudem bereits den Versuch der Testamentsfälschung unter Strafe. Darüber hinaus wirkt sich eine nachgewiesene Urkundenfälschung auf einen möglichen Erbanspruch aus. Denn gemäß § 2339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt es sich dabei um einen der aufgeführten Gründe für eine Erbunwürdigkeit.
Gilt eine Person, weil sie ein Testament gefälscht hat, als erbunwürdig, wird diese bei der Erbfolge so behandelt, als ob sie nicht mehr am Leben wäre. Die Nachkommen der erbunwürdigen Person sind allerdings dadurch nicht automatisch aus der (gesetzlichen) Erbfolge ausgeschlossen, dies geht aus § 2344 BGB hervor.
Testament vermeintlich gefälscht – was nun?

Besteht ein Verdacht auf eine Testamentsfälschung sind etwaige Einwände in der Regel im Erbscheinverfahren vor dem zuständigen Nachlassgericht vorzubringen. Möglich ist dies, indem Sie gegen den Antrag des testamentarischen Erben auf Erteilung eines Erbscheins widersprechen. Alternativ dazu können Sie auch einen eigenen Erbschein beantragen.
Durch dieses Vorgehen muss das Nachlassgericht zur Echtheit des Testaments von Amtswegen ermitteln. Allerdings ist die Einschätzung, ob tatsächlich eine Testamentsfälschung vorliegt, häufig schwierig. Nicht selten wird daher bei einem privatschriftlichen Testament ein Schriftgutachten zur Handschrift in Auftrag gegebenen.
Darüber hinaus können auch die Aussagen von Zeugen, die ggf. bei der Errichtung des Testaments anwesend waren, eine Einschätzung über die Echtheit des Schriftstücks ermöglichen.
Ein Testament prüfen zu lassen, wonach ganz plötzlich die Kirche als die die Erbende eingetrsgen steht, kann dem Prüfenden das als üble Nachrede angelastet werden von der Kirche?
Ein Testament prüfen zu lassen, wonach ganz plötzlich die Kirche als die die Erbende eingetrsgen steht, kann dem Prüfenden das als üble Nachrede angelastet werden von der Kirche?
Es wurde Heute nach ca. 10 Jahren eine Testament Fälschung festgestellt. Kann, oder wie lange könnte das Testament zurück gefordert werden ?