Fiskalerbschaft – was genau bedeutet das?
Wird in einem Testament oder einer anderen Verfügung von Todes wegen die Erbfolge nicht durch den Erblasser angepasst, gelten hinsichtlich der Verteilung einer Erbschaft die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses legt fest, wer wann Erbe wird und teilt Nachkommen und Verwandte eines Verstorbenen in unterschiedliche Erbenordnungen ein.
Doch nicht nur Verwandte und Ehegatten können nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingesetzt werden. Auch dem Staat kommt ein besonderes Erbrecht zu. Der Fachterminus für das Erbrecht des Staates lautet “Fiskalerbschaft”. Hergeleitet ist er von der Bezeichnung “Fiskus”, die für den Staat als Eigentümer öffentlicher Vermögensmassen steht.
Doch wann genau wird der Staat eigentlich Erbe? Und was geschieht mit den Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie im Nachfolgenden.
Inhalt
Wann erbt der Staat? Fiskalerbrecht nach § 1936 BGB
Laut BGB (§ 1936) erbt der Staat, wenn keine anderen Erben vorhanden sind.
Der Staat kann einen Nachlass nicht beliebig übernehmen. Der Bund steht in der gesetzlichen Erbreihenfolge an letzter Stelle, also hinter Verwandten, Ehegatten und Lebenspartnern. Fiskalerbschaften treten damit immer erst dann auf, wenn der Erblasser keine anderen Erben hinterlässt.
Die entsprechende rechtliche Grundlage findet sich in § 1936 BGB. Allerdings ist die Einschränkung in dem Gesetzestext an dieser Stelle nicht vollkommen eindeutig, da sie sich ausschließlich auf das Nichtvorhandensein von etwaigen Verwandten usf. zum EIntritt des Erbfalles bezieht. Grundsätzlich aber tritt der Staat immer dann als Erbe ein, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.
Das kann auch dann der Fall sein, wenn zwar Verwandte und Ehegatten des Verstorbenen vorhanden sind, diese jedoch das Erbe ausschlagen. Haben alle potentiellen Erben der Annahme des Nachlasses widersprochen, sind keine rechtmäßigen Erben vorhanden, sodass die Fiskalerbschaft eintritt.
Warum Menschen das Erbe ausschlagen?
Das Fiskalerbrecht bestimmt, dass der Staat als einziger das Erbe nicht ausschlagen darf.
Ein wichtiger Grund für die Erbausschlagung ist häufig die Überschuldung einer Erbschaft, denn: Mit Annahme des Erbes gehen nicht nur die Vermögenswerte auf die Annehmenden über, sondern vor allem auch die Schulden des Verstorbenen – sofern er für diese mit seinem Nachlass haftete. Den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft steht dann meist nur noch ein Ausweg zur Verfügung, wenn nicht ihr eigenes Vermögen für die Auflösung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden soll: die Nachlassinsolvenz.
Meist jedoch lohnt sich dieser Stress nicht und am Ende bleibt von der Erbschaft nur selten noch etwas übrig. Die Erbausschlagung erscheint dann vielen als einfachere Lösung. Haben alle Verwandten und Ehegatten, die eine Erbengemeinschaft bilden würden, die Erbschaft ausgeschlagen, erbt der Staat.
Der Staat erbt auch die Schulden
Fiskalisches Erbrecht: Der Staat übernimmt auch die Schulden des Erblassers.
Wenn der Staat erbt, so übernimmt er im Zuge der Fiskalerbschaften auch sämtliche Schulden der Verstorbenen. Mit dem hinterlassenen Vermögen müssen dann zunächst alle Verbindlichkeiten aufgelöst werden. Einen wichtigen Unterschied gegenüber anderen möglichen Erben gibt es jedoch: Während diese im Zweifel über die Nachlasswerte hinaus auch für die Schulden des Verstorbenen haften, ist dies bei der Fiskalerbschaft nicht der Fall.
Der Staat haftet damit nur insoweit für Nachlassverbindlichkeiten, wie die Erbmasse für deren Begleichung ausreicht. Darüber hinausgehend tritt keine Haftung mit Eigenvermögen ein. Bleibt nach der Tilgung Vermögen aus dem Nachlass übrig, geht dieses uneingeschränkt an den Staat.
Das bedeutet also: Der Staat erbt zwar auch die Schulden des Erblassers, er muss jedoch nur das hinterlassene Vermögen für die Tilgung heranziehen. So kann die Überschuldung des Staates ausgeschlossen werden.
Hallo
Hier in Westerburg steht ein Haus an dem wir interessiert sind.
Das steht schon seit einer Weile leer.
Ist es Zuhaben
Hallo Enders,
diesen Sachverhalt können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde bzw. Verwaltung vor Ort undd erkundigen Sie sich dort.
Ihr Team von anwalt.org
Könnten Sie mir auskunft über einen verwirrten fall leisten ?
Meine grossmutter hat ihr familienhaus verkauft, der kauffvertrag wurde vor 3 monaten unterschrieben. Das Haus wurde in 4 parteien geteilt vor dem ableben meines großvaters. 3 kinder und die ehefrau sind im erbschein genannt. 1 kind ist mittlerweile auch verstorben und an stelle dieses kindes tritt der freistaat ein. Die ganze familie hat nach dessen tod das erbe angesagt, wegen zu hoher verschuldung, der erbschein vom verkauf des hauses konnte nicht geändert werden ! Bekommt der freistaat jetzt den anteil der verstorbenen person ? Oder vertritt die ihn jediglich um den verkauf zu ermöglichen ?
Ich danke für auskunft
Hallo,
Ich brauche dringend ein rechtslagen Rat. Land Hessen immobilien besteht auf versteigerung, obwohl der gläubiger in diesem Fall die Bank, das Objekt an uns verkaufen möchte und wir somit auch alle Schulden begleichen. Was kann man tun damit das Land von der Versteigerung ablässt??? Normale Kommunikation mit der Behörde ist nicht möglich.