Verbraucherschutz beim Reiserücktritt: Welche Rechte haben verhinderte Urlauber?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Verbraucherschutz beim Reiserücktritt: Welche Rechte haben Urlauber?
Verbraucherschutz beim Reiserücktritt: Welche Rechte haben Urlauber?

Auf die lang ersehnte Urlaubsreise freuen sich die meisten Menschen bereits Monate im Voraus. Ob Sommer, Sonne und Strand, ein Roadtrip durch Amerika oder der Wanderurlaub in den Alpen – in der Regel versprechen sich Reisende Entspannung und Erholung vom mitunter stressigen Alltag.

Daher sagt niemand gerne den lang geplanten Urlaub ab. Die Enttäuschung ist dementsprechend groß, wenn Gründe wie Krankheiten oder Verletzungen, eine Einkommensverschlechterung oder Naturkatastrophen das Verreisen unmöglich machen.

Doch welchen Verbraucherschutz bezüglich Reiserücktritt und -stornierung genießen deutsche Bürger hierzulande? Ist es problemlos möglich, den Reisevertrag zu widerrufen? Wann ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll?

FAQ: Reiserücktritt

Wann ist ein Rücktritt von der Reise möglich?

Grundsätzlich ist ein Reiserücktritt nur möglich, wenn es eine offizielle Reisewarnung für das betreffende Land gibt, es zu wesentlichen Änderungen bei der Reise kommt oder höhere Gewalt im Spiel ist. Andernfalls müssen Sie laut Reiserecht mit Stornokosten rechnen.

Was ist eine Reiserücktrittsversicherung?

Dadurch können Sie beispielsweise im Krankheitsfall von der Reise zurücktreten. Hier lesen Sie, wann eine solche Versicherung zahlt.

Wann ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll?

Da die Kosten für die Versicherung meist hoch sind, ist sie eher sinnvoll, wenn es sich um einen Langstreckenflug handelt.

Stornierung und Rücktritt von gebuchten Reisen

Beim Reiserücktritt gilt: Rechte hat auch der Veranstalter, wenn dieser Ausgaben getätigt hat, etwa für Hotelzimmer.
Beim Reiserücktritt gilt: Rechte hat auch der Veranstalter, wenn dieser Ausgaben getätigt hat, etwa für Hotelzimmer.

Der Verbraucherschutz garantiert beim Reiserücktritt dem Urlauber einige Rechte, genauso jedoch Pflichten. Der problemlose und kostenfreie Rücktritt von der Reise ist normalerweise nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Denn mit der Buchung, beispielsweise einer Pauschalreise, entsteht ein rechtswirksamer Vertrag, an den sich sowohl Reiseveranstalter als auch Kunde halten müssen.

Anders als zum Beispiel im stationären Handel steht dem Buchenden auch kein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Der Vertrag wird in der Regel also sofort wirksam. Wer nach Buchung bzw. Vertragsunterzeichung von der Reise zurücktreten muss oder will, sollte daher mit entsprechenden Gebühren rechnen.

Der Verbraucherschutz gewährt beim Reiserücktritt das Recht, einen Ersatzreisenden benennen zu dürfen. Der verhinderte Urlauber muss in dem Fall lediglich die Kosten der Vertragsübertragung zahlen.

Höhe der Stornokosten

In welcher Höhe der Reiseveranstalter eine Entschädigung festsetzen kann, ist im Reiserecht gesetzlich geregelt. In § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es:

Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen […] Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Manche Ausgaben müssen trotz Verbraucherschutz nach dem Reiserücktritt noch übernommen werden.
Manche Ausgaben müssen trotz Verbraucherschutz nach dem Reiserücktritt noch übernommen werden.

Für den Verbraucherschutz beim Reiserücktritt bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter diejenigen Kosten vom Vertragspartner verlangen kann, die er im Zuge der Reisevorbereitung bereits ausgegeben hat, jedoch abzüglich jener Aufwendungen, die er noch anderweitig einsetzen kann.

Je früher Urlauber vom Reise-Verbraucherschutz Gebrauch machen und vom Vetrag zurücktreten, desto geringer fallen in der Regel auch die Stornogebühren aus. Denn beispielsweise kann ein Hotelzimmer am Tag der Anreise vermutlich nicht mehr weitervermietet werden, während es bei einem Rücktritt Monate vor Reisebeginn noch problemlos an den Mann gebracht werden kann.

Viele Veranstalter von Pauschalreisen geben in den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) bereits gestaffelte Prozentsätze an, in welcher Höhe eine Entschädigung durch den Kunden gezahlt werden muss. Die Staffelung richtet sich normalerweise nach der verbleibenden Zeit bis zum Reiseantritt. Mit seiner Unterschrift akzeptiert der Reisende die Sätze in der Regel. Auf den Verbraucherschutz beim Reiserücktritt kann er sich dann meist nicht mehr berufen.

Kostenloser Reiserücktritt: Nur im Sonderfall

Ein Reiserücktritt ohne Stornokosten ist unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Wesentliche Änderung der Reise: Erhebliche Änderung der Flugzeiten oder -routen, der Unterkünfte oder des Reiseprogramms
  • Mehrkosten von über fünf Prozent: Erhebliche Steigerung des Reisepreises
  • Höhere Gewalt: Politische Krisen, Seuchengefahr, Erdbeben, Hurrikan etc.

In solchen Fällen haben Reisende wie Reiseveranstalter das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Es fallen normalerweise keine Entschädigungen an. Ist die Reise jedoch erst in einiger Zeit geplant und die Krisenprognose stellt die weitgehende Erholung der Zielregion in Aussicht, muss die Kündigung wegen höherer Gewalt trotz Verbraucherschutz beim Reiserücktritt nicht akzeptiert werden.

Ob höhere Gewalt vorliegt, ist nicht immer eindeutig. Lassen Sie sich daher juristisch beraten. Auch die Verbraucherzentrale kann zum Reiserücktritt Auskünfte erteilen.

Reiserücktrittsversicherung: Erstattung der Kosten

Verbraucherschutz durch Reiserücktrittsversicherung: Versicherte Ereignisse führen zur Kostenerstattung.
Verbraucherschutz durch Reiserücktrittsversicherung: Versicherte Ereignisse führen zur Kostenerstattung.

Da der Verbraucherschutz zum Reiserücktritt weniger ausgeprägt ist als beispielsweise bei Fluggastrechten, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Nicht immer lohnt sich eine solche Versicherung jedoch auch.

Wann zahlt die Versicherung?

Eine solche Versicherung übernimmt die Stornogebühren, allerdings nur im versicherten Fall, also vor allem bei Rücktritten aus wichtigen und unerwarteten Gründen. In der Regel zählen dazu:

  • Akute Erkrankungen
  • Schwere Unfälle
  • Tod eines Angehörigen
  • Arbeitslosigkeit
  • Impfunverträglichkeit
  • Komplikationen während einer Schwangerschaft

Unbedingt mitversichert sollte gemäß Verbraucherschutz neben dem Reiserücktritt auch der Reiseabbruch sein. Dann bleibt der Reisende nicht auf den gesamten Kosten für nicht mehr erbrachte Leistungen des Veranstalters sitzen, wenn er die Reise verfrüht beenden muss. Wer viel reist, sollte auch prüfen, ob der Abschluss einer Jahrespolice nicht günstiger ist, als eine Versicherung für jede Reise einzeln zu haben.

Wann lohnt sich eine Reiserücktrittsversicherung?

Bei Paaren und Singles rät die Verbraucherzentrale für den Reiserücktritt i. d. R. zu keiner Versicherung.
Bei Paaren und Singles rät die Verbraucherzentrale für den Reiserücktritt i. d. R. zu keiner Versicherung.

Laut Verbraucherschutz ist eine Reiserücktrittsversicherung in der Regel nur dann sinnvoll, wenn es sich um sehr teure Buchungen handelt, beispielsweise eine Fernreise, und diese bereits Monate vor Reisebeginn gebucht wurde.

Auch für Familien mit Kindern und ältere Menschen ist das Risiko, etwa aufgrund einer Krankheit die Reise nicht antreten zu können, größer, sodass eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll sein kann.

Auswahl der Reiserücktrittsversicherung

Falls eine Reiserücktrittsversicherung nötig ist, rät der Verbraucherschutz dazu, den Reiserücktritt und -abbruch nicht im selben Zug wie die Buchung abzuschließen. Versicherungen, die auf Buchungsportalen oder Airline-Webseiten angeboten werden, weisen in der Regel kein besonders gutes Preis-Leistungs-Verhältnis auf.

Zudem lauern oftmals Fallen wie der unwissentliche Abschluss von Jahresverträgen, die sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Auch eine Selbstbeteiligung sollte die Reiseversicherung nicht aufweisen – dies widerspricht dem Sinn der Versicherung grundlegend.

Ein Hinweis auf guten Verbraucherschutz beim Reiserücktritt ist auch die Teilnahme des Versicherers am Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns. Insbesondere Versicherungsnehmer ohne Rechtsschutzversicherung sollten auf die Teilnahme wertlegen. Im Fall eines Streits mit dem Versicherer kann so die außergerichtliche Streitbeilegung genutzt werden.

Hingegen ist der Abschluss einer Reisegepäckversicherung, die gegen Beschädigung und/oder Verlust des Reisegepäcks versichert, normalerweise unnötig. Zudem sichert häufig bereits eine vorhandene Hausratversicherung das Gepäck ab.

Stornierung von Flug und Bahnfahrt

Verbraucherschutz: Beim Reiserücktritt von Flügen müssen Steuern und Gebühren erstattet werden.
Verbraucherschutz: Beim Reiserücktritt von Flügen müssen Steuern und Gebühren erstattet werden.

Individualreisen müssen im Verbraucherrecht nicht unbedingt einen schlechteren Verbraucherschutz beim Reiserücktritt aufweisen als Pauschalreisen. Wer einen Flug nicht antreten kann, erhält oftmals sogar den vollen Ticketpreis zurück. Andernfalls muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass der Platz tatsächlich leer geblieben ist und nicht weiterverkauft werden konnte. Mindestens jedoch erhält der Reisende Gebühren und Steuern zurück.

Die Deutsche Bahn erstattet Tickets zum Flexpreis bis zum Geltungstag in vollem Umfang, am eigentlichen Reisetag kostet die Stornierung im Fernverkehr pauschal 19 Euro [Stand: Juni 2018]. Dieselben Kosten fallen bei Sparpreistickets an, allerdings sind Umtausch und Erstattung mit dem Geltungstag ausgeschlossen. Für Sonderaktionen oder Auslandsbahnreisen gelten ggf. abweichende Regelungen.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

20 Gedanken zu „Verbraucherschutz beim Reiserücktritt: Welche Rechte haben verhinderte Urlauber?

  1. Rebecca F

    Guten Morgen,
    wir haben eine Reise auf einem Bauernhof an der Nordsee gebucht und sind bei Ankunft (vorgestern) erst darüber informiert worden, dass die auf der Webseite beworbenen Streicheltiere nicht mehr da sind. Begründung: Aufgrund der Pandemie müssen Ansammlungen von Kindern, wie sie beim Streicheln der Tiere vorkommen können, vermieden werden. Auch die noch vorhandenen Ponys dürfen außerhalb der Ausritte nicht besucht werden.
    Wir haben den Urlaub mit unseren Kindern aufgrund der versprochenen Angebote gebucht und nun das.
    Was können wir fordern? Wir haben zwei Wochen gebucht, können wir kostenfrei für die zweite Woche stornieren?
    Danke und beste Grüße

  2. Gisela E

    Ich habe am 21.05.21 eine Schiffkreuzfahrt gebucht und alles bezahlt.
    Am 10.06.21 wurde telefonisch die Reise durch den Veranstalter abgesagt.
    Am 12.06.21 erhielt ich nun eine Stornorechnung über den Betrag der Reiserücktrittsversicherung, mir wurde dann vom Veranstalter gesagt, die Versicherung wäre nur für die Zeit vor der Reise und ich hätte ja stornieren können.
    Ist das denn rechtlich korrekt?
    MfG G.Eckardt

  3. Andrey P

    Hallo, ich habe am 08.06.2021 eine reise nach Mallorka von 16.07.21 bis 29.06.21 gebucht, aber nach 2 Stunde auch 08.06.21 storniert , jetzt haben einen bestätigung die verbindliche Stornierung meine Mallorca-Reise zu insgesamt 702 EUR. erhalten. Ist das wirklich korrekt? Ich soll das zahlen?
    MfG

  4. Kirstin

    Ich habe mein Reisebüro am Samstag per Mail gebeten eine Pauschalreuse zu buchen. Aufgrund der durchgesickerten Coronamaßnahmen und der Mitteilung, dass möglicherweise eine Impfpflicht für zukünftige Reisen eingeführt werden soll, haben wir uns am Montag, also am nächsten Werktag, entschieden, keine Auslandsreise zu buchen. Das habe ich dem Reisebüro mitgeteilt. Jetzt teilte man mir mit, dass ich 30 % Stornogebühren zahlen soll, da die Reise verbindlich gebucht ist. Dies konnte ich aus der Auftragsbestätigung, die ich unterschrieben zurücksenden sollte, nicht entnehmen. Natürlich habe ich nichts unterschrieben. Ist das wirklich korrekt? Ich soll etwas zahlen, für das noch keine Kosten entstanden sind?

  5. Ricarda

    Hallo zusammen,

    Wir haben am 23.08. eine Reise gebucht.
    Die Reiserücktrittversicherung haben wir zum 2.09. gekündigt und am 22.09 mussten wir die Reise dann wegen Krankheit vor Antritt stornieren.
    Nun mochte die Versicherung nicht zahlen, da die Stornierung nach der Kündigung erfolgt ist. Allerdings war die Versicherung bei Buchung ja noch aktiv.
    Wie ist hier die Rechtslage?

    Viele Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Ricarda,

      wir bieten keine rechtliche Beratung an. Wenden Sie sich für eine solche am besten an einen Verbrauchschutzverein oder einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Pisula

    Ich habe eine Frage zu Stornokosten für eine Ferienwohnung in Holland. Wir haben ein Ferienhaus für 2 Wochen , im Juli 2021, reserviert und 800 € angezahlt. Aus persönlichen Gründen haben wir die Wohnung storniert und uns wurden 30 % der Anzahlung abgezogen, also nur 240 zurückgezahlt. Ist es rechtlich richtig? Es handelt sich um die Ferien 2021?

    Ich danke für die Antowort.
    Isabella

  7. Fred

    Ich hatte im Dezember 19 eine Reise nach Griechenland für den 03.05.2020 gebucht, im April war die Restzahlung fällig.Da zu diesen Zeitpunkt die Reisewarnung aber nur bis zum 30.04 bestand, stornierte ich die Reise selber und musste noch eine Restzahlung leisten.War das rechtens?

  8. Martin

    Guten Tag,
    ich habe letztes Jahr ein Haus über ein Ferienpark auf Texel für April 2020 gebucht. Aufgrund der Corona Pandemie wurde mir vorgeschlagen mein Aufenthalt auf die Herbstferien zu verschieben und leider wurde der Aufenthalt gekürzt, da der Ferienpark die ursprünglich gebuchte Zeit nicht mehr anbieten konnte. Am 05.10. wäre die Abreise auf die Insel Texel, nun wurde leider Nordholland aktuell als Risikogebiet eingestuft. Auf die Anfrage bezüglich eine Stornierung wurde mir eine Erstattung der geleisteten Zahlung abgelehnt. Welche Rechte habe ich und kann ich eine Erstattung erwarten. Mit freundlichen Grüßen

  9. Friedrich

    Anläßlich unserer Diamantenen Hochzeit haben wir eine Donau-Kreuzfahvom 14. bis 21.10.2020 für 1778,-€ beim Reisebüro am 14.10.2020 gebucht.
    Mit der Buchung habe ich auch eine Reisekostenrücktrittversicherung abgeschlossen..
    Ungarn hat mit de Einreisebeschränkungen Ihre Haupstadt Budapest vorläufig bis 30.09.2020 völlig gesperrt, was danach kommt ist fraglich. Die Reederei will statt Budapest irgend ein anderes Ziel zu vereinbaren. Außerdem wird für die Zubringerbusreise von Leipzig nach Passau eine strenge Mund-Nasen-Maske verlangt, ebenso auf dem Kreuzfahrtschiff.
    Ich bin fast 86 Jahre alt und seit wenigen Jahren COPD und bin deshalb nicht in Der Lage eine solche Maske zu tragen, u.a. etwa 7 Stunden Busreise.
    Ich wollte deshalb eine Reiseumbuchung in eine erheblich teure Kur-Reise mit Eigenanreise beim Reisebüro vornehmen, was mir strikt abgelehnt wurde, nur eine Neubuchung wäre möglich, wobei die Donaureise mit 35% Beteiligung storniert werden muß. Das habe ich am 14.09.2020 getan, weil sonst bei einem Tag später schon 50% verlangt werden.
    Das Reisebüro hat mir eine 5 Seitige Schadenanzeige und eine 2 Seitige ärztliche Bescheinigung für die Versichrung ausgehändigt, die ichin 7 Tagen ausgefüllt zurückbringen soll.
    Ich bin doch nicht verantwortlich für diesen Umstand, wieso soll ich nun dieser Bürokratie nachkommen?
    Bitte sagen Sie mir, wie ich mich verhalten soll.

  10. Hand

    Nicht beantwortet ist die Frage, wer bei einer gebuchten Pauschalreise , die vom VERANSALTER abgesagt wird,
    dem Kunden die bereits für diese Pauschalreise bei demselben Veranstalter abgeschlossene und bezahlte Reiserücktrittsversicherungsgebühr rückerstattet.
    Ist diese Gebühr verloren?

    1. Ruth B

      Auch mich interessiert, ob die bereits bezahlte und beim Veranstalter gebuchte Reiserücktrittsversicherung
      rückerstattet werden muß, wenn die Reise vom Veranstalter abgesagt wurde. Meines Erachtens war diese
      Rücktrittsversicherung umsonst. Ist diese Gebühr verloren?

  11. Jens

    Hallo…
    meine fragen:
    Darf der Reiseveranstalter bei einer Teilstornierung, eine Rücktrittspauschale von 447,- Euro nehmen?
    obwohl wir noch über 40Tage vor unsere Reise sind ? (Reisepreis 508,- Euro)
    Was kann ich dagegen machen wenn der Reiseveranstalter nicht davon runter geht ?

    Wir haben letztes Jahr im Oktober eine Pauschalreise von Hamburg nach Mallorca gebucht. “ Personen möchten nicht mehr mit und haben dann eine Teilstornierung gemacht. In der allg. Geschäftsbedingungen steht das bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30% Stornokosten hat. Das hätten wir auch bezahlt aber der Reiseveranstalter nimmt 88% obwohl wir noch über 40 Tage vor Reisebeginn sind
    Was kann ich tun ?? Ich bedanke mich schon einmal im voraus für ihre Mühe

    1. junis

      Wie sieht es aus bei selbst gebuchte Ferienwohnungen ohne schriflichen Vertrag sondern online. Was ist vorhanden. Ich habe zb für mitte August gebucht aber dannach abgesagt 3 wochen vorher . Der Wohnungsinhaber will jetzt fast 70 % der kosten von mir haben. Ich sehe es nicht ein das zu bezahlen weil der hat Zeit weiter zu vermieten wie es hier sagt höhe der kosten ist was der schon geleistet hat, der hat nichts geleistet bisher. Möchte bisschen mehr wissen oder eine erfahrene Meinung haben.

  12. eduard

    Hallo,

    Der zitierte § 651i Abs. 2 BGB stimmt doch gar nicht. Es ist doch der § 651 h BGB.

    1. anwalt.org

      Hallo eduard,

      vielen Dank für den Hinweis. Die Regelungen zum Reiserecht im BGB wurden kürzlich durch den Gesetzgeber aktualisiert, was eine Verschiebung der entsprechenden Paragraphen zur Folge hatte. Wir haben den Text und das Zitat entsprechend angepasst.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. jan sch

    Hallo,
    frage: kann ich als Verbraucher auch stornokosten verlangen?
    Facts, am 2.6.20 Pauschalreise von berlin nach mallorca gebucht, für den Zeitraum 8.-19.juli 2020. Alles fristgerecht überwiesen. Nun gestern Abend zufällig in der TUI-app festestellt, dass Reise von tui storniert wurde. Heute (24.6.) lange Telefonate mit Kundenservice. Als Grund wurde mitgeteilt, dass eurowings nicht fliegt, wir in Quarantäne müssen etc. Alles schmarn. Auf der Homepage von eurowings sind die Flüge buchbar. Auch bei TUI-online, aber für mehr Geld. Sind hier wirtschaftliche Gründe schuld, weil man mehr Geld verdienen kann? Bin damit nicht einverstanden und möchte, dass der Vertrag erfüllt wird. Stornogebühren, Entschädigung…? Über tui liest man derzeit gar nie gutes. Haben, um Urlaub zu machen, erstmal ab hannover gebucht (länger anreisezeit, da wir in Berlin wohnen), zimmerdowngrade und teurer. Also nur Nachteile erlitten. Natürlich wird jetzt alles abgebucht und der Preis der ersten von tui stornierten reise in weiter Ferne zurückgezahlt. Was kann ich als Verbraucher tun… danke euch

  14. Hans

    Wir haben wegen der hohen Corona-Gefahr eine Armenien-Reise zwei storniert, und zwar zwei Tage, bevor wir hätten 50% bezahlen müssen. Blieben noch 25 % x 2 Personen = runde 1500 €.
    Nirgends ist zu finden, ob man dies als besondere Belastung von der Steuer absetzen kann.
    Wie steht es damit?
    Hans

  15. Roger W

    Hallo,
    ich hoffe, das Sie mir weiterhelfen können.
    Meine Eltern (beide über 70) fahren jedes Jahr öfter an die Nordsee, da mein Vater unter der Lungenkrankheit COPD leidet und er durch die Nordseeluft immer wieder eine Linderung erfährt.
    Nun hatten Sie für diese Jahr wieder eine Ferienwohnung vom 30.05.2020 -11.06.2020 gebucht.
    Auch wieder privat eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
    Auf Grund der Vorerkrankung meines Vaters hat er nun große Angst, wegen Corona, die Reise anzutreten.
    Die Reiserücktrittsversicherung wird hier nicht einspringen, da es sich wohl um eine chronische Vorerkrankung handet.
    Haben meine Eltern hier eine Möglichkeit, die Reise nicht anzutreten und nicht auf den Kosten sitzen zubeleiben?
    Mit freundlichem Gruß
    Roger W

  16. Grit N

    Sehr gute Erläuterungen. Ich hoffe ich kann sie nutzen und ein gutes Ergebnis für mich erzielen.
    Ich habe bei „Reisen Akutell“ eine 8 tägige Flugreise nach Barcelona am 29.06.2019 gebucht und 20% 277,60€ angezahlt. Diese Reise findet vom 16.09.2020 bis 23.09 2020 statt.Am 20.10.2019 habe ich diese Reise leider aus persönlichen Gründen stornieren müssen. Die Stornierung wurde akzeptiert und die Kosten belaufen sich genau auf diese 20 % . D.h. ich habe für eine 11 Monate im voraus gekündigte Reise 277,60 € Stornogebühr bezahlen müssen. Das kann ich nicht verstehen.

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