Prospektwahrheit & Prospektklarheit: Was bedeutet dieser Grundsatz?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Durch den Grundsatz der Prospektwahrheit sind die Angaben im Reisekatalog prinzipiell verbindlich.
Durch den Grundsatz der Prospektwahrheit sind die Angaben im Reisekatalog prinzipiell verbindlich.

Nicht selten verleiten die malerischen Fotos in Reisekatalogen zum Träumen und wecken das Fernweh. Dabei versprechen die Hochglanzprospekte je nach Reiseziel zum Beispiel weiße Sandstrände und kristallklares Meer, schneebedeckte Alpen oder die Sichtung exotischer Wildtiere.

Treffen Urlauber bei ihrem Aufenthalt in Afrika nicht auf wildlebende Löwen, macht das Tauwetter dem Wintersport einen Strich durch die Rechnung oder besteht der Strand eher aus Kies, ist die Enttäuschung meist groß. In solchen Fällen, stellt sich nicht selten die Frage, wie verbindlich die Reiseprospekte wirklich sind.

Was versteckt sich also genau hinter dem Grundsatz zu Prospektwahrheit und -klarheit? Und rechtfertigt eine irreführende Hotelbeschreibung einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Prospektwahrheit

Was hat es mit der Prospektwahrheit auf sich?

Gemäß Reiserecht müssen Veranstalter die Verbraucher umfassend über eine bevorstehende Reise informieren.

Welche Angaben sind dabei verpflichtend?

Eine Übersicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen finden Sie hier.

Hat ein Verstoß gegen die Prospektwahrheit Konsequenzen?

Zum einen kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen, zum anderen können Urlauber ggf. eine Reisepreisminderung fordern.

Was ist unter Prospektwahrheit und Prospektklarheit zu verstehen?

Der Grundsatz der Prospektwahrheit gilt sowohl für den Text als auch für die Fotos in Reisekatalogen und Onlineangeboten.
Der Grundsatz der Prospektwahrheit gilt sowohl für den Text als auch für die Fotos in Reisekatalogen und Onlineangeboten.

Reisekataloge und Hotelbeschreibungen erfüllen im Reiserecht gleich mehrere Funktionen. Zum einen dienen diese als Werbemittel, welche die Verbraucher zur Buchung eines Urlaubs bewegen sollen. Zum anderen handelt es sich dabei um die Grundlage für den Abschluss eines Reisevertrages.

Um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern, hat der Gesetzgeber für die Beschreibung in Katalogen den Grundsatz der Prospektwahrheit und Prospektklarheit entwickelt. So müssen Prospektangaben gemäß § 4 Abs. 1 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) deutlich lesbare, klare und genaue Informationen zur Reise enthalten.

Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gehören dabei insbesondere:

  • Reisepreis und die Höhe einer zu leistende Anzahlung
  • Bestimmungsort (Ziel der Reise, z. Bsp. eine bestimmte Stadt)
  • Transportmittel (Merkmale und Kategorie, z. Bsp. Direktflug oder Economy)/li>
  • Unterbringung (Art, Lage, Kategorie des Hotels)
  • Mahlzeiten (z. Bsp. Vollpension, Halbpension oder All-inclusive)
  • Reiseroute (vor allem bei Rundreisen und Kreuzfahrten relevant)
  • Einreiseformalien (Pass- oder Visumerfordernisse des Urlaubslandes)
  • Durchführungsvoraussetzungen (z. Bsp. eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl)

Durch den Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit sind die im Reisekatalog enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend. Allerdings kann sich dieser im Prospekt die Option für Änderungen vorbehalten, sodass vor einem Vertragsabschluss prinzipiell noch Anpassungen möglich sind.

Werben Reiseunternehmen gezielt mit verschleiernder Katalogsprache oder werden potenziell negative Informationen bewusst weggelassen, können Konkurrenten gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) rechtliche Ansprüche durch eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung oder eine Unterlassungsklage durchsetzen.

Was können Verbraucher bei Verstößen gegen die Prospektwahrheit unternehmen?

Ein Verstoß gegen die Prospektwahrheit kann einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung rechtfertigen.
Ein Verstoß gegen die Prospektwahrheit kann einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung rechtfertigen.

Buchen Sie eine Reise, sollten Sie grundsätzlich alle bereitgestellten Informationen des Reiseveranstalters gut aufbewahren, denn nur so lassen sich häufig entsprechende Missstände oder Ungereimtheiten nachweisen. Dies gilt insbesondere bei Internetangeboten, denn Texte auf einer Website lassen sich jederzeit anpassen. Erstellen Sie daher sicherheitshalber einen Screenshot, welcher idealerweise auch das Datum Ihrer Buchung enthält.

Weichen die Leistungen vor Ort von den vereinbarten Bedingungen ab, kann ein Reisemangel vorliegen. Diesen sollten Sie umgehend beim Reiseleiter am Urlaubsort melden und eine Beseitigung des Mangels fordern.

Darüber hinaus können Sie Ansprüche auf eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Dabei handelt es sich um eine prozentuale Rückzahlung des Reisepreises für die beeinträchtigten Tage. Senden Sie dafür innerhalb von vier Wochen nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub eine sogenannte Reisemängelanzeige an den Veranstalter.

Wichtig! Zum 01. Juli 2018 wird das Reiserecht reformiert. Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Frist zur Abgabe einer Mängelanzeige von vier Wochen auf zwei Jahre verlängert.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung besteht, hängt von den individuellen Umständen ab. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung an einen fachkundigen Anwalt.
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Ein Gedanke zu „Prospektwahrheit & Prospektklarheit: Was bedeutet dieser Grundsatz?

  1. Kurt

    Hallo Nicole
    ich habe im Internet eine Reise aus dem Reisen Katalog gebucht.
    In dem Katalog war eine Hotelkette (5 Hotels vor Ort) mit Bilder zu sehen.
    Darunter ein Bild mit einer grossen Wasserutsche.
    Dieses Fot war für uns der einzige Grund warum wir dieses Hotel gebucht haben.
    Beim Einchecken in dem Hotel)stellte sich heraus ,dass es gar keine Wasserrutsche in dieser Hotelkette gibt.
    Eine Mängelanzeige bei -Reise wurde per Telefor und per E-Mail gemacht-aber abgelehnt,weil in der Beschreibung keine Wasserrutsche erwähnt wird.
    Ich denke,dass dies ein Täuschung darstellt !
    Was denken Sie ?
    vielen Dank für eine Reaktion !
    mfG -K.

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