Fiskalerbschaft – Wann geht der Nachlass an den Staat?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Fiskalerbschaft - was genau bedeutet das?
Fiskalerbschaft – was genau bedeutet das?

Wird in einem Testament oder einer anderen Verfügung von Todes wegen die Erbfolge nicht durch den Erblasser angepasst, gelten hinsichtlich der Verteilung einer Erbschaft die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses legt fest, wer wann Erbe wird und teilt Nachkommen und Verwandte eines Verstorbenen in unterschiedliche Erben­ordnungen ein.

Doch nicht nur Verwandte und Ehegatten können nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingesetzt werden. Auch dem Staat kommt ein besonderes Erbrecht zu. Der Fachterminus für das Erbrecht des Staates lautet „Fiskalerbschaft“. Hergeleitet ist er von der Bezeichnung „Fiskus“, die für den Staat als Eigentümer öffentlicher Vermögensmassen steht.

Doch wann genau wird der Staat eigentlich Erbe? Und was geschieht mit den Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie im Nachfolgenden.

FAQ: Fiskalerbschaft

Was ist eine Fiskalerbschaft?

Fiskalerbschaft bedeutet, dass der Staat als Erbe eintritt. Dies ist gemäß Erbrecht in Deutschland möglich.

Wann tritt der Staat als Erbe ein?

Der Staat steht in der gesetzlichen Erbreihenfolge an letzter Stelle und erbt demnach nur, wenn es keine Hinterbliebenen gibt.

Kann der Staat auch Schulden erben?

Der Staat erbt auch die Schulden und muss diese dann aus dem Erbe begleichen. Gehen die Schulden darüber hinaus, tritt der Staat allerdings nicht als Schuldner ein.

Wann erbt der Staat? Fiskalerbrecht nach § 1936 BGB

Laut BGB (§ 1936) erbt der Staat, wenn keine anderen Erben vorhanden sind.
Laut BGB (§ 1936) erbt der Staat, wenn keine anderen Erben vorhanden sind.

Der Staat kann einen Nachlass nicht beliebig übernehmen. Der Bund steht in der gesetzlichen Erbreihenfolge an letzter Stelle, also hinter Verwandten, Ehegatten und Lebenspartnern. Fiskalerbschaften treten damit immer erst dann auf, wenn der Erblasser keine anderen Erben hinterlässt.

Die entsprechende rechtliche Grundlage findet sich in § 1936 BGB. Allerdings ist die Einschränkung in dem Gesetzestext an dieser Stelle nicht vollkommen eindeutig, da sie sich ausschließlich auf das Nichtvorhandensein von etwaigen Verwandten usf. zum EIntritt des Erbfalles bezieht. Grundsätzlich aber tritt der Staat immer dann als Erbe ein, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.

Das kann auch dann der Fall sein, wenn zwar Verwandte und Ehegatten des Verstorbenen vorhanden sind, diese jedoch das Erbe ausschlagen. Haben alle potentiellen Erben der Annahme des Nachlasses widersprochen, sind keine rechtmäßigen Erben vorhanden, sodass die Fiskalerbschaft eintritt.

Bevor der Staat als Erbe auftritt, sind Verfahren nötig: Das zuständige Nachlassgericht muss vor Annahme der Fiskalerbschaft eindeutig klären, dass keine weiteren erbberechtigten Personen mehr aufzufinden sind – sofern die Kosten verglichen mit dem Nachlasswert angemessen erscheinen (§ 1964 BGB). Meldet sich nach einem Aufgebotsverfahren kein Erbe innerhalb der angesetzten Frist (mindestens sechs Wochen), wird der Nachlass in eine Fiskalerbschaft umgewandelt.

Warum Menschen das Erbe ausschlagen?

Das Fiskalerbrecht bestimmt, dass der Staat als einziger das Erbe nicht ausschlagen darf.
Das Fiskalerbrecht bestimmt, dass der Staat als einziger das Erbe nicht ausschlagen darf.

Ein wichtiger Grund für die Erbausschlagung ist häufig die Überschuldung einer Erbschaft, denn: Mit Annahme des Erbes gehen nicht nur die Vermögenswerte auf die Annehmenden über, sondern vor allem auch die Schulden des Verstorbenen – sofern er für diese mit seinem Nachlass haftete. Den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft steht dann meist nur noch ein Ausweg zur Verfügung, wenn nicht ihr eigenes Vermögen für die Auflösung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden soll: die Nachlassinsolvenz.

Meist jedoch lohnt sich dieser Stress nicht und am Ende bleibt von der Erbschaft nur selten noch etwas übrig. Die Erbausschlagung erscheint dann vielen als einfachere Lösung. Haben alle Verwandten und Ehegatten, die eine Erbengemeinschaft bilden würden, die Erbschaft ausgeschlagen, erbt der Staat.

Wesentlicher Punkt bei einer Fiskalerbschaft: Der Staat kann als einziger nicht die Erbausschlagung erklären (§ 1942 Absatz 2 BGB). Er muss also in letzter Konsequenz das Erbe antreten.

Der Staat erbt auch die Schulden

Fiskalisches Erbrecht: Der Staat übernimmt auch die Schulden des Erblassers.
Fiskalisches Erbrecht: Der Staat übernimmt auch die Schulden des Erblassers.

Wenn der Staat erbt, so übernimmt er im Zuge der Fiskalerbschaften auch sämtliche Schulden der Verstorbenen. Mit dem hinterlassenen Vermögen müssen dann zunächst alle Verbindlichkeiten aufgelöst werden. Einen wichtigen Unterschied gegenüber anderen möglichen Erben gibt es jedoch: Während diese im Zweifel über die Nachlasswerte hinaus auch für die Schulden des Verstorbenen haften, ist dies bei der Fiskalerbschaft nicht der Fall.

Der Staat haftet damit nur insoweit für Nachlassverbindlichkeiten, wie die Erbmasse für deren Begleichung ausreicht. Darüber hinausgehend tritt keine Haftung mit Eigenvermögen ein. Bleibt nach der Tilgung Vermögen aus dem Nachlass übrig, geht dieses uneingeschränkt an den Staat.

Das bedeutet also: Der Staat erbt zwar auch die Schulden des Erblassers, er muss jedoch nur das hinterlassene Vermögen für die Tilgung heranziehen. So kann die Überschuldung des Staates ausgeschlossen werden.

Wichtig: Zunächst geht die Fiskalerbschaft an dasjenige Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt wohnsitzlich gemeldet war oder er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist dies nicht zu ermitteln, tritt der Bund als Erbe ein. Das Fiskalerbrecht ist damit zunächst Ländersache.
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

7 Gedanken zu „Fiskalerbschaft – Wann geht der Nachlass an den Staat?

  1. Frey

    es gibt wohl leider auch den Fall dass der Staat vorhandene gesetzliche Erben nicht als Erben sieht oder sehen möchte , da man sie im Testamant „enterbt“ hat. Es spielt wohl auch keine Rollen wenn Sittenwidrigkeit bei dem Ausschluss im Spiel ist und obendrein der Erblasser dem „Ausgeschlossen“ 15 Jahre nach seinem Testamenttext das Angebot gemacht hat .. wenn du alles haben willst, kannst du nach meinem Tod machen damit was du willst. Man hält sich stur was im Testsmentinhalt steht. Der Staat ignoriert fein alles andere… dies ist quasi ein Enteignung auf eine besondere Weise…

  2. Reinhold

    Wo kann man nachschauen wenn die Erben sich nicht eruieren lassen und die Ausschreibung nach der Suche von allfälligen Erben mit 6 wichtiger Frist notwendig ist?

  3. Michael S

    Hallo
    das Finazamt, Abteilung Fiskalerbschaften ist Stellvertreter für einen Miterben,
    hat in der Sache AKTIV sich eingebracht und eine Veröffentlichung in die Wege
    geleitet – OHNE die Miterben explizit darüber zu informieren. Da diese Behörde,
    NUR für den Wert der Schuld eine Berechtigung hat, müsste diese dann nicht
    – bevor diese für die GEMEINSCAHFT aktiv wird, die Gemeinschaft fragen, ob
    diese bereit ist, die offenen Schulden zu begleichen. Die Höhe der Schulden
    muss die Behörde benennen oder nicht ? Wie kann die Gemeinschaft reagieren,
    wenn durch die Eigeninitiative der Mitarbeiter der Behörde, der Gemeinschaft ein Schaden entsteht – durch Unwissenheit der Behördenmitarbeiter ? Wer muss für
    einen dafür geradestehen. Ist der Staat dafür zur Verantwortung zu ziehen, wenn
    die einzelnen Miterben durch das Verhalten der Behördenmitarbeiter es zu einer signifikanten Schädigung gekommen ist. Interessenten, haben durch kluge Schachzüge, die Mitarbeiter dazu bewegt, Preise und Internas zu dem Erbobjekt
    auf falsche Weise wiedergeben, weil es keine Absprache gab. Wer muss die dadurch entstandenen Kosten besser die Verluste für die Gemeinschaft tragen ?
    Da die Behörde NICHT die gleichen Interessen vertritt wie die eigentlichen Erben.
    Wie kann man da vorgehen, wenn emotionale Zusammenhänge zum Tragen kommen ?
    Wie kann man da Recht bekommen ?

  4. Alina

    Hallo,
    Ich brauche dringend ein rechtslagen Rat. Land Hessen immobilien besteht auf versteigerung, obwohl der gläubiger in diesem Fall die Bank, das Objekt an uns verkaufen möchte und wir somit auch alle Schulden begleichen. Was kann man tun damit das Land von der Versteigerung ablässt??? Normale Kommunikation mit der Behörde ist nicht möglich.

  5. Isabel

    Könnten Sie mir auskunft über einen verwirrten fall leisten ?
    Meine grossmutter hat ihr familienhaus verkauft, der kauffvertrag wurde vor 3 monaten unterschrieben. Das Haus wurde in 4 parteien geteilt vor dem ableben meines großvaters. 3 kinder und die ehefrau sind im erbschein genannt. 1 kind ist mittlerweile auch verstorben und an stelle dieses kindes tritt der freistaat ein. Die ganze familie hat nach dessen tod das erbe angesagt, wegen zu hoher verschuldung, der erbschein vom verkauf des hauses konnte nicht geändert werden ! Bekommt der freistaat jetzt den anteil der verstorbenen person ? Oder vertritt die ihn jediglich um den verkauf zu ermöglichen ?
    Ich danke für auskunft

  6. Enders

    Hallo
    Hier in Westerburg steht ein Haus an dem wir interessiert sind.
    Das steht schon seit einer Weile leer.
    Ist es Zuhaben

    1. anwalt.org

      Hallo Enders,

      diesen Sachverhalt können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde bzw. Verwaltung vor Ort undd erkundigen Sie sich dort.

      Ihr Team von anwalt.org

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