Fällt für den Nießbrauch eine Steuer an?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Fällt für den Nießbrauch eine Steuer an?

FAQ: Steuer beim Nießbrauch

Fällt beim Nießbrauch eine Steuer an?

Ja. Auch wenn Sie eine Sache nicht besitzen, durch den Nießbrauch daraus aber einen Nutzen ziehen, fallen Steuern an.

Wie hoch sind die Steuern?

Wie hoch die Steuern sind, muss stets individuell berechnet werden. Hier lesen Sie, auf welche Faktoren es dabei ankommt.

Gibt es auch eine Steuer auf Schenkungen?

Ja. Die Schenkungssteuer kann mitunter denselben Wert haben, wie eine Erbschaftssteuer.

Fällt für das Recht auf Nießbrauch eine Steuer an?
Fällt für das Recht auf Nießbrauch eine Steuer an?

Regelmäßig übertragen Personen eine Immo­bilie auf ihre Kinder oder andere Begünstigte. Ob nun im Rahmen einer Erbschaft, als Schenkung oder aber im Rahmen eines Verkaufs: Häufig wird dem Ehegatten, Übertragenden oder einem Dritten ein Nießbrauchrecht an der Wohnung, dem Haus oder zumindest einem Teil davon gewährt.

Der Nießbraucher ist damit berechtigt, den so übertragenen Gegenstand selbst zu nutzen und daraus die Früchte zu ziehen. Anders als beim reinen Wohnrecht darf er sich etwa auch dazu entschließen, die Wohnung selbst zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Bleibt er selbst in der Immobilie, kann er zumindest Mietkosten einsparen.

Hieraus ergibt sich, dass auch die Übertragung eines Rechtes mit einem Geldwert beziffert werden kann – bringt es doch zumindest einen geldwerten Vorteil. Doch fällt dadurch schon auf den gewährten Nießbrauch eine Steuer an?

Wird für den Nießbrauch eine Erbschaftsteuer fällig?

Nießbrauch: Erb- und Schenkungssteuer fällt in der Regel an.
Nießbrauch: Erb- und Schenkungssteuer fällt in der Regel an.

Ob nun gesparte Mietkosten, Mieteinnahmen oder anderweitiger Profit aus der Frucht­ziehung: Dem Nießbrauch kann in jedem Fall ein gewisser Wert zugeordnet werden, ob nun tatsächlich Geld fließt oder nur ein eingeräumtes Recht wahrgenommen wird.

Überall nun wo ein Wert vorhanden ist, da ist auch der Fiskus nicht weit. Das bedeutet:

Überträgt zum Beispiel ein Erblasser in seinem Testament eine Immobilie an die eigenen Kinder, gewährt dem eigenen Ehegatten jedoch ein entsprechendes Gebrauchsrecht , fällt für diesen ggf. eine Erbschaftsteuer an. Dem Nießbrauch wird dabei ein materieller Wert beigeordnet, auf den dann die Steuer entfällt.

Wichtig: Die auf den Nießbrauch entfallende Steuer ist von dem Nießbraucher zu tragen und wird nicht dem Eigentümer zur Last gelegt. Unter Umständen kann jedoch auch eine Stundung zum Aussetzen der Forderung führen. Endet das Nießbrauchsrecht für das Grundstück, die Immobilie oder die Firma dann, geht die Steuerlast auf den Eigentümer über.

Auch Schenkungssteuer fällt bei Nießbrauch an

Doch nicht nur in Bezug auf das Erbrecht findet der Nießbrauch steuerliche Behandlung. Auch wenn ein solches Gebrauchsrecht an einem Gegenstand im Rahmen einer Schenkung gewährt wird, schaut das Finanzamt ganz genau hin. So fällt für einen bestimmten Zuwendungsnießbrauch ebenfalls Schenkungssteuer an – und zwar dieselbe, wie im Erbrecht.

Also: Bevor Sie die Übertragung von einem solch umfassenden Gebrauchsrecht in Erwägung ziehen, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden. Dieser kann vorab ermitteln, wie hoch ungefähr die für den Nießbrauch anfallende Steuer sein könnte und ob dies dem Nießbraucher zuzumuten ist.

Wenn Sie nun denken, dass es in diesem Fall sinnvoller erschiene, statt dem Nießbrauch ein Wohnrecht zu gewähren, um Steuern zu sparen: Auch das reine Wohnrecht wird ebenso wie der Nießbrauch steuerlich berücksichtigt. Nur dass der Wert sich hier stets nach der eingesparten Miete richtet.

Wie hoch ist die beim Nießbrauch anfallende Steuer?

Die für den Nießbrauch anfallende Steuer richtet sich nach dem festgestellten Kapitalwert.
Die für den Nießbrauch anfallende Steuer richtet sich nach dem festgestellten Kapitalwert.

Der Nießbrauch wird im Steuerrecht nach seinem mathematisch ermittelten Gegenwert betrachtet. Der Wert vom Nießbrauch lässt sich berechnen, indem zunächst der jeweilige Jahreswert festgelegt wird (z. B. 12 x eingesparte Monatsmiete für eine vergleichbare Immobilie oder alle Einkünfte aus der jährlichen Vermietung oder Verpachtung).

Handelt es sich um ein lebenslanges Nießbrauchrecht, richtet die Steuer sich nach den regelmäßig herausgegebenen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes.

Hierüber lässt sich sodann ermitteln, wie lang die statistisch wahrscheinlich Restlebensdauer des Begünstigten ist. Diese Restlebensdauer wird dann nach Anlage 9a Bewertungsgesetz (BewG) ein Faktor zugewiesen, mit dem der Jahreswert zu multiplizieren ist.

Am Ende dieser Berechnung steht dann der Kapitalwert vom Nießbrauch, der zu versteuern ist.

Die genaue Höhe von Erbschaft- oder Schenkungssteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die sich in diesem Fall aber nicht nach dem jeweiligen Familienstand, sondern nach dem Verhältnis zwischen Erblasser bzw. Schenkendem und Nießbraucher. Je nach Steuerklasse und verwandtschaftlicher Nähe kann der Begünstigte bei der für den Nießbrauch zu entrichtenden Steuer unterschiedliche Freibeträge geltend machen. Darüber hinausgehende Werte sind zu versteuern.

Die Steuersätze richten sich zum einen nach der Steuerklasse, zum anderen aber auch nach der Höhe des Nießbrauchwertes, der über dem jeweiligen Freibetrag liegt:

Wert des NießbrauchsSteuersatz in der Steuerklasse
IIIIII
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

11 Gedanken zu „Fällt für den Nießbrauch eine Steuer an?

  1. Schmidt h

    kann ich gegen schenkungssteuer beim finanzamt ein
    spruch erheben.
    Es handelt sich um Niessbrauchhum

  2. Trapp

    ich wohne in einer mir gehörenden Immobilie. Diese will ich an meinen Sohn verschenken mit Niesdbrauch-
    eintragung des Wuhnrechts usw für mich.
    Frage: ich bekomme ja keine Mietzahlugen, sonder wohne kostenlos in diese Immobilie weiter.
    Fällt dann eine Steuer auf den Niessbrauch an ? also fiktive Miete. und keine tatsächlichen Einnahmen.?
    Fals Steueranfallen sollte, wieviel. Die ersparten Mieteinnahmen weiss ich nicht. 1ch schätze 1200 nis 1500
    E .( Vergleichsmieten gibt es nicht )

  3. Viola

    Hallo,

    ich habe das Haus + Grundstück von meinem Schwiegervater geerbt, leibliche Kinder hatte er nicht. Meine Schwiegermutter hat aber lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauchrecht), so steht es im notariellem Testament. Wie sieht es jetzt mit der Erbschaftssteuer aus? Wer muss diese bezahlen?

    Lg Viola

  4. Birte

    Interessant, dass der Nießbraucher berechtigt ist, den so übertragenen Gegenstand selbst zu nutzen. Wenn ich also meinem Bruder für sein Unternehmen unser Grundstück zur Verfügung stelle, dann muss er dafür trotzdem Steuern zahlen. Wir werden uns vorsichtshalber mit einem Steuerberater für Unternehmen beratschlagen.

  5. Erhard F.

    Bei der Scheidung wurde mir eine Wohnung und 2 Wiesen Gerichtlich zugesprochen.
    Mein Mann hat auf das Grundstück ein Nießbrauchrecht für seinen Neffen gemacht.
    Wenn der Nießbrauch nach dem Gerichtsurteil gemacht wurde, wo mein Mann wußte daß er alles verlieren wird nur um mir zu schaden kann da nicht Nießbrauch seine Richtigkeit verlieren?

    1. anwalt.org

      Hallo Erhard F.,

      diesen Sachverhalten sollten Sie direkt mit einem Anwalt besprechen. Wir können keine Rechtsberatung anbieten und daher auch keine Beurteilung der Situation vornehmen.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. C.

    Zum Thema Nießbrauch bei Verschenkung des Hauses an das Kind:
    Der Nießbrauchwert wird steuerlich ermittelt. Die Summe wird abgezogen vom Verkehrswert des Hauses. Eine Versteuerung der „eingesparten Miete“ erfolgt nur, wenn das Haus vermietet wird.

    So ist mein Kenntnisstand.

  7. B.

    Hallo, folgender Sachverhalt:
    wir wollen unsere drei Kinder unser Haus mit Grundstück, in dem wir selbst wohnen, nach dem Nießbrauchrecht überschreiben. Ein Grund u.a.ist, das bei Pflege das Sozialamt nach 10 Jahren keinen Zugriff hierauf hat. Jetzt kann es ja sein, das wir nach 10 Jahren das große Haus mit Garten nicht mehr bewältigen könnten und wir in eine kleinere Wohnung zur Miete ziehen möchten. Wert des Haus incl. Grundstück z.Zt. ca. 180000 Euro, nach 10 Jahren etwa 130000 Euro geschätzt.
    Frage: könnten die Kinder z.B. nach 12 Jahren, mit unserer Zustimmung, das Haus verkaufen. Hätte das Sozialamt hiernach noch Zugriff auf den Erlös der Immobilie.

  8. Johann W.

    Guten tag,
    wir, meine Frau und ich trage uns mit dem Gedanken unser Haus, in dem wir selber wohnen und zwei Wohnungen vermietet haben unseren beiden Kindern zu übergeben.
    Wir würden den Nießbrauch für uns geltend machen. welche Kosten fallen bei der Überschreibung an? Das Haus hat einen Wert von ca. 500.000 €
    Muß ich dann für die Wohnung die ich selber nutze Steuern bezahlen?
    Auf was ist besonders zu achten?
    Welche Kosten fallen für Ihre Beratung an?
    Bitte um Nachricht.
    Herzlichen Dank.
    J.Wiesbeck

    1. anwalt.org

      Hallo Johann W,

      wir bieten keine rechtliche Beratung an. Wenden Sie sich für eine ausführliche Rechtsberatung an einen Anwalt vor Ort. Bei einer Überschreibung fallen üblicherweise Kosten für den Notar, für die Grundbuchänderung sowie auch für die Wertermittlung an. Oft spielen auch Schenkungssteuern eine Rolle.
      Machen Sie Nießbrauch geltend, sollten Sie darauf achten, dass Sie in einem solchen Fall in der Regel die Grundsteuer zahlen und etwaige Mieteinkünfte versteuern müssen. Hier kann es jedoch sein, dass der Nießbrauch von der Schenkungssteuer abgezogen wird und eine solche eventuelle nicht anfällt.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Wolfgang K

        Meine Partnerin (54 Jahre) und ich (62 Jahre) wollen heiraten. Sie wird dann zu mir in mein Haus ziehen. Es wird einen Ehevertrag mit Gütertrennung geben, da wir beide jeweils zwei erwachsene Kinder aus früheren Bindungen haben und unsere Vermögenssituation sehr unterschiedlich ist. Nach unserem Tod soll meinen leiblichen, erwachsenen Kindern das von mir erbaute Haus als Erbe zufallen. Allerdings möchte ich meiner zukünftigen berufstätigen, leider recht mittellosen Frau ermöglichen, bis an ihr Lebensende im Haus wohnen zu dürfen. Das Grundstück mit Haus hat einen Wert von geschätzten 200000€.
        Da zu erwarten sein wird, dass sie die Nießbrauchsteuer nicht zahlen kann, wird sie dann das Finanzamt auffordern, aus dem Haus auszuziehen? Was könnte man zu ihrer Absicherung unternehmen….

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