Nießbrauch bei Schenkung – Was gilt es zu beachten?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 22. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Nießbrauch bei Schenkung – Was gilt es zu beachten?

FAQ: Nießbrauch bei Schenkung

Was bedeutet Nießbrauch?

Bei einem Nießbrauch werden einer Person die Nutzungsrechte an etwas überlassen, ohne das diese Eigentümer der Sache ist.

Was ist eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt?

Um Erbschaftssteuer zu sparen, können Sie einem Erbe eine Sache schon vor Ihrem Ableben durch eine Schenkung übergeben, sich selbst aber ein Recht auf Nießbrauch festlegen lassen.

Sind Zuwendung und Vorbehalt von einem Nießbrauch auch bei Schenkung zulässig?
Sind Zuwendung und Vorbehalt von einem Nießbrauch auch bei Schenkung zulässig?

Der Nießbrauch an einem Gegenstand ist eine besondere Form des Gebrauchs- und Nutzungsrechts. Dem Nießbrauchberechtigten wird dabei der Besitz an einer Immobilie, einem Grundstück, einem Unternehmen, Fahrzeug oder anderem Gegenstand überlassen. Das Eigentum bleibt jedoch bei einer Dritten Person – ebenso das Verfügungsrecht.

Der Nießbraucher aber hat das Recht auf Nutzung und Fruchtziehung. Er kann also etwa eine mit Nießbrauch beschwerte Wohnung vermieten und die Mieteinnahmen behalten, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dabei kann das Nießbrauchrecht in unterschiedlichen Zusammenhängen übertragen werden. Neben dem Erbrecht und Verkäufen ist es besonders auch im Rahmen einer Schenkung häufig anzutreffen. Wie können Sie eine Schenkung mit einem Nießbrauch verbinden? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es und wann endet das erweiterte Nutzungsrecht?

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So funktioniert die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Auch bei einer Schenkung kann Nießbrauch gewährt werden - inkl. dem Recht auf Fruchtziehung.
Auch bei einer Schenkung kann Nießbrauch gewährt werden – inkl. dem Recht auf Fruchtziehung.

Die Übertragung von Immobilien, Unternehmen und anderem Eigentum erfolgt nicht immer erst mit Eintritt des Erbfalles. Zwar ist es besonders im Bereich des Erbrechts recht geläufig, noch öfter aber verteilen Erblasser einen Teil ihres Hab und Guts bereits vor dem Ableben an Kinder, Enkel und andere Begünstigte.

Will eine Person dann etwa das Eigenheim bereits vor dem Tod an die eigenen Kinder übergeben, erfolgt dies häufig in Form einer Schenkung. Um sich dann jedoch für den Lebensabend abzusichern, wird regelmäßig ein Wohnrecht oder der Nießbrauch bei Schenkung vereinbart. So besteht nicht die Gefahr, dass der Betroffene bei Verkauf der Immobilie durch die Kinder aus dieser ausziehen muss.

Für die Nießbrauchsbestellung etwa bei einer Immobilie wird im Rahmen der Schenkung zwingend ein Notar benötigt. In einer notariell beurkundeten Vereinbarung treffen zukünftiger Eigentümer (Beschenkter) und Nießbraucher (Schenkender) Regelungen dahingehend, wie sich das Nießbrauchrecht auswirken und wann das Eigentum übertragen werden soll.

Zusätzlich zu dieser notariellen Schenkungsvereinbarung müssen der Nießbrauch und Schenkung entsprechend im Grundbuch eingetragen werden. Ohne diese Grundbuchänderung sind die Vereinbarungen nicht wirksam.

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Vorsicht: Auch Schenkungen können beim Erbe Betrachtung finden!

Ein gewährter Nießbrauch bei Schenkung hemmt nicht die Verjährungsfrist für einen möglichen Rücktritt.
Ein gewährter Nießbrauch bei Schenkung hemmt nicht die Verjährungsfrist für einen möglichen Rücktritt.

Häufig erfolgen Schenkungen vor Eintritt des Erbfalles auch, um die Übertragung der Nachlassgegenstände an die selbstgewählten Nachlassempfänger zu gewährleisten – und auch die Auflösung und Zerschlagung des Eigentums im Rahmen der Erbausein­andersetzung zu verhindern. Auch wenn eine gesetzlich erbberechtigte Person enterbt werden soll, möchte der ein oder andere deren Pflichtteil durch die Schenkung verringern. Das funktioniert so einfach aber nicht.

Nach § 2325 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt bei Schenkungen eine Zehnjahresfrist, innerhalb derer auch trotz Eigentumsübertragung vor dem Erbfall Pflichtteilsergänzungs­ansprüche seitens des enterbten aber gesetzlich erbberechtigten entstehen können.

Anders sieht es aber aus, wenn ein Nießbrauch bei der Schenkung vereinbart wurde.

Schenkung mit Nießbrauch – Gilt die Zehnjahresfrist?

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.04.1994 (Aktenzeichen IV ZR 132/93) beginnt die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung mit erteiltem Nießbrauchrecht nicht, weil der geschenkte Gegenstand nicht endgültig in das Eigentum des Beschenkten überginge. Erst mit Löschung vom Nießbrauch wird die Schenkung nach § 2325 BGB betrachtet und die Zehnjahresfrist beginnt.
Schenkung mit gewährtem Nießbrauch: Gilt die 10-Jahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Schenkung mit gewährtem Nießbrauch: Gilt die 10-Jahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der verschenkte Gegenstand bleibt also grundsätzlich Teil der Erbmasse, wenn der Vorbehalt vom Nießbrauch bei einer Schenkung erklärt wird. Allerdings gibt es Auswirkungen auf die Berechnung des Pflichtteilsergänzungs­anspruches. Denn ausschlaggebend ist dann nicht mehr der Wert des verschenkten Gegenstandes bei Eintritt bei Erbanfall, sondern der Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Schenkung – abzüglich des Kapitalwertes des gewährten Nießbrauchs!

Anderes gilt hingegen bezüglich des Schenkungswiderrufs, der nach § 529 BGB ebenfalls einer Zehnjahresfrist unterliegt. Hier hat die Einräumung von einem Nießbrauch bei Schenkung jedoch keine hemmende Wirkung, sodass der Widerruf und Rücktritt von der Schenkung nur maximal 10 Jahre nach Übertragung zulässig ist (BGH-Urteil vom 19.07.2011, Aktenzeichen X ZR 140/10).

Bevor Sie den Nießbrauch im Rahmen einer Schenkung, Erbschaft oder eines Verkaufs bestimmen wollen, ist der Rat eines Anwalts unerlässlich. Dieser kann Sie bezüglich der möglichen Auswirkungen auf Erbschafts- und Schenkungssteuer, Pflichtteilsansprüche und vielem mehr umfassend beraten.

Wann endet das Nießbrauchrecht? Verstirbt der Berechtigte, so ist das Nutzungsrecht automatisch beendet. Wie viele andere höchstpersönliche Rechte ist der Nießbrauch nicht vererbbar.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

9 Gedanken zu „Nießbrauch bei Schenkung – Was gilt es zu beachten?

  1. Becker

    Muß Ich auch nach 10 Jahren schenkung noch alle Kosten tragen wennich keine Miete mehr bekomme bis
    Jetzt trage ich alle Kosten

  2. Klaus

    zählt ein an Pflege des Nießbrauchgebers verknüfter Nießbrauch (notariel beglaubigt) als Schenkung, wenn der Nießbrauchnehmer den Nießbrauchgeber bis zu dessen Tod über mehrer Jahre rund um die Uhr gepflegt hat?
    Fällt damit auchi die Entschädigungszahlung durch den Nießbrauchnehmer an die Miterben der Erbengemeinschaft weg.

  3. Lisa

    Danke für diesen hilfreichen Artikel über den Nießbrauch bei Schenkung. Meine Mutter möchte uns Kindern bald ihr Haus übergeben, sie will jedoch abgesichert sein, dass sie bis an ihr Lebensende dort bleiben kann. Gut zu wissen, dass wir zwingend einen Notar benötigen. Ich bin gespannt und hoffe alles läuft reibungslos ab.

  4. Peter

    Ich habe gelesen, dass es auch möglich ist, dass der der Schenkt in 10 Jahren diese Schenkung rückgängig machen kann! Was heist das und wie würde dies von statten gehen? Vor ablauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren kann der Schenker die schenkung einfach wieder Rückfordern?!

    1. T Inge

      Kann ich nach 10 Jahren die Grundstücksschenkung rückgängig machen. Und mich wieder im Grundbuch eintragen lassen?

  5. Ludwig

    Ich lese verschieden Möglichkeiten im Falle einer Schenkung und dem Nißbrauchrecht. Wann ist der Beschenkte einer Immobilie wirklich Eigentümer trotz Nißbrauch. Die 10 Jahre sind abgelaufen, im Grundbuch vermerkt. Der Schenker lebt noch, es gibt Geschwister. Kann der Beschenkte nach 10 Jahren das geschenkte Haus verkaufen, wenn er dem Schenker einen adäquaten Wohnersatz beschafft und dieser einverstanden ist. Inwieweit sind die Geschwister beteiligt.

  6. Nico Alberts

    Gut zu wissen, dass der Nießbrauch an einem Gegenstand eine besondere Form des Gebrauchs- und Nutzungsrechts ist. Interessant finde ich auch, dass das Eigentum aber trotz der erlaubten Nutzung bei einer dritten Person verbleibt. Das wäre als wie wenn ich einen Schenkungsvertrag aufsetze, aber zwingend ein Notar benötigt wird.

  7. Nora

    Gut zu wissen, dass ein Nießbrauch mit einer Schenkung vereinbart werden kann. Ich möchte mein Grundstück an meine Kinder in Form einer Schenkung übergeben und informiere mich daher über das Thema, um einen besseren Überblick zu haben. Ich werde mich definitiv an meinen Notar wenden. Danke für den Beitrag!

  8. Werner B.

    Seit dem Ableben des Vater haben drei von vier Kindern den Nießbrauch an einem Mietshaus. Nun wurden die Fenster am Miethaus ausgetauscht. Der vierte, ein Landwirt,
    hat den Hof mit allem bekommen. Dies wurde auch Notariell beglaubigt mit dem Zusatz,
    alle Kinder sind nun gleichgestellt. Die Überlebende wohnte beim Landwirt. Dieser hat nun von Oma ein Viertel der Austauschkosten der Fenster im Mietshaus verlangt, mit der Begründung das er nach dem Ableben von Oma ein viertel der Summe von Omas bekommt (richtig) und auch von dem Geld der jetzigen und zukünftigen Renovierungsarbeiten am Mietshaus.

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