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FAQ: Nießbrauch
Ein Nießbrauch liegt beispielsweise vor, wenn einer Person ein Gut (zum Beispiel eine Wohnung) überlassen wird und dieser Person daraus einen Profit ziehen kann, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Hier lesen Sie mehr zur Definition von einem Nießbrauch.
Unser Muster zeigt Ihnen alle wichtigen Angaben, die ein Nießbrauchvertrag enthalten muss.
Entweder ist das Ende vom Recht auf Nießbrauch vertraglich festgelegt oder der Vertrag wird durch beide Seiten einvernehmlich aufgelöst.
Neben dem Eigentum und dem Besitz gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch eine andere Form, die es einer Person ermöglicht, auf Sachen, Vermögen oder Erbschaften zurückzugreifen: den sogenannten Nießbrauch.
Grundlegend wird durch die Einräumung von einem Nießbrauchsrecht kein Vermögen in das Eigentum des Nutznießers übertragen. Es gehört ihm damit nicht tatsächlich.
Doch was genau bedeutet Nießbrauch? Welche Rechte und Pflichten haben Nutznießer? Welche Bedeutung erhält dieses persönliche Recht bezogen auf das Erbrecht? Wie kann der Nießbrauch vertraglich festgelegt werden? Diese und weitere Fragen sollen in dem folgenden Ratgeber beantwortet werden.
Weiterführende Ratgeber zum Nießbrauch
Was heißt Nießbrauch? Eine Definition
Der Begriff „Nießbrauch“ ist entlehnt aus dem lateinischen usus fructus, was wörtlich übersetzt „Fruchtgenuss“ bedeutet. Dem Grunde nach bezeichnet diese Rechtsform, dass eine Person Anteil an einem fremden Gut hat und aus diesem in irgendeiner Form Profit zieht, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Im umgangssprachlichen Bereich ist hier die bereits oben erwähnte Bezeichnung des „Nutznießers“ geläufig.
Grundsätzlich bleibt ein anderer Eigentümer des Gegenstandes, an dem ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird. Dem Eigentümer werden dabei allgemein drei grundlegende Rechte an dem Gegenstand eingeräumt:
- das Recht auf Nutzung (lat. usus)
- das Recht auf Fruchtziehung (lat. fructus)
- das Recht auf Verfügung (lat. abusus)
Durch die Übertragung von einem Nießrecht an eine andere Person gehen gewissermaßen die ersten beiden Rechte zur Nutzung und zur Fruchtziehung auf diese über, sodass der Eigentümer lediglich das grundsätzliche Verfügungsrecht für sich behält. Das bloße Eigentum bleibt also von dem eingeräumten Nießbrauchrecht unberührt – eine Eigentumsübertragung findet nicht statt.
Was sind die Früchte einer Sache?
Das reine Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Vermögen ist für die meisten selbsterklärend. Da einem Nießbrauchsberechtigten jedoch nicht nur die Nutzung an einem fremden Eigentum eingeräumt, sondern mitunter zudem auch die Fruchtziehung mit übertragen wird, bedarf es einer kurzen Erläuterung, was denn eigentlich als Frucht im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist.
Zur Veranschaulichung dieses Aspekts vom Nießbrauch ein lebensnahes Beispiel: Peter Bauer überträgt seinem guten Freund Bernd Obst das Recht auf Nießbrauch an seiner Plantage mit wertvollen und seltenen Apfelbäumen. Bernd darf nun jedoch nicht nur auf dieser leben und zwischen den knorrigen alten Bäumen hindurchwandern, sondern auch die Äpfel, die diese alljährlich in Massen tragen, nutzen – sie etwa selbst essen oder aber aus ihnen Most und Apfelmus herstellen und verkaufen.
Peter darf dies durch das Nießbrauchsrecht nicht ohne weiteres einfach untersagen oder gar einen Anteil am Erlös fordern. Dies ist abhängig davon, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch vereinbart wurde.
Das Beispiel mit Apfelbaum und Apfel lässt sich nun auch auf weitere Bereiche übertragen, wie Sie der folgenden Tabelle entnehmen können. Die rechtlich zugrunde liegende Definition von Früchten ist in § 99 BGB enthalten.
Apfelbaum | Apfel | |
---|---|---|
Früchte einer Sache (§ 99 Absatz 1 BGB) | landwirtschaftliches Grundstück | Ernte |
Mietshaus | Miete | |
Früchte eines Rechts (§ 99 Absatz 2 BGB) | Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen | gewonnene Bestandteile |
Recht auf Mietsforderungen | Miete | |
Früchte eines Vermögens | Depot bei einer Bank | Zinsen |
Anteil an einer monetären Erbschaft | Zinsen |
Besonders häufig wird der Nießbrauch bezogen auf ein Wohnrecht gewährt, etwa wenn das Haus der Eltern im Eigentum an die eigenen Kinder übergeht – z. B. im Rahmen einer Schenkung – die Eltern jedoch auch weiterhin in dem Haus leben wollen, bis sie versterben. In dem Schenkungsvertrag kann dann festgehalten werden, dass die Eltern weiterhin in dem Haus leben dürfen – oder in einem Teil davon. Sie erhalten damit das Nießbrauchrecht. Fruchtziehung im eigentlichen Sinne ist hierbei nicht direkt zu erwarten.
Unterschiedliche Formen beim Nießbrauch
Der Nießbrauch kann in jedem Einzelfall gesondert angepasst werden. Dabei sind unterschiedliche Arten zu unterscheiden, die im Folgenden kurz zusammengefasst werden sollen:
- Quotennießbrauch: Hierbei beschränkt sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Gegenstandes, etwa nur einen bestimmten Abschnitt eines Grundstücks.
- Bruchteilsnießbrauch: Das Nießbrauchrecht bezieht sich lediglich auf einen Miteigentumsanteil, etwa bei mehreren Eigentümern eines Mietshauses nur auf den Teil, der dem Besteller gehört.
- Vorbehaltsnießbrauch: Bei der Übertragung von einem Grundstück wird dem bisherigen Eigentümer bereits vorbehaltlich ein Nutzungsrecht gegenüber dem neuen Eigentümer eingeräumt. Der Nießbrauchsvorbehalt geht bei Abschluss der Übertragung in ein festes Nutzungsrecht über.
- Nachrangiger (= aufschiebend bedingter) Nießbrauch: Bei der Grundstücksübertragung wurde dem ursprünglichen Eigentümer ein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht eingeräumt. Dieses dabei bereits für den Fall des Versterbens des Nießbrauchers ein nachrangiger Dritter als Berechtigter bestimmt.
- Zuwendungsnießbrauch: An einem Grundstück wird ein Nießbrauch bestellt, der dazu führt, dass der Nießbraucher fortan als Begünstigter der Vermietung und Verpachtung gegenüber Dritten hervorgeht. Der Nießbrauchsberechtigte profitiert also auch von den Früchten. Dieser Vorgang kann als entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch gestaltet sein, je nachdem, ob der Nießbraucher ein Entgelt an den Eigentümer entrichtet.
Der Nießbrauch im BGB
Zum Nießbrauchrecht finden sich im BGB zahlreiche Paragraphen, die sich mit der Form, Ausgestaltung und den Rechten und Pflichten von Nießbrauchnehmer und Eigentümer auseinandersetzen. Dabei sind die einzelnen Bestandteile eingeordnet nach dem dem Nießbrauch zugrunde liegenden übertragenen Gegenstand:
- Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB)
- Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB)
- Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 bis 1089 BGB)
Im Folgenden wollen wir uns den einzelnen Bereichen etwas intensiver widmen.
Nießbrauch an Sachen
Das BGB bestimmt in § 1030 Absatz 2 etwas Grundlegendes bezogen auf die Einräumung eines Nießbrauchsrechts: Grundsätzlich darf der Eigentümer einer Sache, die mit einem Nießbrauch belastet wird, auch die Nutzung beschränken.
Da der Nießbrauch im Rahmen eines Vertrages zwischen Eigentümer und Nießbrauchnehmer vereinbart werden kann, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, auch weitere Beschränkungen im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien zu treffen.
Wichtig bei der Übertragung von einem Nießbrauchrecht an einem Grundstück oder Immobilien: Auch das Nutzungsrecht sämtlichen Zubehörs geht auf den Nutznießer über, soweit nicht anderes vereinbart wurde (§ 1031 BGB). Bezogen auf ein Grundstück wäre dies etwa ein darauf befindliches Haus. Bei einer Immobilie beträfe dies beispielsweise alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände wie etwa das Mobiliar.
Anders hingegen verhielte es sich etwa, wenn auf dem mit einem Nießbrauchrecht belasteten Grundstück ein Schatz gefunden werden würde: In diesem Fall erstreckt sich das Recht des Nießbrauchers nicht auf den Schatz, der allein dem nießbrauchgebenden Eigentümer vorbehalten bleibt (§ 1040 BGB).
Von Zeit zu Zeit finden Kaufinteressenten von Häusern und Grundstücken auch den Zusatz „auf Nießbrauchsbasis“ in den Annoncen. In diesem Fall wollen die bisherigen Eigentümer im Falle des Verkaufs auch einen zumeist lebenslangen Nießbrauch erhalten, um nicht noch auf die letzten Tage ein neues Heim suchen zu müssen.
Grundsätzlich können aber auch an beweglichen Sachen Nießbrauchsrechte übertragen werden (§ 1032 BGB), z. B. an einem Kfz, Boot, Gemälde usf. Mit Übertragung des Rechts auf Nießbrauch wird der Nutznießer selbst Besitzer des Gegenstandes.
Der Besitz an dem fremden Eigentum verpflichtet den Nießbrauchnehmer darüber hinaus auch dazu, den Gegenstand im Wesentlichen zu erhalten (§ 1037 BGB) – er darf ihn also nicht zu stark umgestalten. Sind Veränderungen notwendig oder wurde die Sache zerstört oder beschädigt, muss der Nießbraucher den Eigentümer hierüber umgehend in Kenntnis setzen (§ 1042 BGB).
Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Besonders problematisch gestaltet sich die Belastung mit einem Nießbrauch bei Gegenständen, die mit der Zeit verbraucht werden können – und hierfür auch gedacht sind. § 1067 BGB bestimmt dabei, dass verbrauchbare Gegenstände, die Teil des Nießbrauchs sind, den Nießbraucher zum Eigentümer machen.
Wird der Nießbrauch jedoch beendet, besteht auf Seiten des Bestellers (Nießbrauchgeber) ein Anspruch auf Wertausgleich.
Ausnahmen beim Nießbrauch an Rechten
Grundsätzlich steht die Übertragung der Nutzungsrechte bei einzelnen Rechten den Bestimmungen zu Sachen gleich (§ 1068 Absatz 2 BGB). Allerdings sind gerade bei dieser Form des Nießbrauchs einige Sonderbestimmungen notwendig. Dies verdankt sich vor allem der abstrakten Natur der Übertragung von einem Recht, das weit weniger greifbar ist als eine Sache oder ein Vermögen.
Nießbrauch an einer Erbschaft und anderem Vermögen
Der Nießbrauch an einer Erbschaft ist dem an einem Vermögen gleichgestellt (§ 1089 BGB). Dabei gelten die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 BGB. Diese beinhalten im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
- Der Nießbrauch an einer Erbschaft ist nur dann möglich, wenn sich dieses Nutzungsrecht auf jeden einzelnen Gegenstand bezieht (§ 1085 BGB). Das bedeutet, dass nicht insgesamt das Nutzungsrecht an einer Erbschaft bestimmt werden kann, sondern für jeden betroffenen Nachlassgegenstand im einzelnen eine entsprechende Bestellung notwendig ist.
- Gläubiger des Eigentümers haben einen Anspruch darauf, bestehende offene Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf den Nießbraucher einzufordern, sofern diese vor Bestellung des Nießbrauchsrechts entstanden sind (§ 1086 BGB). Handelt es sich um verbrauchbare Sachen, ist der Nießbraucher den Gläubigern zum Ersatz verpflichtet. Auch möglicherweise entstandene Zinsen können gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten eingefordert werden (§ 1088 Absatz 1 BGB).
- Muss der Eigentümer derartige Verbindlichkeiten auslösen, kann er vom Nießbraucher die Herausgabe der hierfür erforderlichen Gegenstände verlangen (§ 1087 Absatz 1 BGB). Ist der geschuldete Gegenstand nicht Teil des mit Nießbrauch beschwerten Vermögens, kann der Nießbrauchsberechtigte stattdessen einen geeigneten zum Vermögen gehörenden Gegenstand veräußern – sofern es nicht um verbrauchbare Sachen handelt, für die ein Wertausgleich verlangt werden kann (§ 1087 Absatz 2 BGB).
Nießbrauch – Rechte und Pflichten von Berechtigten
Im Überblick ergeben sich für die Person, der ein Recht auf Nießbrauch eingeräumt wurde, folgende Rechte und Pflichten:
- Der Nutznießer befindet sich im Besitz einer derart übertragenen Sache, eines Vermögens oder kann ein zugesprochenes Recht ausüben.
- Der Berechtigte darf die Sache, das Vermögen oder Recht nutzen (= Besitz) sowie über die hieraus sich ergebenden Früchte verfügen (= Eigentum). Abhängig von der Vereinbarung kann dies unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen.
- Der Nießbrauchnehmer ist verpflichtet, eine übertragene Sache in der Form zu erhalten und deren wirtschaftlichen Bestand zu wahren. Allgemeine Abnutzungserscheinungen, die durch den sachgemäßen Gebrauch eines Gegenstandes entstehen, fallen hier jedoch nicht hinein und sind auch nicht ersatzpflichtig (§ 1050 BGB).
- Der Berechtigte ist nicht befugt, den Gegenstand, an dem er ein Nießbrauchrecht besitzt, zu veräußern.
- Der Nießbraucher muss die ihm übertragene Sache für die Dauer des Nießbrauchs selbst versichern (§ 1045 BGB).
- Der Berechtigte ist verpflichtet, die entstehenden öffentlichen Lasten für die übertragene Sache für die Dauer des Nießbrauchs zu tragen – ausgenommen sind außerordentliche Lasten (§ 1047 BGB). Hierunter fallen etwa bezogen auf Immobilien die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch.
Wie kann nach BGB der Nießbrauch bestellt werden?
Die Bestellung von einem Nießbrauchrecht ist an unterschiedliche Formalitäten gebunden. Diese werden im BGB jedoch nicht im Abschnitt zum Nießbrauch selbst bestimmt, sondern sind abhängig von dem jeweiligen Gegenstand, der mit einem Nießbrauch belastet werden soll. Hier kommen dann die entsprechenden Abschnitte im BGB zum Tragen. Folgende Formen sind möglich:
- unbewegliche Sachen wie Grundstücke, Liegenschaften, Immobilien usf.: Nach § 873 ist hier eine Einigung zwischen Eigentümer und Nießbraucher notwendig sowie eine anschließende Eintragung in das Grundbuch. Vor dem Grundbucheintrag kann die Einigung nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie in schriftlicher Form notariell beurkundet oder aber vor dem Grundbuchamt abgegeben wurde.
- bewegliche Sachen: Nach § 1032 BGB genügt bei Nießbrauch von Fahrzeugen, Mobiliar und anderen beweglichen Sachen eine formlose Einigung zwischen den Beteiligten und die anschließende Übergabe der Sache.
- übertragbare Rechte: Hier ist das jeweilig betroffene Recht von Bedeutung.
- Inhaber- oder Orderpapier: Nach § 1081 Absatz 1 BGB erwirbt der Nießbraucher durch die Übertragung des Nießbrauchs einen Anspruch auf Mitbesitz (nicht Alleinbesitz) neben dem Eigentümer. Dabei ist die Übergabe nicht notwendig, da die Einräumung des Mitbesitzes genügt (§ 1081 Absatz 2 BGB).
- Vermögen an Nachlass, Unternehmen oder anderem: Für jeden Gegenstand muss der Nießbrauch gesondert erklärt werden. Dabei richtet sich die Form nach dem jeweiligen Gegenstand (Konto > Vollmacht, Unternehmen > Anpassung des Gesellschaftvertrages usf.).
Wie sieht ein Nießbrauchvertrag aus? Ein Muster
Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Muster für einen Nießbrauchsvertrag zur Verfügung. Beachten Sie bitte, dass es sich in diesem Beispiel um die Einräumung von einem Nutzungsrecht an einer Immobilie handelt. Dieses muss entweder beglaubigt oder vor dem Grundbuchamt abgegeben werden bzw. wird durch einen entsprechenden Grundbucheintrag umgesetzt.
Beziehen sich die Nutzungsrechte auf andere Sachen, Rechte oder Vermögen, werden andere Formen und Schriftsätze benötigt – abhängig von dem zugrunde liegenden Gegenstand. Wenden Sie sich stets an einen Notar oder Rechtsanwalt, um die Übertragung eines Nutzungsrechts vorab zu klären und etwaige Stolpersteine aus dem Weg zu räumen.
- Peter Bauer, geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises [Nummer]
– im Folgenden Nießbrauchgeber –
und
- Bernd Obst, geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises [Nummer]
– im Folgenden Nießbrauchnehmer –
zum Zwecke der Beurkundung des nachfolgenden
[Anschrift und Grundbucheintrag]
Das Nießbrauchrecht endet erst mit Versterben des Nießbrauchnehmers.
Der beurkundende Notar hat die Vertragsparteien über die Konsequenzen dieser Vereinbarung sowie über deren Rechte und Pflichten aufgeklärt.
[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift Peter Bauer]
[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift Bernd Obst]
[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift beurkundender Notar]
Beendigung des Nießbrauchs
Grundsätzlich kann das Recht auf Nießbrauch auch wieder aufgehoben werden. Zum einen kann etwa im Rahmen des Nießbrauchvertrags eine feste Zeitspanne für die Dauer vom Nießbrauchrecht festgelegt werden. Zum anderen kann bei unsachgemäßem Gebrauch auch über die Abmahnung die Aufhebung des Nießbrauchrechts bestimmt werden.
Nießbraucher und Eigentümer können sich jedoch auch im Einvernehmen darüber einigen, dass das Nießbrauchrecht enden soll.
Aus welchem Grund nun auch immer: Wird das Recht auf Nießbrauch beendet, so ist der Nießbrauchberechtigte dazu verpflichtet, die betreffende Sache wieder an den Eigentümer zurückzugeben (§ 1055 BGB). Bezogen auf ein übertragenes Recht bedeutet das, dass der Nießbraucher dies ab Aufhebung nicht mehr ausüben darf.
Darüber hinaus gibt es auch und gerade bezogen auf das Erbrecht wichtige Aspekte, die beim Nutzungsrecht von Bedeutung sind.
Was geschieht bei Versterben des Nießbrauchers?
Im Erbrecht ist § 1061 BGB von besonderer Bedeutung beim Nießbrauch. Hierin ist nämlich festgelegt, dass das Nießbrauchrecht automatisch mit dem Tod der Nießbrauchsberechtigten erlischt. Ist eine rechtsfähige Personengesellschaft Nießbraucher, so hebt sich das Nießbrauchrecht automatisch mit deren Auflösung auf. Das heißt im Kern:
Was geschieht bei Versterben des Eigentümers?
Das Nutzungsrecht selbst ist also nicht übertragbar. Was aber geschieht nun, wenn der Eigentümer verstirbt, der einer anderen Person den Nießbrauch an einem Gegenstand eingeräumt hat? Müssen die Erben das Nutzungsrecht akzeptieren oder muss der Nießbraucher weichen?
In diesem Fall ist die Nießbrauchvereinbarung von Bedeutung:
- Wurde dem Besitzer ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt, so gilt dies für die Lebensdauer des Nießbrauchers und damit auch über den Tod des Eigentümers hinaus.
- Gab es keine zeitliche Begrenzung, ist von einem lebenslangen Nutzungsrecht auszugehen, das auch hier erst mit dem Tod des Berechtigten endet.
- Grundsätzlich kann das Nutzungsrecht auch zeitlich begrenzt werden. Hat der Verstorbene mit dem Berechtigten etwa ausgemacht, dass der Nießbrauch mit Versterben des Eigentümers endet, kommt es letztlich auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung im Einzelfall an – und die Eintragung in das Grundbuch.
Die Erben können damit nicht davon ausgehen, dass der Nießbrauch mit Eintritt des Erbfalls automatisch endet. Das Recht bleibt unabghängig vom Tod des Eigentümers bestehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Claudia Ossola-Haring (Autor)
- Krudewig, Wilhelm (Autor)
- Hartmut Richter (Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-12-03 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Ch habe ein Frage ich soll als Nutzniesser ,von internet einer Frau die schon verstorben ,Erben eingetragen worden sein ,die hat mich bersöhnlich ausgewählt ,vor zirka ein Halben Jahr ,jetzt soll ich da 290000€ Geherbt haben hat mir ein Mann einer Bank geschrieben das es geherbt haben soll ,und Erbe sein soll,Ich kannte diese Frau nicht wo mir das verhebrt haben soll ,Jetzt Sol ich noch 1710€ Bezahen bezahlen um das Erbe anzunehmen .jetzt weis nicht was ich dun Soll ,Ich habe das Geld nicht um es zu bezahlen .müsste es leien .Ich habe schon 285,00€ angezahlt und Jetzt müüsste ich noch Die 1710 bezahlen , ich habe ihn gesagt das das Geld nicht habe momitan weil Arbeitslos bin ,und nur 580€ von Staat bekomme , und nicht weis wie ich Rest herbekommen soll .und die understützung bekomme ich nur noch zwei Monate da bekomme nichts mehr von Staat ,da währen mir 290000€ willkommen das Geld habe, und Ich brache das Geld Dringent weil schon viele schulden habe die ich noch nicht bezahlen konnte ,weil von den Geld von staat nicht ausgereicht um meine Zahlungen zu Zahlen das ist immer mehr geworden ,Ich bekomme ihr Schenkungs Urkunde das mir die Frau mir das Geld vererbt hat das dises Geld herhalten soll und das müsste jetzt Gleich bezahlen um das alles umzusetzen .jetzt weis ich nicht was ich dun soll es anzunehmen oder nicht.weis nicht ob ihr mir da eie Auskunft geben können
Guten Abend,
die Gemeinde ist Eigentümerin einer Tiefgarage mit 44 Stellplätzen. Für diese Stellplätze hat die Eigentümerin an 18 Personen einen Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. 18 Personen müssen nun das Gebäude unterhalten (Strom/Reparaturen/Instandhaltung/Wartung des Aufzugstores/Gebäudeversicherung).
Frage: Nach welchen Bestimmungen werden hier der Unterhalt geregelt, da das WEG hier nicht zur Anwendung kommt?
zählt ein als Nießbrauch verschenktes Haus zum Zugewinnausgleich?
Als 5 jähriges Kind bekam ich mit meinen beiden Geschwistern von meinem Großeltern ein Haus geschenkt. Meine Eltern haben lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchrecht. Als 5jährige konnte ich keinen Einfluß auf den Vertrag nehmen. Hätte ich es nach Volljährigkeit anfechten können? Kann ich mein Drittel verkaufen oder verschenken?
Guten Tag
Unser Großvater hat uns vier Kindern 1973 ein Grundstück mit Immobilie samt Inventar geschenkt. Unserem Vater wurde das lebenslange Nießbrauchsrecht eingeräumt und später (1983) auch für die Mutter aufgestellt. Aus Altersgründen muß sie nun ihr Nießbrauchsrecht abgeben, da sie (nun seit 15 Jahren Witwe) nicht mehr alleine leben kann und ausgezogen ist. Was geschieht nach so vielen Jahren mit dem Inventar (Möbel, Bilder). Hat sie nach so langer Zeit ein Verfügungsrecht, d.h. kann sie davon etwas verkaufen, oder geht alles wieder an die Eigentümer, ihre vier Kinder zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag, eine Frage zum Eintrag des Nießsbrauchs in das Grundbuch: Darf der Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen werden, wenn schon vor dem Eintrag bekannt war, dass es sich um ein baurechtlich nicht zulässiges Gebäude (Scharzbau) handelt. Gibt es auf die Bundesländer bezogen unteschiedliche Regelungen und Bestimmungen?
Vielen Dank