Kinderpornographie – Der Straftatbestand des § 184b StGB

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 25. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Verbreitung von Jugend - und Kinderpornographie sind Vergehen.
Die Verbreitung von Jugend – und Kinderpornographie sind Vergehen.

Im deutschen Sexualstrafrecht ist eine Vielzahl verschiedener Straftatbestände gesetzlich normiert. Einige davon sind als Verbrechen ausgestaltet (wobei ihr Strafrahmen im Mindesten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht), andere wiederum als Vergehen (wobei das Mindeststrafmaß unterhalb dessen liegt).

Verankert sind die Tatbestände im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (kurz: StGB), welcher die Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ trägt.

Teil dessen ist das Delikt „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“. Umgangssprachlich wird für die Bezeichnung dieses Tatbestandes auch der Begriff der Kinderpornographie verwendet. In den Medien kursiert er immer wieder und sorgt für Empörungen in der Gesellschaft. Doch was genau ist eigentlich Kinderpornographie?

Im folgenden Ratgeber klären wir Sie über diese und einige weitere Fragen rund um das Thema auf. Welcher Paragraph umfasst das Delikt? Welche Tathandlung sieht das Gesetz vor und welche Strafe haben Täter zu befürchten, die sich wegen der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften oder Bildern strafbar gemacht haben? Und was ist unter dem Begriff Jugendpornographie zu verstehen?

FAQ: Kinderpornographie

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten bezüglich der Kinderpornographie?

Hier können Sie nachlesen, welche gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Kinderpornographie gelten.

Welches Strafmaß ist vorgesehen?

Wer Kinderpornographie herstellt oder verbreitet, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.

Wann verjährt der Tatbestand der Kinderpornographie?

Eine Verjährung der Straftat tritt in aller Regel nach fünf Jahren ein.

Kinderpornographie: Gesetzlichen Grundlagen und Tathandlung

Gemäß § 184b StGB ist der Besitz von Kinderpornographie eine Straftat.
Gemäß § 184b StGB ist der Besitz von Kinderpornographie eine Straftat.

Der Tatbestand der Kinderpornographie bzw. die „Verbreitung, (der) Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“ findet seine gesetzliche Grundlage in § 184b StGB. Die Norm dient dem Schutz von Kindern.

Die Norm sieht in seinem Absatz 1 unter den Nummern 1 bis 4 die folgenden Tathandlungen vor. Strafbar macht sich danach, wer

  • Nr. 1 eine kinderpornographische Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  • Nr. 2 es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt,
  • Nr. 3 eine kinderpornographische Schrift herstellt, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder
  • Nr. 4 eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet oder bewirbt. Ebenso macht sich nach dieser Tatvariante strafbar, wer es unternimmt, kinderpornographische Schriften ein– oder auszuführen, um sie zu verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder anderen den Besitz daran zu verschaffen.

Als Kinder werden dem Gesetz nach Personen unter 14 Jahren bezeichnet.

Der Begriff der kinderpornographischen Schrift

Was unter einer kinderpornographischen Schrift zu verstehen ist, gibt der Tatbestand des § 184b StGB ebenfalls vor. In Absatz 1 Nr.1 besagt die Norm, dass eine pornographische Schrift dann als Kinderpornographie zu bezeichnen ist, wenn sie Folgendes zum Gegenstand hat:

  • Sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind)
  • Die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
  • Die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer Person unter 14 Jahren

Welches Strafmaß sieht § 184b StGB vor?

Bei Kinderpornographie droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Bei Kinderpornographie droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wer in einer der zuvor beschriebenen Art und Weise Kinderpornoseiten bzw. Kinderpornobilder herstellt, verbreitet oder ähnliches, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Norm ist mithin als ein Vergehen ausgestaltet.

Ein dem gegenüber deutlich höheres Strafmaß (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) sieht für den Fall von Kinderpornographie nach § 184b StGB in Absatz 2 vor. Danach wird bestraft, wer in den oben beschriebenen Fällen gewerbsmäßig (also ein darauf gerichtetes Gewerbe betreibt) oder als Mitglied einer Bande (mindestens zu dritt) handelt, welche sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Straftaten verbunden hat.

Ebenso erhöht sich der Strafrahmen auf das Maß einer 6 monatigen bis zu zehnjährigen Freiheitsstrafe, wenn die kinderpornographischen Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 1 Nr.1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Verjährung der Kinderpornographie

In Bezug auf die Frage nach Verjährungsfristen im Strafrecht, im speziellen nach denen hinsichtlich des Tatbestandes der Kinderpornographie, gilt es zunächst die Begriffe der sogenannten Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung voneinander abzugrenzen.

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass ein Täter nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr behördlich, zum Beispiel durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, verfolgt werden kann. Im Falle einer Vollstreckungs­verjährung hingegen hat eine behördliche Strafverfolgung bereits stattgefunden und es kam bereits zu einem Gerichtsprozess und einer Verurteilung des Täters. Wird die Strafe dann nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vollstreckt, tritt auch hier Verjährung ein. Dann ist von der sogenannten Vollstreckungsverjährung die Rede.

Die Verfolgungsverjährung findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 78 folgende des StGB. In Bezug auf Kinderpornographie beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre. Dies ergibt sich aus § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Entscheidend ist hierbei stets das jeweilige Höchstmaß des Strafrahmens. Bei der Kinderpornographie nach § 184b Absatz 1 StGB beträgt dieser fünf Jahre.

Für den erhöhten Strafrahmen im Sinne von § 184b Absatz 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) wiederum ist § 78 Absatz 3 Nr. 3 StGB einschlägig. In diesem Fall beträgt die Frist zur Verfolgungsverjährung zehn Jahre.

Der Beginn der Verjährungsfrist ist stets der Zeitpunkt der Beendigung der Tat.

Gemäß § 79 Absatz 3 Nr. 1 StGB beträgt demgegenüber die Vollstreckungsverjährung beim Tatbestand der Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB Absatz 1 zehn Jahre. Die Frist zur Vollstreckungsverjährung beginnt ab dem Moment der Rechtskraft des Urteils zu laufen.

Was tun im Falle einer Anzeige?

Bei einer Anzeige wegen Kinderpornographie sollten Betroffene einen Anwalt konsultieren.
Bei einer Anzeige wegen Kinderpornographie sollten Betroffene einen Anwalt konsultieren.

Wer wegen Kinderpornographie angezeigt wurde, der ist gut beraten, einen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Denn nur dieser verfügt über das nötige Fachwissen und Einschätzungsvermögen der jeweiligen Sachlage.

Auch als Opfer sollten umgehend die Polizei informiert und im Zweifel auch ein Anwalt eingeschaltet werden. Gleiches gilt für Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauch und sämtliche weitere Sexualstraftaten. Dadurch wird eine Strafverfolgung ermöglicht. Eltern sollten außerdem im Falle des Verdachts auf einen derartigen Straftatbestand unbedingt mit ihren Kindern das Gespräch suchen, um die Sachlage bestmöglich aufzuklären.

Der Straftatbestand im Versuch

Gemäß § 184b Absatz 4 StGB ist der Versuch des Straftatbestandes der Kinderpornographie ebenfalls mit Strafe bedroht. Davon ausgenommen sind die Tathandlungen nach § 184b Absatz 1 Nr. 2 und Nr.4 StGB sowie Taten nach Absatz 3.

Der Tatbestand der Jugendpornographie

In § 184c StGB normiert das Strafrecht einen weiteren Tatbestand, nämlich den der Jugendpornographie. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

  • Nr. 1 eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  • Nr. 2 es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift zu verschaffen, welche ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt
  • Nr. 3 eine jugendpornographische Schrift herstellt, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder
  • Nr. 4 eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet oder bewirbt. Ferner macht sich nach dieser Tatvariante strafbar, wer es unternimmt, jugendpornographische Schriften ein – oder auszuführen, um sie im Sinne der Nr. 1 oder 2 zu verwenden.

Als Jugendliche gelten nach deutschem Recht Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Der Straftatbestand ist dem Grunde nach so aufgebaut wie der der Kinderpornographie. Bei Jugendlichen gilt ähnliches wie bei Kindern. Allerdings liegt das Strafmaß der Jugendpornographie etwas unterhalb dem der Kinderpornographie. Hier ist, anders als bei § 184b StGB, auch eine Geldstrafe möglich.

Auch bei § 184c StGB handelt es sich um ein Vergehen.
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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